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   BFH, 19.05.1995 - III R 12/92   

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https://dejure.org/1995,165
BFH, 19.05.1995 - III R 12/92 (https://dejure.org/1995,165)
BFH, Entscheidung vom 19.05.1995 - III R 12/92 (https://dejure.org/1995,165)
BFH, Entscheidung vom 19. Mai 1995 - III R 12/92 (https://dejure.org/1995,165)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 33

  • Wolters Kluwer

    Ersatzansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Durch Betrug verlorene Aufwendungen für den Bau eines Einfamilienhauses - Verlust keine außergewöhnliche Belastung - Anschaffung eines Einfamilienhauses berührt Existenzminimum nicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 207
  • NJW 1996, 616 (Ls.)
  • BB 1995, 2310
  • BB 1995, 2511
  • DB 1995, 2350
  • BStBl II 1995, 774
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.07.1986 - III R 178/80

    Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen und Kosten eines

    Auszug aus BFH, 19.05.1995 - III R 12/92
    Dies ist einmal der Werkvertrag, in dem der Kläger und seine Ehefrau sich zur Leistung einer Vorauszahlung verpflichtet hatten, ohne daß ihnen insoweit von ihrem Vertragspartner eine Sicherheit eingeräumt worden war, und zum anderen der Grundstückskaufvertrag zusammen mit der Vereinbarung über die Zahlung einer Vermittlungsgebühr für den als Vermittler aufgetretenen Y. Wie der Senat in dem Urteil vom 18. Juli 1986 III R 178/80 (BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745) ausgeführt hat, kommen als - eine Zwangsläufigkeit begründende - rechtliche Gründe i. S. von § 33 Abs. 2 EStG nur solche rechtlichen Verpflichtungen in Betracht, die der Steuerpflichtige nicht selbst gesetzt hat.

    Entsprechendes gilt, wenn die Übernahme der Rechtspflicht ihrerseits auf rechtlichen oder sittlichen Verpflichtungen bzw. einer tatsächlichen Zwangslage beruht (BFH-Urteil in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745).

  • BFH, 29.11.1991 - III R 74/87

    1. Aufwendungen, die ihrer Art nach Werbungskosten sind, fallen auch dann nicht

    Auszug aus BFH, 19.05.1995 - III R 12/92
    Sie haben bewußte und gewollte Vermögensverwendungen getätigt, ohne daß sie dafür einen entsprechenden, eine außergewöhnliche Belastung ausschließenden Gegenwert oder auch nur einen nicht nur vorübergehenden Vorteil (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. November 1991 III R 74/87, BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290) erlangt hätten.
  • BFH, 23.05.1990 - III R 63/85

    Aufwendungen für den Besuch des inhaftierten Ehegatten sind durch Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 19.05.1995 - III R 12/92
    Dies können grundsätzlich nur solche Aufwendungen sein, die bereits ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen und insofern nur einer Minderheit entstehen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 III R 63/85, BFHE 161, 69, BStBl II 1990, 894).
  • BFH, 26.04.1991 - III R 69/87

    A) Die Anerkennung als Asylberechtigter indiziert nicht ohne weiteres ein

    Auszug aus BFH, 19.05.1995 - III R 12/92
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die vorstehend aufgezählten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, daß er ihnen nicht auszuweichen vermag (BFH-Urteil vom 26. April 1991 III R 69/87, BFHE 164, 426, BStBl II 1991, 755).
  • BFH, 18.11.1977 - VI R 142/75

    Aufwendungen aufgrund einer vom Steuerpflichtigen zur Aufrechterhaltung des

    Auszug aus BFH, 19.05.1995 - III R 12/92
    Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob sich der Steuerpflichtige subjektiv verpflichtet fühlte (BFH-Urteil vom 18. November 1977 VI R 142/75, BFHE 124, 39, BStBl II 1978, 147).
  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Auszug aus BFH, 19.05.1995 - III R 12/92
    Ferner fallen nur solche Aufwendungen unter § 33 EStG, die existentiell erforderlich sind und weder durch den Grundfreibetrag noch durch den Sonderausgabenabzug erfaßt werden (Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 33 Anm. 4 f.; s. a. Senatsurteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104).
  • BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG

    Der BFH hat erstmals im Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 den Begriff der Existenzgrundlage im Zusammenhang mit Prozesskosten verwendet und hierzu Folgendes ausgeführt: "Berührt ein Rechtsstreit allerdings einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich, kann jener unter Umständen in eine Zwangslage geraten, in der für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existentiell erforderlich ist (vgl. Urteil des Senats vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774) und sich folglich die Frage stellt, ob die Übernahme eines Prozesskostenrisikos nicht insoweit als i.S. des § 33 EStG zwangsläufig anzusehen ist.
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14

    Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Bei der Entscheidung, ob Aufwendungen außergewöhnlich sind, sind auch verfassungsrechtliche Grundwertungen zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteil vom 19. Mai 1995 - III R 12/92 -, juris, Rdn. 13).
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Berührt ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens, kann jener unter Umständen in eine Zwangslage geraten, in der für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existenziell erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774), und sich folglich die Frage stellen, ob die Übernahme eines Prozesskostenrisikos nicht insoweit als i.S. des § 33 EStG zwangsläufig anzusehen ist.
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