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   BFH, 14.09.1994 - II R 95/92   

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https://dejure.org/1994,520
BFH, 14.09.1994 - II R 95/92 (https://dejure.org/1994,520)
BFH, Entscheidung vom 14.09.1994 - II R 95/92 (https://dejure.org/1994,520)
BFH, Entscheidung vom 14. September 1994 - II R 95/92 (https://dejure.org/1994,520)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG 1974 §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 1, 20 Abs. 1; BGB §§ 718, 719; HGB §§ 105 Abs. 2, 161 abs. 2
    Steuerschuldner bei Schenkung oder Erbanfall an Gesamthand

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG 1974 § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 20 Abs. 1; BGB § 718, § 719; HGB § 105 Abs. 2, § 161 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Erbschaftsteuer Steuerschuldner - Gesamthand

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 176, 44
  • NJW 1995, 1176 (Ls.)
  • DNotZ 1995, 300
  • FamRZ 1995, 1199
  • BB 1995, 138
  • BB 1995, 557
  • DB 1995, 254
  • BStBl II 1995, 81
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 07.12.1988 - II R 150/85

    Gesamthandsgemeinschaft kann Erwerber und damit Steuerschuldner i. S. des § 20

    Auszug aus BFH, 14.09.1994 - II R 95/92
    Erwerber und damit Steuerschuldner i. S. von § 20 ErbStG 1974 sind in einem solchen Fall nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder (Aufgabe von BFHE 155, 395, BStBl II 1989, 237).

    Auf die Frage, ob auch Gesellschaften zur gesamten Hand, zu denen der Bundesfinanzhof (BFH) in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch die GbR rechne (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 II R 150/85, BFHE 155, 395, BStBl II 1989, 237), Erwerber und damit Steuerschuldner i. S. des § 20 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 sein könnten, komme es nicht an.

    Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 155, 395, BStBl II 1989, 237 die Auffassung vertreten hat, Erwerber und damit Steuerschuldner i. S. des § 20 Abs. 1 ErbStG 1974 könne auch eine Gemeinschaft zur gesamten Hand sein, folgt er dieser Auffassung nach Überprüfung seines Rechtsstandpunktes nicht mehr.

    Da das FA - ausgehend noch von der in BFHE 155, 395, BStBl II 1989, 237 vertretenen Rechtsmeinung - die Klägerin als Steuerschuldnerin behandelt hat, hat das FG im Ergebnis zutreffend den gegen die Klägerin gerichteten Schenkungsteuerbescheid aufgehoben.

  • BGH, 04.11.1991 - II ZB 10/91

    Mitgliedschaft einer GbR in einer Genossenschaft

    Auszug aus BFH, 14.09.1994 - II R 95/92
    Vielmehr betrifft die Teilrechtsfähigkeit lediglich die Anerkennung der Gesamthand im Rechtsverkehr, d. h. die Bestimmung der Rechtsposition, die eine Gesamthandsgemeinschaft als Teilnehmer am Rechtsverkehr Dritten gegenüber einnehmen kann (Beschluß des BGH vom 4. November 1991 II ZB 10/91, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1992, 499).
  • BGH, 18.05.1989 - V ZB 4/89

    Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses; GbR als Verwalter; Berücksichtigung der

    Auszug aus BFH, 14.09.1994 - II R 95/92
    Die Personengesellschaft ist von der Persönlichkeit der Gesellschafter nicht zu trennen; die Gesellschafter selbst sind Träger der gesamthänderischen Rechte und Pflichten (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 18. Mai 1989 V ZB 4/89, BGHZ 107, 268, Betriebs-Berater - BB - 1989, 1372).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.10.1992 - 4 K 2913/90
    Auszug aus BFH, 14.09.1994 - II R 95/92
    Das FA beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 1992 4 K 2913/90 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
  • RFH, 21.05.1931 - I D 1/30
    Auszug aus BFH, 14.09.1994 - II R 95/92
    Daß der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) in diesem Sinne nicht der Erbanfall bzw. die Schenkung als solche, sondern der durch diese Rechtsvorgänge bewirkte Übergang von Vermögen unterliegt, ergibt sich schließlich auch aus § 10 Abs. 1 ErbStG 1974, wonach die Bereicherung des Erwerbers als steuerpflichtiger Erwerb gilt (vgl. hierzu grundlegend Gutachten des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 21. Mai 1931 I D 1/30, RFHE 29, 137).
  • BFH, 05.02.2020 - II R 9/17

    Schenkungsteuer bei disquotaler Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG

    Es bedarf vielmehr einer eigenständigen schenkungsteuerrechtlichen Prüfung, wer als Bedachter (Erwerber) durch die freigebige Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert wurde (vgl. BFH-Urteil vom 14.09.1994 - II R 95/92, BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81, unter II., betreffend die Zuwendung an eine GbR).

    b) Ist eine Gesamthandsgemeinschaft (KG, OHG oder GbR) zivilrechtlich als Bedachte am Schenkungsvorgang beteiligt, ergibt die eigenständige schenkungsteuerrechtliche Prüfung, dass nicht die Gesamthandsgemeinschaft, sondern die Gesamthänder durch die freigebige Zuwendung schenkungsteuerrechtlich als bereichert anzusehen sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81, unter II., und vom 22.02.2017 - II R 52/14, BFHE 257, 363, BStBl II 2017, 653, Rz 19).

    Durch diese Entscheidungen sollte nicht von der Rechtsprechung im BFH-Urteil in BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81 abgewichen werden, nach der für die Erbschaft- und Schenkungsteuer die Gesamthänder als vermögensmäßig bereichert anzusehen sind, wenn einer Gesamthandsgemeinschaft durch Erbanfall oder Schenkung Vermögen zufällt.

    Soweit der BFH in seinem Urteil in BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81, unter II. davon ausging, dass das Gesellschaftsvermögen einer Gesamthandsgemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen der Gesamthänder und nicht Vermögen der Gesamthandsgemeinschaft ist, hält er hieran nicht mehr fest.

    Der BFH ging bereits in seinem Urteil in BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81, unter II. davon aus, dass die KG zivilrechtlich als Beschenkte am Schenkungsvorgang beteiligt sein kann.

    Insoweit hat sich an der Rechtslage, die dem Urteil in BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81 zugrunde lag und die der BFH in BFHE 257, 363, BStBl II 2017, 653 bestätigt hat, nichts geändert (vgl. BFH-Urteil in BFHE 259, 370, BStBl II 2019, 38, Rz 24).

  • FG Baden-Württemberg, 01.03.2017 - 7 V 2515/16

    Transparenz der Personengesellschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht -

    Der Ag vertrat im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur Schenkungsteuer - entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. September 1994 - II R 95/92, BStBl II 1995, 81 - die Auffassung, dass eine anteilige Bereicherung der Gesellschafter der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG durch die Vereinbarung über eine verdeckte Einlage vom xx.xx.2006 stattgefunden habe und forderte daher die Ast als Beschenkte hinsichtlich der Einbringungen des B St auf, eine Schenkungsteuererklärung einzureichen.

    Das von der Ag angeführte BFH-Urteil vom 14. September 1994 II R 95/92, BStBl II 1995, 81 sei aufgrund der Rechtsprechung des BGH zur zivilrechtlichen Teilrechtsfähigkeit der Personengesellschaften nicht mehr anwendbar.

    Als Bedachte einer verdeckten Einlage zugunsten einer Personengesellschaft seien nach dem Urteil des BFH vom 14. September 1994 (II R 95/92, BStBl II 1995, 81) deren Gesellschafter bereichert.

    Das Urteil des BFH vom 14. September 1994 (II R 95/92, BStBl II 1995, 81) sei aufgrund der Rechtsprechung des BGH überholt.

    Der Ag sieht in diesem Zusammenhang - gemäß dem Urteil des BFH vom 14. September 1994 II R 95/92, BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81 - die Gesellschafter aufgrund der transparenten Struktur der Personengesellschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht als Zuwendungsempfänger.

    Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass auch nach Ergehen der Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der GbR im Zivilrecht im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht die Personengesellschaft als transparent zu behandeln ist und damit deren Gesellschafter zu den Bereicherungsempfängern zu rechnen sind (BFH-Urteil vom 14. September 1994 II R 95/92, BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81 - für eine GbR als Beschenkter; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. März 2015 3 K 174/14, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2016, 1096; im Übrigen zur Transparenz der Personengesellschaft bei einer Personengesellschaft als Schenker BFH-Urteil vom 15. Juli 1998 II R 82/96, BFHE 186, 147, BStBl II 1998, 630 - für eine OHG als Schenker).

    Der BFH hat im Übrigen - bereits vor der BGH-Rechtsprechung zur Teilrechtsrechtsfähigkeit einer GbR im Jahr 2001 - zutreffend in seinem Urteil vom 14. September 1994 (II R 95/92, BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81) ausgeführt, dass eine - in der damaligen Literatur - der Gesamthandsgemeinschaft bereits allgemein anerkannte Teilrechtsfähigkeit nichts an deren erbschaftsteuerlicher Transparenz ändern könne.

    Denn bei der Zuerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gesamthand gehe es nicht darum, der Gesamthand als solcher eine den juristischen Personen vergleichbare, wenn auch relative, von den Gesamthändern losgelöste Rechtsfähigkeit zuzuerkennen; vielmehr betreffe die Teilrechtsfähigkeit lediglich die Anerkennung der Gesamthand im Rechtsverkehr, d.h. die Bestimmung der Rechtsposition, die eine Gesamthandsgemeinschaft als Teilnehmer am Rechtsverkehr Dritten gegenüber einnehmen könne (BFH-Urteil vom 14. September 1994 II R 95/92, BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81 Rn. 57 unter Hinweis auf Ulmer in Münchner Kommentar, 2. Aufl., § 705 Rn.129, 131; ebenso Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. März 2015 3 K 174/14, EFG 2016, 1096).

  • BFH, 30.08.2017 - II R 46/15

    Spielerüberlassung als freigebige Zuwendung an Fußballverein

    Für eine Schenkung "an" eine Gesamthandsgemeinschaft hat der BFH mit Urteil vom 22. Februar 2017 II R 52/14 (BFHE 257, 363, BStBl II 2017, 653, 856, Rz 19) die Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 14. September 1994 II R 95/92, BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81), dass für die Schenkungsteuer die Gesamthänder vermögensmäßig als bereichert anzusehen sind, bestätigt.
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