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   BFH, 16.02.1996 - I R 183/94   

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BFH, 16.02.1996 - I R 183/94 (https://dejure.org/1996,558)
BFH, Entscheidung vom 16.02.1996 - I R 183/94 (https://dejure.org/1996,558)
BFH, Entscheidung vom 16. Februar 1996 - I R 183/94 (https://dejure.org/1996,558)
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Volltextveröffentlichungen (5)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UmwStG § 20, EStG § 34
    Betriebsaufspaltung; Sonderbetriebsvermögen; Stille Reserve; Umwandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 97
  • BB 1996, 1268
  • DB 1996, 1314
  • BStBl II 1996, 342
 
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Wird zitiert von ... (39)

  • BFH, 25.11.2009 - I R 72/08

    Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG; keine

    Um eine solche Veräußerung geht es, wenn ein Mitunternehmeranteil gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird (Senatsurteil vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, 99, BStBl II 1996, 342, 343).

    Das hat der Senat bereits entschieden (Senatsurteil in BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342, m. w. N.), und daran ist festzuhalten.

  • BFH, 10.04.2013 - I R 80/12

    BVerfG-Vorlage: Fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen

    Gegen das Vorliegen einer Entnahme in diesen Fällen spricht nicht deren Zweck, eine Besteuerung der stillen Reserven zu gewährleisten (vgl. BFH-Urteile vom 17. August 1972 IV R 26/69, BFHE 107, 27, BStBl II 1972, 903; vom 25. Juli 2000 VIII R 46/99, BFHE 192, 516; BFH-Beschluss in BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168, m.w.N.; Senatsurteil vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342).
  • BFH, 29.11.2017 - I R 7/16

    Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlage bei Einbringung - Betriebsaufspaltung

    Die Einbringung eines solchen Betriebs ist dann nach § 20 Abs. 1 UmwStG 2002 steuerlich begünstigt, wenn alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übertragen werden (Senatsurteile vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342; vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471).

    Dieses Urteil betrifft § 20 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform (UmwStG 1977) und enthält dazu die Aussage, soweit BFH-Senate zu Einbringungsvorgängen inzwischen entschieden hätten, dass es der Anwendbarkeit der §§ 20 bzw. 24 UmwStG 1995 nicht entgegenstehe, wenn vor der Einbringung eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden Betriebs unter Aufdeckung der stillen Reserven "ausgelagert" oder veräußert werde, soweit dies auf Dauer angelegt sei und sich deshalb nicht nur als vorgeschoben erweise (vgl. Senatsurteil in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, und BFH-Urteil vom 9. November 2011 X R 60/09, BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638), seien diese Urteile zu einer neueren Rechtslage ergangen und werde zu § 20 UmwStG 1977 daran festgehalten, dass die Ausgliederung wesentlicher Betriebsgrundlagen der Buchwertfortführung für das eingebrachte Betriebsvermögen entgegenstehe (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342).

  • BFH, 09.11.2011 - X R 60/09

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger

    Dies hat zur Folge, dass die Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen als tauschähnlicher Veräußerungsvorgang einzuordnen ist und die in den übertragenen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern sind (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342, zu § 20 UmwStG).

    Die Einbringung eines Betriebs i.S. des § 24 Abs. 1 UmwStG verlangt, dass sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang in das mitunternehmerische Betriebsvermögen der aufnehmenden Personengesellschaft übertragen werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 3/03, BFH/NV 2005, 879; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342, zu § 20 UmwStG; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 24 UmwStG Rz 59, 93, m.w.N.).

    Die Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen führt regelmäßig zu einer gewinnrealisierenden Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern, soweit nicht ausnahmsweise die eingebrachten Wirtschaftsgüter noch die Merkmale eines Betriebs oder Teilbetriebs aufweisen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342; Schmitt/ Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 24 UmwStG Rz 95; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, § 20 Rz 40; Schlößer in Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl., § 24 Rz 30; Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, 6. Aufl., § 24 Rz 89 f. i.V.m. § 20 Rz 64 ff.).

  • FG Köln, 21.06.2006 - 14 K 506/03

    Buchwertfortführung nach Einbringung von MU-Anteilen in eine KapG

    Mit seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren am 29.01.2003 beim Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die vom Beklagten für seine Entscheidung angeführten Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - (in BStBl II 1991, 635 und in BStBl II 1996, 342) hätten andere Fallgestaltungen betroffen.

    In der Entscheidung in BStBl II 1996, 342 seien - vereinfacht dargestellt - der Kläger als Komplementär und die Klägerin als Kommanditistin an einer KG beteiligt gewesen.

    Insoweit ergebe sich aus der Entscheidung in BStBl II 1996, 342 nichts anderes.

    Der BFH habe unter Hinweis auf die Entscheidung in BStBl II 1996, 342 ausdrücklich klargestellt, dass auch der Tatbestand einer nach § 20 UmwStG begünstigten Einbringung nicht vorliege mit der Folge, dass - mit Ausnahme des zum Buchwert in ein anderes Sonderbetriebsvermögen überführten Grundstücks - sämtliche stillen Reserven aufzudecken seien.

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind Gegenstand der Einbringung im Sinne des § 25 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG die jeweiligen Mitunternehmeranteile der Gesellschafter (BFH-Urteil vom 16.02.1996 I R 183/94, BStBl II 1996, 342).

    Die Frage, ob ein Mitunternehmeranteil auch dann nach Maßgabe des § 20 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, wenn zum Sonderbetriebsvermögen gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen nicht auf die Kapitalgesellschaft übertragen, sondern an diese vermietet werden, hat der BFH im bereits erwähnten Urteil vom 16.02.1996 (a.a.O.) entschieden.

    Daran ändert nichts, dass die Entscheidung des BFH vom 16.02.1996 (a.a.O.) zur Frage der Tarifermäßigung des - angesichts des Teilwertansatzes der GmbH - erzielten Veräußerungsgewinns nach § 16 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG ergangen ist.

    Im Urteil vom 16.02.1996 (a.a.O.) führt der BFH ausdrücklich aus, dass einkommensteuerrechtlich in der Umwandlung ein tauschähnlicher Veräußerungsvorgang zu sehen ist, der nach allgemeinen Grundsätzen zu einem Veräußerungsgewinn führen kann.

    Wenn der BFH in der Entscheidung vom 16.02.1996 (a.a.O.) für den Veräußerungsgewinn die Tarifermäßigung nicht zugelassen hat, weil wesentliche zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter zurückbehalten wurden, hat er damit die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils als Sachgesamtheit mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen verneint.

    Der Entscheidung des BFH vom 16.02.1996 (a.a.O.) zur Anwendung des § 16 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG lässt sich entnehmen, dass tatsächliche oder rechtliche Hindernisse bei der Übertragung von wesentlichen Betriebsgrundlagen keine Rolle spielen.

    Nach der Entscheidung des BFH vom 16.02.1996 (a.a.O.) müssen die wesentlichen Betriebsgrundlagen zivilrechtlich auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen.

  • BFH, 07.04.2010 - I R 96/08

    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei

    Dementsprechend hat der Senat zu § 20 UmwStG 1977, dem kein abweichender Teilbetriebsbegriff zugrunde liegt, entschieden, dass die bloße Vermietung oder Verpachtung einer wesentlichen Betriebsgrundlage die Übertragung nicht ersetzen kann (Senatsurteil vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342).
  • BFH, 18.09.2002 - X R 28/00

    Betriebsvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel

    Vielmehr wären in diesem Fall die von Anfang an zur (sofortigen) Veräußerung bestimmten Wohnungen zum Buchwert aus dem Betriebsvermögen des ruhenden Gewerbebetriebs in das Umlaufvermögen des gewerblichen Grundstückshandels überführt worden (zum zwingenden Buchwerttransfer in vergleichbaren Fällen als Folge des von der ständigen Rechtsprechung des BFH vertretenen weiten Betriebsbegriffs vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342, unter II. 2. b bb; in BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537, unter II. A. 2. b und c, m.w.N.; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 94).

    Dies wiederum hätte zum einen die Folge, dass eine steuerbegünstigte Aufgabe des Gaststätten- und Saunabetriebs i.S. von §§ 16 Abs. 3, 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG insgesamt entfiele, weil die zum Buchwert aus dessen Betriebsvermögen ausscheidenden Erdgeschossräume zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört haben (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342, unter II. 2. b bb; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 94 und 275, m.w.N.).

  • BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

    Ebenfalls hat der BFH die Begünstigung versagt, wenn ein Mitunternehmer seinen Gesellschaftsanteil veräußert, zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen aber in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang damit ohne Aufdeckung der stillen Reserven in ein anderes Betriebsvermögen überführt (BFH-Urteil in BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635; BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890; ebenso für Fälle der Einbringung BFH-Urteile vom 26. Januar 1994 III R 39/91, BFHE 173, 338, BStBl II 1994, 458, und vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342).
  • BFH, 19.12.2012 - IV R 29/09

    Ende der Nutzung eines fremden Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung, auf das

    In Bezug auf die im Streitfall noch anzuwendende Regelung des § 20 UmwStG 1977 hält der Senat an der überkommenen Rechtsprechung fest, wonach die Ausgliederung wesentlicher Betriebsgrundlagen der Buchwertfortführung für das eingebrachte Betriebsvermögen entgegensteht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342).
  • BFH, 02.10.1997 - IV R 84/96

    Aufgabe eines Mitunternehmeranteils

    Denn das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers gehört zu seiner gewerblichen Tätigkeit und damit zum Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342, m.w.N.).

    Das Urteil des I. Senats in BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342 steht dem nicht entgegen.

  • BFH, 16.12.2009 - I R 97/08

    Namens-/Zeichenrecht als wesentliche Betriebsgrundlage - Auswirkungen einer

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 23/01

    Wechsel der Unternehmensform - Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft -

  • BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00

    Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils

  • BFH, 18.11.2020 - I R 25/18

    Besteuerung des Einbringungsgewinns II

  • FG Baden-Württemberg, 10.12.2015 - 1 K 3485/13

    Zugehörigkeit eines Miteigentumsanteils an einem der Betriebs-GmbH vermieteten

  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/02

    Gesellschafter im Gewinnfeststellungsverfahren der PersGes keine Dritte i. S. des

  • BFH, 25.07.2000 - VIII R 46/99

    Übertragung aus Gesamthandsvermögen in Einzelunternehmen

  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96

    Umwidmung einer Betriebsschuld bei Einbringung

  • FG Baden-Württemberg, 19.04.2011 - 11 K 4386/08

    Betriebsaufgabe aufgrund der Einlage eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft

  • BFH, 18.11.2020 - I R 24/18

    Besteuerung des Einbringungsgewinns II

  • BFH, 25.07.2000 - VIII B 46/99

    Wirtschaftsgut - Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft -

  • FG Münster, 09.07.2010 - 9 K 3143/09

    Wesentliche Betriebsgrundlage, Anteil an Komplementär-GmbH, einbringungsgeborene

  • FG Köln, 18.03.2009 - 4 K 2555/06

    Veräußerung Mitunternehmeranteil; Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns;

  • FG Niedersachsen, 10.07.2008 - 11 K 239/06

    Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine unbeschränkt

  • FG Düsseldorf, 27.08.1996 - 6 K 4700/93

    Anrechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung nicht im Grundbesitz des

  • BFH, 08.06.2011 - I B 15/11

    § 25 Satz 1 UmwStG 1995 ist Rechtsgrundverweisung

  • BFH, 13.04.2007 - IV B 81/06

    Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft;

  • FG Düsseldorf, 16.08.2007 - 15 K 6196/04

    Steuerverstrickung einbringungsgeborener Anteile; Zurückbehaltung von

  • FG Nürnberg, 20.03.2008 - VI 247/06

    Tarifbegünstigung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung eines

  • FG Hessen, 15.08.2013 - 1 K 2111/09

    Keine Tarifbegünstigung des Gewinns aus der entgeltlichen Veräußerung eines

  • FG Nürnberg, 18.10.2000 - VI 284/96

    Zuordnung einer Darlehensforderung nach dem Ausscheiden als atypisch stiller

  • BFH, 27.08.1997 - I R 76/96

    Hinzurechnung von Pachtzinsen bei Betriebsaufspaltung

  • FG Nürnberg, 11.04.2013 - 6 K 730/10

    Kein tarifbegünstigter Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen bei

  • FG Münster, 14.08.2013 - 2 K 4721/10

    Einbringung eines Kommanditanteils in eine GmbH zum Buchwert

  • FG Nürnberg, 13.09.2000 - V 479/98

    Übertragung einer atypisch stillen GmbH-Beteiligung

  • FG Münster, 21.10.2015 - 11 K 3555/13

    Minderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb um einen Veräußerungsgewinn im

  • FG Niedersachsen, 06.03.2007 - 13 K 362/04

    Keine Entnahme, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut in einen Betrieb

  • FG Düsseldorf, 06.05.1999 - 11 K 4433/96

    Streit über die steuerbegünstigte Veräußerung eines Anteils an einem Vermögen

  • FG München, 27.05.1998 - 9 K 2400/95
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