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   BFH, 13.06.1996 - III R 93/95   

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https://dejure.org/1996,149
BFH, 13.06.1996 - III R 93/95 (https://dejure.org/1996,149)
BFH, Entscheidung vom 13.06.1996 - III R 93/95 (https://dejure.org/1996,149)
BFH, Entscheidung vom 13. Juni 1996 - III R 93/95 (https://dejure.org/1996,149)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 65 Abs 1, FGO § 65 Abs 2 S 2
    Klageantrag; Klagebegehren; Klagebegründung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 247
  • NVwZ-RR 1997, 322
  • BB 1996, 1758
  • BB 1997, 84
  • DB 1996, 1908
  • BStBl II 1996, 483
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78

    Sachentscheidung - Mündliche Verhandlung - Voraussetzung einer Sachentscheidung -

    Auszug aus BFH, 13.06.1996 - III R 93/95
    Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 26. November 1979 GrS 1/78 (BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99) ist zur Bezeichnung des Streitgegenstandes - jetzt: des Gegenstandes des Klagebegehrens - die Konkretisierung des Klagebegehrens erforderlich.

    Wie weit ein Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes, der Steuerart und der Klageart (BFH-Beschlüsse in BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, und in BFH/NV 1995, 886).

    Dafür muß ihm von dem Kläger der konkrete Sachverhalt substantiiert unterbreitet werden (BFH-Beschluß in BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99).

  • BFH, 15.11.1994 - VIII B 29/94

    Fehlerhafte Anwendung von Ausschlußfristen im Sinne eines Verfahrensfehlers

    Auszug aus BFH, 13.06.1996 - III R 93/95
    Die bisherige Rechtsprechung zu § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ist daher weiter anwendbar (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. November 1994 VIII B 29/94, BFH/NV 1995, 886, m. w. N.; vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 65 Rz. 31, 46; List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 65 FGO Rz. 34; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., § 65 FGO Bem. 2 c).

    Wie weit ein Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes, der Steuerart und der Klageart (BFH-Beschlüsse in BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, und in BFH/NV 1995, 886).

  • BFH, 16.03.1988 - I R 93/84

    Bezeichnung des Streitgegenstandes durch Bezugnahme auf nachträglich eingereichte

    Auszug aus BFH, 13.06.1996 - III R 93/95
    Nach dem Urteil des BFH vom 16. März 1988 I R 93/84 (BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895) kann der Gegenstand des Klagebegehrens sogar allein durch Bezugnahme auf eine beim FA nach Erlaß des angefochtenen Steuerbescheides eingereichte Steuererklärung ausreichend bezeichnet werden.

    Das Urteil in BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895, das eine Bezugnahme auf bei den Steuerakten befindliche Unterlagen zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens für zulässig erklärt hat, betrifft allerdings nicht die Erfüllung einer durch richterliche Verfügung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO begründeten prozessualen Pflicht (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Januar 1995 V B 63/94, BFH/NV 1995, 896).

  • BFH, 08.03.1995 - X B 243/94

    Zur "Angabe" der Tatsachen zur Beschwer nach einer Fristsetzung gem. § 79b Abs. 1

    Auszug aus BFH, 13.06.1996 - III R 93/95
    Letztere müssen nach dem BFH-Beschluß vom 8. März 1995 X B 243, 244/94 (BFHE 177, 201, BStBl II 1995, 417) über die pauschale Benennung von Streitkomplexen hinaus dem FG so viele sachverhaltsmäßige Erläuterungen geben, daß es die Streitpunkte wenigstens in ihren Grundzügen erkennen und ggf. nach § 79 b Abs. 2 FGO eine weitere Konkretisierung durch - von ihm zu benennende - speziellere Tatsachenangaben verlangen kann.
  • BFH, 06.03.1986 - I R 301/82

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden - Verletzung des rechtlichen

    Auszug aus BFH, 13.06.1996 - III R 93/95
    Allerdings sind bei der Auslegung des in der Klageschrift zu formulierenden Klagebegehrens Anlagen und nach dem BFH-Beschluß vom 6. März 1986 I R 301/82 (BFH/NV 1986, 754) auch die Steuerakten heranzuziehen.
  • BFH, 26.01.1995 - V B 63/94

    Geeignetheit der Einreichung der Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt zur Wahrung

    Auszug aus BFH, 13.06.1996 - III R 93/95
    Das Urteil in BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895, das eine Bezugnahme auf bei den Steuerakten befindliche Unterlagen zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens für zulässig erklärt hat, betrifft allerdings nicht die Erfüllung einer durch richterliche Verfügung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO begründeten prozessualen Pflicht (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Januar 1995 V B 63/94, BFH/NV 1995, 896).
  • BFH, 13.03.2024 - VIII B 129/22

    Bezeichnung des Klagebegehrens

    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag, das Gericht möge nach § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO verfahren, im Hinblick darauf, dass die isolierte Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach dieser Vorschrift im Ermessen des Gerichts steht, überhaupt zu einer hinreichenden Bezeichnung des Klagebegehrens genügt oder ob es sich nicht nur um eine prozessuale Anregung handelt (zum Begriff des Klagebegehrens BFH-Urteil vom 13.06.1996 - III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 1. und 2. [Rz 9 ff.]).
  • BFH, 18.05.1999 - X R 20/98

    Bestimmung des Klagebegehrens; Auslegung der Klageschrift

    Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des FG, den Gegenstand der Klage selbst zu ermitteln (BFH-Urteil vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483).

    Wie weit ein Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BFH-Urteile in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628, m.w.N), insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts.

    Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird zu erkennen, worin nach Ansicht des Klägers die ihn treffende Rechtsverletzung liegt (vgl. BFH in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483).

    Andererseits kann es im Einzelfall ausreichen, daß die anderweitig anzusetzenden Besteuerungsgrundlagen dem Betrag nach bezeichnet werden (BFH in BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462) oder das mit der Klage verfolgte Begehren durch Angabe von Umsatz, Vorsteuer und Gewinn präzisiert wird oder wenn das Klagebegehren durch Bezugnahme auf eine zwischenzeitlich beim FG eingereichte Steuererklärung (BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 31-32/97, BFH/NV 1998, 1245) oder sonstige Unterlagen oder auf das Einspruchsverfahren präzisiert wird (zu letzterem BFH-Entscheidungen in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; vom 17. Oktober 1996 V B 75/96, BFH/NV 1997, 415).

    Sinn und Zweck des § 65 Abs. 1 FGO und die Fassung dieser Vorschrift schließen es allerdings aus, vom FG zu verlangen, den Gegenstand des Klagebegehrens anhand einer Vielzahl ihm vorgelegter Unterlagen selbst zu ermitteln, und die Anforderungen des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO als erfüllt anzusehen, wenn die vorgelegten Unterlagen dies mehr oder weniger leicht und zuverlässig ermöglichen (BFH in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483).

  • BFH, 08.07.1998 - I R 23/97

    Klagebegehren bei Schätzungsbescheiden

    b) Welche Angaben hiernach für eine Bezeichnung des Klagebegehrens i.S. des § 65 Abs. 1 FGO ausreichen, bestimmt sich zwar immer nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (BFH in BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, 102; BFH-Urteil vom 13. Juni 1996 III R 93/96, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, 484, m.w.N.).

    Das gleiche gilt dann, wenn die Präzisierung durch Bezugnahme auf das Einspruchsverfahren (BFH in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, und in BFH/NV 1997, 415) oder auf zwischenzeitlich beim FG eingereichte Unterlagen erfolgt.

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