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   BFH, 25.11.1992 - X R 91/89   

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BFH, 25.11.1992 - X R 91/89 (https://dejure.org/1992,649)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1992 - X R 91/89 (https://dejure.org/1992,649)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1992 - X R 91/89 (https://dejure.org/1992,649)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a Sätze 1 und 2, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des Abänderns vonVersorgungsleistungen die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden - Abziehbarkeit von freiwllig oder aufgrund einer freiwillig begründeten ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Sonderausgabenabzug für Zinsanteil in wiederkehrenden Leistungen, die auf Lebenszeit einer Person aufgrund einer entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung erbracht werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Ertragsanteil von wiederkehrenden Leistungen bei privater Vermögensumschichtung ist keine Sonderausgabe

Papierfundstellen

  • BFHE 170, 82
  • BB 1993, 1343
  • BB 1993, 570
  • DB 1993, 665
  • BStBl II 1996, 666
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 91/89
    b) Durch Beschluß vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 3.) hat der Große Senat des BFH des weiteren erkannt: In sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbarte wiederkehrende Leistungen - auch abänderbare Geldleistungen - sind Hauptanwendungsfall der in vollem Umfang abziehbaren dauernden Last.

    Nach der gleichfalls in Bezug genommenen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BFHE 165, 225, 234, BStBl II 1992, 78) ist eine dauernde Last zu verneinen bei entgeltlichen Nutzungsverhältnissen (Urteil vom 24. Oktober 1990 X R 43/89, BFHE 162, 425, BStBl II 1991, 175, betreffend Erbbauzinsen) sowie dann, wenn eine Auflage aus einem geschenkten Vermögen zu erfüllen ist (Urteil vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779, unter 2.).

    Mit der Berücksichtigung (nur) des Ertragsanteils der wiederkehrenden Leistungen bezwecken die genannten Vorschriften die Sonderung des Zinsanteils von der im privaten Bereich steuerrechtlich nicht relevanten Vermögensumschichtung (vgl. Großer Senat in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 2).

    d) § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG behält seinen angestammten Regelungsbereich insbesondere für die Besteuerung privater Versorgungsleibrenten (Großer Senat des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 3.).

  • BFH, 27.02.1992 - X R 136/88

    Keine dauernde Last durch Eltern-Unterhalt bei Geldbetrag als Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 91/89
    Werden anläßlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil), da dieser Entgelt für die Überlassung von Kapital (Zins) ist und private Schuldzinsen nicht abgezogen werden dürfen, bei verfassungskonformer Auslegung nicht als Sonderausgaben abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

    Zu diesen gehören insbesondere der Grundsatz der Nichtabziehbarkeit von Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung und das Verbot des Abzugs privater Schuldzinsen (Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

    Die in den Zahlungen auf der Grundlage eines "kauf- oder darlehensähnlichen Vertrages" anteilig enthaltene Tilgung ist als Vermögensumschichtung bzw. Erfüllung einer Forderung im privaten Bereich steuerrechtlich nicht relevant; das in derartigen Leistungen gleichfalls enthaltene Entgelt für die Kapitalüberlassung - der Zinsanteil - unterliegt dem Verbot des Abzugs privater Schuldzinsen (Senatsurteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

    Der Nießbrauch, auf den die Mutter verzichtet hatte, ist wegen seines geringfügigen Wertes keine Wirtschaftseinheit, deren Übertragung dem Typus der zivil- und steuerrechtlichen Vermögensübergabe zugeordnet werden könnte (vgl. Senatsurteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609, unter 4. b).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 91/89
    a) In seinem Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, 326 ff., BStBl II 1990, 847) hat er die zivil- und steuerrechtliche Sonderstellung des Vermögensübergabevertrages hervorgehoben.

    Da diese Versorgungsleistungen keine Gegenleistung des Übernehmers sind, müssen sie nicht vorab mit dem Wert des übertragenen Vermögens verrechnet werden (BFHE 161, 317, 328 f., BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1. c).

    a) Der Große Senat hat Bezug genommen auf die Rechtsprechung zu wiederkehrenden Leistungen aus "kauf- und darlehensähnlichen Vorgängen" und darüber hinaus zu wiederkehrenden Leistungen "im Austausch mit einer Gegenleistung" (BFHE 161, 317, 329, BStBl II 1990, 847, unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706, und vom 3. Juni 1986 IX R 2/79, BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674).

  • BFH, 04.04.1989 - X R 14/85

    Grabpflegekosten nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 91/89
    Nach der gleichfalls in Bezug genommenen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BFHE 165, 225, 234, BStBl II 1992, 78) ist eine dauernde Last zu verneinen bei entgeltlichen Nutzungsverhältnissen (Urteil vom 24. Oktober 1990 X R 43/89, BFHE 162, 425, BStBl II 1991, 175, betreffend Erbbauzinsen) sowie dann, wenn eine Auflage aus einem geschenkten Vermögen zu erfüllen ist (Urteil vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779, unter 2.).

    a) Tatbestandsmäßige Voraussetzungen für den Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ist eine Aufwendung, die zu einer wirtschaftlichen Belastung des Steuerpflichtigen führt (Senatsurteil in BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779 m. w. N.).

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 91/89
    b) Ein Abzug als Aufwendung kommt vorliegend auch deswegen nicht in Betracht, weil private Schuldzinsen nicht abziehbar sind (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, zum sog. gemischten Kontokorrentkonto).
  • BFH, 08.03.1989 - X R 16/85

    1. Sog. große Witwen-/Witwerrente als lebenslängliche Leibrente - 2. Zu den

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 91/89
    In materiell-rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei dem "Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" - auf der Seite des Beziehers - um Einkünfte, die erzielt werden durch die zeitlich gestreckte Auszahlung eines verzinslichen Kapitals (Senatsurteil vom 8. März 1989 X R 16/85, BFHE 156, 432, 434, BStBl II 1989, 551) und - auf der Seite des Verpflichteten - um entsprechende Schuldzinsen.
  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 91/89
    a) Die Verweisung auf Inhalt bzw. Rechtsnatur des anläßlich einer Vermögensübergabe vereinbarten Versorgungsvertrages führt dazu, daß Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden (private Versorgungsrente), im Regelfall abänderbar sind (Urteil vom 11. März 1992 X R 141/88 (BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499).
  • BFH, 27.02.1992 - X R 139/88

    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 91/89
    Stehen wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit daran, daß im Hinblick auf den empfangenen Verrechnungswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegt (Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612).
  • BFH, 24.10.1990 - X R 43/89

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Erbbauzinsen begründet keine dauernde Last

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 91/89
    Nach der gleichfalls in Bezug genommenen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BFHE 165, 225, 234, BStBl II 1992, 78) ist eine dauernde Last zu verneinen bei entgeltlichen Nutzungsverhältnissen (Urteil vom 24. Oktober 1990 X R 43/89, BFHE 162, 425, BStBl II 1991, 175, betreffend Erbbauzinsen) sowie dann, wenn eine Auflage aus einem geschenkten Vermögen zu erfüllen ist (Urteil vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779, unter 2.).
  • BFH, 16.09.1965 - IV 67/61 S

    Abzugsfähigkeit von Leistungen auf Grund einer bei Hofübernahme eingegangenen

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - X R 91/89
    a) Der Große Senat hat Bezug genommen auf die Rechtsprechung zu wiederkehrenden Leistungen aus "kauf- und darlehensähnlichen Vorgängen" und darüber hinaus zu wiederkehrenden Leistungen "im Austausch mit einer Gegenleistung" (BFHE 161, 317, 329, BStBl II 1990, 847, unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706, und vom 3. Juni 1986 IX R 2/79, BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674).
  • BFH, 03.06.1986 - IX R 2/79

    Lebenslängliche Versorgung gegen Verzicht auf Zugewinnausgleich als dauernde Last

  • BFH, 18.05.2010 - X R 32/01

    Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau

    Werden anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) bei verfassungskonformer Auslegung nicht als Sonderausgabe abziehbar, weil dieser Teil Entgelt für die Überlassung von Kapital (Zins) ist und private Schuldzinsen nicht abgezogen werden dürfen (Fortführung der Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609, und vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666).

    Den Antrag der Kläger, den darüber hinausgehenden Teil des Ertragsanteils (79 % von 13.440 DM = 10.617 DM) als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abzuziehen, lehnte das FA in den Einkommensteuerbescheiden für 1997 und 1998 unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 25. November 1992 X R 91/89 (BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666) und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23. Dezember 1996 (BStBl I 1996, 1508, Tz. 46) ab.

    Eine Gesetzeskorrektur, wie sie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666 vorgenommen habe, sei ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehalten.

    Diese Umdeutung des Ertragsanteils der Leibrente in Zinsen habe der erkennende Senat im Wesentlichen mit seiner eigenen Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, und vom 14. November 2001 X R 39/98, BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246) begründet.

    Exakt dies sei durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Entscheidungen in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, und in BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246) zur Umdeutung des Ertragsanteils in Zinsen geschehen.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Zinsanteil einer Gegenleistungsrente keine Sonderausgabe, weil diese Rente nicht als (begünstigte) Versorgungsleistung zu qualifizieren ist (Urteile in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, und in BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246).

    Nach dem Senatsurteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666 ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für den Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG eine Aufwendung, die zu einer wirtschaftlichen Belastung des Steuerpflichtigen führt (vgl. auch Senatsurteil vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779, m.w.N.; Martin, Betriebs-Berater --BB-- 1993, 1773, 1774).

    cc) Werden anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) bei verfassungskonformer Auslegung auch deshalb nicht als Sonderausgabe abziehbar, weil dieser Teil Entgelt für die Überlassung von Kapital (Zins) ist, der dem Verbot des Abzugs von privaten Schuldzinsen unterliegt (BFH-Urteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat den Nichtabzug von Rentenertragsanteilen als Sonderausgaben bereits in der Entscheidung in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666 auch damit gerechtfertigt, dass private Schuldzinsen nicht abziehbar seien (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 103; Martin, BB 1993, 1773, 1780).

  • BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvL 3/02

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Frage der Besteuerung von Leibrenten unzulässig

    Den Hintergrund der Vorlagefrage bildet folgende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung von Leibrenten: In Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zur Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 25. November 1992 - X R 91/89 - (BStBl II 1996, S. 666 = BFHE 170, 82) festgestellt, dass der Ertragsanteil einer Leibrente, die als Gegenleistung für eine - nicht existenzsichernde - Vermögensumschichtung erbracht werde, materiellrechtlich als pauschalierter Zinsanteil zu qualifizieren sei.

    Den von der Klägerin aufgrund der Verpflichtung aus der Leibrente im Gegenzug begehrten Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG für den Anteil des Ertragsanteils, der nicht als Betriebsausgaben für die freiberufliche Tätigkeit der Klägerin geltend gemacht werden konnte (79 % von 13.440 DM = 10.617 DM), lehnte das Finanzamt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 25. November 1992 - X R 91/89 - (BStBl II 1996, S. 666 = BFHE 170, 82) und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Dezember 1996 - IV B 3 - S 2257 - 54/96 - (BStBl I 1996, S. 1508 Rn. 46) ab.

    - X R 91/89 - (BStBl II 1996, S. 666 = BFHE 170, 82) und vom 14. November 2001 - X R 39/98 - (BStBl II 2002, S. 246 = BFHE 197, 179) hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des Ertragsanteils der Leibrente beim Verpflichteten weder durch den Willen des Gesetzgebers noch durch den eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG gehindert sah, auf die materiellrechtliche Rechtsnatur der in der Form der Ertragsanteile pauschalierten Schuldzinsen "durchzugreifen" und den Sonderausgabenabzug zu versagen.

  • BFH, 14.11.2001 - X R 32/01

    Veräußerungsleibrenten - Nichtberücksichtigung des Sparerfreibetrags

    Der Antrag der Kläger, den darüber hinausgehenden Teil des Ertragsanteils (79 v.H. von 13 440 DM = 10 617 DM) als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abzuziehen, lehnte das FA in den Einkommensteuerbescheiden für 1997 und 1998 unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 25. November 1992 X R 91/89 (BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666) und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23. Dezember 1996 (BStBl I 1996, 1508 Tz. 46) ab.

    Eine Gesetzeskorrektur, wie sie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666 vorgenommen habe, sei ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehalten.

    Hiervon ausgehend hat der Senat seit seinem Urteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666 in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602) zu den definitionsgemäß nicht abänderbaren Gegenleistungs-Leibrenten entschieden: Die Verweisung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG auf die Ertragsanteilstabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG bezweckt, den Anteil der dem Grund nach abziehbaren privaten Schuldzinsen pauschalierend zu beziffern.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, unter 6. c angedeutet, dass nicht nur auf der Seite des Verpflichteten, sondern auch auf der des Berechtigten Folgerungen aus dem materiell-rechtlichen Charakter des Ertragsanteils als Schuldzinsen zu ziehen sind.

  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

    Ein privater Ertragsanteil ist ungeachtet des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG wegen seines materiellen Zinscharakters nicht als Sonderausgabe abziehbar (BFH-Urteil vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666).

    Die Aufwendungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie entweder Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind oder sonst ausdrücklich gesetzlich (z.B. § 10e EStG) zum Abzug zugelassen sind (BFH-Urteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; ausführlich Urteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, m.w.N.).

  • BFH, 14.11.2001 - X R 39/98

    Sonderausgaben - Kein Abzug des Zinsanteils einer Gegenleistungsrente

    Werden anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen (Leibrente) vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) nicht als Sonderausgaben abziehbar (Bestätigung des Senatsurteils vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666; seither ständige Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Senats, an der ungeachtet der hiergegen gerichteten Einwände seitens des FG Köln (Urteil vom 21. November 2000 8 K 7309/99, EFG 2001, 626) und von Teilen des Schrifttums festzuhalten ist, sind private Schuldzinsen auch dann nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie als in Gegenleistungs-Leibrenten enthaltene Ertragsanteile gesetzlich pauschaliert sind (grundlegend Urteil vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666).

    Hiervon ausgehend hat der Senat seit seinem Urteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666 in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602) entschieden: Die Verweisung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG auf die Ertragswerttabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG bezweckt, den Anteil der abziehbaren privaten Schuldzinsen pauschalierend zu beziffern.

    Zum anderen ist sie zwangläufige Folge der oben dargestellten, von der Rechtsprechung im rechtlichen Ansatz bereits seit Jahrzehnten praktizierten Zweiteilung des Rechts der wiederkehrenden Leistungen (oben 2.; ausführlich Fischer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 22 Rdnr. B 151 ff.), deren letzter konsequenter Schritt die Weiterentwicklung der für Gegenleistungsrenten geltenden sog. Wertverrechnungslehre (zusammenfassend Senatsurteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, unter 3. f.) zu einer generellen materiell-rechtlich richtigen Einordnung und zeitlich zutreffenden Zuordnung des Zinsanteils war (hierzu Senatsurteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

  • BFH, 22.11.2006 - X R 29/05

    Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind Einkünfte aus

    Von dem steuerbaren Ertragsanteil zu trennen ist die Auszahlung bzw. die Rückzahlung des mit dem eigenen Vermögen des Steuerpflichtigen gebildeten Kapitalstocks, die als bloße Vermögensumschichtung im privaten Bereich selbst nicht steuerbar ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78; Senatsurteile vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666; vom 14. November 2001 X R 39/98, BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246, und vom 10. Juli 2002 X R 46/01, BFHE 199, 541, BStBl II 2003, 391).
  • BFH, 17.06.1998 - X R 104/94

    Versorgungsleistungen nach Veräußerung des Vermögens

    Schuldzinsen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie entweder Werbungskosten oder Betriebsausgaben bilden oder sonst ausdrücklich gesetzlich (z.B. § 10e Abs. 6 a EStG) zum Abzug zugelassen sind (ausführlich BFH-Urteil vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, m.w.N.).

    Wiederkehrende Leistungen sind --ohne Rücksicht auf die Bezeichnung durch die Vertragspartei und deren Motive-- immer dann als in Zins- und Tilgungsanteil zu zerlegende Kaufpreisraten zu behandeln, wenn die einzelnen Zahlungen wirtschaftlich Kapitalrückzahlung aus einem kauf- oder darlehensähnlichen Geschäft darstellen (ausführlich BFH-Urteile vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, 221, BStBl II 1995, 47, m.w.N.; vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663; in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, und vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298).

  • BFH, 09.02.1994 - IX R 110/90

    Als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Leistungen zum Erwerb eines zum

    Die vereinbarte Abänderbarkeit (nach § 323 ZPO) oder Ungleichmäßigkeit (z. B. bei umsatz- oder gewinnabhängigen Leistungen) des für den Erwerb eines Wirtschaftsguts langfristig abzutragenden Entgelts bildet kein Unterscheidungsmerkmal, das die Besteuerungsunterschiede rechtfertigen könnte, die sich ergeben, wenn man bei dauernden Lasten im GegenSatz zu Leibrenten von der durchgängigen Erfassung eines Zinsanteils absieht (ebenso für den Abzug dauernder Lasten als Sonderausgaben BFH-Urteile vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, 378 ff. [BFH 27.02.1992 - X R 136/88] , BStBl II 1992, 609; vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76 [BFH 25.11.1992 - X R 34/89] , X R 91/89, BFHE 170, 82; in BFH/NV 1993, 586, 588, und vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298).
  • FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7309/99

    Abzugsfähigkeit von Rentenzahlungen als Sonderausgaben; Private

    Soweit die Klägerin den darüber hinausgehenden Teil der Rentenzahlungen mit dem Ertragsanteil als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abzuziehen begehrt (79 % von 13.440,- DM = 10.617,- DM), hat der Beklagte dies allerdings abgelehnt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.11.1992 X R 91/89, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1996, 666, sowie unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 23.12.1996 IV B 3 - S 2257 - 54/96, BStBl I 1996, 1508 ff. .

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.11.1992 - X R 91/89, BStBl II 1996, 666, soll der Ertragsanteil aus Leibrenten, die im Austausch mit einer Gegenleistung gezahlt werden, nicht als Sonderausgaben abziehbar sein, sondern allenfalls als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, soweit ein Zusammenhang mit Einkünften gegeben ist.

    Im Gegensatz hierzu führt der X. Senat des BFH in seinem Urteil vom 25.11.1992 - X R 91/89 (BStBl II 1996, 666, 669) aus, der materiell-rechtlichen Natur des in wiederkehrenden (auch gleichbleibenden) Leistungen enthaltenen Zinsanteils komme für die Besteuerung beim Bezieher in Anbetracht der ab dem 1. Januar 1993 geltenden Freibeträge für Einkünfte aus Kapitalvermögen besonderes Gewicht zu.

    e) Wenn der X. Senat in dem angeführten Urteil vom 25.11.1992 - X R 91/89, BStBl II 1996, 666, 669 unter 6 b der Entscheidungsgründe ausführt, nach der Streichung des privaten Schuldzinsenabzugs durch das Steueränderungsgesetz 1973 sei die Grundnorm entfallen, nach der ein in gleichbleibenden wiederkehrenden Leistungen enthaltener Zinsanteil beziffert wurde, so dass die gesetzliche Quantifizierung des privaten Schuldzinsenabzugs gegenstandslos geworden sei, greift dieses Argument nach Auffassung des Senats nicht.

  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

    Außerhalb des Sonderrechts der Vermögensübergabe führt eine Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen grundsätzlich - ungeachtet dessen, ob diese als gleichbleibend oder als abänderbar vereinbart sind - mit ihrem Barwert zu Anschaffungskosten i. S. von § 7 EStG; der in den einzelnen Zahlungen enthaltene Zinsanteil ist - ebenso wie die Anschaffungskosten - nur zu berücksichtigen, wenn er entweder als Werbungskosten oder Betriebsausgaben oder sonst ausdrücklich gesetzlich (z. B. § 10e Abs. 1 bzw. 6 a EStG) zum Abzug zugelassen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; in BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676; vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666; vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663, und vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298).
  • FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99

    Veräußerungsleibrente - Ertragsanteil als Sonderausgaben?

  • BFH, 13.09.2000 - X R 147/96

    Versorgungsleistungen bei Übergabeverträgen

  • BFH, 20.10.1999 - X R 86/96

    Kein Sonderausgabenabzug bei Erbverzicht

  • BFH, 27.11.1996 - X R 85/94

    Zur Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs oder eines Pflichtteilsanspruchs von

  • BFH, 26.11.1997 - X R 114/94

    Einkünftezurechnung bei Schenkungsauflage

  • BFH, 21.10.1999 - X R 75/97

    Vermögensübergabe gegen verlängerte Leibrente

  • FG Schleswig-Holstein, 12.02.1998 - I 366/95

    Erwerb einer eigengenutzten Wohnung gegen Leibrentenzahlung

  • BFH, 28.06.2000 - X R 48/98

    Gesellschafterwechsel bei einer KG; Vermögensübergabe

  • FG München, 17.02.2003 - 13 V 5006/02

    Zur Abzugsfähigkeit wiederkehrender Leistungen im Zusammenhang mit der Übergabe

  • FG München, 15.07.2010 - 15 K 1825/07

    Leibrentenzahlungen zwischen Geschwistern als nicht steuerbare

  • FG Thüringen, 12.11.1998 - II 118/95

    Mietvertrag unter nahen Angehörigen bei vorweggenommener Erbfolge; zum

  • BFH, 02.11.2001 - X B 85/01

    Leibrentenversicherung - Rente - Ertragsanteil - Pauschalierter Zinsanteil -

  • BFH, 18.05.2010 - X R 33/01

    Abziehbarkeit einer anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson

  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 3185/00

    Wiederkehrende Leistungen an die Lebensgefährtin sowie an die geschiedene Ehefrau

  • BFH, 28.04.1994 - X B 162/94

    Einkommensteuer; Lebenslängliche Zahlungen an einen Miterben

  • FG München, 10.07.2002 - 1 K 3672/99

    Wiederkehrende Leistungen vom Thypus 1 im Falle der Übertragung von

  • FG Düsseldorf, 27.06.2001 - 16 K 5074/98

    Abgrenzung von abzugsfähiger Versorungsrente und nicht abzugsfähigen

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