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   BFH, 24.09.1996 - VII R 31/96   

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BFH, 24.09.1996 - VII R 31/96 (https://dejure.org/1996,1231)
BFH, Entscheidung vom 24.09.1996 - VII R 31/96 (https://dejure.org/1996,1231)
BFH, Entscheidung vom 24. September 1996 - VII R 31/96 (https://dejure.org/1996,1231)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verjährung - Unterbrechung der Verjährung - Schuldnerverzeichnis - Eidesstattliche Versicherung - Vollstreckungsmaßnahme - Verjährungsunterbrechung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 231 Abs 1, AO 1977 § 284 Abs 3 S 2, AO 1977 § 228

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 259
  • NJW 1997, 760 (Ls.)
  • BB 1997, 403
  • BB 1997, 86
  • BStBl II 1997, 8
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 23.04.1991 - VII R 37/90

    Ein Vollstreckungsaufschub bewirkt nur dann eine Unterbrechung der Verjährung,

    Auszug aus BFH, 24.09.1996 - VII R 31/96
    Dieses Erfordernis dient der Rechtssicherheit, denn bei nur innerdienstlichen Maßnahmen des FA ist es für den Betroffenen nicht mit der erforderlichen Klarheit feststellbar, ob der Zahlungsanspruch durch Verjährung erloschen ist oder ob er - wegen Unterbrechung der Verjährung - weiterhin zur Leistung verpflichtet ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. April 1991 VII R 37/90, BFHE 164, 392, BStBl II 1991, 742, m. w. N. - hier insbesondere für den Fall des Vollstreckungsaufschubs - generell für alle Unterbrechungshandlungen: Ruban, a. a. O., § 231 AO 1977 Rz. 12).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vollstreckungsmaßnahmen oder auch bestimmte Ermittlungshandlungen, wie die Anfrage nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen gemäß § 231 Abs. 1 AO 1977, ihrer Zielrichtung nach ein Tätigwerden gegenüber Dritten erforderlich machen (anders entschieden für den Vollstreckungsaufschub in BFHE 164, 392, BStBl II 1991, 742).

  • BFH, 17.10.1989 - VII R 77/88

    Die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch ist auch ohne Bekanntgabe

    Auszug aus BFH, 24.09.1996 - VII R 31/96
    Wie der erkennende Senat entschieden hat, können bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen mit Außenwirkung, wie z. B. der Antrag auf Konkurseröffnung oder der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek, ihre die Unterbrechung der Verjährung herbeiführende Wirkung auch ohne Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner entfalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1989 VII R 77/88, BFHE 158, 310, 316, BStBl II 1990, 44).
  • BFH, 21.06.2010 - VII R 27/08

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung auch bei rechtswidriger Aufforderung zur

    Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Aufzählung der Maßnahmen, die verjährungsunterbrechende Wirkung haben, abschließend in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO erfolgt ist (Urteil des Senats vom 24. September 1996 VII R 31/96, BFHE 181, 259, BStBl II 1997, 8).
  • BFH, 21.11.2006 - VII R 68/05

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung bei fehlender Handlungsfähigkeit -

    Das gilt jedenfalls dann, wenn sie ihrer Zielrichtung nach ein Tätigwerden gegenüber Dritten erfordern, wie z.B. eine Anfrage nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen, aber auch Vollstreckungsmaßnahmen in bei Dritten befindliches Schuldnervermögen (Senatsurteil vom 24. September 1996 VII R 31/96, BFHE 181, 259, BStBl II 1997, 8).

    Zwar ist allen Unterbrechungstatbeständen gemeinsam, dass es sich um nach außen wirkende Maßnahmen handelt, welches Erfordernis der Senat aus der Rechtssicherheit hergeleitet hat; denn bei nur innerdienstlichen Maßnahmen des FA sei für den Betroffenen nicht mit der erforderlichen Klarheit feststellbar, ob der Zahlungsanspruch durch Verjährung erloschen ist oder ob er wegen Unterbrechung der Verjährung weiterhin zur Leistung verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 164, 392, BStBl II 1991, 742, und in BFHE 181, 259, BStBl II 1997, 8).

  • FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 6 K 547/98

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids wegen Eintritts von Zahlungsverjährung;

    Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vollstreckungsmaßnahme ihrer Zielrichtung nach ein Tätigwerden gegenüber Dritten erforderlich macht (BFH-Urteil vom 24. September 1996 VII R 31/96, BFHE 181, 259, BStBl. II 1997, 8; BFH-Beschluss vom 10. November 2003 VII B 324/02, BFH/NV 2004, 315).

    Bei Beantwortung der Frage, ob eine Maßnahme Außenwirkung hat, führt der BFH aus, das Erfordernis der Außenwirkung diene der Rechtsklarheit; denn bei nur innerdienstlichen Maßnahmen des FA sei es für den Betroffenen nicht mit der erforderlichen Klarheit feststellbar, ob der Zahlungsanspruch durch Verjährung erloschen sei oder ob er wegen Unterbrechung der Verjährung weiterhin zur Zahlung verpflichtet sei (BFH-Urteil vom 24. September 1996 VII R 31/96, BFHE 181, 259, BStBl. II 1997, 8 mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 01.09.2015 - VII B 178/14

    Verjährungsunterbrechung durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Wie der Kläger selbst ausführt, hat der Senat sowohl in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90 (BFH/NV 1991, 787) als auch im Urteil vom 24. September 1996 VII R 31/96 (BFHE 181, 259, BStBl II 1997, 8) den Antrag auf Konkurseröffnung als Beispiel einer Vollstreckungsmaßnahme mit Außenwirkung und im Beschluss vom 12. Dezember 2003 VII B 265/01 (BFH/NV 2004, 464) den Konkursantrag als Maßnahme im Rahmen der Vollstreckung bezeichnet.
  • BFH, 28.11.2006 - VII R 3/06

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch später für "erledigt" erklärte

    Den in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 aufgeführten Maßnahmen, denen das Gesetz verjährungsunterbrechende Wirkung beimisst, ist gemeinsam, dass es sich um nach außen wirkende Maßnahmen handeln muss, welches Erfordernis der erkennende Senat aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit hergeleitet hat; denn bei nur innerdienstlichen Maßnahmen des FA, so hat der Senat ausgeführt, sei für den Betroffenen nicht mit der erforderlichen Klarheit feststellbar, ob der Zahlungsanspruch durch Verjährung erloschen ist oder ob er wegen Unterbrechung der Verjährung weiterhin zur Leistung verpflichtet ist (vgl. Urteile vom 23. April 1991 VII R 37/90, BFHE 164, 392, BStBl II 1991, 742, und vom 24. September 1996 VII R 31/96, BFHE 181, 259, BStBl II 1997, 8).
  • VG Köln, 01.10.2014 - 24 K 2271/12
    Zu solchen bloßen Vorbereitungshandlungen zählt der Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten, vgl. für die Vollstreckung von Steuerforderungen nach der AO: BFH, Urteil vom 24. September 1996 - VII R 31/96 -, juris, Rn. 17, m.w.N.

    Soweit nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung allerdings für erforderlich gehalten wird, dass die Wohnsitzermittlung eine Außenwirkung dergestalt entfaltet, dass sie ihrer Zielrichtung nach ein Tätigwerden gegenüber Dritten erforderlich macht bzw. sich über den innerdienstlichen Bereich hinaus manifestiert hat, vgl. BFH, Urteil vom 24. September 1996 - VII R 31/96 -, juris, Rn. 15; Finanzgericht (FG) Köln, Urteil vom 27. November 2012 - 8 K 2837/11 -, juris, Rn. 47 ff., lässt sich dieses Erfordernis unabhängig davon, dass eine solche Einschränkung der gesetzlichen Regelung des § 231 Abs. 1 Satz 1 AO, dessen Anwendbarkeit für die Gewerbesteuer durch § 1 Abs. 2 AO angeordnet ist, nicht zu entnehmen ist, nicht schematisch auf den Bereich der kommunalen Steuern, welche die Gemeinden in der Regel nach den Vorschriften des VwVG NRW selbst vollstrecken (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW), übertragen.

    Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ermittlungshandlung aus Gründen der Rechtssicherheit über den innerdienstlichen Bereich hinausgehen soll, weil nur so (für den Zahlungspflichtigen) mit der erforderlichen Klarheit feststellbar ist, ob der Zahlungsanspruch durch Verjährung unterbrochen ist, vgl. BFH, Urteil vom 24. September 1996, a.a.O.; FG Köln, Urteil vom 27. November 2012, a.a.O..

  • FG Münster, 19.08.2009 - 11 K 4229/08

    Verfahren: - Unterbrechung der Zahlungsverjährung

    Er ist der Ansicht, dass der Konkursantrag auch ohne Bekanntgabe an den Kläger seine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalte und verweist insoweit auf das Urteil des BFH vom 24.09.1996 - VII R 31/96, BStBl II 1997, 8.

    Ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs-/Insolvenzverfahrens ist eine Vollstreckungsmaßnahme i.S.d. § 231 Abs. 1 AO (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 24.09.1996 - VII R 31/96, BStBl II 1997, 8 unter 2d) und als solche grundsätzlich geeignet, die Zahlungsverjährung zu unterbrechen.

    Als Maßnahme in diesem Sinne nennt der BFH im Urteil vom 24.09.1996 - VII R 31/96 (BStBl II 1997, 8) ausdrücklich den Antrag auf Konkurseröffnung.

  • FG Hamburg, 06.08.2001 - I 200/01

    Unterlassene oder erfolglose Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner über

    Hierbei handelt es sich nicht um eine die Zahlungsverjährung unterbrechende Vollstreckungsmaßnahme i.S. von § 231 Abs. 1 AO , sondern lediglich um eine Handlung, die der Vorbereitung einer solchen Vollstreckungsmaßnahme dient (BFH-Urteil vom 24.09.1996 - VII R 31/96 - BStBl II 1997, 8 ).

    Hieraus lässt sich indes nicht der Schluss ableiten, dass es an einer solchen Außenwirkung bereits dann fehlt, wenn die nach § 309 Abs. 2 Satz 3 AO vorgesehene Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner nicht erfolgt (BFH-Urteil vom 24.09.1996 - VII R 31/96 - BStBl II 1997, 8 ).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vollstrekkungsmaßnahme ihrer Zielrichtung nach ein Tätigwerden gegenüber Dritten erforderlich macht (BFH-Urteil vom 24.09.1996 - VII R 31/96 - BStBl II 1997, 8 ).

  • BFH, 23.08.2022 - VII R 46/20

    Unterbrechung der Verjährung - Pfändung im Arrestverfahren - schriftliche

    Das Gesetz enthält insbesondere in § 231 AO eine abschließende Aufzählung der Unterbrechungstatbestände (Senatsurteile vom 21.12.2021 - VII R 21/19, BFHE 274, 409, BStBl II 2022, 295, Rz 30, und vom 24.09.1996 - VII R 31/96, BFHE 181, 259, BStBl II 1997, 8, unter 2.a; Senatsbeschlüsse vom 17.09.2014 - VII R 8/13, BFH/NV 2015, 4, Rz 9, und vom 10.11.2003 - VII B 342/02, BFH/NV 2004, 315; BFH-Urteil vom 26.04.1990 - V R 90/87, BFHE 160, 348, BStBl II 1990, 802, unter II.2.; Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl., Rz 21.345; Loose in Tipke/Kruse, § 231 AO Tz 8; Klein/Rüsken, a.a.O., § 231 Rz 8; Heuermann in HHSp, § 231 AO Rz 12; Kögel in Gosch, AO § 228 Rz 13).
  • OVG Niedersachsen, 05.12.2007 - 9 ME 307/07

    Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem bestandskräftigen

    Bei dem bloßen Vollstreckungsersuchen an eine andere Behörde handelt es sich nämlich nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme (vgl. BFH, Urteil vom 24.09.1996 - VII R 31/96 - ZKF 1997, 233 = DStZ 1997, 342 = KKZ 1997, 116; Rüsken in: Klein, Abgabenordnung , 9. Aufl., 2006, § 231 Rdnr. 15; Ruban in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung zur AO und FGO § 231 Rdnr. 26 m. w. N.).

    Eine Vollstreckungsmaßnahme ist demgegenüber nicht gegeben, wenn eine Maßnahme nur intern erwirkt werden bzw. die Zwangsvollstreckung selbst erst vorbereiten soll (BFH, Urteil vom 24.09.1996 - VII R 31/96 - ).

  • BFH, 10.11.2003 - VII B 342/02

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung

  • FG München, 07.05.2008 - 9 K 1411/06

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung - Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen

  • VG Köln, 25.05.2022 - 24 L 95/22
  • FG Köln, 27.11.2012 - 8 K 2837/11

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch EMA-Online-Anfrage

  • VG Gelsenkirchen, 08.09.2011 - 5 L 754/11

    Gewerbesteuer, Vollstreckung, Verjährung, Verjährungsunterbrechung, Suchvermerk,

  • FG Niedersachsen, 11.07.2019 - 11 K 12119/17

    Kompetenz des Finanzamts zum Erlass eines Abrechnungsbescheids in einem sog.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2014 - 14 A 1098/14

    Unterbrechen der Zahlungsverjährung bei Kommunalabgaben durch eine Amtshandlung

  • FG Düsseldorf, 18.12.1998 - 18 K 4582/95

    Ablauf der Verjährungsfrist; Unterbrechung der Verjährung; Aufteilungsbescheide

  • FG Münster, 25.06.2015 - 5 K 1120/12

    Frage der Steuerbarkeit von Horoskoplieferungen an ausländische Unternehmer;

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.06.1998 - 4 K 1441/97

    Grunderwerbssteuerpflicht bei Grundstückstausch; Steuerbarkeit der Vereinbarung

  • FG München, 05.11.1997 - 7 V 3885/97

    Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des

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