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   BFH, 08.10.1997 - XI R 8/86   

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BFH, 08.10.1997 - XI R 8/86 (https://dejure.org/1997,1250)
BFH, Entscheidung vom 08.10.1997 - XI R 8/86 (https://dejure.org/1997,1250)
BFH, Entscheidung vom 08. Oktober 1997 - XI R 8/86 (https://dejure.org/1997,1250)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 10 Abs. 5; Richtlinie 77/388/EWG Art. 27

  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Umsatzes - Marktüblichkeit des Entgelts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Mindestbemessungsgrundlage bei angemessenem Entgelt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    UStG 1980 § 10 Abs. 5; Richtlinie 77/388/EWG Art. 27
    Zwischenmietverhältnis - Mieter nahestehende Personen - Vereinbarung marktüblicher Miete - Keine Gefahr der Steuerhinterziehung - Keine Mindestbemessungsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 10 Abs 5 Nr 1 J: 1980
    Mindestbemessungsgrundlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 183, 314
  • EuZW 1998, 352 (Ls.)
  • BB 1997, 2566
  • DB 1998, 44
  • BStBl II 1997, 840
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 29.05.1997 - C-63/96

    Finanzamt Bergisch Gladbach / Skripalle

    Auszug aus BFH, 08.10.1997 - XI R 8/86
    Der EuGH hat die Frage mit Urteil vom 29. Mai 1997 Rs. C-63/96 verneint.

    Wie der EuGH in seinem Urteil vom 29. Mai 1997 Rs. C-63/96 entschieden hat, ist die Vorschrift des § 10 Abs. 5 UStG 1980 als von der Richtlinien-Regelung des Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Sondermaßnahme insoweit nicht durch Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG gedeckt, als das vereinbarte Entgelt marktüblich, aber niedriger als die Mindestbemessungsgrundlage ist.

  • BFH, 19.02.1997 - XI R 51/93

    Die unzutreffende Beurteilung des Vorsteuerabzugs im Erstjahr kann in den

    Auszug aus BFH, 08.10.1997 - XI R 8/86
    Sollte die Zwischenvermietung rechtsmißbräuchlich und ihre Anerkennung durch das FA nicht bindend gewesen sein, wäre die dem Kläger im Streitjahr für Leistungen an sein Vermietungsunternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar, und in den Vorjahren abgezogene Vorsteuerbeträge wären - falls 1980 nicht das Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung war - gemäß § 15a Abs. 1 UStG 1980 zu berichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Februar 1997 XI R 51/93, BFHE 182, 420, BStBl II 1997, 370, und vom 12. Juni 1997 V R 36/95, BFHE 182, 462, BStBl II 1997, 589).
  • EuGH, 25.05.1993 - C-193/91

    Finanzamt München III / Mohsche

    Auszug aus BFH, 08.10.1997 - XI R 8/86
    Diese ist niedriger als die nach den entstandenen umsatzsteuerbelasteten Kosten (vgl. Urteil des EuGH vom 25. Mai 1993 Rs. C-193/91, BStBl II 1993, 812) ermittelte sog. Kostenmiete, welche die Mindestbemessungsgrundlage i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1980 bildet.
  • BFH, 13.12.1995 - XI R 8/86

    Umsatzsteuer; Vereinbarkeit der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1

    Auszug aus BFH, 08.10.1997 - XI R 8/86
    Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 13. Dezember 1995 XI R 8/86 (BFHE 179, 457) den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zwecks Vorabentscheidung der Frage angerufen, ob eine vom Rat erteilte Ermächtigung zur Einführung einer zur Verhütung von Steuerumgehungen von der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) abweichenden Sondermaßnahme, wonach bei entgeltlichen Leistungen zwischen nahestehenden Personen als Mindestbemessungsgrundlage die Ausgaben i. S. des Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG anzusetzen sind, auch insoweit durch Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG gedeckt ist, als das vereinbarte Entgelt marktüblich, aber niedriger als die Mindestbemessungsgrundlage ist, mithin eine Steuerumgehung nicht vorliegt.
  • BFH, 29.10.1987 - V B 109/86

    Zwischenvermietung als Gestaltungsmißbrauch

    Auszug aus BFH, 08.10.1997 - XI R 8/86
    Da der Kläger Wohnungen an die GmbH vermietete, könnte die Vermietung an den gewerblichen Zwischenvermieter wegen Umgehung (§ 42 der Abgabenordnung - AO 1977 -) des Vorsteuerabzugsausschlusses bei steuerfreien Grundstücksvermietungen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 12 a UStG 1980) nicht anzuerkennen sein (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. August 1987 V B 16/87, BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756, und vom 29. Oktober 1987 V B 109/86, BFHE 151, 247, BStBl II 1988, 96).
  • BFH, 04.08.1987 - V B 16/87

    Zwischenvermietung als Gestaltungsmißbrauch

    Auszug aus BFH, 08.10.1997 - XI R 8/86
    Da der Kläger Wohnungen an die GmbH vermietete, könnte die Vermietung an den gewerblichen Zwischenvermieter wegen Umgehung (§ 42 der Abgabenordnung - AO 1977 -) des Vorsteuerabzugsausschlusses bei steuerfreien Grundstücksvermietungen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 12 a UStG 1980) nicht anzuerkennen sein (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. August 1987 V B 16/87, BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756, und vom 29. Oktober 1987 V B 109/86, BFHE 151, 247, BStBl II 1988, 96).
  • BFH, 12.06.1997 - V R 36/95

    Die unzutreffende Beurteilung des Vorsteuerabzugs im Erstjahr kann in den

    Auszug aus BFH, 08.10.1997 - XI R 8/86
    Sollte die Zwischenvermietung rechtsmißbräuchlich und ihre Anerkennung durch das FA nicht bindend gewesen sein, wäre die dem Kläger im Streitjahr für Leistungen an sein Vermietungsunternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar, und in den Vorjahren abgezogene Vorsteuerbeträge wären - falls 1980 nicht das Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung war - gemäß § 15a Abs. 1 UStG 1980 zu berichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Februar 1997 XI R 51/93, BFHE 182, 420, BStBl II 1997, 370, und vom 12. Juni 1997 V R 36/95, BFHE 182, 462, BStBl II 1997, 589).
  • BFH, 17.07.1967 - GrS 1/66

    Entscheidung des Großen Senats - Mitwirkung eines Richters - Erkennender Senat -

    Auszug aus BFH, 08.10.1997 - XI R 8/86
    Die Umsatzsteuerfestsetzung 1980 kann sich aber im Hinblick auf die möglicherweise gebotene Saldierung mit zu Unrecht abgezogenen Vorsteuerbeträgen und bisher nicht berücksichtigten Vorsteuerberichtigungsbeträgen als rechtmäßig erweisen; Streitgegenstand ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht das einzelne Besteuerungsmerkmal, sondern - betragsmäßig im Rahmen der von den Prozeßbeteiligten gestellten Anträge - die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids (vgl. Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Juli 1967 GrS 1/66, BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344).
  • BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle -

    cc) Überdies durfte auch bereits in den Streitjahren 2010 bis 2012 (vor Inkrafttreten der entsprechenden Regelung in § 10 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 UStG) ein Umsatz nicht gemäß § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 UStG bemessen werden, wenn das vereinbarte niedrigere Entgelt --wie nach den bindenden Feststellungen des FG im Streitfall-- marktüblich ist (vgl. BFH-Urteile vom 8. Oktober 1997 XI R 8/86, BFHE 183, 314, BStBl II 1997, 840, unter 1., Rz 15; vom 19. Juni 2011 XI R 8/09, BFHE 234, 455, BStBl II 2016, 185, Rz 28; BFH-Beschluss vom 17. November 2015 XI B 52/15, BFH/NV 2016, 431, Rz 26; jeweils m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EuGH).
  • BFH, 12.10.2023 - V R 11/21

    Steuerbare Leistungserbringung durch Gesellschafter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und §

    aa) In Bezug auf die unionsrechtlichen Grundlagen dieser Vorschrift ist zum einen die dem nationalen Gesetzgeber erteilte Ermächtigung zur Schaffung einer früher von der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) abweichenden Sondermaßnahme (BFH-Urteil vom 08.10.1997 - XI R 8/86, BFHE 183, 314, BStBl II 1997, 840, unter 1.) wie auch zum anderen der bereits in den Streitjahren geltende Art. 80 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) zu berücksichtigen, dem § 10 Abs. 5 UStG im Hinblick auf Zielsetzung, Voraussetzungen und Rechtsfolgen weitgehend entspricht.

    Im Hinblick hierauf ist § 10 Abs. 5 UStG nicht mehr als eine von einer Richtlinie abweichende Sonderregelung anzusehen, so dass sich die aus der früheren Abweichung von der Richtlinie abgeleitete enge Auslegung des § 10 Abs. 5 UStG (so zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Art. 80 MwStSystRL z.B. BFH-Urteil in BFHE 183, 314, BStBl II 1997, 840, unter 1.) nunmehr erübrigt hat.

    Eine derartige Einschränkung ergibt sich auch nicht aus der mit § 10 Abs. 5 UStG vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung, nach der es zu einer Besteuerung wie bei entsprechenden unentgeltlichen Leistungen kommen sollte (vgl. BFH-Beschluss vom 13.12.1995 - XI R 8/86, BFHE 179, 457, unter II.).

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 5/17

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen

    a) Das von den Erzeugern als nahestehende Personen gezahlte Entgelt ist weder marktüblich noch wurde der Umsatz von der M-eG in marktüblicher Höhe versteuert (vergleiche zu diesen Erfordernissen BFH-Urteile vom 8. Oktober 1997 XI R 8/86, BFHE 183, 314, BStBl II 1997, 840; vom 19. Juni 2011 XI R 8/09, BFHE 234, 455, BStBl II 2016, 185, Rz 28; vom 7. Oktober 2010 V R 4/10, BFHE 232, 537, BStBl II 2016, 181, Rz 22).
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