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   EuGH, 02.05.1996 - C-231/94   

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https://dejure.org/1996,62
EuGH, 02.05.1996 - C-231/94 (https://dejure.org/1996,62)
EuGH, Entscheidung vom 02.05.1996 - C-231/94 (https://dejure.org/1996,62)
EuGH, Entscheidung vom 02. Mai 1996 - C-231/94 (https://dejure.org/1996,62)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • EU-Kommission PDF

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 5, 6 Absatz 1 und 9 Absatz 1
    Steuerrecht; Harmonisierung; Umsatzsteuern; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Dienstleistungen; Begriff; Restaurationsumsätze; Einbeziehung; Restauration an Bord von Fährschiffen; Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts; Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des ...

  • EU-Kommission

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Umsatzsteuerpflichtigkeit von Restaurationsumsätzen in Form der Abgabe von Mahlzeiten zum Verzehr an Bord von Fährschiffen; Restaurationsumsätze als Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen ; Grundsätze zur Bestimmung des Ortes von ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuer: Restaurationsumsätze auf einem Schiff

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Begriff - Restaurationsumsätze - Einbeziehung - Restauration an Bord von Fährschiffen - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Sitz der wirtschaftlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 5, Richtlinie 77/388/EWG Art 5, EWGRL 388/77 Art 6, Richtlinie 77/388/EWG Art 6, EWGRL 388/77 Art 8, Richtlinie 77/388/EWG Art 8, EWGRL 388/77 Art 9, Richtlinie 77... /388/EWG Art 9, UStG § 3 Abs 1, UStG § 3a Abs 1, UStG § 12 Abs 2
    Lieferung oder sonstige Leistungen; Ort der Leistung; Verhinderung einer Doppelbesteuerung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1996, 1541
  • BB 1996, 517
  • DB 1996, 1167
  • BStBl II 1998, 282
 
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Wird zitiert von ... (147)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus EuGH, 02.05.1996 - C-231/94
    16 Nach ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84, Berkholz, Slg. 1985, 2251, Randnr. 17) ist nach Artikel 9 Absatz 1 der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, hierfür ein vorrangiger Anknüpfungspunkt, so daß eine andere Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, nur dann berücksichtigt wird, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat.
  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien (C-231/94, Slg. 1996, I-2395), zur Abgrenzung der Lieferung von Gegenständen von der Dienstleistung bei der Abgabe von Speisen und Getränken zwischen Restaurationsumsätzen und Umsätzen, die sich auf Nahrungsmittel zum Mitnehmen bezögen, unterschieden habe.

    Unter Hinweis auf das Urteil Faaborg-Gelting Linien entschied der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 18. Dezember 2008, dass der Vorgang der Zubereitung von Speisen oder Mahlzeiten zu einem - vom jeweiligen Kunden - bestimmten Zeitpunkt ein wesentliches Dienstleistungselement darstelle.

    Der Bundesfinanzhof vertritt unter Berufung auf das Urteil Faaborg-Gelting Linien die Ansicht, dass die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens eine einheitliche Leistung seien, wenn zusätzlich zur Abgabe der zubereiteten Speisen Geschirr und Besteck überlassen und anschließend gereinigt würden, und dass der Vorgang der Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten zu einem - vom jeweiligen Kunden - bestimmten Zeitpunkt ein wesentliches Dienstleistungselement darstelle.

    Bei der Prüfung, ob eine komplexe einheitliche Leistung wie diejenigen, um die es in den verschiedenen Ausgangsverfahren geht, als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" einzustufen ist, sind sämtliche Umstände, unter denen der Umsatz abgewickelt wird, zu berücksichtigen, um dessen charakteristische Bestandteile zu ermitteln, und darunter die dominierenden Bestandteile zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Faaborg-Gelting Linien, Randnrn.

    Gegebenenfalls werden Kellner das Gedeck auflegen, den Gast beraten, die angebotenen Speisen oder Getränke erläutern, diese auftragen und schließlich nach dem Verzehr die Tische abräumen (Urteil Faaborg-Gelting Linien, Randnr. 13).

  • EuGH, 16.10.2014 - C-605/12

    Welmory - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Die Berücksichtigung einer anderen Niederlassung ist nur dann von Interesse, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat (vgl. u. a. Urteile Berkholz, 168/84, EU:C:1985:299, Rn. 17, Faaborg-Gelting Linien, C-231/94, EU:C:1996:184, Rn. 16, sowie ARO Lease, C-190/95, EU:C:1997:374, Rn. 15).
  • FG Münster, 03.09.2019 - 15 K 2553/16

    Umsatzsteuer: Regelsteuersatz für Verkauf von Backwaren und Fast-Food zum Verzehr

    Auch der Beratung und Bedienung durch Kellner und dem Ein- und Abdecken mit Geschirr kann insoweit Bedeutung für die Qualifikation der Gesamtleistung zukommen (EuGH-Urteil vom 10.3.2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Rs. Bog u.a., BStBl II 2013, 256 unter Verweis auf das EuGH-Urteil vom 2.5.1996 C-231/94, Rs. Faaborg-Gelting Linien, BStBl II 1998, 282).
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