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   BFH, 24.03.1998 - I R 38/97   

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https://dejure.org/1998,1811
BFH, 24.03.1998 - I R 38/97 (https://dejure.org/1998,1811)
BFH, Entscheidung vom 24.03.1998 - I R 38/97 (https://dejure.org/1998,1811)
BFH, Entscheidung vom 24. März 1998 - I R 38/97 (https://dejure.org/1998,1811)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EStG § 34c Abs. 3 und 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34c Abs. 3, 6
    Abzug ausländischer Steuern nach § 34 c Abs. 3 EStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 34c Abs. 3 und 6
    Außensteuerrecht: Abzug ausländischer Steuern vom Gesamtbetrag der Einkünfte - Anwendung des § 34c Abs. 3 EStG trotz Doppelbesteuerungsabkommens - Auslegung des § 34c Abs. 6 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 26 Abs 6, EStG § 34c Abs 3, DBA-Schweiz Art 4 Abs 8
    Anrechung; Betriebsstätte; Doppelbesteuerung; Schweiz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 185, 464
  • BB 1998, 1407
  • DB 1998, 1447
  • BStBl II 1998, 471
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Baden-Württemberg, 19.03.1997 - 3 K 171/92

    Steuerrechtsfähigkeit einer ausländischen juristischen Person mit Sitz im Inland;

    Auszug aus BFH, 24.03.1998 - I R 38/97
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 984 veröffentlicht.

    Es beantragt, unter Aufhebung des als Urteil wirkenden Gerichtsbescheides des FG Baden-Württemberg vom 19. März 1997 3 K 171/92 die Klage abzuweisen.

  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 56/07

    Keine Anrechnung der auf Einkünfte eines deutschen Grenzgängers erhobenen

    Die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Schweizerischen Quellensteuer nach § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG liegen im Streitfall aber nicht vor, weil diese Steuer rechnerisch auf den Teil der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit für die YAG entfällt, die der Tätigkeit des Klägers in der Schweiz zuzuordnen ist (nach dem maßgeblichen deutschen Rechtsverständnis: Hinweis auf die BFH-Urteile in BStBl II 2003, 869 zu II.1.; vom 24. März 1998 I R 38/97, BStBl II 1998, 471, Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein- Westfalen vom 7. September 1970, Betriebs-Berater -BB- 1970, 1203).

    Denn (ausländische) Einkünfte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1411 zu II. B. 4.) stammen nur dann aus dem ausländischen Staat, der die Steuer erhoben hat (hier: der Schweiz), wenn sie entweder in dem Doppelbesteuerungsabkommen mit diesem Staat als solche definiert sind oder wenn dem ausländischen Staat für diese Einkünfte ein Quellenbesteuerungsrecht zusteht (Wied in: Blümich, Kommentar zu EStG, KStG, GewStG und Nebengesetzen, § 34c EStG Rn. 28 und 134, mit weiteren Nachweisen; offen gelassen in den BFH-Urteilen in BFH/NV 2002, 1411 zu II. B. 4.; in BStBl II 1998, 471; vom 20. Dezember 1995 I R 57/94, BStBl II 1996, 261).

    Nach § 34c Abs. 3 EStG ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach (§ 34c) Abs. 1 (EStG- wie im Streitfall) nicht angerechnet werden, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht (1. Alternative) oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen (2. Alternative) oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen (3. Alternative), die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte (= Einkommensermittlung -vgl. hierzu: BFH-Urteil in BStBl II 1998, 471 zu II. 1.-) abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Erwägungen zu I. 1.a und b. (Hinweis im übrigen auf die BFH-Urteile in BStBl II 2003, 869 zu II. 2.; in BStBl II 1998, 471 zu II. 2.).

    Der Wortlaut der Vorschrift lässt auch keine Differenzierung hinsichtlich der Abziehbarkeit von ausländischer Quellensteuer dahingehend zu, ob der Kläger die Doppelbesteuerung zu vertreten hat bzw. ob sie auf einer unrichtigen Anwendung des DBA-Schweiz beruht (BFH-Urteil in BStBl II 1998, 471 zu II. 3).

  • BFH, 02.03.2016 - I R 73/14

    Abzug ausländischer Steuern in Missbrauchsfällen

    Nach dem maßgeblichen deutschen Rechtsverständnis gibt es im Streitfall keinen ausländischen Anknüpfungspunkt, der die Einkünfte als aus dem Ausland stammend qualifizieren könnte (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1998 I R 38/97, BFHE 185, 464, BStBl II 1998, 471).
  • BFH, 17.11.2010 - I R 76/09

    Nichtrückkehrtage im Sinne der Grenzgängerregelung im DBA-Schweiz 1971/1992 -

    Der Senat hat zwar angenommen, dass Einkünfte nicht aus der Schweiz "stammen", wenn jeder Anknüpfungspunkt für eine Zuordnung der Einkünfte zur Schweiz fehlt (Senatsurteil vom 24. März 1998 I R 38/97, BFHE 185, 464, BStBl II 1998, 471).

    Der Senat hat bisher offengelassen, ob diese Zuordnung auf die Frage des "Stammens" i.S. des § 34c Abs. 6 EStG 1997 n.F. übertragen werden kann (zu § 34c Abs. 6 Satz 1 und Abs. 3 EStG 1983: Senatsurteil in BFHE 185, 464, BStBl II 1998, 471, 472).

  • BFH, 01.04.2003 - I R 39/02

    Abzug ausländischer Steuern bei Gestaltungsmissbrauch

    Die Steuer ist auch nicht nach § 34c Abs. 1 EStG anrechenbar, weil die besteuerten Einkünfte nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Rechtsverständnis (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. März 1998 I R 38/97, BFHE 185, 464, BStBl II 1998, 471; auch das Ministerium der Finanzen --FinMin-- des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. September 1970, Betriebs-Berater --BB-- 1970, 1203) nicht aus der Schweiz, sondern aus dem Inland stammen.

    Der Senat hat dazu aber bereits in seinem Urteil in BFHE 185, 464, BStBl II 1998, 471; ebenso Beschluss vom 19. April 1999 I B 141/98 (BFH/NV 1999, 1317) ausgeführt, dass der Wortlaut des Gesetzes es nicht erlaubt, § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG stets anzuwenden, wenn zwischen der Bundesrepublik und dem Staat, dessen Steuer potentiell anzurechnen ist, ein DBA besteht.

    Dies ergibt sich bereits aus dem Senatsurteil in BFHE 185, 464, BStBl II 1998, 471.

  • FG München, 22.06.2001 - 8 K 3899/99

    Falschbezeichnung der Gesellschaft im Gewinnfeststellungsbescheid; kein Abzug der

    In seinem zu diesem finanzgerichtlichen Urteil ergangenen Revisionsurteil hat sich der BFH zur Missbrauchsproblematik nicht geäußert (vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1998 I R 38/97, BStBl II 1998, 471).

    Die Feststellung des BFH, dass der Wortlaut der Vorschrift keine Differenzierung dahingehend zulässt, ob der Steuerpflichtige die Doppelbesteuerung zu vertreten hat bzw. ob sie auf einer unrichtigen Anwendung des DBA-Schweiz beruht (BFH in BStBl II 1998, 471, 472), betrifft ausschließlich die Regelung in § 34 c Abs. 6 Satz 1 EStG a. F. Ihr kann nicht entnommen werden, dass im Anwendungsbereich des § 34 c Abs. 3 EStG die Regelung des § 42 AO außer Kraft gesetzt wäre.

    Dass der Gesetzgeber in den Fällen missbräuchlicher Gestaltung seit jeher eine Steuerermäßigung gem. § 34 c EStG (als Anrechnung oder Abzug) ausschließen wollte, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zur Anfügung des Satzes 4 in § 34 c Abs. 6 EStG , der - angefügt im Anschluss an das BFH-Urteil in BStBl II 1998, 471 und den BFH-Beschluss vom 19. April 1990 I B 1/98 (BFH/NV 1999, 1317 ) - mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2000 klarstellend bestimmt, dass Abs. 3 nicht anzuwenden ist, wenn die (ausländische) Besteuerung ihre Ursache in einer Gestaltung hat, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen (vgl. BT-Drs. 14/1514, S. 30).

    Da sich vorliegend die (nicht zu beseitigende) Doppelbesteuerung bereits aus der Anwendung der in § 42 AO niedergelegten Grundsätze im Rahmen des § 34 c Abs. 3 EStG ergibt, bedarf es auch keiner weiteren Ausführungen zu Abs. 6 der zuletzt genannten Vorschrift und dessen einengender Auslegung durch den BFH in BStBl II 1998, 471.

  • BFH, 19.04.1999 - I B 141/98

    § 34 c Abs. 1 EStG; Anrechnung Schweizer Steuern

    Zwar hat der erkennende Senat im Urteil vom 24. März 1998 I R 38/97 (BFHE 185, 464, BStBl II 1998, 471) offen gelassen, was unter "aus einem ausländischen Staat stammenden" Einkünften i.S. des § 34c Abs. 6 EStG zu verstehen ist, so daß die Rechtsfrage, ob insoweit auf den Ort der Tätigkeit oder die Ansässigkeit des Arbeitgeberunternehmens abzustellen ist, noch einer abschließenden Klärung bedarf.

    d) Bei summarischer Überprüfung ist auch davon auszugehen, daß selbst bei einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze des erkennenden Senats in BFHE 185, 464, BStBl II 1998, 471, d.h. bei einer --teilweisen-- Anrechnung der Schweizer Steuer auf die inländischen Einkünfte, eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides nicht geboten ist.

  • BFH, 02.03.2010 - I R 75/08

    Keine Anrechnung zu Unrecht erhobener Schweizer Quellensteuer

    Der Senat hat dagegen bislang offen gelassen (Senatsurteile vom 24. März 1998 I R 38/97, BFHE 185, 464, BStBl II 1998, 471; in BFH/NV 2009, 1992; Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 1317), ob der Ursprungsstaat der Einkünfte daneben anhand der in § 34d EStG 2002 aufgestellten lokalen Anknüpfungspunkte bestimmt werden kann (vgl. hierzu FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 19. März 1997  3 K 171/92, EFG 1997, 984; Wagner in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 34c EStG Rz 134; Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, § 34c EStG Rz 146).
  • FG Niedersachsen, 21.05.2014 - 2 K 216/12

    Anrechenbarkeit einer niederländischen Dividendensteuer bei einem vorliegenden

    Alleine der Abschluss eines DBA genügt nicht (Urteil des BFH vom 24. März 1998, I R 38/97, BFHE 185, 464, BStBl. II 1998, 471).
  • FG Schleswig-Holstein, 14.07.2009 - 5 K 210/07

    Einordnung der Zinsen einer US-amerikanischen Personengesellschaft aus der Anlage

    Die Einkünfte stammen insbesondere dann nicht aus dem Ausland, wenn es an jedem ausländischen Anknüpfungspunkt fehlt, der die Einkünfte als aus dem Ausland stammend qualifizieren könnte (vgl. BFH, Urteil vom 24. März 1998 I R 38/97, BFHE 185, 464, BStBl II 1998, 471; Kuhn in: Hermann/ Heuer/Raupach, EStG, § 34 c Anm. 201).
  • FG München, 22.04.2008 - 1 K 5245/04

    Abzug ausländischer Steuern: Begriff des "Stammens aus dem DBA-Staat"

    Die Frage, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, aus welchem Land Einkünfte insbesondere aus nichtselbständiger Arbeit "stammen", ist höchstrichterlich noch nicht geklärt (offengelassen in den BFH-Urteilenvom 24. März 1998 I R 38/97, BStBl II 1998, 471, BFHE 185, 464;vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317).

    Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "stammen" helfen auch die Ausführungen des BFH (im Urteil in BStBl II 1998, 471, BFHE 185, 464) nicht weiter, der Wortlaut des Gesetzes erlaube es nicht, § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG stets dann anzuwenden, wenn zwischen der Bundesrepublik und dem Staat, dessen Steuer potentiell anzurechnen ist, ein DBA besteht.

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