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   BFH, 18.06.1998 - IV R 61/97   

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https://dejure.org/1998,1344
BFH, 18.06.1998 - IV R 61/97 (https://dejure.org/1998,1344)
BFH, Entscheidung vom 18.06.1998 - IV R 61/97 (https://dejure.org/1998,1344)
BFH, Entscheidung vom 18. Juni 1998 - IV R 61/97 (https://dejure.org/1998,1344)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Schadenersatz durch Steuerberater - Zu hohe Einkommensteuerfestsetzung - Betriebseinnahme

  • Judicialis

    EStG § 4; ; EStG § 12 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4, § 12 Nr. 3
    Schadenersatz durch Steuerberater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4, EStG § 8
    Betriebseinnahme; Schadensersatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 363
  • NJW 1998, 3735
  • DB 1998, 2043
  • BStBl II 1998, 621
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 20.09.1996 - VI R 57/95

    Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung eines zivilrechtlichen

    Auszug aus BFH, 18.06.1998 - IV R 61/97
    Folgerichtig hat der VI. Senat mit Urteil vom 20. September 1996 VI R 57/95 (BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144) entschieden, daß die Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers wegen einer fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers, die eine überhöhte Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer zur Folge hat, beim Arbeitnehmer nicht zu einem Lohnzufluß führt, obwohl der Arbeitsvertrag als das Rechtsverhältnis, das Grundlage für den Schadensersatzanspruch ist, der Erwerbssphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen ist.

    Eine Zahlung, die dem Ausgleich einer überhöhten Einkommensteuerfestsetzung dient, stellt allerdings nur dann keine Betriebseinnahme, sondern eine einkommensteuerrechtlich unbeachtliche private Vermögensmehrung dar, wenn dem Steuerpflichtigen tatsächlich ein Schaden entstanden ist, die Einkommensteuer also bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags mit dem Berater um den Betrag der Ersatzleistung niedriger festgesetzt worden wäre (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144, unter 3.).

  • BFH, 04.12.1991 - I R 26/91

    Schadensersatzforderungen einer GmbH gegen einen Berater wegen Körperschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 18.06.1998 - IV R 61/97
    Der BFH beurteilt deshalb in ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 8. Dezember 1971 I R 80/70, BFHE 104, 134, BStBl II 1972, 292; in BFHE 121, 57, BStBl II 1977, 220, und vom 4. Dezember 1991 I R 26/91, BFHE 167, 32, BStBl II 1992, 686) Schadensersatzleistungen eines Steuerberaters oder seines Haftpflichtversicherers wegen einer von dem Berater zu vertretenden höheren als vom Gesetz vorgesehenen Körperschaftsteuerfestsetzung als betrieblichen Ertrag, weil die Körperschaftsteuer handelsrechtlich und damit auch körperschaftsteuerrechtlich Aufwand darstellt (vgl. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG-- i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, §§ 275 Abs. 2 Nr. 18, 278 des Handelsgesetzbuches).

    Der Steuerpflichtige darf die mangelnde Steuerbarkeit von Schadensersatzleistungen zum Ausgleich einer überhöhten Einkommensteuerfestsetzung nicht dazu nutzen, Einnahmen, die diese besondere Zweckbindung nicht aufweisen, als Schadensersatzleistungen zu deklarieren, um so steuerpflichtige Einnahmen der Besteuerung zu entziehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 176, 32, BStBl II 1992, 686, unter Tz. 1.1.1.4).

  • BFH, 15.12.1976 - I R 4/75

    Schadensersatzforderung - Steuerlicher Berater - Körperschaftsteuerfestsetzung -

    Auszug aus BFH, 18.06.1998 - IV R 61/97
    In Anlehnung an die gesetzliche Begriffsbestimmung der Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) sind unter Betriebseinnahmen alle betrieblich veranlaßten Wertzugänge zum Betriebsvermögen zu verstehen, die nicht Einlagen i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG sind (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 1976 I R 4/75, BFHE 121, 57, BStBl II 1977, 220).

    Der BFH beurteilt deshalb in ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 8. Dezember 1971 I R 80/70, BFHE 104, 134, BStBl II 1972, 292; in BFHE 121, 57, BStBl II 1977, 220, und vom 4. Dezember 1991 I R 26/91, BFHE 167, 32, BStBl II 1992, 686) Schadensersatzleistungen eines Steuerberaters oder seines Haftpflichtversicherers wegen einer von dem Berater zu vertretenden höheren als vom Gesetz vorgesehenen Körperschaftsteuerfestsetzung als betrieblichen Ertrag, weil die Körperschaftsteuer handelsrechtlich und damit auch körperschaftsteuerrechtlich Aufwand darstellt (vgl. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG-- i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, §§ 275 Abs. 2 Nr. 18, 278 des Handelsgesetzbuches).

  • BFH, 08.12.1971 - I R 80/70

    Schadensersatzleistung - Steuerlicher Berater - Ansatz bei Gewinnermittlung

    Auszug aus BFH, 18.06.1998 - IV R 61/97
    Der BFH beurteilt deshalb in ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 8. Dezember 1971 I R 80/70, BFHE 104, 134, BStBl II 1972, 292; in BFHE 121, 57, BStBl II 1977, 220, und vom 4. Dezember 1991 I R 26/91, BFHE 167, 32, BStBl II 1992, 686) Schadensersatzleistungen eines Steuerberaters oder seines Haftpflichtversicherers wegen einer von dem Berater zu vertretenden höheren als vom Gesetz vorgesehenen Körperschaftsteuerfestsetzung als betrieblichen Ertrag, weil die Körperschaftsteuer handelsrechtlich und damit auch körperschaftsteuerrechtlich Aufwand darstellt (vgl. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG-- i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, §§ 275 Abs. 2 Nr. 18, 278 des Handelsgesetzbuches).
  • BFH, 18.11.1965 - IV 151/64 U

    Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben eines

    Auszug aus BFH, 18.06.1998 - IV R 61/97
    Fallen sie dagegen für die Übertragung der Ergebnisse der Einkünfteermittlung in die Vordrucke der Einkommensteuererklärung an oder beziehen sie sich auf den Abzug privater Aufwendungen oder auf Veranlagungs- und Tariffragen, so sind sie nur als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG abziehbar (vgl. BFH-Urteile vom 18. November 1965 IV 151/64 U, BFHE 84, 519, BStBl III 1966, 190, und vom 22. Mai 1987 III R 220/83, BFHE 150, 148, BStBl II 1987, 711).
  • BFH, 22.01.1992 - X R 155/90

    Abzugsfähigkeit von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 18.06.1998 - IV R 61/97
    Die Einkommensteuer wird demgemäß allgemein nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten angesehen, sondern der Privatsphäre zugeordnet (vgl. BFH-Urteile vom 24. Mai 1984 IV R 221/83, BFHE 141, 316, BStBl II 1984, 706; vom 10. Juli 1991 VIII R 241/80, BFH/NV 1992, 171; vom 28. November 1991 IV R 122/90, BFHE 166, 257, BStBl II 1992, 342, und vom 22. Januar 1992 X R 155/90, BFH/NV 1992, 458, m.w.N.; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 12 Rz. 50; Schwedhelm/Olbing, Betriebs-Berater 1994, 1612; a.A. Paus, Deutsche Steuer-Zeitung 1990, 46; wohl auch Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz. 626).
  • BFH, 10.07.1991 - VIII R 241/80

    Voraussetzungen für die Anerkennung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder

    Auszug aus BFH, 18.06.1998 - IV R 61/97
    Die Einkommensteuer wird demgemäß allgemein nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten angesehen, sondern der Privatsphäre zugeordnet (vgl. BFH-Urteile vom 24. Mai 1984 IV R 221/83, BFHE 141, 316, BStBl II 1984, 706; vom 10. Juli 1991 VIII R 241/80, BFH/NV 1992, 171; vom 28. November 1991 IV R 122/90, BFHE 166, 257, BStBl II 1992, 342, und vom 22. Januar 1992 X R 155/90, BFH/NV 1992, 458, m.w.N.; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 12 Rz. 50; Schwedhelm/Olbing, Betriebs-Berater 1994, 1612; a.A. Paus, Deutsche Steuer-Zeitung 1990, 46; wohl auch Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz. 626).
  • BFH, 06.10.1994 - VI R 39/93

    Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand kann eine

    Auszug aus BFH, 18.06.1998 - IV R 61/97
    Der Steuerpflichtige darf die mangelnde Steuerbarkeit von Schadensersatzleistungen zum Ausgleich einer überhöhten Einkommensteuerfestsetzung nicht dazu nutzen, Einnahmen, die diese besondere Zweckbindung nicht aufweisen, als Schadensersatzleistungen zu deklarieren, um so steuerpflichtige Einnahmen der Besteuerung zu entziehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 176, 32, BStBl II 1992, 686, unter Tz. 1.1.1.4).
  • BFH, 22.05.1987 - III R 220/83

    Betriebliche Veranlassung - Prozeß vor den Finanzgerichten - Kosten - Gewerbliche

    Auszug aus BFH, 18.06.1998 - IV R 61/97
    Fallen sie dagegen für die Übertragung der Ergebnisse der Einkünfteermittlung in die Vordrucke der Einkommensteuererklärung an oder beziehen sie sich auf den Abzug privater Aufwendungen oder auf Veranlagungs- und Tariffragen, so sind sie nur als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG abziehbar (vgl. BFH-Urteile vom 18. November 1965 IV 151/64 U, BFHE 84, 519, BStBl III 1966, 190, und vom 22. Mai 1987 III R 220/83, BFHE 150, 148, BStBl II 1987, 711).
  • BFH, 26.03.1992 - IV R 74/90

    Schadensersatz von Steuerberater als steuerpflichtiger Ertrag

    Auszug aus BFH, 18.06.1998 - IV R 61/97
    Ferner hat der erkennende Senat mit Urteil vom 26. März 1992 IV R 74/90 (BFHE 169, 123, BStBl II 1993, 96) entschieden, daß Schadensersatz, den eine gewerblich tätige GbR von ihrem Steuerberater dafür erhält, daß bei einer anderen als der von ihm vorgeschlagenen steuerlichen Gestaltung keine Grunderwerbsteuer angefallen wäre, nicht als Minderung der Anschaffungskosten, sondern als steuerpflichtiger Ertrag zu behandeln ist.
  • BFH, 01.12.1992 - IX R 333/87

    Kein Wahlrecht des Zeitpunktes bei Inanspruchnahme der AfaA

  • BFH, 28.11.1991 - IV R 122/90

    Zinsen für gestundete Einkommensteuer sind keine Betriebsausgaben

  • BFH, 24.05.1984 - IV R 221/83

    Betriebsschulden - Betriebsausgaben - Personenhandelsgesellschaft - Bankdarlehn -

  • FG Hessen, 11.06.1997 - 12 K 3084/95

    Schadenersatz wegen zuviel gezahlter Einkommensteuer

  • BFH, 25.04.2018 - VI R 34/16

    Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung kein Arbeitslohn

    Schadensersatz, der wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung zu leisten ist, dient dem Ausgleich einer Vermögenseinbuße, die nicht in der Erwerbssphäre, sondern in der Privatsphäre eingetreten ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juni 1998 IV R 61/97, BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621).

    Eine solche Zahlung stellt allerdings nur dann keinen Arbeitslohn, sondern eine einkommensteuerrechtlich unbeachtliche private Vermögensmehrung dar, wenn dem Steuerpflichtigen tatsächlich ein Schaden entstanden ist, die Einkommensteuer also ohne die arbeits- bzw. zivilrechtliche (Fürsorge-)Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitgebers niedriger festgesetzt worden wäre (BFH-Urteile in BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144, und in BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621).

    Der Steuerpflichtige darf die mangelnde Steuerbarkeit von Schadensersatzleistungen zum Ausgleich einer überhöhten Einkommensteuerfestsetzung nicht dazu nutzen, Einnahmen, die diese besondere Zweckbindung nicht aufweisen, als Schadensersatzleistungen zu deklarieren, um so steuerpflichtige Einnahmen der Besteuerung zu entziehen (BFH-Urteil in BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621).

    Soweit das FG darauf abgestellt hat, dass der (vermeintliche) Schadensersatzanspruch des Klägers durch seine Arbeitgeberin und zwei von dieser eingeholte Rechtsgutachten geprüft und bejaht worden sei und die Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin im Vergleichswege pauschal 50.000 EUR gezahlt habe, ergibt sich hieraus im Streitfall keine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers (s. dazu auch BFH-Urteil in BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621).

  • BFH, 15.02.2012 - I B 97/11

    Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei

    cc) Hierauf aufbauend hat der beschließende Senat an der Steuerpflicht von Schadensersatzleistungen für unzutreffende Körperschaftsteuerfestsetzungen ungeachtet dessen festgehalten, dass nach dem Urteil des BFH vom 18. Juni 1998 IV R 61/97 (BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621) Ausgleichszahlungen für eine vom Berater zu vertretene zu hohe Einkommensteuerfestsetzung nicht als Betriebseinnahme zu erfassen sind, weil die Einkommensteuer --und damit auch ein hierfür geleisteter Schadensersatz-- nicht die Erwerbssphäre der einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen, sondern deren Privatsphäre betrifft.
  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2017 - 10 K 3494/15

    Erstattete Einkommensteuer als Entschädigung für entgangene Einnahmen i.S.des §

    Der Sachverhalt ist daher nicht vergleichbar mit dem BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 61/97 (BFHE 186, 363, BStBl. II 1998, 621), wonach Schadensersatz, den ein Steuerberater seinem Mandanten wegen einer von ihm zu vertretenden zu hohen Einkommensteuerfestsetzung leistet, für diesen keine Betriebseinnahme darstellt.
  • BFH, 17.03.2021 - IV R 20/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

    Für Sonderbetriebseinnahmen gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie für Betriebseinnahmen (vgl. zur Abgrenzung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Veranlassung von Schadensersatz BFH-Urteil vom 18.06.1998 - IV R 61/97, BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621, unter 1.).
  • BFH, 20.11.2007 - I R 54/05

    Schadensersatzleistung wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung

    Die aufgrund falscher Beratung zuviel gezahlte Steuer ist lediglich Berechnungsgrundlage für den Schadensersatzanspruch und erhöht daher das steuerpflichtige Einkommen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 104, 134, BStBl II 1972, 292; vom 15. Dezember 1976 I R 4/75, BFHE 121, 57, BStBl II 1977, 220; in BFHE 167, 32, BStBl II 1992, 686; vom 18. Juni 1998 IV R 61/97, BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621; a.A. noch Senatsurteil vom 16. August 1978 I R 73/76, BFHE 126, 199, BStBl II 1979, 120).

    e) Aus dem BFH-Urteil in BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621 folgt nichts Gegenteiliges.

  • FG Niedersachsen, 14.03.2012 - 4 K 79/10

    Schadensersatzzahlung anstelle nicht erzielter Einnahmen als Entschädigung

    Eine Zahlung, die dem Ausgleich einer überhöhten Einkommensteuerfestsetzung diene, stelle nach dem Urteil des BFH vom 18. Juni 1998 IV R 61/97 aber keine steuerbare Einnahme dar.

    Aus dem Urteil des BFH vom 18. Juni 1998 IV R 61/97, wonach der Schadensersatz für eine infolge Fehlberatung zu hoch festgesetzte Einkommensteuerschuld seinerseits nicht steuerpflichtig sei, ergebe sich keine andere Beurteilung.

    Aus demselben Grund geht auch ihre Berufung auf das BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 61/97 (BFHE 186, 363, BStBl. II 1998, 621) fehl, wonach Schadensersatz, den ein Steuerberater seinem Mandanten wegen einer von ihm zu vertretenden zu hohen Einkommensteuerfestsetzung leistet, für diesen keine Betriebseinnahme darstellt.

  • FG Münster, 11.03.2015 - 13 K 3129/13

    Schadensersatz als steuerpflichtige Betriebseinnahme

    Im Ergebnis führe daher die Schadensersatzleistung des ehemaligen Steuerberaters der Klägerin in voller Höhe zu einer Betriebseinnahme (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.6.1998 IV R 61/97, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 186, 363, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 621).
  • BFH, 06.03.2003 - XI R 52/01

    Inanspruchnahme des Gesellschafters einer vermögenslosen GmbH für deren

    Maßgeblich ist, ob die schadensstiftende Ursache der betrieblichen oder außerbetrieblichen Sphäre zuzuordnen ist (vgl. z.B. zu Betriebseinnahmen BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 61/97, BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621).
  • BFH, 17.03.2021 - IV R 24/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

    Für Sonderbetriebseinnahmen gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie für Betriebseinnahmen (vgl. zur Abgrenzung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Veranlassung von Schadensersatz BFH-Urteil vom 18.06.1998 - IV R 61/97, BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621, unter 1.).
  • BFH, 09.09.2010 - IV R 12/08

    Verdeckte Einlage bei einer Personengesellschaft

    Unter Betriebseinnahmen sind demgegenüber in Anlehnung an die gesetzliche Begriffsbestimmung der Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) alle betrieblich veranlassten Wertzugänge zum Betriebsvermögen zu verstehen, die nicht Einlagen i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG sind (BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 61/97, BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621, unter 1. der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 17.03.2021 - IV R 23/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 21/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 22/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

  • FG Hamburg, 02.04.2008 - 1 V 44/08

    Einkommensteuer: Kosten eines Steuerberater-Haftungsprozesses wegen zu hoher

  • LG Düsseldorf, 08.09.2006 - 13 O 289/04

    Wirtschaftsrecht

  • FG Köln, 14.11.2006 - 8 K 4710/03

    Nachzahlungszinsen als Werbungskosten

  • FG München, 23.02.2016 - 5 K 2578/13

    Einkommensteuerpflichtigkeit einer Zahlung des ehemaligen Arbeitgebers im

  • FG Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 13 K 26/02

    Betriebseinnahmen bei Seniorenheim als Erbe einer Heimbewohnerin;

  • OLG Düsseldorf, 31.05.2005 - 23 U 178/04

    Haftung des Steuerberaters wegen Beratungsfehlern bei der Gestaltung eines

  • FG Niedersachsen, 28.02.2007 - 12 K 645/04

    Schuldzinsen für die Finanzierung von Einkommensteuernachzahlungen als

  • FG Hessen, 23.10.2008 - 1 K 3147/06

    Versicherungsleistung bei Schlechterfüllung als Betriebseinnahme;

  • FG Hamburg, 01.12.2000 - I 397/98

    Steuerrecht: Betriebliche Veranlassung von Kosten für einen Rechtsstreit wegen

  • FG Köln, 24.02.2005 - 2 K 416/02

    Ab VZ 1999 kein Sonderausgabenabzug für Nachzahlungszinsen

  • LG Stuttgart, 23.03.2022 - 27 O 75/21

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Ausfuhrlieferungen; Schlechterfüllung des

  • FG Hamburg, 01.12.2000 - I 388/98

    Betriebliche Veranlassung von Prozesskosten, Rechtsberatungskosten,

  • FG Köln, 27.06.2001 - 1 K 2374/01

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung von § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

  • FG München, 11.12.2020 - 8 K 152/19

    Sonderbetriebseinnahme eines Kommanditisten bei Beteiligung an einer Fonds-KG

  • FG Niedersachsen, 28.02.2007 - 12 K 645/94

    Schuldzinsen; Erstattungszinsen; Finanzierung; Steuernachzahlung; Werkungskosten;

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Rechtsprechung
   BFH, 18.06.1998 - IV R 53/97 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,3010
BFH, 18.06.1998 - IV R 53/97 (1) (https://dejure.org/1998,3010)
BFH, Entscheidung vom 18.06.1998 - IV R 53/97 (1) (https://dejure.org/1998,3010)
BFH, Entscheidung vom 18. Juni 1998 - IV R 53/97 (1) (https://dejure.org/1998,3010)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Abfindung weichender Erbe - Freibetrag - Abfindung des Ehegatten

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 4; ; EStG § 13a; ; EStG § 14a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG § 14a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; ; FGO § 126 Abs. 2; ; HöfeO § 12; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    EStG § 14a Abs. 4 S. 2 Nr. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    1. § 14 a Abs. 4 EStG ist auch anwendbar, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen abgefunden wird 2. Bei Ermittlung der nach § 14 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG maßgebenden Einkommensgrenze wird das Einkommen nicht um andere zuvor zur Abfindung weichender Erben gewährte Freibeträge ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2
    Einkommensteuer: Abfindung weichender Erben - Einkommensgrenze - Keine Erhöhung des maßgebenden Einkommens um dabei berücksichtigte Freibeträge zur Abfindung anderer weichender Erben - 2. Ehegatte als weichender Erbe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 14a Abs 4
    Abfindung; Erbe; Freibetrag; Landwirtschaft; Weichender Erbe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 355
  • DB 1998, 1997
  • BStBl II 1998, 621
 
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  • BFH, 18.06.1998 - IV R 9/98

    Freibetrag bei Abfindung weichender Erben

    Auszug aus BFH, 18.06.1998 - IV R 53/97
    Der Freibetrag nach § 14 a Abs. 4 EStG ist als sachliche Steuerbefreiung bereits bei Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abzuziehen (s. Senatsurteil vom 18.6.1998 IV R 9/98).
  • BFH, 04.03.1993 - IV R 110/92

    Abfindung weichender Erben auch möglich, wenn Hoferbe noch nicht feststeht;

    Auszug aus BFH, 18.06.1998 - IV R 53/97
    Ein späterer Verzicht würde aber - wie das FG zutreffend ausgeführt hat - eine Änderung gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht ausschließen (s. auch Senatsurteil vom 4.3.1993 IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788).
  • BFH, 23.11.2000 - IV R 85/99

    Rechtsfehlerkorrektur bei rückwirkendem Ereignis

    Die Steuerbegünstigung der vorgezogenen Abfindung steht daher unter dem Gesetzesvorbehalt, dass der Abgefundene nicht doch noch den Betrieb übernimmt und dass dieser auch durch Hoferbfolge oder Hofübergabe übertragen, also nicht vorher verkauft oder aufgegeben wird (Senatsurteile in BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788, und vom 18. Juni 1998 IV R 53/97, BFHE 186, 355, BStBl II 1998, 621; s. auch Senatsurteil vom 5. November 1998 IV R 32/98, BFHE 187, 469, BStBl II 1999, 57).
  • FG München, 25.10.2006 - 10 K 2199/04

    Kann ein Mitunternehmer-Ehegatte weichender Erbe sein?

    Weichender Erbe im hier maßgeblichen Sinne kann grundsätzlich auch der Ehegatte des land- und forstwirtschaftlich tätigen Steuerpflichtigen sein (BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 53/97, BFH/NV 1998, 1478; nur Leitsatz in BStBl II 1998, 621).
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