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   BFH, 27.08.1997 - XI R 35/91   

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BFH, 27.08.1997 - XI R 35/91 (https://dejure.org/1997,2028)
BFH, Entscheidung vom 27.08.1997 - XI R 35/91 (https://dejure.org/1997,2028)
BFH, Entscheidung vom 27. August 1997 - XI R 35/91 (https://dejure.org/1997,2028)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5 und 5a

  • Wolters Kluwer

    Herstellungskosten für Einfamilienhaus - Teilnutzung für eigenbetriebliche Zwecke - Abzug von Afa

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5, 5a
    Eigenaufwand bei Miteigentum von Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 183, 570
  • NZM 1998, 84
  • BB 1997, 2476
  • DB 1997, 2463
  • BStBl II 1998, 784
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - XI R 35/91
    Der XI. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor: Können Ehegatten, die die Herstellungskosten ihres im Miteigentum stehenden Einfamilienhauses gemeinsam getragen haben, und die jeder einen Raum des Hauses für eigenbetriebliche Zwecke nutzen, jeweils die auf diesen Raum entfallende AfA in voller Höhe als eigenen Aufwand abziehen (Fortführung der in dem Beschluß des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 aufgestellten Grundsätze)?.

    Jeder selbständige Gebäudeteil ist wiederum in so viele Wirtschaftsgüter aufzuteilen, wie Gebäudeeigentümer vorhanden sind (vgl. zuletzt Beschluß des Großen Senats des BFH vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, m. w. N.).

    Da der Kläger die andere Hälfte des von ihm für betriebliche Zwecke genutzten Raumes (Gebäudeteils) ohne Entgelt nutzen darf (s. unten a) und da er auch die Herstellungskosten für dieses Wirtschaftsgut im eigenen betrieblichen Interesse getragen hat (s. unten b), ist nach den vom Großen Senat des BFH im Beschluß in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 entwickelten Grundsätzen die Nutzungsbefugnis "wie ein materielles Wirtschaftsgut" zu behandeln.

    a) Aufgrund der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse im Streitfall besteht eine Vermutung dafür, daß dem Kläger die ausschließliche Nutzungsbefugnis an dem von ihm betrieblich genutzten Raum zusteht (vgl. Beschluß des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C. IV.).

    aa) Diese (vorrangige) Zuordnung der selbstgetragenen Aufwendungen auf die Herstellungskosten des zur Einkünfteerzielung genutzten Teils des Gebäudes hat der VI. Senat des BFH zunächst in den Urteilen vom 3. April 1987 VI R 91/85 (BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623) und vom 12. Februar 1988 VI R 141/85 (BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764) vorgenommen und sodann nach dem Ergehen der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 781 im Urteil vom 19. Mai 1995 VI R 64/93 (BFH/NV 1995, 879) bestätigt.

    Der Große Senat hat in dem Beschluß in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 dieses Prinzip in den Mittelpunkt seiner Begründung gestellt.

    Der Kläger bzw. die Klägerin können bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Großen Senats im Beschluß in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 auch nicht als wirtschaftliche Eigentümer des gesamten jeweils von ihnen betrieblich genutzten Grundstücksteils angesehen werden und unter diesem Gesichtspunkt zum Abzug der AfA auf den ihnen jeweils nicht zuzurechnenden Teil desselben als Betriebsausgabe berechtigt sein.

    Der Große Senat hat in seinem Beschluß in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 die Annahme von wirtschaftlichem Eigentum des Klägers am gesamten Gebäude abgelehnt, ohne darauf in den Gründen einzugehen.

    Der Senat geht mit dem VI. Senat (vgl. Vorlagebeschluß in BFHE 181, 362, BStBl II 1997, 208, unter IV. der Gründe) davon aus, daß dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen ist, ob die darin aufgestellten Grundsätze auf andere Sachverhalte übertragbar sind.

    Der VI. Senat und der IV. Senat sind in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteile in BFH/NV 1995, 879, und in BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192) zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt; jedoch sehen beide Senate ihre Rechtsauffassung durch die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 nicht in Frage gestellt (VI. Senat) bzw. sogar bestätigt (IV. Senat).

  • BFH, 09.11.1995 - IV R 60/92

    Kein Abzug von "Drittaufwand" für ein betrieblich genutztes Arbeitszimmer in

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - XI R 35/91
    Der IV. Senat lehnt die vorrangige Zuordnung von Aufwendungen grundsätzlich ab und geht seinerseits davon aus, daß der Große Senat diese Auffassung nicht in Frage gestellt hat (vgl. Urteil vom 9. November 1995 IV R 60/92, BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192, unter b der Gründe).

    Überträgt man die Auffassung des IV. Senats im Urteil in BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192 auf den Streitfall, könnten hingegen - bei fehlenden mietvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Eheleuten - beide Kläger jeweils nur von dem halben betrieblich genutzten Gebäudeteil AfA vornehmen.

    Die - trotz vergleichbarer Sachverhalte - bisherige Ungleichbehandlung (vgl. die gegenteiligen Entscheidungen in den Urteilen in BFH/NV 1995, 879 und in BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192) wäre "beseitigt", ohne daß der BFH die ständige Rechtsprechung zur Aufspaltung von betrieblich genutzten Grundstücksteilen in so viele Wirtschaftsgüter, wie Eigentümer vorhanden sind, aufgeben müßte.

    Der Senat läßt offen, ob er mit der vorgeschlagenen Entscheidung vom Urteil des IV. Senats in BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192 abweicht.

    Der VI. Senat und der IV. Senat sind in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteile in BFH/NV 1995, 879, und in BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192) zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt; jedoch sehen beide Senate ihre Rechtsauffassung durch die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 nicht in Frage gestellt (VI. Senat) bzw. sogar bestätigt (IV. Senat).

  • BFH, 19.05.1995 - VI R 64/93

    AfA bei einem häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - XI R 35/91
    aa) Diese (vorrangige) Zuordnung der selbstgetragenen Aufwendungen auf die Herstellungskosten des zur Einkünfteerzielung genutzten Teils des Gebäudes hat der VI. Senat des BFH zunächst in den Urteilen vom 3. April 1987 VI R 91/85 (BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623) und vom 12. Februar 1988 VI R 141/85 (BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764) vorgenommen und sodann nach dem Ergehen der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 781 im Urteil vom 19. Mai 1995 VI R 64/93 (BFH/NV 1995, 879) bestätigt.

    Die vorrangige Zuordnung der erwerbssichernden Aufwendungen entspricht im Ergebnis der Auffassung des VI. Senats (vgl. zuletzt das Urteil in BFH/NV 1995, 879).

    Die - trotz vergleichbarer Sachverhalte - bisherige Ungleichbehandlung (vgl. die gegenteiligen Entscheidungen in den Urteilen in BFH/NV 1995, 879 und in BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192) wäre "beseitigt", ohne daß der BFH die ständige Rechtsprechung zur Aufspaltung von betrieblich genutzten Grundstücksteilen in so viele Wirtschaftsgüter, wie Eigentümer vorhanden sind, aufgeben müßte.

    Der VI. Senat und der IV. Senat sind in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteile in BFH/NV 1995, 879, und in BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192) zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt; jedoch sehen beide Senate ihre Rechtsauffassung durch die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 nicht in Frage gestellt (VI. Senat) bzw. sogar bestätigt (IV. Senat).

  • BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95

    Vorlagebeschluß an den Großen Senat zur AfA-Befugnis für das häusliche

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - XI R 35/91
    Auch in seinem Vorlagebeschluß vom 22. November 1996 VI R 77/95 (BFHE 181, 362, BStBl II 1997, 208) hat sich der VI. Senat mit dem Problem der vorrangigen Zuordnung ausführlich beschäftigt und dabei zu Recht auf die Rechtsprechung des BFH zu gemischten Kontokorrentkonten hingewiesen, in der eine vergleichbare Zuordnung vorgenommen werde, indem die eingehenden Betriebseinnahmen zunächst zur Abdeckung des privaten Kreditteils zu verwenden und gleichzeitig zu verbuchende Betriebsausgaben dem betrieblichen Unterkonto zu belasten seien (vgl. auch Beschluß vom 28. Juni 1995 XI R 34/93, BFHE 178, 395, BStBl II 1995, 877).

    Der Senat geht mit dem VI. Senat (vgl. Vorlagebeschluß in BFHE 181, 362, BStBl II 1997, 208, unter IV. der Gründe) davon aus, daß dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen ist, ob die darin aufgestellten Grundsätze auf andere Sachverhalte übertragbar sind.

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - XI R 35/91
    Die Berücksichtigung von Aufwendungen innerhalb des Bestandsvergleichs nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG über den Ansatz einer Einlage kommt nur dann in Betracht, wenn eigenes betriebsfremdes Vermögen, auf das Aufwendungen erbracht worden sind, betrieblich genutzt wird (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C. I. 1. b bb).
  • BFH, 12.02.1988 - VI R 141/85

    AfA für häusliches Arbeitszimmer bei Miteigentum

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - XI R 35/91
    aa) Diese (vorrangige) Zuordnung der selbstgetragenen Aufwendungen auf die Herstellungskosten des zur Einkünfteerzielung genutzten Teils des Gebäudes hat der VI. Senat des BFH zunächst in den Urteilen vom 3. April 1987 VI R 91/85 (BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623) und vom 12. Februar 1988 VI R 141/85 (BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764) vorgenommen und sodann nach dem Ergehen der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 781 im Urteil vom 19. Mai 1995 VI R 64/93 (BFH/NV 1995, 879) bestätigt.
  • BFH, 17.05.1995 - I B 183/94

    Steueranmeldung nach § 50 a EStG und DBA

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - XI R 35/91
    aa) Diese (vorrangige) Zuordnung der selbstgetragenen Aufwendungen auf die Herstellungskosten des zur Einkünfteerzielung genutzten Teils des Gebäudes hat der VI. Senat des BFH zunächst in den Urteilen vom 3. April 1987 VI R 91/85 (BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623) und vom 12. Februar 1988 VI R 141/85 (BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764) vorgenommen und sodann nach dem Ergehen der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 781 im Urteil vom 19. Mai 1995 VI R 64/93 (BFH/NV 1995, 879) bestätigt.
  • BFH, 28.06.1995 - XI R 34/93

    Das sog. Zwei- oder Dreikontenmodell auf dem Prüfstand des Großen Senats des BFH!

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - XI R 35/91
    Auch in seinem Vorlagebeschluß vom 22. November 1996 VI R 77/95 (BFHE 181, 362, BStBl II 1997, 208) hat sich der VI. Senat mit dem Problem der vorrangigen Zuordnung ausführlich beschäftigt und dabei zu Recht auf die Rechtsprechung des BFH zu gemischten Kontokorrentkonten hingewiesen, in der eine vergleichbare Zuordnung vorgenommen werde, indem die eingehenden Betriebseinnahmen zunächst zur Abdeckung des privaten Kreditteils zu verwenden und gleichzeitig zu verbuchende Betriebsausgaben dem betrieblichen Unterkonto zu belasten seien (vgl. auch Beschluß vom 28. Juni 1995 XI R 34/93, BFHE 178, 395, BStBl II 1995, 877).
  • BFH, 03.04.1987 - VI R 91/85

    Voller Abzug der Werbungskosten für ein Arbeitszimmer, auch wenn ein Dritter

    Auszug aus BFH, 27.08.1997 - XI R 35/91
    aa) Diese (vorrangige) Zuordnung der selbstgetragenen Aufwendungen auf die Herstellungskosten des zur Einkünfteerzielung genutzten Teils des Gebäudes hat der VI. Senat des BFH zunächst in den Urteilen vom 3. April 1987 VI R 91/85 (BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623) und vom 12. Februar 1988 VI R 141/85 (BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764) vorgenommen und sodann nach dem Ergehen der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 781 im Urteil vom 19. Mai 1995 VI R 64/93 (BFH/NV 1995, 879) bestätigt.
  • BFH, 18.05.2004 - IX R 49/02

    Vermietung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses

    c) Diese Beurteilung steht --entgegen der Auffassung des FA-- nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des BFH-Beschlusses in BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774: Der Große Senat des BFH hat sich nur zur stillschweigenden wechselseitigen Einräumung der unentgeltlichen Nutzungsbefugnis (vgl. dazu den Vorlagebeschluss des XI. Senats des BFH vom 27. August 1997 XI R 35/91, BFHE 183, 570, BStBl II 1998, 784, unter B. 2. a) an Teilen eines gemeinschaftlichen Gegenstandes im Rahmen des Miteigentumsanteils geäußert; die bestehende, unter II. 2. c dargestellte BFH-Rechtsprechung zur steuerrechtlichen Anerkennung von Mietverhältnissen bei disproportionaler oder alleiniger Nutzung, wie sie nach den Ausführungen unter II. 2. a im Streitfall vorliegt, ist hiervon nicht betroffen.
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 5/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Vorlagebeschluß vom 27. August 1997 XI R 35/91 (BFHE 183, 570, BStBl II 1998, 784).

    Der XI. Senat hat durch Beschluß vom 27. August 1997 XI R 35/91 dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.

    Zur Begründung der Vorlage wird auf BFHE 183, 570, BStBl II 1998, 784 verwiesen.

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