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   BFH, 24.10.1997 - VI R 23/94   

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https://dejure.org/1997,315
BFH, 24.10.1997 - VI R 23/94 (https://dejure.org/1997,315)
BFH, Entscheidung vom 24.10.1997 - VI R 23/94 (https://dejure.org/1997,315)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 1997 - VI R 23/94 (https://dejure.org/1997,315)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lohnsteuerabzug bei Trinkgeldern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1 Satz 2
    Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers bei Trinkgeldern - Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug nur bei Kenntnis von der Höhe der Drittlöhne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Arbeitgeberhaftung für Lohnsteuer auf Trinkgelder

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 38 Abs 1 S 1, EStG § 38 Abs 1 S 2, EStG § 38 Abs 3 S 1, EStG § 42d Abs 1 Nr 1, LStR Abschn 73 Abs 2 S 3
    Dritter; Haftung; Trinkgeld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 184, 474
  • NZA 1998, 360
  • BB 1998, 80
  • DB 1998, 43
  • BStBl II 1999, 323
  • NZA-RR 1998, 224
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.03.1974 - VI R 212/70

    Lohnsteuerabzug bei Zahlung von Arbeitslohn durch Dritte

    Auszug aus BFH, 24.10.1997 - VI R 23/94
    Während die Gesetzesfassung, zu der das BFH-Urteil vom 13. März 1974 VI R 212/70 (BFHE 112, 150, BStBl II 1974, 411) ergangen ist, noch keine Regelung über Lohnzahlungen Dritter enthalten hatte, ist eine solche mit § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG 1975 eingefügt worden.

    Dem steht nicht entgegen, daß die Neufassung in § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG lediglich als Klarstellung angesehen worden war (vgl. BTDrucks., a. a. O.), da sie vor Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 112, 150, BStBl II 1974, 411 formuliert worden ist und an die in Abschn. 3 Abs. 6 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) vor 1975 wiedergegebene Rechtspraxis anknüpfte.

  • BFH, 23.10.1992 - VI R 62/88

    Schätzung von Trinkgeldeinnahmen bei unglaubwürdigen Angaben

    Auszug aus BFH, 24.10.1997 - VI R 23/94
    Entscheidend ist vielmehr, daß es "für eine Beschäftigung" (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) gewährt wird, also als Frucht der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu betrachten ist (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 62/88, BFHE 169, 432, BStBl II 1993, 117).

    Denn es entspricht der Lebenserfahrung und bedarf deshalb keiner weiteren Feststellungen, daß an Bedienungen im Gaststättengewerbe üblicherweise Trinkgelder gezahlt werden (BFH in BFHE 169, 432, BStBl II 1993, 117).

  • BFH, 24.10.1990 - X R 161/88

    Streikunterstützungen unterliegen nicht der Einkommensteuer (Änderung der

    Auszug aus BFH, 24.10.1997 - VI R 23/94
    Dies stimmt mit den obigen Grundsätzen überein, denen zufolge gewerkschaftliche Streitunterstützungen keinen Arbeitslohn darstellen (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337).
  • BFH, 22.10.1996 - III R 240/94

    Trinkgelder können als mittelbare Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 24.10.1997 - VI R 23/94
    Dem steht nicht entgegen, daß das Trinkgeld nicht wie das eigentliche, als vertragliche Gegenleistung vereinbarte Arbeitsentgelt vorher ausdrücklich versprochen und der Höhe nach festgelegt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Oktober 1996 III R 240/94, BFHE 181, 468, BStBl II 1997, 346, 347, li. Sp., m. w. N.).
  • FG München, 20.10.1992 - 3 K 1886/91
    Auszug aus BFH, 24.10.1997 - VI R 23/94
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 465 veröffentlichten Gründen statt.
  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 60/03

    Träger eines Altenheims: Erbschaft als Betriebseinnahme, Zeitpunkt der

    Denn der Veranlassungszusammenhang einer Geldzuwendung mit dem Arbeitsverhältnis setzt stets voraus, dass diese "für eine Beschäftigung" (§ 19 Abs. 1 Satz 1 EStG) gezahlt wird, also im weitesten Sinn als Frucht der Arbeitsleistung anzusehen ist (BFH-Urteile vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337; vom 23. Oktober 1992 VI R 62/88, BFHE 169, 432, BStBl II 1993, 117; vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BFHE 184, 474, BStBl II 1999, 323).
  • BFH, 10.05.2006 - IX R 82/98

    Lohnsteuereinbehaltungspflicht bei Gewährung von geldwerten Vorteil durch eine

    Jedenfalls unterliegen derartige Drittlöhne dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nur insoweit, als dieser über deren Höhe in Kenntnis gesetzt wird, z.B. dadurch, dass er in den Zahlungsvorgang eingeschaltet wird, oder dass seine Arbeitnehmer über derartige Zuflüsse Angaben machen (BFH-Urteile vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BFHE 184, 474, BStBl II 1999, 323; in BFH/NV 2001, 35; vom 24. Januar 2001 I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512; in BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230; in BFHE 201, 300, BStBl II 2003, 496).

    Der Arbeitgeber ist auch nicht befugt, Besteuerungsgrundlagen zu Lasten seiner Arbeitnehmer zu schätzen, da das Gesetz eine derartige Befugnis, wie sie dem FA in § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) eingeräumt wird, nicht eröffnet (BFH-Urteil in BFHE 184, 474, BStBl II 1999, 323).

    Die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 184, 474, BStBl II 1999, 323, hält das FG wegen der "Konzerneinbindung des Belegschaftsgeschäfts" im Streitfall nicht für anwendbar.

  • BFH, 30.05.2001 - VI R 123/00

    Rabattfreibetrag für Mitarbeiter in Agenturen - Was Agenturinhaber wissen müssen

    Auch bedürfte es Feststellungen dazu, ob die Klägerin nach Maßgabe der Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94 (BFHE 184, 474, BStBl II 1999, 323) entweder in den Vorgang der Vorteilsgewährung eingeschaltet war oder die Arbeitnehmer der Klägerin diese über die Vorteile unterrichtet haben.

    Der Senat kann (wie bereits im Urteil in BFHE 184, 474, BStBl II 1999, 323) dahinstehen lassen, ob die Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG) bereits im Lohnsteuer-Abzugsverfahren verpflichtet sind, sich wie im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären.

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