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   BFH, 27.08.1998 - V R 73/97   

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https://dejure.org/1998,1044
BFH, 27.08.1998 - V R 73/97 (https://dejure.org/1998,1044)
BFH, Entscheidung vom 27.08.1998 - V R 73/97 (https://dejure.org/1998,1044)
BFH, Entscheidung vom 27. August 1998 - V R 73/97 (https://dejure.org/1998,1044)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 4 Nr. 21 Buchst. b, § 4 Nr. 22 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i, j; UStR Abschn. 112a

  • Wolters Kluwer

    Freier Mitarbeiter - Vortragstätigkeit - Umsatzsteuerpflichtigkeit

  • Judicialis

    UStG 1980 § 4 Nr. 21 Buchst. b; ; UStG 1980 § 4 Nr. 22 Buchst. a; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i, j; ; UStR Abschn. 112a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vortragstätigkeit freier Mitarbeiter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Lehrtätigkeit und Unterrichtsvergütung
    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
    Steuerbefreite Leistungen selbstständiger Lehrer
    Selbstständige Lehrer als freie Mitarbeiter
    Erwachsenenbildung selbstständiger Privatlehrer

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 21 J: 1980, UStG § 4 Nr 22 Buchst a J: 1980, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i
    Dozent; Steuerfreiheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 60
  • BB 1999, 1200
  • BB 1999, 95
  • DB 1999, 79
  • BStBl II 1999, 376
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.06.1998 - XI R 68/97

    Einzelhandel von Stoffen - Regelbesteuerung - Vereinnahmte Entgelte -

    Auszug aus BFH, 27.08.1998 - V R 73/97
    Die Vorschrift läßt die Umsatzsteuerbefreiung des von Privatlehrern gehaltenen Unterrichts nur zu, wenn dieser Unterricht an einer Schule oder an einer Hochschule erteilt wird, bzw. wenn er, gemessen an seinen Anforderungen, dem Unterricht entspricht, der üblicherweise an einer Schule oder an einer Hochschule erteilt wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 1998 XI R 68/97, unter II. 3.).

    Dies folgt aus der gebotenen engen Auslegung der Vorschrift (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 XI R 68/97, a.a.O.) und daraus, daß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG die Steuerbefreiung ausdrücklich nur für den von Privatlehrern erteilten "Schul- und Hochschulunterricht" anordnet, die ferner in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Tätigkeiten (Erziehung von Kindern und Jugendlichen, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung) aber gerade nicht aufgreift.

    Natürliche Personen werden durch sie nicht begünstigt (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 XI R 68/97, unter II. 1.).

  • EuGH, 11.08.1995 - C-453/93

    Bulthuis-Griffioen / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus BFH, 27.08.1998 - V R 73/97
    13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG findet im Streitfall aber keine Anwendung, denn der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der "Einrichtung" ist auf juristische Personen beschränkt und erfaßt nicht natürliche Personen wie den Kläger (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 11. August 1995 Rs. C-453/93, Bulthuis-Griffioen, Slg. 1995, I-2341, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1995, 476, Rdnr. 20).
  • FG Köln, 16.08.2005 - 9 K 2708/01

    Referententätigkeit für die Bundessteuerberaterkammer nach der 6. Richtlinie

    Obwohl Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-Richtlinie, der "den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht" von der Umsatzsteuer befreie, nach Auffassung des BFH eng auszulegen sei, gelte die Befreiungsvorschrift nach den BFH-Urteilen vom 17. Juni 1998 (XI R 68/97, BFH/NV 1999, 81) und vom 27. August 1998 (V R 73/97, BStBl. II 1999, 376) auch dann, wenn der von Privatlehrern durchgeführte Unterricht - gemessen an den (zu ergänzen: wissenschaftlichen und didaktischen) Anforderungen - dem Unterricht entspreche, der üblicherweise an einer Schule oder Hochschule erteilt werde.

    Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall von den den BFH-Urteilen in BFH/NV 1999, 81 und BStBl. II 1999, 376 zugrunde liegenden Sachverhalten.

    Soweit sich der Kläger auf die BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 (XI R 68/97) und vom 27. August 1998 (V R 73/97) berufe, verkenne er, dass diese nicht für seine, sondern für die Rechtsauffassung des Beklagten sprächen.

    Der Kläger könne sich auf die genannte Bestimmung der 6. EG-Richtlinie nicht berufen, da diese nach dem BFH-Urteil vom 27. August 1998 (V R 73/97) nicht in nationales Gesetzesrecht umgesetzt worden sei.

    Dabei lässt die - in den Streitjahren noch nicht vom deutschen Gesetzgeber transformierte - Vorschrift, auf die sich ein Steuerpflichtiger vor den nationalen Gerichten grundsätzlich unmittelbar berufen kann (BFH-Urteile vom 11. August 1994 XI R 99/92, BFHE 170, 70, BStBl. II 1995, 346, und vom 17. Juni 1998 XI R 68/97, BFH/NV 1999, 81, sowie EuGH-Urteil vom 6. Juli 1995 Rs. C-62/93 - Soupergaz - , Slg. 1995, I-77/388/EWG, UR 1995, 404, jeweils m.w.N.), die Umsatzsteuerbefreiung des von Privatlehrern gehaltenen Unterrichts nur zu, wenn dieser an einer Schule oder Hochschule erteilt wird, bzw. wenn er - gemessen an seinen Anforderungen - dem üblicherweise an einer Schule oder Hochschule erteilten Unterricht entspricht (BFH in BFH/NV 1999, 81, und BFH-Urteil vom 27. August 1998 V R 73/97, BFHE 187, 60, BStBl. II 1999, 376).

    Diese eng am Wortlaut orientierte Gesetzesauslegung rechtfertigt der BFH mit dem Hinweis darauf, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EWGRL die Steuerbefreiung ausdrücklich nur für den von Privatlehrern erteilten "Schul- und Hochschulunterricht" anordnet, die ferner in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EWGRL aufgeführten Tätigkeiten (Erziehung von Kindern und Jugendlichen, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung) aber gerade nicht aufgreift (BFH in BFHE 187, 60, BStBl. II 1999, 376).

    Nach dem Normverständnis des BFH in BFHE 187, 60, BStBl. II 1999, 376 greift die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EWGRL jedoch trotz betont enger Gesetzesauslegung auch dann ein, wenn der Unterricht - "gemessen an seinen Anforderungen - dem Unterricht entspricht, der üblicherweise an einer Schule oder Hochschule erteilt wird".

    Der von dem Kläger durchgeführte "Unterricht" entsprach auch - wie in der BFH-Entscheidung vom 27. August 1998 (V R 73/97, BFHE 187, 60, BStBl. II 1999, 376) gefordert - "gemessen an seinen Anforderungen dem Unterricht, der üblicherweise an einer Schule oder Hochschule erteilt wird".

    Insoweit hat der Kläger zum einen zutreffend darauf hingewiesen, dass er als Honorarprofessor - anders als der Kläger in dem der BFH-Entscheidung vom 27. August 1998 (V R 73/97, BFHE 187, 60, BStBl. II 1999, 376) zugrunde liegenden Fall - über eine amtlich festgestellte Lehrbefähigung an einer Hochschule verfügt und aufgrund seiner langjährigen Hochschultätigkeit umfangreiche Kenntnisse auf dem Gebiet der didaktischen Wissensvermittlung besitzt.

    Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, unter welchen - im BFH-Urteil vom 27. August 1998 (V R 73/93, BFHE 187, 60, BStBl. II 1999, 376) nicht näher konkretisierten - Voraussetzungen ein Unterricht, gemessen an seinen Anforderungen, dem Unterricht entspricht, der üblicherweise an einer Schule oder Hochschule erteilt wird.

  • BFH, 23.08.2007 - V R 4/05

    Nur unmittelbare Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer für allgemein- oder

    Damit sei das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. August 1998 V R 73/97 (BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 376) überholt, das sich auf die frühere, nunmehr aufgegebene Rechtsprechung des EuGH stütze.

    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH begünstigt § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG nur die Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, nicht aber freie Mitarbeiter (Unternehmer), die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 376, unter II.2.b; BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2005 V R 75/03, BStBl II 2006, 147, unter III.1.a bb).

    Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Steuerbefreiung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 376, unter II.2.b).

    Die berufliche Fortbildung wird allerdings nicht von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG erfasst (vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 376, unter II.3.).

    Abschn. 112a UStR vermag das Begehren des Klägers schon deshalb nicht zu stützen, weil diese Verwaltungsregelung im UStG keine Grundlage hat, und weil sie ferner Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG nicht entspricht, soweit sie nicht nur den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht begünstigt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 376, unter II.4.).

  • BFH, 27.09.2007 - V R 75/03

    Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG

    Die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG (ab 1. April 1999: § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG 1999) begünstigt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur die Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, nicht aber freie Mitarbeiter (Unternehmer), die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilen (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 1998 V R 73/97, BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 376, unter II.2.b; BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2005 V R 75/03, BStBl II 2006, 147, unter III.1.a bb).

    Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Steuerbefreiung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 376, unter II.2.b).

    Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ausschließlich die im Gesetz genannten Unternehmer befreit und deshalb Leistungen natürlicher Personen an diese Unternehmer nicht steuerbefreit sind (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 XI R 68/97, BFH/NV 1999, 81, unter II.1.; in BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 376, unter II.5.; BFH-Beschluss vom 12. Mai 2005 V B 146/03, BFHE 209, 105, BStBl II 2005, 714).

  • BFH, 23.08.2007 - V R 10/05

    Nur unmittelbare Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer für allgemein- oder

    Überdies sähen die Bestimmungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und j der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) eine Steuerbefreiung für den hier zur Entscheidung gestellten Sachverhalt gerade nicht vor (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. August 1998 V R 73/97, BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 376, unter II. 3.).

    Denn soweit die UStR der Richtlinie 77/388/EWG nicht entsprächen, seien sie für das Gericht unbeachtlich (Hinweis auf BFH-Urteil in BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 376).

    Die berufliche Fortbildung wird allerdings nicht von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG erfasst (vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 376, unter II. 3.).

  • BFH, 17.04.2008 - V R 58/05

    Umsatzsteuerpflicht der Durchführung eintägiger Fortbildungsseminare durch einen

    § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 begünstigt nur die Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, nicht aber selbständige Referenten, die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilen (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. August 1998 V R 73/97, BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 376).

    Die Vorschrift des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 begünstigt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur die Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, nicht aber selbständige Referenten, die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilen (vgl. bereits BFH-Urteil vom 27. August 1998 V R 73/97, BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 376, und BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2005 V R 75/03, BFHE 212, 150, BStBl II 2006, 147).

    Wie der BFH bereits in seinem Urteil in BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 376 entschieden hat, haben diese Verwaltungsregelungen zum einen keine Grundlage im UStG 1993 und entsprechen zum anderen nicht Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG, soweit sie nicht nur den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht begünstigen.

  • FG Baden-Württemberg, 14.06.2018 - 1 K 3226/15

    Umsatzsteuerbefreiung von Schwimmkursen für Säuglinge und Kleinkinder

    Vielmehr ist nach dem Zweck der Steuerbefreiung, die gleichmäßige umsatzsteuerliche Belastung von privaten und öffentlichen Ausbildungsträgern zu gewährleisten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. August 1998 V R 73/97, BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 376, Rz 12; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juni 2013 9 C 4/12, BVerwGE 147, 1, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 80, Rz 9, beide zu § 4 Nr. 21 UStG), ausreichend, dass die Leistung allein oder zusammen mit den Leistungen anderer Unternehmer das Schwimmen lernen ermöglicht, fördert, ergänzt oder erleichtert (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 29. Oktober 2015 5 K 316/14, EFG 2016, 149, Rz 20, rechtskräftig, zum Tanzunterricht).
  • BFH, 20.10.2005 - V R 75/03

    Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG

    Die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG (ab 1. April 1999: § 4 Nr. 21 Buchst. a, bb UStG 1999) begünstigt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur die Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, nicht aber freie Mitarbeiter, die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilen (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 1998 V R 73/97, BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 376, unter II. 2. b).

    Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ausschließlich die im Gesetz genannten Unternehmer befreit und deshalb Leistungen natürlicher Personen an diese Unternehmer nicht steuerbefreit sind (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 XI R 68/97, BFH/NV 1999, 81, unter II.1.; in BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 376, unter II.5.; BFH-Beschluss vom 12. Mai 2005 V B 146/03, BFHE 209, 105, BStBl II 2005, 714).

  • FG Nürnberg, 26.10.2004 - II 264/02

    Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit

    Nach dem BFH-Urteil vom 27.08.1998 V R 73/97 (BStBl. II. 1999, 376) sei es für die Unmittelbarkeit der Leistung ausreichend, dass die Leistung allein oder zusammen mit den Leistungen anderer Unternehmer die Ausbildung ermöglichten, förderten, ergänzten oder erleichterten.

    Auch im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 27.08.1998 V R 73/97 (a.a.O.) sei die Anwendung des § 4 Nr. 21b UStG zutreffend versagt worden, da die Dozentenleistungen an das Berufsförderungswerk nicht vom Kläger selbst, sondern von einer von ihm gestellten Hilfsperson erfolgt seien.

    Soweit sich das BFH-Urteil vom 27.08.1998 V R 73/97 (a.a.O.) auf diese Entscheidung beruft, dürfte diese Rechtsauffassung somit wie überholt sein.

    Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO, da das Urteil vom BFH-Urteil vom 27.08.1998 V R 73/97 (a.a.O.) zur Auslegung des § 4 Nr. 21b UStG 1993 abweicht und darüber hinaus bislang - soweit kenntlich - nicht darüber entschieden ist, ob die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 21 UStG auch dann anwendbar ist, wenn der Unternehmer als natürliche Person durch einen Mitarbeiter tätig wird.

  • BFH, 10.06.1999 - V R 84/98

    Befreiung bei Aus- oder Fortbildung

    Vielmehr ist nach dem Zweck der Steuerbefreiung, die gleichmäßige umsatzsteuerliche Belastung von privaten und öffentlichen Ausbildungsträgern zu gewährleisten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. August 1998 V R 73/97, BFHE 187, 60, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1999, 164), ausreichend, daß die Leistung allein oder zusammen mit den Leistungen anderer Unternehmer die Ausbildung ermöglicht, fördert, ergänzt oder erleichtert.

    Sie ist eine juristische Person und damit eine Einrichtung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. EuGH-Urteil vom 11. August 1995 Rs. C-453/93 - Bulthuis Griffioen, Slg. 1995, I-2341, UR 1995, 476; BFH-Urteile in BFHE 187, 60, UR 1999, 164; vom 17. Juni 1998 XI R 68/97, UR 1999, 162).

  • BFH, 18.12.2003 - V R 62/02

    Umsatzsteuerpflicht einer Jagdschule

    Zweck der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 UStG 1993/1999 ist es, nicht nur die schulische und berufliche Ausbildung und Fortbildung zu fördern, sondern zugleich eine gleichmäßige umsatzsteuerliche Behandlung der privaten und der öffentlichen Schulen herbeizuführen, da die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterhaltenen Schulen gemäß § 2 Abs. 3 UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegen (BFH-Urteil vom 27. August 1998 V R 73/97, BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 376).
  • BFH, 12.05.2005 - V B 146/03

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - keine Steuerbefreiung für

  • FG Niedersachsen, 29.10.2015 - 5 K 316/14

    Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung der in einer Tanzschule erbrachten

  • FG Hamburg, 26.02.2002 - I 1032/97

    Umsatzsteuerbefreiung für selbständig tätigen Musiklehrer

  • FG Niedersachsen, 16.10.2002 - 5 K 56/98

    Voraussetzungen einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit i.S.v. § 4 Nr. 14 UStG

  • FG Sachsen, 19.07.2004 - 6 K 2151/03

    Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG bei Tätigkeit im Bereich der

  • FG Sachsen, 19.03.2004 - 6 V 1734/03

    Keine selbständige Unterrichtsleistung i.S. des § 4 Nr. 21b UStG bei Beauftragung

  • BFH, 18.09.2003 - V R 62/02
  • FG Niedersachsen, 15.05.2003 - 5 K 6/01

    Umsatzsteuerbefreiung wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke; Steuerbefreiung

  • FG Hamburg, 02.03.2001 - VII 173/98

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen, die Schulzwecken und Bildungszwecken dienen

  • FG München, 18.11.2004 - 14 K 5057/01

    Umsatzsteuerfreiheit eines Ballettstudios; Umsatzsteuer 1995, 1996, 1997, 1998

  • BFH, 24.06.1999 - V R 6/98

    Vortragstätigkeit durch Steuerberatungsgesellschaft

  • BFH, 29.09.2000 - V B 118/00

    Graphikerin - Freie Mitarbeiterin - Umsatzsteuerfestsetzung - Steuerfreie Umsätze

  • FG Köln, 31.05.2010 - 4 V 312/10

    Frage der Steuerbefreiung von durch privaten Schwimmunterricht erzielten Umsätze

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2006 - 9 B 3.05

    Umsatzsteuerbefreiung, Ausstellung einer Bescheinigung, Beruf, Berufsfortbildung,

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