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   BFH, 01.04.1999 - VII R 82/98   

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https://dejure.org/1999,2020
BFH, 01.04.1999 - VII R 82/98 (https://dejure.org/1999,2020)
BFH, Entscheidung vom 01.04.1999 - VII R 82/98 (https://dejure.org/1999,2020)
BFH, Entscheidung vom 01. April 1999 - VII R 82/98 (https://dejure.org/1999,2020)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 46 Abs. 1, § 309; ZPO § 829

  • Wolters Kluwer

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluß - Pfändung von Steuererstattungsansprüchen - Inhaltliche Unbestimmtheit - Nichtigkeit

  • Judicialis

    BRAGO § 9 Abs. 2; ; BRAGO § 10 Abs. 1 und 2; ; BRAGO § 8 Abs. 1; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 2; ; AO 1977 § 46 Abs. 1; ; AO 1977 § 309; ; ZPO § 829

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 46 Abs. 1, § 309; ZPO § 829
    Pfändung von Steuererstattungsansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 218, AO 1977 § 46
    Pfändungs- und Überweisungsbeschluß

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 188, 137
  • NVwZ 2000, 1087
  • BB 1999, 1153
  • Rpfleger 1999, 501
  • BStBl II 1999, 439
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 01.06.1989 - V R 1/84

    Wie pfändet man Steuererstattungsansprüche?

    Auszug aus BFH, 01.04.1999 - VII R 82/98
    Aus den vorstehenden Gründen habe der Bundesfinanzhof (BFH) zur eindeutigen Identifizierung der gepfändeten Forderungen die genaue Bezeichnung der Steuerart gefordert (Urteil vom 1. Juni 1989 V R 1/84, BFHE 157, 32, BStBl II 1990, 35).

    Dies erfordert regelmäßig die Angabe des Gegenstandes und des Schuldgrundes der Forderung, wobei das zugrundeliegende Rechtsverhältnis wenigstens in allgemeinen Umrissen anzugeben ist; übermäßige Anforderungen dürfen nicht gestellt werden, da der Vollstreckungsgläubiger die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners meist nur oberflächlich kennen wird (BFH-Urteil in BFHE 157, 32, BStBl II 1990, 35, 37, m.w.N.; Beschluß des erkennenden Senats vom 30. September 1997 VII B 67/97, BFH/NV 1998, 421, 422; Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 309 AO 1977 Rz. 73; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 309 AO 1977 Tz. 24).

    Wie der BFH bereits im Urteil in BFHE 157, 32, BStBl II 1990, 35 ausgeführt hat, ist die generelle Bezeichnung der gepfändeten Forderung(en) als "Steuererstattungsansprüche" nicht weniger nichtssagend und unbestimmt wie die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 18. März 1954 IV ZR 160/53 (BGHZ 13, 42) zu würdigende Angabe "(aus) jedem Rechtsgrunde".

    Angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden mit Steuerrechtsverhältnissen zusammenhängenden Zahlungsansprüche gegen ein FA reicht mithin die bloße Bezeichnung als "Steuererstattungsansprüche" nicht aus (BFHE 157, 32, BStBl II 1990, 35, 38).

    Der BFH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung --auch im Urteil in BFHE 157, 32, BStBl II 1990, 35 (im Gegensatz zu dem Erfordernis der Angabe der Steuerart)-- eine ausdrückliche Bezeichnung des gepfändeten Steuererstattungsanspruchs nach dem Kalenderjahr nicht verlangt.

  • BFH, 30.09.1997 - VII B 67/97
    Auszug aus BFH, 01.04.1999 - VII R 82/98
    Dies erfordert regelmäßig die Angabe des Gegenstandes und des Schuldgrundes der Forderung, wobei das zugrundeliegende Rechtsverhältnis wenigstens in allgemeinen Umrissen anzugeben ist; übermäßige Anforderungen dürfen nicht gestellt werden, da der Vollstreckungsgläubiger die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners meist nur oberflächlich kennen wird (BFH-Urteil in BFHE 157, 32, BStBl II 1990, 35, 37, m.w.N.; Beschluß des erkennenden Senats vom 30. September 1997 VII B 67/97, BFH/NV 1998, 421, 422; Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 309 AO 1977 Rz. 73; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 309 AO 1977 Tz. 24).
  • BFH, 07.08.1990 - VII R 120/89

    Bestimmte Äußerung des Finanzamtes als Abrechnungsbescheid - Bindung an die

    Auszug aus BFH, 01.04.1999 - VII R 82/98
    Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß der angefochtene Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO 1977), mit dem das FA über die Wirksamkeit der Pfändung der Erstattungsansprüche des P zugunsten der Klägerin entschieden hat (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 7. August 1990 VII R 120/89, BFH/NV 1991, 569, und Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 218 AO 1977 Rz. 92), dahin abzuändern ist, daß der streitige Pfändungs- und Überweisungsbeschluß insgesamt nicht wegen Unbestimmtheit der gepfändeten Forderungen unwirksam ist.
  • LG Itzehoe, 03.08.1988 - 4 T 189/88
    Auszug aus BFH, 01.04.1999 - VII R 82/98
    Aus ihr ergibt sich im Zusammenhang mit dem unzweideutig bestimmten letzten Erstattungszeitraum 1996, daß (auch) etwaige Erstattungsansprüche für sämtliche Kalenderjahre, die dem Veranlagungszeitraum 1996 vorausgehen, gepfändet werden sollten, soweit für diese Jahre noch Einkommensteuerveranlagungen durchzuführen sind bzw. sich aus sonstigen Gründen bei der Abrechnung der bisherigen Leistungen mit der Jahressteuerschuld ein verbleibender noch nicht an den Vollstreckungsschuldner ausgezahlter Einkommensteuerüberschuß ergeben sollte (vgl. ebenso Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl., Rdnr. 367; dort insbesondere Fn. 24 mit dem Hinweis auf den Beschluß des Landgerichts --LG-- Itzehoe vom 3. August 1988 4 T 189/88, MDR 1988, 1064, für eine entsprechende Formulierung im Pfändungsbeschluß).
  • BGH, 18.03.1954 - IV ZR 160/53

    Pfändung von Geldforderungen

    Auszug aus BFH, 01.04.1999 - VII R 82/98
    Wie der BFH bereits im Urteil in BFHE 157, 32, BStBl II 1990, 35 ausgeführt hat, ist die generelle Bezeichnung der gepfändeten Forderung(en) als "Steuererstattungsansprüche" nicht weniger nichtssagend und unbestimmt wie die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 18. März 1954 IV ZR 160/53 (BGHZ 13, 42) zu würdigende Angabe "(aus) jedem Rechtsgrunde".
  • OLG Stuttgart, 07.12.1978 - 8 W 531/78
    Auszug aus BFH, 01.04.1999 - VII R 82/98
    Während demnach die Angabe der Steuerart, für die Erstattungsansprüche bestehen sollen, zur Identifizierung und Abgrenzung der zu pfändenden Forderungen regelmäßig erforderlich sein wird, ist es im Schrifttum umstritten, ob im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß im Hinblick auf das Erfordernis der Bestimmtheit der gepfändeten Forderung auch der Besteuerungszeitraum (Kalenderjahr), für den sich ein Erstattungsanspruch ergibt, benannt werden muß (dies bejahend, aber ohne nähere Begründung: Tipke/Kruse, a.a.O., § 309 AO 1977 Tz. 25; Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 46 Anm. 8 b; Globig, Die Pfändung von Lohnsteuer- und Einkommensteuererstattungsansprüchen, Neue Juristische Wochenschrift 1982, 915; verneinend: Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl., Rdnr. 367; Oberlandesgericht --OLG-- Stuttgart, Beschluß vom 7. Dezember 1978 8 W 531/78, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 1979, 324).
  • BGH, 26.01.2012 - IX ZR 191/10

    Insolvenzrecht: Absonderungsrecht des Gläubigers eines vor Insolvenzeröffnung

    Zur Auslegung dürfen nur objektive Gesichtspunkte herangezogen werden, die sich aus dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses ergeben oder offenkundig sind (BFHE 188, 137, 139 f; Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 2010, § 309 Rn. 103).
  • BFH, 12.07.2001 - VII R 19/00

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Notwendiger Inhalt

    Da sich der Kläger berühmt hat, die vorgenannten Ansprüche der GmbH gegenüber dem FA wirksam gepfändet zu haben, und das FA die Wirksamkeit dieser Pfändung bezweifelt, konnte es über den insofern entstandenen Streit durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO 1977 entscheiden (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 7. August 1990 VII R 120/89, BFH/NV 1991, 569, und vom 1. April 1999 VII R 82/98, BFHE 188, 137, BStBl II 1999, 439).

    Der erkennende Senat hat hieraus bereits in seinem Urteil in BFHE 188, 137, BStBl II 1999, 439 gefolgert, dass in einem wirksamen Pfändungsbeschluss die Art der Steuer, hinsichtlich derer der Drittschuldner etwas schulden soll, angegeben sein müsse und dass angesichts der Vielzahl der Steuerrechtsverhältnisse, die zwischen dem FA und einem Vollstreckungsschuldner bestehen können, die allgemeine Bezeichnung der gepfändeten Forderung als "Steuererstattungsansprüche" unbeschadet dessen nicht ausreiche, dass mit einer Pfändungsmaßnahme gleichzeitig eine Mehrzahl von (angeblichen) Forderungen des Vollstreckungsschuldners gepfändet werden könne.

    Der erkennende Senat hat indes bereits in seinem Urteil in BFHE 188, 137, BStBl II 1999, 439 darauf hingewiesen, dass im Schrifttum die Frage, ob es einer diesbezüglichen Angabe in einem wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bedürfe (so etwa Tipke/Kruse, a.a.O., Rdnr. 25, und Wolf in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl. 1996, § 309 Rdnr. 9, beide mit unzutreffenden Rechtsprechungsnachweisen), unterschiedlich beurteilt werde und dass der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung eine ausdrückliche Bezeichnung des gepfändeten Steuererstattungsanspruches nach dem Kalenderjahr nicht verlangt habe.

    Der erkennende Senat vermag jedoch die Ansicht des FA nicht zu teilen, die fehlende Angabe des letzten von der Pfändung betroffenen Besteuerungszeitraumes, durch welche sich der Streitfall von dem in dem Urteil in BFHE 188, 137, BStBl II 1999, 439 beurteilten Fall unterscheidet, führe --anders als bei jenem Streitfall-- zur Annahme der Nichtigkeit des strittigen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

    Denn --anders als in dem vom Senat durch das Urteil in BFHE 188, 137, BStBl II 1999, 439 entschiedenen Streitfall-- bezieht er sich nicht ausdrücklich auf alle in zurückliegenden Zeiträumen entstandenen und noch bestehenden Ansprüche.

  • BFH, 20.09.2016 - VII R 10/15

    Bestimmtheit einer Nachtragsverteilungsanordnung

    Welche Anforderungen an die Bestimmtheit einer Nachtragsverteilungsanordnung zu stellen sind und ob --wie bei der Forderungspfändung-- der Gegenstand und der Schuldgrund der Forderung anzugeben sind (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 1989 V R 1/84, BFHE 157, 32, BStBl II 1990, 35), was regelmäßig die Angabe der Steuerart, für die Erstattungsansprüche bestehen sollen, einschließt (Senatsurteil vom 1. April 1999 VII R 82/98, BFHE 188, 137, BStBl II 1999, 439) ist eine Frage des Einzelfalls.

    Die BFH-Rechtsprechung zur Forderungspfändung, wonach die bloße Bezeichnung der gepfändeten Forderungen als "Steuererstattungsansprüche" nicht ausreicht und die Angabe der Steuerart, für die Erstattungsansprüche bestehen sollen, zur Identifizierung und Abgrenzung der zu pfändenden Forderungen regelmäßig erforderlich ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 188, 137, BStBl II 1999, 439; BFH-Urteil in BFHE 157, 32, BStBl II 1990, 35), ist --unabhängig davon, ob sie überhaupt auf die Anordnung der Nachtragsverteilung übertragen werden kann-- jedenfalls für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.01.2000 - 6 K 2185/97

    1. Bezeichnung

    Zwar fordert die Rechtsprechung nicht ausdrücklich, neben Steuerart und Erstattungsgrund auch den Veranlagungszeitraum zu bezeichnen (vgl. BFH-Urteil vom 1. April 1999 VII R 82/98, BStBl 1999, 439 unter I c der Gründe gegen die von Tipke-Kruse, AO -Kommentar, § 309 Rdnr. 25 vertretene Auffassung), jedoch muss anhand weiterer objektiver Merkmale die hinreichende Unterscheidbarkeit und Abgrenzbarkeit von weiteren (nicht gepfändeten) Steuererstattungsansprüchen möglich sein (BFH, BStBl II 1999, 439).

    Insoweit haben die genannten Erstattungsgründe keine eigenständige Bedeutung (BFH, BStBl II 1999, 439 unter 2 der Gründe).

    Ob und in welchem Umfang, d. h. auch für welche Erstattungszeiträume, die gepfändeten Forderungen tatsächlich bestehen, ergibt sich immer erst aus der Drittschuldnererklärung (BFH, BStBl II 1999, 439 unter 2 der Gründe).

    Die Frage, unter welchen Umständen die Angabe des Veranlagungszeitraums hinsichtlich eines gepfändeten Steuererstattungsguthabens notwendig ist, wird in der Literatur und der Rechtsprechung unterschiedlich entschieden und bedarf einer Klärung (vgl. einerseits Tipke / Kruse, AO -Kommentar, § 309 Rn. 25, FG Münster, Urteil vom 19. Februar 1999 11 K 7576/97 AO , EFG 1999, 936 sowie die einschränkenden Ausführungen in BFH, BStBl II 1999, 439).

  • KG, 03.12.2003 - 25 W 15/03

    Diplomatische Immunität: Vollstreckung in inländische Vermögensgegenstände eines

    In einem wirksamen Pfändungsbeschluss muss daher die Art der Steuer, hinsichtlich derer der Drittschuldner etwas schulden soll, angegeben sein, nicht erforderlich ist dagegen die ausdrückliche Bezeichnung des Steuererstattungsanspruchs nach dem Kalenderjahr (vgl. BFHE 188, 137; BStBl. II 1999, 439; BFH BStBl. 2002 11, 67 f).

    Jedenfalls aber müsste, wenn die Pfändung umsatzsteuerlicher Ansprüche des Pfändungsgläubigers für eine unbestimmte Zukunft nicht nur nach § 46 Abs. 6 AO 1977 nichtig, sondern mangels Bestimmtheit unwirksam wäre, der strittige Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht insgesamt, sondern nur insoweit für nichtig angesehen werden, als er zukünftige umsatzsteuerliche Forderungen betrifft; denn der Gegenstand der Pfändung ist insoweit aufgrund des feststehenden Zustellungszeitpunktes für jedermann von der nach dem Dargelegten wirksamen Pfändung zurückliegender, in jenem Zeitpunkt bereits entstandener Umsatzsteuererstattungs- oder Vergütungsansprüche klar zu unterscheiden (BFH BStBl. II 2002, 67 ff; BFH BStBl. II 1999, 439 ff).

  • BFH, 30.11.1999 - VII R 97/98

    Leistungsklage auf Auszahlung gepfändeter Steuererstattungsansprüche

    Die Beteiligten sind während des Revisionsverfahrens durch Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 20. Mai 1999 auf das Urteil des Senats vom 1. April 1999 VII R 82/98 (BFHE 188, 137, BStBl II 1999, 439) hingewiesen worden, mit dem entschieden worden ist, daß ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den der Steuerart nach bezeichnete Erstattungsansprüche für das abgelaufene und "alle früheren Kalenderjahre" gepfändet werden, nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit der gepfändeten Forderungen nichtig ist.
  • FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 769/11

    Insolvenzbeschlagnahme von Steuererstattungsansprüchen im

    Dabei ist die generelle Bezeichnung der gepfändeten Forderung als "Steuererstattungsansprüche" nach Auffassung des BFH nichtssagend und unbestimmt (vgl. BFH Urteile vom 01.06.1989 V R 1/84, BStBl. II 1990, 35; vom 01.04.1999 VII R 82/98, BStBl. II 1999, 439; vom 12.07.2001 VII 19, 20/00, BStBl. II 2002, 67).
  • FG Köln, 06.08.2014 - 12 K 791/11

    Rückforderung einer Steuererstattung

    Wegen der sich somit ergebenden Vergleichbarkeit mit einer Pfändung seien die von der Rechtsprechung zu § 46 AO entwickelten Anforderungen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 1.4.1999, VII R 82/98) entsprechend auf die Anordnung der Nachtragsverteilung anzuwenden.
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