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   BFH, 26.10.1998 - I R 22/98   

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https://dejure.org/1998,2160
BFH, 26.10.1998 - I R 22/98 (https://dejure.org/1998,2160)
BFH, Entscheidung vom 26.10.1998 - I R 22/98 (https://dejure.org/1998,2160)
BFH, Entscheidung vom 26. Oktober 1998 - I R 22/98 (https://dejure.org/1998,2160)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 6 Abs. 1, § 126 Abs. 3 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Zurückverweisung an das FG - Zuständigkeit des Einzelrichters - Besorgnis der Befangenheit - Zuständigkeit des geschäftsplanmäßigen Vertreters

  • Judicialis

    FGO § 6 Abs. 1; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 6 Abs. 1, § 126 Abs. 3 Nr. 2
    Zurückverweisung bei Einzelrichter-Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 206
  • NVwZ-RR 1999, 543
  • BB 1999, 95
  • DB 1999, 515
  • BStBl II 1999, 60
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.08.1980 - V R 142/75

    Übergangsbestimmung

    Auszug aus BFH, 26.10.1998 - I R 22/98
    Für diese Lösung spricht vor allem, daß nach der Systematik des Gesetzes im Fall der Zurückverweisung an die Vorinstanz bei dieser nicht ein neues Verfahren beginnt, sondern vielmehr das ursprüngliche Verfahren fortgeführt wird (BFH-Urteile vom 14. August 1980 V R 142/75, BFHE 131, 440, BStBl II 1981, 71; vom 18. Februar 1997 IX R 63/95, BFHE 182, 287, BStBl II 1997, 409, 410; Gräber/Ruban, a.a.O., § 126 Rz. 14).

    Aus systematischer Sicht wird durch die Zurückverweisung das Verfahren letztlich genau in diejenige Lage versetzt, in der es sich vor dem Erlaß des aufgehobenen Urteils befand (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1962 III ZR 89/62, Neue Juristische Wochenschrift 1963, 444), und dies muß --ebenso wie für die Zuständigkeit des Gerichts als solchem (hierzu BFH in BFHE 131, 440, BStBl II 1981, 71)-- auch für die Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers gelten.

  • BFH, 28.04.1998 - VII R 102/97

    Senatswechsel nach Übertragung auf Einzelrichter

    Auszug aus BFH, 26.10.1998 - I R 22/98
    a) Durch die Übertragung eines Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 FGO geht die Zuständigkeit für das übertragene Verfahren in vollem Umfang vom Kollegium auf den bestellten Einzelrichter über (BFH-Beschluß vom 28. April 1998 VII R 102/97, BFHE 186, 5, BStBl II 1998, 544, 545).

    Denn unabhängig von der Formulierung des Beschlusses wird das Verfahren dem betreffenden Richter nicht ad personam übertragen, sondern vielmehr als demjenigen, den der maßgebliche Geschäftsverteilungsplan für den Fall der Übertragung als zuständigen Einzelrichter bestimmt (BFH in BFHE 186, 5, BStBl II 1998, 544, 545).

  • BFH, 26.04.1972 - IV R 156/71

    Zurückverweisung der Sache - Zweiter Rechtsgang - Mündliche Verhandlung -

    Auszug aus BFH, 26.10.1998 - I R 22/98
    b) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß nach verbreiteter Auffassung das Einverständnis der Beteiligten mit der Entscheidung durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter (§ 79a Abs. 3 FGO) --ebenso wie der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 90 Abs. 2 FGO (hierzu BFH-Urteil vom 26. April 1972 IV R 156/71, BFHE 105, 447, BStBl II 1972, 625)-- nach erfolgter Zurückverweisung nicht fortwirkt (a.A. wohl Offerhaus, a.a.O., § 126 FGO Anm. 49).

    Damit erübrigt sich zugleich eine Anrufung des IV. Senats, da im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Rechtsfragen eine Abweichung von dessen Urteil in BFHE 105, 447, BStBl II 1972, 625 nicht vorliegt.

  • BFH, 09.08.1996 - VI R 37/96

    Einzelrichter und mündliche Verhandlung

    Auszug aus BFH, 26.10.1998 - I R 22/98
    Denn jene Beschränkungen beruhen --ebenso wie im Fall des Verzichts auf mündliche Verhandlung bei anschließender Übertragung auf den Einzelrichter (hierzu BFH-Urteil vom 9. August 1996 VI R 37/96, BFHE 181, 115, BStBl II 1997, 77)-- letztlich auf einer restriktiven Auslegung der von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen: Diese werden so verstanden, daß sie sich nur auf die für den Beteiligten vorhersehbaren prozessualen Rahmenbedingungen beziehen, nicht aber auch den eher atypischen Fall der Zurückverweisung abdecken sollen.
  • BFH, 15.04.1996 - VI R 98/95

    Zurückverweisung an Vollsenat oder Einzelrichter

    Auszug aus BFH, 26.10.1998 - I R 22/98
    Höchstrichterlich entschieden ist zwar, daß der BFH --zumindest unter bestimmten Voraussetzungen-- berechtigt ist, einen vor dem Einzelrichter anhängig gewesenen Rechtsstreit ausdrücklich an den Vollsenat des FG zurückzuverweisen (BFH-Urteil vom 15. April 1996 VI R 98/95, BFHE 180, 509, BStBl II 1996, 478); in diesem Fall wird das zurückverwiesene Verfahren ohne weiteres bei dem zuständigen FG-Senat anhängig.
  • BGH, 13.12.1962 - III ZR 89/62
    Auszug aus BFH, 26.10.1998 - I R 22/98
    Aus systematischer Sicht wird durch die Zurückverweisung das Verfahren letztlich genau in diejenige Lage versetzt, in der es sich vor dem Erlaß des aufgehobenen Urteils befand (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1962 III ZR 89/62, Neue Juristische Wochenschrift 1963, 444), und dies muß --ebenso wie für die Zuständigkeit des Gerichts als solchem (hierzu BFH in BFHE 131, 440, BStBl II 1981, 71)-- auch für die Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers gelten.
  • BFH, 26.07.1996 - VI B 15/96

    Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ablehnung von Gerichtspersonen

    Auszug aus BFH, 26.10.1998 - I R 22/98
    Nachdem der hiernach erneut zuständig gewordene Einzelrichter X wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war, mußte der Senat des FG über das Ablehnungsgesuch entscheiden (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Juli 1996 VI B 15/96, BFH/NV 1997, 130; Buciek, a.a.O., § 6 FGO Rz. 112 "Befangenheit"; Deubner, a.a.O., § 348 Rz. 18).
  • BFH, 18.02.1997 - IX R 63/95

    § 100 Abs. 3 FGO (Kassation ohne Sachentscheidung) im zweiten Rechtsgang nicht

    Auszug aus BFH, 26.10.1998 - I R 22/98
    Für diese Lösung spricht vor allem, daß nach der Systematik des Gesetzes im Fall der Zurückverweisung an die Vorinstanz bei dieser nicht ein neues Verfahren beginnt, sondern vielmehr das ursprüngliche Verfahren fortgeführt wird (BFH-Urteile vom 14. August 1980 V R 142/75, BFHE 131, 440, BStBl II 1981, 71; vom 18. Februar 1997 IX R 63/95, BFHE 182, 287, BStBl II 1997, 409, 410; Gräber/Ruban, a.a.O., § 126 Rz. 14).
  • BFH, 01.09.2016 - VI B 26/16

    Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter - Vorliegen einer Divergenz

    Denn verweist der BFH einen vom Einzelrichter entschiedenen Rechtsstreit an das FG zurück, ohne ausdrücklich eine Zurückverweisung an den Vollsenat auszusprechen, so ist im zweiten Rechtsgang ohne weiteres erneut der Einzelrichter zuständig (vgl. ausführlich BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1998 I R 22/98, BFHE 187, 206, BStBl II 1999, 60).
  • BFH, 27.10.2003 - III B 19/03

    Keine Fortgeltung der im 1. Rechtsgang abgegebenen Verzichtserklärung im 2.

    Durch die Zurückverweisung wird das Verfahren im Ergebnis in diejenige Lage versetzt, in der es sich vor der Erledigung des aufgehobenen Urteils befand (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1998 I R 22/98, BFHE 187, 206, BStBl II 1999, 60).

    Vielmehr bedarf es insoweit, ggf. nach erneuter Anfrage des Gerichts, eines ausdrücklichen erneuten Verzichts auf eine mündliche Verhandlung (BFH-Urteile vom 26. April 1972 IV R 156/71, BFHE 105, 447, BStBl II 1972, 625, und in BFHE 187, 206, BStBl II 1999, 60; Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 90 Rz. 16; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 90 FGO Tz. 12).

  • BFH, 02.12.1998 - X R 15/97

    Senatszuständigkeit bei Wiederaufnahmeverfahren

    c) Weil sich Wiederaufnahmeverfahren und Revision hinsichtlich der tatbestandsmäßigen Voraussetzung des Eintritts der Rechtskraft (s.o. unter a) grundlegend unterscheiden (s. auch Gaul, a.a.O., S. 157, 159; Greger in Zöller, a.a.O., Vor § 578 Rz. 1, jeweils m.w.N.), bedarf es hier keines näheren Eingehens auf die neuere BFH-Rechtsprechung zur Einzelrichterkompetenz in Fällen der Zurückverweisung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO; BFH-Urteile vom 15. April 1996 VI R 98/95, BFHE 180, 509, BStBl II 1996, 478, unter 3.; vom 20. September 1996 VI R 40/96, BFH/NV 1997, 110, 111, sowie vom 26. Oktober 1998 I R 22/98, BFHE 187, 206, BStBl II 1999, 60).
  • FG München, 27.05.2008 - 13 K 2693/06

    Regelungen über die beschränkte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein

    Im zweiten Rechtsgang ist erneut der Einzelrichter zuständig, wenn der BFH einen vom Einzelrichter entschiedenen Rechtsstreit an das FG zurückverwiest, ohne - wie im Streitfall - ausdrücklich eine Zurückverweisung an den Vollsenat auszusprechen (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1998 I R 22/98, BStBl II 1999, 60; vgl. Gräber/Ruban, FGO, 6. Aufl. 2006, § 126 Rz. 15 m.w.N.).
  • BFH, 14.05.2013 - IX B 6/13

    Verbleibender Verlustabzug; FGO: Übertragung auf den Einzelrichter

    Der Rechtsstreit wird nach § 6 FGO nicht personenbezogen, sondern vielmehr demjenigen übertragen, den der maßgebliche Geschäftsverteilungsplan für den Fall der Übertragung als zuständigen Einzelrichter bestimmt (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1998 I R 22/98, BFHE 187, 206, BStBl II 1999, 60; eingehend dazu Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 6 FGO Rz 60, m.w.N.).
  • BFH, 14.06.2006 - V B 193/05

    Einzelrichter bleibt zuständiger Spruchkörper bei Änderung der Zuständigkeit des

    Ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden, ist dieser mit allen Folgen der zuständige Spruchkörper für dieses Verfahren, selbst noch im Falle einer Zurückverweisung durch das Revisionsgericht (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1998 I R 22/98, BFHE 187, 206, BStBl II 1999, 60).
  • BFH, 06.11.2006 - II B 45/05

    NZB: Übertragung auf den Einzelrichter, nicht ordnungsgemäße Besetzung

    Der Einzelrichter wird anstelle des Senats der gesetzliche Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BFH-Beschlüsse vom 28. April 1998 VII R 102/97, BFHE 186, 5, BStBl II 1998, 544; vom 26. Oktober 1998 I R 22/98, BFHE 187, 206, BStBl II 1999, 60; vom 28. Dezember 1998 V R 33/98, BFH/NV 1999, 815; Beermann in Beermann/Gosch, FGO, § 119 Rz. 15.2 und 35).
  • FG München, 14.05.2009 - 15 K 2945/07

    Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches - Betriebliche doppelte Haushaltsführung:

    Da der BFH den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen hat, ohne ausdrücklich eine Zurückverweisung an den Vollsenat auszusprechen, ist der Einzelrichter auch für den zweiten Rechtszug zuständig geblieben (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1998 I R 22/98, BStBl II 1999, 60).
  • FG Hessen, 17.10.2022 - 11 K 1210/17
    a) Zwar beginnt im Fall der Zurückverweisung an das FG bei diesem nicht ein neues Verfahren, sondern das ursprüngliche Verfahren wird fortgeführt; aus systematischer Sicht wird das Verfahren durch die Zurückverweisung letztlich genau in diejenige Lage versetzt, in der es sich vor dem Erlass der aufgehobenen Sachentscheidung befand, und dies muss - ebenso wie für die Zuständigkeit des FG als solchen - auch für die Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers gelten (vgl. nur BFH-Beschluss vom 26.10.1998 - I R 22/98, BStBl II 1999, 60, m.w.N.).
  • BFH, 02.12.1998 - X R 16/97

    Wiederaufnahmeverfahren - Entscheidung durch Vollsenat - Geltendmachung eines

    c) Weil sich Wiederaufnahmeverfahren und Revision hinsichtlich der tatbestandsmäßigen Voraussetzung des Eintritts der Rechtskraft (s.o. unter a) grundlegend unterscheiden (s. auch Gaul, a.a.O., S. 157, 159; Greger in Zöller, a.a.O., Vor § 578 Rz. 1, jeweils m.w.N.), bedarf es hier keines näheren Eingehens auf die neuere BFH-Rechtsprechung zur Einzelrichterkompetenz in Fällen der Zurückverweisung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO; BFH-Urteile vom 15. April 1996 VI R 98/95, BFHE 180, 509, BStBl II 1996, 478, unter 3.; vom 20. September 1996 VI R 40/96, BFH/NV 1997, 110, 111, sowie vom 26. Oktober 1998 I R 22/98, BFHE 187, 206, BStBl II 1999, 60).
  • FG Köln, 05.12.1997 - 13 K 4496/96

    Festsetzung der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuermeßbetrag; Vereitelung

  • VG Münster, 24.04.2015 - 9 L 651/14

    Anspruch eines Studenten auf vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang

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