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   BFH, 07.07.1998 - VIII R 10/96   

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https://dejure.org/1998,493
BFH, 07.07.1998 - VIII R 10/96 (https://dejure.org/1998,493)
BFH, Entscheidung vom 07.07.1998 - VIII R 10/96 (https://dejure.org/1998,493)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 1998 - VIII R 10/96 (https://dejure.org/1998,493)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    AO 1977 § 42; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2
    Rechtsmissbrauch bei GmbH-Anteilsverkauf zwecks Vermeidung der Versteuerung des Liquidationserlöses

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 42; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Liquidationserlös - Vermeidung der Versteuerung - Verkauf von GmbH-Anteilen - Rechtsmißbrauch

  • Judicialis

    AO 1977 § 42; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO 1977 § 42; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2
    Gestaltungsmißbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch bei Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 42, EStG § 17 Abs 1, EStG § 17 Abs 4, EStG § 20 Abs 1 Nr 2
    Beweislast; Gestaltungsmißbrauch; Liquidation; Veräußerungsgewinn; Wesentliche Beteiligung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 534
  • BB 1998, 2511
  • DB 1998, 2449
  • BStBl II 1999, 729
  • NZG 1999, 226
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.10.1996 - I R 55/95

    Zur Anwendung des § 42 AO bei einer auf Dauer angelegten entgeltlichen

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VIII R 10/96
    Der Verkauf aller Anteile an einer GmbH zwecks Vermeidung einer Versteuerung des Liquidationserlöses nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist rechtsmißbräuchlich i.S. von § 42 AO 1977, wenn die GmbH im Zeitpunkt der Veräußerung ihre geschäftliche Tätigkeit bereits eingestellt hat, ihr gesamtes Vermögen faktisch (durch darlehensweise Überlassung) an die Gesellschafter verteilt ist und der mit dem Erwerber der Anteile vereinbarte "Kaufpreis" durch Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber der GmbH zu entrichten ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90).

    Er darf seine rechtlichen Verhältnisse so gestalten, daß sich eine möglichst geringe Steuerlast ergibt (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272, und vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90).

    aa) Für ausgeschüttete Erträge aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt im System des körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens der Grundsatz, daß sie im Ergebnis nur einmal, und zwar nach dem individuellen Steuersatz des Anteilseigners besteuert werden sollen (BFH-Urteil in BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90).

    Denn im Streitfall ist davon auszugehen, daß der wirtschaftliche Wille der Klägerin, des E und ihrer Mitgesellschafter nicht auf eine Beteiligungsveräußerung, sondern auf eine Liquidation der B-GmbH gerichtet war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90).

    Dieser Gesichtspunkt kann in solchen Fällen entscheidungserheblich sein, in denen die Geschäftsanteile von Körperschaften übertragen werden, die im Zeitpunkt der Übertragung noch im Wirtschaftsleben aktiv sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90).

  • BFH, 14.05.1992 - V R 56/89

    Unangemessene Vermietung von KFZ an Unternehmen des Ehegatten (§ 42 AO

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VIII R 10/96
    Eine Umgehung i.S. von § 42 AO 1977 ist erst dann gegeben, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (st. Rspr., vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443, m.w.N., und vom 14. Mai 1992 V R 56/89, BFHE 168, 472, BStBl II 1992, 859, m.w.N.).

    Der Mißbrauch kann auch darin bestehen, daß der Steuerpflichtige einen anderen zu einer derartigen unangemessenen Gestaltung veranlaßt und daraus einen ungerechtfertigten Steuervorteil zieht (BFH-Urteil in BFHE 168, 472, BStBl II 1992, 859).

  • BFH, 16.01.1992 - V R 1/91

    Missbräuchliche Vermietung von Praxis an Ehemann

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VIII R 10/96
    Eine rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte typische Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, sondern hierfür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteile vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541; vom 13. Oktober 1992 VIII R 3/89, BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477).

    Der Steuerpflichtige kann sich auf die von ihm gewählte zivilrechtliche Gestaltung nicht berufen, wenn verständige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht in dieser Weise verfahren wären (BFH-Urteil in BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541).

  • BFH, 13.10.1992 - VIII R 3/89

    Anwartschaft durch Bezugsrechtseinräumung an Nichtgesellschafter

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VIII R 10/96
    Eine rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte typische Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, sondern hierfür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteile vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541; vom 13. Oktober 1992 VIII R 3/89, BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477).
  • BFH, 26.03.1996 - IX R 51/92

    Die Darlehensgewährung eines minderjährigen Kindes an ein Elternteil zur

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VIII R 10/96
    Eine Umgehung i.S. von § 42 AO 1977 ist erst dann gegeben, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (st. Rspr., vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443, m.w.N., und vom 14. Mai 1992 V R 56/89, BFHE 168, 472, BStBl II 1992, 859, m.w.N.).
  • BFH, 28.01.1992 - VIII R 7/88

    Vermutung für rechtsmissbräuchliche Zwischenschaltung von Basisgesellschaft im

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VIII R 10/96
    Bei einer den wirtschaftlichen Verhältnissen unangemessenen Gestaltung spricht eine tatsächliche Vermutung für die Mißbrauchsabsicht des Steuerpflichtigen, wenn für diese Gestaltung --wie hier-- wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen (Urteil des Senats vom 28. Januar 1992 VIII R 7/88, BFHE 167, 273, BStBl II 1993, 84).
  • BFH, 29.11.1982 - GrS 1/81

    Pensionsnehmer - Übertragung von Wertpapieren - Pensionsgeschäft - Steuerfreiheit

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VIII R 10/96
    Er darf seine rechtlichen Verhältnisse so gestalten, daß sich eine möglichst geringe Steuerlast ergibt (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272, und vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90).
  • FG Niedersachsen, 06.09.1995 - III 305/88

    Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH);

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VIII R 10/96
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 385).
  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 92/03

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 v.H. auf 10

    Bereits mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber ersichtlich das Ziel verfolgt, die Einmalbesteuerung ausgeschütteter Gewinne inländischer Kapitalgesellschaften zu gewährleisten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt bei der Änderung des § 17 EStG: Altvater, BB 1997, 2510; Herzig, DB 1997, 1688; Herzig/Dötsch, DB 1998, 15); zugleich wollte er mit dieser Regelung missbräuchliche Gestaltungen verhindern (zur Problematik der sog. Anteilsrotation vgl. z.B. die BFH-Urteile vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96, BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729; vom 18. Juli 2001 I R 48/97, BFHE 196, 128; vom 8. Mai 2003 IV R 54/01, BFHE 202, 219, BStBl II 2003, 854; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz. 228).
  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 44/01

    Anteilsrotation

    Von einer Umgehung ist auszugehen, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272; BFH-Urteile vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96, BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729; in BFHE 196, 128).

    Eine rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorgegebene typische Gestaltung zur Erreichung bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, sondern hierfür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (vgl. u.a. Senatsurteile vom 13. Oktober 1992 VIII R 3/89, BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477, und in BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729).

    der Gründe; in BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729, unter II.1.a der Gründe, und in BFHE 196, 128, unter II.3.c der Gründe, m.w.N.).

    Die damit verbundenen Rechtsfolgen treten zunächst bei den --mit Missbrauchsabsicht handelnden (zu dieser Voraussetzung vgl. Senatsurteil in BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729, unter II.1.c der Gründe und die Rechtsprechungsnachweise bei Klein, a.a.O., § 42 Rz. 22)-- veräußernden Gesellschaftern ein; bei diesen ist deshalb auch § 42 AO 1977 vorrangig und regelmäßig mit dem Ergebnis zu prüfen, dass die "den wirtschaftlichen Vorgängen angemessene rechtliche Gestaltung" (§ 42 Abs. 1 Satz 2 AO 1977) diejenige ist, die mit der "Anteilsrotation" verhindert werden sollte, also die Entstehung von Bezügen i.S. von § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG bei den bisherigen Gesellschaftern.

    Werden bei ihnen die im Zeitpunkt der Veräußerung zu fingierenden Bezüge in vollem Umfang besteuert, gibt es keinen Grund, die an die Übertragung der GmbH-Anteile und der Gewinnansprüche anzuknüpfenden Rechtsfolgen (einschließlich der Körperschaftsteueranrechnung) beim Erwerber unbeachtet zu lassen (zur Besteuerung des vereinbarten "Kaufpreises" für die Anteile vgl. Senatsurteil in BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729).

    Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von seinem Urteil in BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729 ab.

    Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729 darauf hingewiesen hat, dass in der Person des Erwerbers nur formale Rechte entstanden seien und dieser letztlich kein Entgelt für die Anteile bezahlt habe, beruhen diese Ausführungen auf der Besonderheit des dort zu beurteilenden Sachverhalts, die darin lag, dass im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile das Vermögen der GmbH faktisch bereits an die Gesellschafter verteilt war und an den Erwerber nur noch ein leerer GmbH-Mantel weitergegeben wurde.

  • FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 127/15

    § 42 AO

    Ein Gestaltungsmissbrauch, durch den der Steueranspruch so entsteht, wie er bei einer der den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht, ist nach der Rechtsprechung nur gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH-Urteil vom 26. März 1996 IX R 51/92, BStBl II 1996, 443; BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96, BStBl II 1999, 729; BFH-Urteil vom 8. Mai 2003 IV R 54/01, BStBl II 2003, 854; BFH-Urteil vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, BFH/NV 2014, 904).
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