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   BFH, 09.11.1999 - II R 54/98   

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BFH, 09.11.1999 - II R 54/98 (https://dejure.org/1999,1911)
BFH, Entscheidung vom 09.11.1999 - II R 54/98 (https://dejure.org/1999,1911)
BFH, Entscheidung vom 09. November 1999 - II R 54/98 (https://dejure.org/1999,1911)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG 1983 §§ 1, 2, 8, 9
    Grunderwerbsteuerliche Relevanz des Erwerbs von Bauplänen

  • Simons & Moll-Simons

    GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Bauplan - Grundstücksbegriff - Entgeltlicher Erwerb - Grunderwerbsteuer - Grundstückserwerb - Gegenstand der Planung

  • Judicialis

    GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; GrEStG 1983 § 2; ; GrEStG 1983 § 8 Abs. 1; ; GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grunderwerbsteuer auch auf gekaufte Baupläne? (IBR 2000, 297)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 1 Abs 1, GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1
    Bemessungsgrundlage; Einheitlicher Vertrag; Einheitliches Vertragswerk; Erwerb; Faktischer Zwang; Grunderwerbsteuer; Grundstück im Planungszustand; Unbebautes Grundstück

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 557
  • NJW 2000, 832 (Ls.)
  • BB 2000, 241
  • DB 2000, 408
  • BStBl 2000, 143
  • BStBl II 2000, 143
  • BauR 2000, 454 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.01.1994 - II R 52/90

    Grunderwerbsteuerliche Gegenleistung bei Grundstückserwerben im Rahmen eines

    Auszug aus BFH, 09.11.1999 - II R 54/98
    Grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz kann der Erwerb der Baupläne zusammen mit einem Grunderwerb nur erlangen, wenn entweder wegen Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung angenommen werden muß, daß ein Teil des Aufwandes für den Erwerb der Bauplanung eine verdeckte Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks darstellt (BFH-Urteil vom 19. Januar 1994 II R 52/90, BFHE 173, 442, BStBl II 1994, 409), oder wenn die erworbene Bauplanung dazu diente, das Grundstück in den tatsächlichen (bebauten) Zustand zu versetzen, in dem es von den Vertragsschließenden zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde (BFH-Urteile vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685, und vom 25. November 1992 II R 67/89, BFHE 169, 533, BStBl II 1993, 308).

    Das Entgelt für die Bauplanung stellt sich --nach Auffassung beider Prozeßbeteiligten-- als angemessener Aufwand für eine tatsächlich erbrachte Leistung der T-GmbH dar, die deshalb unabhängig davon, inwieweit die Klägerin von den Plänen später tatsächlich Gebrauch gemacht hat, nicht zur Gegenleistung gerechnet werden kann (vgl. hierzu: BFH-Urteil in BFHE 173, 442, BStBl II 1994, 409, 412; s. auch koordinierter Ländererlaß, z.B. Erlaß Rheinland-Pfalz vom 1. März 1990 S 4521 A-447, Steuererlasse in Karteiform --StEK--, Grunderwerbsteuergesetz 1983, § 9 Nr. 49).

  • BFH, 25.11.1992 - II R 67/89

    Vertragsgegenstand bei Grundstückserwerb durch Umlegung

    Auszug aus BFH, 09.11.1999 - II R 54/98
    Grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz kann der Erwerb der Baupläne nur dann erlangen, wenn entweder wegen Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung angenommen werden muß, daß ein Teil des Aufwandes für den Erwerb der Bauplanung eine verdeckte Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks darstellt, oder wenn die erworbene Bauplanung dazu diente, das Grundstück in den tatsächlichen (bebauten) Zustand zu versetzen, in dem es von den Vertragschließenden zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde (BFH-Urteil vom 25. November 1992 II R 67/89, BFHE 169, 533, BStBl II 1993, 308).

    Grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz kann der Erwerb der Baupläne zusammen mit einem Grunderwerb nur erlangen, wenn entweder wegen Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung angenommen werden muß, daß ein Teil des Aufwandes für den Erwerb der Bauplanung eine verdeckte Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks darstellt (BFH-Urteil vom 19. Januar 1994 II R 52/90, BFHE 173, 442, BStBl II 1994, 409), oder wenn die erworbene Bauplanung dazu diente, das Grundstück in den tatsächlichen (bebauten) Zustand zu versetzen, in dem es von den Vertragsschließenden zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde (BFH-Urteile vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685, und vom 25. November 1992 II R 67/89, BFHE 169, 533, BStBl II 1993, 308).

  • BFH, 09.10.1991 - II R 20/89

    Guthaben in der Instandhaltungsrückstellung ist keine grunderwerbsteuerrechtliche

    Auszug aus BFH, 09.11.1999 - II R 54/98
    Baupläne fallen als solche nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG 1983, der an den Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts anknüpft (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 1991 II R 20/89, BFHE 165, 548, BStBl II 1992, 152).
  • BFH, 19.07.1989 - II R 95/87

    Besteuerungsgrundlage bei Grundstückserwerben "im Bauherrenmodell"

    Auszug aus BFH, 09.11.1999 - II R 54/98
    Grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz kann der Erwerb der Baupläne zusammen mit einem Grunderwerb nur erlangen, wenn entweder wegen Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung angenommen werden muß, daß ein Teil des Aufwandes für den Erwerb der Bauplanung eine verdeckte Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks darstellt (BFH-Urteil vom 19. Januar 1994 II R 52/90, BFHE 173, 442, BStBl II 1994, 409), oder wenn die erworbene Bauplanung dazu diente, das Grundstück in den tatsächlichen (bebauten) Zustand zu versetzen, in dem es von den Vertragsschließenden zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde (BFH-Urteile vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685, und vom 25. November 1992 II R 67/89, BFHE 169, 533, BStBl II 1993, 308).
  • BFH, 27.11.2013 - II R 56/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Solche Leistungen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer (BFH-Urteile vom 25. November 1992 II R 67/89, BFHE 169, 533, BStBl II 1993, 308; vom 17. Juni 1998 II R 35/96, BFH/NV 1998, 1527, und vom 9. November 1999 II R 54/98, BFHE 189, 557, BStBl II 2000, 143).
  • BFH, 27.10.2004 - II R 12/03

    Erwerb eines Hausbausatzes vom Grundsücksverkäufer

    Die Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes "bebautes Grundstück" setzt deshalb voraus, dass der Erwerber mit dem Erwerb des Eigentumsverschaffungsanspruchs Rechtsbeziehungen auch hinsichtlich der Bebauung des Grundstücks (durch die Veräußererseite) eingegangen ist (so bereits BFH-Urteil vom 9. November 1999 II R 54/98, BFHE 189, 557, BStBl II 2000, 143).

    Ist jedoch die Veräußererseite nicht zu einer Veränderung des körperlichen Zustands des Grundstücks, d.h. zu seiner Bebauung, verpflichtet, ist --abgesehen von dem Fall der Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung-- die vom Erwerber geschuldete Vergütung aus solchen Verträgen, die die Veräußererseite lediglich zu Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem vom Erwerber selbst herzustellenden Gebäude, zur Lieferung beweglicher Gegenstände (z.B. Baumaterialien) oder zur Bereitstellung von Planungsunterlagen (vgl. BFH-Urteile vom 25. November 1992 II R 67/89, BFHE 169, 533, BStBl II 1993, 308; vom 17. Juni 1998 II R 35/96, BFH/NV 1998, 1527, und in BFHE 189, 557, BStBl II 2000, 143) verpflichten, nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung für den Erwerb des (bebauten) Grundstücks hinzuzurechnen.

  • BFH, 30.04.2003 - II R 29/01

    GrESt: Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauerrichtungsvertrag

    Der "Kaufpreis" für die Baupläne stelle keine Gegenleistung dar (BFH-Urteil vom 9. November 1999 II R 54/98, BFHE 189, 557, BStBl II 2000, 143).

    Auch die in dem beurkundeten Kaufpreis enthaltene Vergütung für die Bauplanung und die übrigen Dienstleistungen ist Teil der Gegenleistung, weil sie dazu diente, das Grundstück in den (tatsächlichen) bebauten Zustand zu versetzen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 557, BStBl II 2000, 143).

  • FG Düsseldorf, 13.03.2001 - 3 K 1689/96

    Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk; Rohbausatz; Eigenleistung -

    Denn es fehle sowohl an einem auf einem abgestimmten Verhalten auf der Veräußererseite beruhenden objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren, auf die zukünftige Bebauung des Grundstücks abzielenden Verträgen (Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.10.1999 II R 17/99, Bundessteuerblatt II 2000, 34 ) als auch an einem Erwerb einer der Bebauung des Grundstücks dienenden Bauplanung (Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.11.1999 II R 54/98, Bundessteuerblatt II 2000, 143 ).

    Ebenso wenig wie Baupläne unter den Grundstücksbegriff des § 2 Grunderwerbsteuergesetzes ( GrEStG ) fielen (Urteil des Bundesfinanzhofs II R 54/98), stellten Baumaterialien (Bausatz) zur Errichtung eines Gebäudes in Eigenleistung ein solches Grundstück dar.

    Der Erwerb eines Bauplanes als solchem ist, auch wenn der Erwerb im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks erfolgt, für das der Bauplan angefertigt worden ist, in der Regel nicht grunderwerbssteuerpflichtig; in diesem Fall liegt der Erwerb eines bebauten Grundstücks nur vor, wenn die erworbene Bauplanung dazu diente, das Grundstück in den tatsächlichen bebauten Zustand zu versetzen, in dem es von den Beteiligten zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde (Urteil des Bundesfinanzhofs II R 54/98).

    Da im Streitfall - wie ausgeführt - Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein zu bebauendes Grundstück war, ist entgegen der Ansicht der Kläger das Urteil des Bundesfinanzhofs II R 54/98 nicht einschlägig.

  • BFH, 24.02.2000 - V R 89/98

    Umsatzsteuerbefreiung für Grundstückslieferungen

    Der BFH hat zuletzt im Urteil vom 9. November 1999 II R 54/98 (BFHE 189, 557, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 151) --zu einer dem Streitfall ähnlichen Gestaltung-- entschieden, dass dann, wenn Baupläne zusammen mit einem Grundstück erworben werden, das Gegenstand der Planung ist, der entgeltliche Erwerb der Baupläne regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt.
  • FG Saarland, 19.10.2016 - 2 K 1332/13

    Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines

    Denn anders als in den von der Klägerin zitierten BFH-Entscheidungen hat die Klägerin nicht lediglich Baupläne zusammen mit einem Grundstück erworben (BFH vom 9. November 1999 II R 54/98, BStBl II 2000, 143) oder ist in die Verpflichtung, ein Grundstück nach den Vorgaben der Veräußerseite zu bebauen, eingetreten.

    Sie ist Teil der Gegenleistung, weil sie dazu diente, das Grundstück in den (tatsächlichen) bebauten Zustand zu versetzen (vgl. BFH vom 9. November 1999 II R 54/98, BStBl II 2000, 143).

  • BFH, 30.07.2008 - II R 37/07

    Einbringung eines Grundstücks im noch zu schaffenden überplanten Zustand in eine

    Auf diese Weise ist dem Erfordernis der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung in Bezug auf das Grundstück (dazu BFH-Urteile vom 25. November 1992 II R 67/89, BFHE 169, 533, BStBl II 1993, 308, sowie vom 9. November 1999 II R 54/98, BFHE 189, 557, BStBl II 2000, 143) Rechnung getragen.
  • FG Düsseldorf, 13.03.2001 - 3 K 1685/96

    Grundstückskauf und Robbausatz als einheitliches Vertragswerk

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  • FG Berlin-Brandenburg, 05.12.2019 - 12 K 4223/10

    Grunderwerbsteuer - Baugemeinschaft-GbR; kein einheitlicher Leistungsgegenstand

    Für Ersteres ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich; Letzteres ist nach der Feststellung auch des Bundesfinanzhofes hier nicht der Fall (vgl. zu Planungs- u. Architektenosten BFH, Urteil vom 27.11.2013 - II R 56/12 -, BStBl II 2014, 534; BFH, Urteil vom 09.11.1999 - II R 54/98 -, BStBl II 2000, 143; BFH, Urteil vom 25.11.1992 - II R 67/89 -, BStBl II 1993, 308; Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 9 Rn. 107 "Planungskosten"; Hofmann, GrEStG, 11. Aufl. 2016, § 9 Anm. 22; Loose in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl. 2018, § 9 Rn. 304-306).
  • FG Brandenburg, 29.03.2000 - 3 K 1542/98

    Erschließungsbeiträge als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung

    Die Erschließung diente auch keiner der Veräußererseite zuzurechnenden zukünftigen Bebauung, da diese von den Erwerbern selbst in die Hand genommen worden ist und der Beschluss der Gemeinde vom 17.09.1997 über die Bebauungssatzung abgewartet werden musste (vgl. BFH, Urteil vom 09.11.1999 II R 54/98, Deutsches Steuerrecht 2000, 151, 152, der im Falle von Planungskosten diese als Aufwand für den Grunderwerb nur bei einer der Veräußererseite zuzurechnenden zukünftigen Bebauung ansieht).
  • FG München, 24.07.2002 - 4 K 1576/00

    Beginn der Festsetzungsverjährung bei der Schenkungssteuer

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