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   BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98   

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BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98 (https://dejure.org/1999,9)
BVerfG, Entscheidung vom 07.12.1999 - 2 BvR 301/98 (https://dejure.org/1999,9)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Dezember 1999 - 2 BvR 301/98 (https://dejure.org/1999,9)
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Werbungskosten häusliches Arbeitszimmer

Art. 77 Abs. 2 GG, Ergänzungen durch den Vermittlungsausschuß nur im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des Gesetzgebungsverfahrens;

Art. 3 GG

Volltextveröffentlichungen (12)

  • DFR

    Häusliches Arbeitszimmer

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsmäßigkeit der beschränkten steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer - Regelung im Vermittlungsausschuß von Bundestag und Bundesrat ordnungsgemäß zustande gekommen

  • Simons & Moll-Simons

    2. Die beschränkte Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Beschränkter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer

    Vermittlungsausschuß - Einigungsvorschlag - Anrufungsbegehren - Gesetzgebungsverfahren

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • BRAK-Mitteilungen

    Absetzbarkeit von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der beschränkten steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • datenbank.nwb.de

    Neuregelung der Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer durch das Jahressteuergesetz 1996 ist verfassungsgemäß

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG; § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG
    Grenzen der Beschlußempfehlungen des Vermittlungsausschusses zwischen Bundestag und Bundesrat - Regelungen über Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer nicht verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Werbungskosten - Aufwendungen für Arbeitszimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Verfahren "Häusliches Arbeitszimmer"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Verfahren "Häusliches Arbeitszimmer"

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 101, 297
  • NJW 2000, 572
  • NVwZ 2000, 309 (Ls.)
  • DVBl 2000, 351
  • BB 2000, 396
  • BB 2000, 396 Ls
  • DB 1999, 2610
  • BStBl II 2000, 162
 
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Wird zitiert von ... (276)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98
    Der Gleichheitssatz ist umso strikter, je mehr eine Regelung den Einzelnen als Person betrifft, und umso offener für gesetzgeberische Gestaltungen, je mehr allgemeine, für rechtliche Einwirkungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden (stRspr, vgl. BVerfGE 96, 1 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber hat vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung einen - freilich nicht unbegrenzten - Raum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen (stRspr, vgl. BVerfGE 96, 1 m.w.N.).

    Deshalb darf der Gesetzgeber, wie etwa bei der einkommensteuerlichen Verschonung des Existenzminimums, einen steuererheblichen Vorgang um der materiellen Gleichheit willen im typischen Lebensvorgang erfassen und individuell gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen (stRspr, zuletzt BVerfGE 96, 1 ).

    Der Gleichheitssatz fordert allerdings nicht, daß der Gesetzgeber stets den gewillkürten tatsächlichen Aufwand berücksichtigt, vielmehr kann es auch genügen, daß er für bestimmte Arten von Aufwendungen nur den Abzug eines in realitätsgerechter Höhe typisierten Betrages gestattet (vgl. BVerfGE 96, 1 ).

    Das Einkommensteuergesetz darf durch die Festlegung einer typisierenden Höchstgrenze individuell gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 96, 1 ).

  • BFH, 21.11.1997 - VI R 4/97

    Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98
    unmittelbar gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. November 1997 - VI R 4/97 -,.

    Die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts, mit der die Berücksichtigung der über den Betrag von 2.400 DM hinausgehenden Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.112 DM begehrt wurde, wies der Bundesfinanzhof mit dem angefochtenen Urteil vom 21. November 1997 (BStBl II 1998 S. 351) zurück.

    Zudem bezieht sich der Höchstbetrag allein auf die Raumkosten und gestattet daneben ohne die Begrenzung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG den Abzug der Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, soweit diese gleichzeitig Arbeitsmittel sind (vgl. die hier angegriffene Entscheidung des BFH, BStBl II 1998 S. 351 ).

  • BFH, 27.09.1996 - VI R 47/96

    Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer ist

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98
    Zur Frage eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verwies der Bundesfinanzhof unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 27. September 1996 (BStBl II 1997 S. 68) auf gesetzgeberische Überlegungen, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich zum Abzug zuzulassen, wenn ein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich sei.

    Auch wenn diese Erforderlichkeit, worauf bereits der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 27. September 1996 (BStBl II 1997, S. 68) hinweist, in der Regel nicht Voraussetzung der Werbungskosten ist, kann sie zur typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre herangezogen werden, wenn diese Lebensbereiche - wie beim häuslichen Arbeitszimmer - weniger räumlich-gegenständlich und mehr funktionsbestimmt voneinander getrennt werden müssen.

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98
    Der vorliegende Fall unterscheide sich von dem durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 72, 175 ff.) entschiedenen dadurch, daß hier die Norm noch nicht Gegenstand der ersten Lesung im Bundestag gewesen, sondern ausschließlich und erstmals im Vermittlungsverfahren aufgetaucht sei.

    c) Die Grenzen für Beschlußempfehlungen des Vermittlungsausschusses sind gesetzlich nicht geregelt, ergeben sich aber aus Stellung und Funktion des Ausschusses (vgl. zum Folgenden auch BVerfGE 72, 175 ; 78, 249 ).

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98
    c) Der Gesetzgeber legt der Einkommensteuer das sog. Nettoprinzip zugrunde, nach dem nur das Nettoeinkommen, die Erwerbseinnahmen abzüglich der Erwerbsaufwendungen und der existenzsichernden Aufwendungen, besteuert wird (BVerfGE 99, 280 ).
  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98
    c) Die Grenzen für Beschlußempfehlungen des Vermittlungsausschusses sind gesetzlich nicht geregelt, ergeben sich aber aus Stellung und Funktion des Ausschusses (vgl. zum Folgenden auch BVerfGE 72, 175 ; 78, 249 ).
  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    cc) Das BVerfG hielt in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999  2 BvR 301/98 (BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162) diese Regelung für verfassungsgemäß.

    Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Nachprüfung der Nutzung durch die Finanzbehörden wegen des engen Zusammenhangs zur Sphäre der privaten Lebensführung und des Schutzes durch Art. 13 GG wesentlich eingeschränkt oder gar unmöglich ist (BVerfG-Urteil in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162, unter B.II.2.b aa, Rz 43; vgl. auch BTDrucks 13/1686, 16).

    (2) Dementsprechend hat auch das BVerfG in seinem Urteil in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162 ausgeführt, eine Nachprüfung des Umfangs der betrieblichen oder beruflichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers sei wegen des engen Zusammenhangs zur Sphäre der privaten Lebensführung und des Schutzes durch Art. 13 GG durch die Finanzbehörden wesentlich eingeschränkt oder gar unmöglich; einzig der regelmäßige Augenschein in den Wohnräumen (§§ 98 f. der Abgabenordnung) ohne vorherige Benachrichtigung könnte im Einzelfall zur Aufklärung verhelfen (unter B.II.2.b aa, Rz 43).

    b) Nutzt ein Steuerpflichtiger einen innerhalb seiner Wohnung gelegenen Raum sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Zwecken, ist --wie ausgeführt-- eine effektive Kontrolle der tatsächlichen Nutzung dieses Zimmers wegen des engen Zusammenhangs zur Sphäre der privaten Lebensführung und des Schutzes durch Art. 13 GG wesentlich eingeschränkt oder gar unmöglich (BVerfG-Urteil in BVerfGE 101, 297 , BStBl II 2000, 162).

  • FG Münster, 08.05.2009 - 1 K 2872/08

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Arbeitszimmer teilweise

    Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG, die gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG sinngemäß gilt, ist nicht anwendbar, da das häusliche Arbeitszimmer bei einem Lehrer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung darstellt (vgl. BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl II 2000, 162 (167)).

    Der Mittelpunkt ist qualitativ und quantitativ die Schule (so auch BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl II 2000, 162 (167)).

    Erforderlichkeit als Kriterium kann ausnahmsweise zur typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre herangezogen werden, wenn wie im Fall des häuslichen Arbeitszimmers eine mehr funktionsbestimmte Trennung nötig ist (BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (312), BStBl II 2000, 162 (167)).

    Durch Urteil vom 7. Dezember 1999 hat das BVerfG (2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (310), BStBl II 2000, 162 (167)) entschieden, dass die beschränkte Absetzbarkeit für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F JStG 1996 mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist.

    Der vom BVerfG in der Entscheidung vom 7. Dezember 1999 (2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl II 2000, 162 (167)) aufgezeigte entscheidende Gesichtspunkt der fehlenden Nachprüfbarkeit der Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre decke auch eine vollständige Versagung des Werbungskostenabzugs.

    Ausgehend von der Entscheidung des BVerfG vom 7. Dezember 1999 (2 BvR 301/98, BVerfE 101, 297, BStBl II 2000, 162) sah das Finanzgericht in seiner Entscheidung die Einschränkung oder Unmöglichkeit der Nachprüfung der konkreten Nutzung als ausschlaggebend an, auch eine vollständige Versagung im Rahmen einer typisierenden, generalisierenden und pauschalierenden Regelung zu rechtfertigen.

    Prüfungsmaßstab ist, wie sich aus der Entscheidung des BVerfG vom 7. Dezember 1999 (2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (309); BStBl. II 2000, 162 (166)) ergibt, der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

    Gesetzliche Verallgemeinerungen müssen allerdings auf einer möglichst weiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung aufbauen (BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (309); BStBl II 2000, 162 (166 ), vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1 (6) m.w.N..).

    Er kann insbesondere dann, wenn die Erwerbsaufwendungen mit Kosten der allgemeinen Lebensführung i.S.d. § 12 EStG in Zusammenhang stehen, sowohl zur Klarstellung wie auch zur Vereinfachung die abziehbaren Erwerbsaufwendungen in einem unwiderlegbaren Regeltatbestand erfassen, um so Ermittlungen im Privatbereich einzugrenzen (BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl II 2000, 162 (167)).

    Hinsichtlich des Regeltatbestandes genügt es, dass der Gesetzgeber für bestimmte Arten von Aufwendungen nur den Abzug eines in realitätsgerechter Höhe typisierten Betrags zuläßt (BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl II 2000, 162 (167)).

    Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer beruflich veranlasst, wenn eine berufliche Nutzung gegeben ist (vgl. BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl. II 2000, 162 (167); BFH-Entscheidung vom 27. März 2009 VIII B 184/08, [...]; auch Entscheidungen vom 21. Januar 1966 VI 92/64, BFHE 85, 18 (19), BStBl III 1966, 219 (220); vom 23. Januar 1981 VI B 122/80, [...]; vom 16. Februar 1990 VI R 144/86, BFH/NV 1990, 763 (763); vom 4. August 2006 VI B 49/06, BFH/NV 2006, 2074 (2075)).

    Bei den hier zu beurteilenden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, für dessen betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, handelt es sich zwar um einen Bereich, bei dem Aufwendungen die private Lebensführung berühren (so schon BVerfGUrteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311); BStBl II 2000, 162 (167)).

    Die betriebliche bzw. berufliche Nutzung muss ausschließlich sein (so auch BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl II 2000, 162 (167)).

    Folglich unterliegt ein häusliches Arbeitszimmer auch nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG( BVerfGUrteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl II 2000, 162 (167); a.A. aber Arndt in Kirchhof/Söhn, EStG, § 12, B 116).

    Für eine erhebliche private Mitveranlassung und damit eine Qualifizierung der Aufwendungen als sog. gemischt veranlasste Aufwendungen ist schon aufgrund der Tatbestandsvoraussetzungen kein Platz (so auch Drenseck, FR 2006, 1 (7); Greite, DB 2006, 24 (25); Lang, StuW 2007, 3 (13); Paus, EStB 2008, 252 (255); Kreft, GStB 2009, 45 (46) ; a.A. Wernsmann, Beihefter zu DStR 2008, Heft 17, 37 (45), der ausgehend vom BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162 von gemischten Aufwendungen ausgeht; auch Frotscher in Frotscher, EStG, § 4 Rn. 801).

    Auch findet sich im Urteil des BVerfG vom 7. Dezember 1999 (2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162), die Rechtfertigung eines vollständigen Abzugsverbot von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht.

    Vielmehr sieht das BVerfG in dieser Entscheidung nur eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als sachlich gerechtfertigt an - ohne allerdings den Rechtfertigungsgrund der Einnahmenvermehrung überhaupt zu erwähnen (BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl II 2000, 162 (167)).

    Dies wird im folgenden dann auch noch einmal deutlich und klar herausgestellt (2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl II 2000, 162 (167)).

    Von einer solchen Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers ging das BVerfG auch bereits in der Entscheidung vom 7. Dezember 1999 (2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (310), BStBl II 2000, 162 (166)) aus.

    Im Fall, dass das häusliche Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit" bildet, war deshalb ein Vollabzug im Vergleich zur ansonsten vorgenommenen Deckelung verfassungsrechtlich gerechtfertigt BVerfG-Entscheid(ung vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl II 2000, 162 (167)).

    Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zum häuslichen Arbeitszimmer (BVerfGEntscheidung vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl II 2000, 162 (167)) hieße dies, dass ein Steuerpflichtiger, der aus diesem Grunde ein Zimmer in der Nähe seiner Privatwohnung nutzt, stets dieses Zimmer in einem so hohen Umfang nichtbetrieblich und nichtberuflich nutzt, dass von einem häuslichen Arbeitszimmer und damit auch von der Berechtigung der Geltendmachung von Erwerbsaufwendungen nicht ausgegangen werden kann.

    Die Missbrauchsgefahr bestand so gut wie nicht, da bei Lehrern, wie auch vom BVerfG in der Entscheidung vom 7. Dezember 1999 (2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl II 2000, 162 (167)) bestätigt, ein anderer Arbeitsplatz nicht vorhanden war (Leisner-Egensperger, FR 2006, 1018 (1027)).

    Denn unabhängig von der Frage, ob bei Nichtigkeit des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG der Vollabzug oder ein reduzierten Abzug möglich ist, liegen die geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer unter dem vom BVerfG in der Entscheidung vom 7. Dezember 1999 (2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 (311), BStBl II 2000, 162 (167)) als sachgerecht akzeptierten Höchstbetrag.

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Solche Abzugsverbote bedürfen jedoch stets eines besonderen, verfassungsrechtlich tragfähigen sachlichen Grundes, wie er etwa für das Verbot des Abzugs von Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verwarnungsgeldern (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG, vgl. BVerfGE 81, 228 ) oder für die grundsätzliche Nichtabzugsfähigkeit des Aufwands für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, vgl. BVerfGE 101, 297 ) gegeben ist.
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