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   BFH, 23.09.1999 - XI R 63/98   

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https://dejure.org/1999,3670
BFH, 23.09.1999 - XI R 63/98 (https://dejure.org/1999,3670)
BFH, Entscheidung vom 23.09.1999 - XI R 63/98 (https://dejure.org/1999,3670)
BFH, Entscheidung vom 23. September 1999 - XI R 63/98 (https://dejure.org/1999,3670)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 10b Abs. 4; AO 1977 § 52 Abs. 2 Nr. 1 und 3; EStR Abschn. 111 Abs. 1 und Anlage 7 Nr. 5

  • Wolters Kluwer

    Volksbildung - Politische Bildung

  • Judicialis

    EStG § 10b Abs. 4; ; AO 1977 § 52 Abs. 2 Nr. 1; ; AO 1977 § 52 Abs. 2 Nr. 3; ; EStR Abschn. 111 Abs. 1 und Anlage 7 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des alten Spendenrechts

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 10b Abs. 4; AO 1977 § 52 Abs. 2 Nr. 1 und 3; EStR Abschn. 111 Abs. 1 und Anlage 7 Nr. 5
    2. Verwendungshaftung des Spendenempfängers - Volksbildung als politische Bildung - Zulässige Anknüpfung an politische Tagesereignisse - Initiative nur eines einzigen Spenders?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10b Abs 4 S 2, AO 1977 § 52
    Haftung; Satzung; Spende; Verein; Verwendung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 190, 338
  • BB 2000, 606
  • DB 2000, 906
  • BStBl II 2000, 200
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.11.1988 - I R 11/88

    Eine Körperschaft fördert auch dann ausschließlich den Frieden, wenn sie

    Auszug aus BFH, 23.09.1999 - XI R 63/98
    Diese Würdigung entspreche zwar dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. November 1988 I R 11/88 (BFHE 155, 461, BStBl II 1989, 391); es frage sich aber, ob die zur Körperschaftsteuer ergangene Entscheidung auf den Bereich des § 10b Abs. 4 EStG übertragen werden könne.

    Die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 155, 461, BStBl II 1989, 391 seien auch im Streitfall anwendbar.

    Dieser Satzungszweck erlaubt es dem Kläger, bei seiner Bildungsarbeit auch an tagespolitische Ereignisse anzuknüpfen, ähnlich wie dies auch ein Verein zur Förderung des Friedens tun darf (BFH-Urteil in BFHE 155, 461, BStBl II 1989, 391).

  • BFH, 24.11.1993 - X R 5/91

    Zu verfassungsrechtlichen Zweifeln hinsichtlich § 51 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 10 b

    Auszug aus BFH, 23.09.1999 - XI R 63/98
    Für eine Übergangszeit (bis zum regulären Ende der laufenden Legislaturperiode) ist von der Weitergeltung des § 48 Abs. 2 EStDV i.V.m. Abschn. 111 und Anlage 7 EStR auszugehen (Anschluß an BFH-Urteil vom 24. November 1993 X R 5/91, BFHE 173, 519, BStBl II 1994, 683).

    Der Berechtigung, Spendenbestätigungen auszustellen, steht nicht entgegen, daß nach Auffassung des X. Senats im Urteil vom 24. November 1993 X R 5/91 (BFHE 173, 519, BStBl II 1994, 683) an der Rechtmäßigkeit des § 48 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) insoweit Zweifel bestehen, als sich die Exekutive von den in der Ermächtigungsgrundlage bestimmten materiellen und formellen Anforderungen möglicherweise selbst entbunden hat.

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus BFH, 23.09.1999 - XI R 63/98
    Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. Urteil vom 9. April 1992 2 BvE 2/89, BStBl II 1992, 766, 773) ist für eine Übergangszeit zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit oder zur Vermeidung eines weitergehenden verfassungswidrigen Zustandes von der übergangsweisen Weitergeltung des § 48 Abs. 2 EStDV auszugehen.
  • BFH, 10.01.2019 - V R 60/17

    Kein allgemeinpolitisches Mandat für gemeinnützige Körperschaften:

    Befasst sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien und würdigt sie diese objektiv und neutral, kann sie daher auch insoweit an tagespolitische Ereignisse anknüpfen (BFH-Urteil vom 23. September 1999 XI R 63/98, BFHE 190, 338, BStBl II 2000, 200, Rz 23 f.).

    Somit kann auch eine Körperschaft, die eine Anzeigenkampagne durchführt, mit der an das allgemeine Erfordernis der Einhaltung von Wahlversprechen erinnert wird, die politische Bildung dem Grunde nach noch fördern (BFH-Urteil in BFHE 190, 338, BStBl II 2000, 200).

  • FG Hessen, 10.11.2016 - 4 K 179/16

    Die Betätigung einer gemeinnützigen Körperschaft mit politischer Ausrichtung ist

    Eine allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens ist gegeben, wenn sich eine Körperschaft mit den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral würdigt (BFH-Urteil vom 23.09.1999, XI R 63/98, BStBl. II 2000, 200).

    So braucht sie die Information zur Erreichung des Bildungszwecks nicht nur auf theoretische Unterweisungen zu stützen, sondern die Information kann auch durch einen Aufruf zu konkreten Handlungen ergänzt werden und mit bestimmten Forderungen verknüpft sein (BFH-Urteil vom 23.09.1999, XI R 63/98, BStBl. II 2000, 200).

    Ansonsten müssen die Maßnahmen aber von einem inhaltlichen Anliegen getragen sein und in erster Linie dazu dienen, dem Informationsangebot bzw. dem sonstigen gemeinnützigen Zweck Gehör zu verschaffen (BFH-Urteil vom 23.09.1999, a.a.O., S. 202).

    Dies hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung ausdrücklich bestätigt (BFH-Urteil vom 23.09.1999, a.a.O., S. 202), indem er ausführte, dass die Gemeinnützigkeit der politischen Bildung vor dem Hintergrund der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens zu sehen ist.

    Politische Bildung muss dabei sachlich und möglichst umfassend informieren und dabei zur Schaffung und Förderung der politischen Wahrnehmungsfähigkeit und des politischen Verantwortungsbewusstseins führen (BFH-Urteil vom 23.09.1999, a.a.O., S. 202).

    Auch besteht Bildung nicht nur in theoretischer Unterweisung, sondern kann auch durch den Aufruf zu konkreten Handlungen ergänzt werden (BFH-Urteil vom 23.09.1999, a.a.O., S. 202).

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aktionsformate wie Veranstaltungen mit Politikern, Demonstrationen und aktives Lobbying nicht zu beanstanden (BFH-Urteile vom 29.08.1984, I R 203/81, BStBl. II 1984, 844; vom 23.11.1988, I R 11/88, BStBl. II 1989, 391; vom 23.09.1999, XI R 63/98, BStBl. II 2000, 200).

    Denn die Information zur Erreichung des Bildungszwecks kann auch durch einen Aufruf zu konkreten Handlungen ergänzt werden und mit bestimmten Forderungen verknüpft sein (BFH-Urteil vom 23.09.1999, XI R 63/98, BStBl. II 2000, 200), auch dient sie zur Erhaltung der Nachhaltigkeit ökologischer Produktionsmethoden.

  • BFH, 20.03.2017 - X R 13/15

    Gemeinnützigkeitsrecht: Gebot zeitnaher Mittelverwendung, Förderung des

    (1) Das Betreiben oder Unterstützen von Parteipolitik ist immer gemeinnützigkeitsschädlich (vgl. hierzu BFH-Entscheidungen vom 14. März 1990 I B 79/89, BFH/NV 1991, 485; vom 23. September 1999 XI R 63/98, BFHE 190, 338, BStBl II 2000, 200, unter II.1.b, und in BFH/NV 2011, 1113, Rz 9).
  • BFH, 10.12.2020 - V R 14/20

    Gemeinnützigkeit und politische Betätigung

    Soweit sich der Kläger auf das BFH-Urteil vom 23.09.1999 - XI R 63/98 (BFHE 190, 338, BStBl II 2000, 200) bezieht, übersieht er, dass es dort nicht um wiederholte Tätigkeiten, sondern um eine einmalige Anzeigenkampagne ging, mit der zudem an das allgemeine Erfordernis der Einhaltung von Wahlversprechen erinnert wurde, ohne zu Sachfragen einzelner Politikfelder Position zu beziehen.
  • FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 179/16

    Keine Befreiung von der Körperschaftssteuer bei überwiegend politischem

    Ausgehend davon stehe die Bindungswirkung des Revisionsurteils einer erneuten Stattgabe der Klage auf Grundlage der rechtlichen Beurteilung in dem BFH-Urteil vom 23.11.1999 - XI R 63/98 -, BFHE 190, 338, BStBl II 2000, 200 nicht entgegen.

    Der Senat knüpfte dabei das Urteil des 11. Senats des BFH vom 23.9.1999 (XI R 63/98, BStBl. II 2000, 200) an, wonach Bildung nicht nur in theoretischer Unterweisung bestehe, sondern auch durch den Aufruf zu konkreten Handlungen ergänzt werden könne, solange keine einseitige Agitation, unkritische Indoktrination oder parteipolitisch motivierte Einflussnahme vorliege.

  • BFH, 18.08.2021 - V B 25/21

    Zur allgemeinpolitischen Betätigung im Rahmen eines steuerbegünstigten Zwecks

    Dies setzt voraus, dass sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral würdigt (BFH-Urteil vom 23.09.1999 - XI R 63/98, BFHE 190, 338, BStBl II 2000, 200, unter II.1.a).
  • FG Thüringen, 23.04.2015 - 1 K 743/12

    Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für das von einer Partei mit politischen

    Die politische Meinungsbildung, die Förderung politischer Parteien und gleichzusetzende Handlungen gehören grundsätzlich nicht zu den gemeinnützigen Zwecken (BFH-Urteil vom BFH, Urteil vom 23. September 1999 XI R 63/98, BFHE 190, 338, BStBl II 2000, 200).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 - 8 K 8198/22

    Gemeinnützigkeitsrecht: Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens i.S.

    Eine allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens ist nach der Rechtsprechung und Literatur aber nur gegeben, wenn sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral würdigt (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 23. September 1999, XI R 63/98, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2000, 200; ebenso Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Rn. 3.166; Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, 7. Aufl. 2017, Kapitel D. Rn. 135).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 - 8 K 8012/23

    Gemeinnützigkeitsrecht: Bindungswirkung einer Ablehnung der gesonderten

    Eine allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens ist nach der Rechtsprechung und Literatur aber nur gegeben, wenn sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral würdigt (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 23. September 1999, XI R 63/98, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2000, 200; ebenso Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Rn. 3.166; Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, 7. Aufl. 2017, Kapitel D. Rn. 135).
  • BFH, 14.06.2000 - XI B 69/99

    Divergenz; Weitergeltung des § 48 Abs. 2 EStDV

    Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch nach Auffassung des erkennenden Senats die bisherige Regelung übergangsweise weiterhin Geltung beanspruchen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 1999 XI R 63/98, BStBl II 2000, 200).
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