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   BFH, 19.10.1999 - IX R 23/98   

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BFH, 19.10.1999 - IX R 23/98 (https://dejure.org/1999,1767)
BFH, Entscheidung vom 19.10.1999 - IX R 23/98 (https://dejure.org/1999,1767)
BFH, Entscheidung vom 19. Oktober 1999 - IX R 23/98 (https://dejure.org/1999,1767)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 165, § 124 Abs. 1 S. 2
    Vorläufigkeitsvermerk im Änderungsbescheid

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AO 1977 § 165, § 124 Abs. 1 Satz 2
    Im Erstbescheid zu verschiedenen Fragen enthaltener Vorläufigkeitsvermerk - Keine Wiederholung im Änderungsbescheid hinsichtlich eines Punktes (hier zur den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) - Einkommensteuerfestsetzung insoweit endgültig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 165 Abs 1, AO 1977 § 165 Abs 2, EStG § 7 Abs 4, EStG § 7 Abs 5
    Änderungsbescheid; Vorläufigkeitsvermerk

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 190, 44
  • BB 2000, 554
  • BB 2000, 812
  • DB 2000, 556
  • BStBl II 2000, 282
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.11.1996 - X R 20/95

    Vorläufigkeit wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 19.10.1999 - IX R 23/98
    Eine andere Beurteilung stünde in Widerspruch zu § 124 Abs. 1 Satz 2 AO 1977, wonach ein Vorläufigkeitsvermerk als Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt in gleicher Weise wie der Verwaltungsakt selbst mit dem Inhalt wirksam wird, mit dem er bekanntgegeben wird (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791).

    Für den Regelungsinhalt der Nebenbestimmung ist danach entscheidend, wie der Adressat ihren materiellen Gehalt nach den ihm bekannten Umständen --seinem "objektiven Verständnishorizont"-- unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (vgl. § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) verstehen konnte (vgl. BFH in BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791, m.w.N.).

  • BFH, 09.09.1988 - III R 191/84

    1. Ein ursprünglich angeordneter Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 AO bleibt auch

    Auszug aus BFH, 19.10.1999 - IX R 23/98
    Ein Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO 1977 bleibt danach auch dann wirksam, wenn er in einem nachfolgenden, auf eine andere Änderungsvorschrift gestützten Änderungsbescheid nicht ausdrücklich wiederholt wird (BFH-Urteile vom 9. September 1988 III R 191/84, BFHE 154, 430, BStBl II 1989, 9; vom 24. April 1990 IX R 58/85, BFH/NV 1991, 139).
  • BFH, 24.04.1990 - IX R 58/85

    Anforderungen an Einzelbescheid bei Zusammenveranlagung von Ehegatten

    Auszug aus BFH, 19.10.1999 - IX R 23/98
    Ein Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO 1977 bleibt danach auch dann wirksam, wenn er in einem nachfolgenden, auf eine andere Änderungsvorschrift gestützten Änderungsbescheid nicht ausdrücklich wiederholt wird (BFH-Urteile vom 9. September 1988 III R 191/84, BFHE 154, 430, BStBl II 1989, 9; vom 24. April 1990 IX R 58/85, BFH/NV 1991, 139).
  • BFH, 30.09.2010 - III R 39/08

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2

    Hierdurch ist auch der Änderungsrahmen eines Einspruchsverfahrens bestimmt, das sich gegebenenfalls anschließt, wenn ein Vorläufigkeitsvermerk in einem Änderungsbescheid nicht mehr enthalten ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282) oder wenn das FA die Festsetzung von sich aus oder auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt (§ 165 Abs. 2 Sätze 2 und 4 AO).
  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 12/17

    Bezeichnung von Umfang und Grund der Vorläufigkeit in Änderungsbescheiden -

    Ein in einem Änderungsbescheid enthaltener Vorläufigkeitsvermerk, der an die Stelle des bereits im Vorgängerbescheid enthaltenen Vorläufigkeitsvermerks tritt, bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit neu und regelt abschließend, inwieweit die Steuer nunmehr vorläufig festgesetzt ist, wenn für den Steuerpflichtigen nach seinem objektiven Verständnishorizont nicht erkennbar ist, dass der ursprüngliche Vorläufigkeitsvermerk trotz der Änderung wirksam bleiben soll (Anschluss an BFH-Urteil vom 19.10.1999 - IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282, Rz 17).

    Es wäre mit dem Grundsatz des § 124 Abs. 1 Satz 2 AO nicht zu vereinbaren, dem Steuerpflichtigen die Spekulation darüber zuzumuten, ob die Beschränkung des Vorläufigkeitsvermerks auf erneuter Prüfung oder auf einem Versehen der Finanzverwaltung beruht (BFH-Urteil vom 19.10.1999 - IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282).

    Denn ein in einem Änderungsbescheid enthaltener Vorläufigkeitsvermerk, der an die Stelle des bereits im Vorgängerbescheid enthaltenen Vorläufigkeitsvermerks tritt, bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit neu und regelt abschließend, inwieweit die Steuer nunmehr vorläufig festgesetzt ist (BFH-Urteil in BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282, Rz 17).

  • BFH, 16.06.2015 - IX R 27/14

    Vermietung und Verpachtung - Vorläufige Steuerfestsetzung - Beseitigung der

    Für den Regelungsinhalt der Nebenbestimmung ist danach entscheidend, wie der Adressat ihren materiellen Gehalt nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282).
  • BFH, 14.07.2015 - VIII R 21/13

    Ersetzung des Vorläufigkeitsvermerks in einem Steuerbescheid durch

    Das FG weiche von den Rechtsgrundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98 (BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282) ab.

    Der Steuerpflichtige muss den in einem Änderungsbescheid enthaltenen --geänderten-- Vorläufigkeitsvermerk grundsätzlich so verstehen, dass der Umfang der Vorläufigkeit gegenüber dem ursprünglichen Bescheid geändert und nun im Änderungsbescheid abschließend umschrieben worden ist (s. BFH-Urteile vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282; vom 21. August 2013 X R 20/10, BFH/NV 2014, 524, unter Rz 27; vom 16. April 2013 IX R 3/12, BFH/NV 2013, 1377).

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.08.2017 - 3 K 2227/15

    Aufhebung und Änderung von Vorläufigkeitsvermerken

    Das vom Beklagten angeführte Urteil des BFH vom 19. Oktober 1999 (IX R 23/98) bestätige die Rechtsauffassung der Kläger, dass der Vorläufigkeitsvermerk durch einen im Änderungsbescheid enthaltenen neuen Vorläufigkeitsvermerk von seinem Umfang der Vorläufigkeit her neu bestimmt werde.

    28 Eine vorläufige Steuerfestsetzung wird jedoch dann gemäß § 165 Abs. 2 AO geändert, wenn das FA einen nachfolgenden Änderungsbescheid mit einem gegenüber dem Erstbescheid inhaltlich eingeschränkten Vorläufigkeitsvermerk versieht; denn ein in einem Änderungsbescheid enthaltener Vorläufigkeitsvermerk, der an die Stelle eines bereits im Erstbescheid enthaltenen Vorläufigkeitsvermerks tritt, bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit neu und regelt abschließend, inwieweit die Steuer nunmehr vorläufig festgesetzt ist (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282).

    Eine andere Beurteilung stünde in Widerspruch zu § 124 Abs. 1 Satz 2 AO, wonach ein Vorläufigkeitsvermerk als Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt in gleicher Weise wie der Verwaltungsakt selbst mit dem Inhalt wirksam wird, mit dem er bekanntgegeben wird (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98, a.a.O.).

    Die Antwort auf diese Frage lässt sich insbesondere den Entscheidungen vom 19. Oktober 1999 (IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282) und 14. Juli 2015 (VIII R 21/13, BFHE 253, 1, BStBl II 2016, 371) nicht zweifelsfrei entnehmen.

  • FG Niedersachsen, 27.02.2013 - 2 K 266/12

    Änderbarkeit eines Steuerbescheids bei einem auf unterschiedliche

    Demgemäß bedarf es einer ausdrücklichen Endgültigkeitserklärung zur Beseitigung der Vorläufigkeit (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282).

    Wird hingegen im Rahmen eines Änderungsbescheids der bisherige Vorläufigkeitsvermerk geändert, tritt dieser an die Stelle des bisherigen Vorläufigkeitsvermerks, bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit neu und regelt abschließend, inwieweit die Steuer nunmehr vorläufig festgesetzt ist (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282).

    Für den Regelungsinhalt der Nebenbestimmung ist danach entscheidend, wie der Adressat ihren materiellen Gehalt nach den ihm bekannten Umständen - seinem "objektiven Verständnishorizont" - unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (vgl. § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-) verstehen konnte (BFH-Urteile vom 27. November 1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791 und vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282).

    Die Frage, ob zwischen den auf Satz 1 bzw. Satz 2 des § 165 Abs. 1 AO gestützten Vorläufigkeitsvermerken unterschieden werden kann, hat grundsätzliche Bedeutung und dient im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 (IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282) auch der Fortbildung des Rechts.

  • BFH, 20.11.2012 - IX R 7/11

    Abgrenzung der Änderungsbefugnisse nach § 165 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO -

    Entscheidend ist, wie der Adressat den materiellen Regelungsinhalt nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. BFH-Urteile vom 22. August 2007 II R 44/05, BFHE 218, 494, BStBl II 2009, 754, unter II.B.2.a cc (1), und vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282, jeweils m.w.N.).
  • FG Thüringen, 27.11.2013 - 3 K 291/13

    Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks in einem Änderungsbescheid: Unterscheidung

    Unbeachtlich sei, dass der ursprüngliche Feststellungsbescheid vom 18.02.2010 diesen konkreten Vorläufigkeitsvermerk noch nicht enthalte, denn durch einen Vorläufigkeitsvermerk im Änderungsbescheid werde der Umfang der Vorläufigkeit neu bestimmt (vgl. Ziff. 7 AEAO zu § 165 AO mit Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 19.10.1999, BStBl II 2000, 282.).

    Für die Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerkes komme es darauf an, wie der Bekanntgabeadressat den Vorläufigkeitsvermerk habe verstehen dürfen und müssen (vgl. BFH, BStBl II 2000, 282).

    Da Umfang und Grund der Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 3 AO anzugeben sind, muss der Steuerpflichtige einen in einem Änderungsbescheid enthaltenen - geänderten - Vorläufigkeitsvermerk so verstehen, dass der Umfang der Vorläufigkeit gegenüber dem ursprünglichen Bescheid geändert und nun im Änderungsbescheid abschließend umschrieben worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282, m.w.N.).

  • FG Münster, 25.05.2012 - 4 K 511/11

    Frage der nachträglichen Änderung der Höhe eines Veräußerungsverlustes zugunsten

    Denn durch den in einem Änderungsbescheid enthaltenen (neuen) Vorläufigkeitsvermerk, der an die Stelle eines im vorangegangenen Bescheid enthaltenen Vorläufigkeitsvermerks tritt, kann die Finanzbehörde den Umfang der Vorläufigkeit neu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.1999 IX R 23/98, BStBl II 2000, 282).

    Anders als in dem - ansonsten durchaus vergleichbaren - Sachverhalt, der der Entscheidung des BFH vom 19.10.1999 (IX R 23/98, BStBl II 2000, 282) zugrunde lag, fasste der Beklagte die Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung weder im ursprünglichen noch im nachfolgenden Bescheid einheitlich im Tenor zusammen.

    Dem BFH ist Gelegenheit zu geben, darüber zu befinden, ob in Fortentwicklung der Entscheidung vom 19.10.1999 IX R 23/98, BStBl II 2000, 282 ein zuvor manuell gesetzter Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO trotz fehlender Wiederholung in einem nachfolgenden Änderungsbescheid weiterhin Gültigkeit hat, wenn die Finanzbehörde sowohl im Tenor als auch in den Erläuterungen der Steuerbescheide äußerlich und inhaltlich zwischen einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO und einer solchen nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO differenziert.

  • BFH, 10.08.2000 - VIII B 54/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Darlegung einer Beschwerde -

    Im Streitfall haben die Kläger als abstrakten Rechtssatz zwar den Leitsatz des BFH-Urteils vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98 (BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282) zum Vorläufigkeitsvermerk wiedergegeben.

    Denn wenn der BFH in dem Urteil in BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282 ausführt, dass ein in einem Änderungsbescheid enthaltener Vorläufigkeitsvermerk, der an die Stelle eines bereits im Erstbescheid enthaltenden Vorläufigkeitsvermerks tritt, den Umfang der Vorläufigkeit neu bestimmt und abschließend regelt, inwieweit die Steuer nunmehr vorläufig festgesetzt wird, dann bezieht sich diese Aussage auf einen Änderungsbescheid, in dem gemäß § 165 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977) der Umfang der Vorläufigkeit tatsächlich neu definiert und erläutert worden ist.

    Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH, dass ein Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO 1977 selbst dann wirksam bleibt, wenn er in einem nachfolgenden, auf eine andere Änderungsvorschrift gestützten Änderungsbescheid nicht ausdrücklich wiederholt wird (vgl. Urteile vom 9. September 1988 III R 191/84, BFHE 154, 430, BStBl II 1989, 9; vom 24. April 1990 IX R 58/85, BFH/NV 1991, 139; in BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282).

  • BFH, 21.08.2013 - X R 20/10

    Keine Beseitigung der Ungewissheit einer vorläufigen Steuerfestsetzung bei

  • FG Münster, 21.09.2000 - 3 K 6158/98

    Zur Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks

  • BFH, 16.09.2004 - X R 22/01

    Vorbehalt der Nachprüfung; Vorläufigkeitsvermerk

  • FG Münster, 27.03.2014 - 2 K 1208/12

    Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 AO

  • BFH, 10.10.2002 - IX B 74/02

    Änderung eines Einkommensteuerbescheides - Vorläufigkeit eines Bescheides -

  • FG Bremen, 24.01.2002 - 100088K 6

    Tragweite eines Vorläufigkeitsvermerks - Erneute Ausübung eines steuerlichen

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - 9 K 9182/07

    Feststellung von Einkünften 1997

  • BFH, 29.08.2001 - VIII R 1/01

    Vorläufigkeitsvermerk

  • BFH, 16.04.2013 - IX R 3/12

    Änderung eines Vorläufigkeitsvermerks

  • FG Baden-Württemberg, 09.03.2009 - 6 K 254/06

    Kindergeldberechtigung: bei Einreise aufgrund Aufnahmebescheids gem. § 26 BVFG,

  • FG Köln, 17.12.1998 - 7 K 653/94

    Steuerliche Behandlung von Gewinnen aus Galerie; Abgrenzung von Liebhaberei und

  • FG München, 19.06.2007 - 13 K 2602/03

    Einkommenssteuerliche Beurteilung von Einkünften aus der Vermietung von

  • FG München, 08.04.2002 - 13 K 3296/98

    Kombinierung des Vorbehalts der Nachprüfung mit dem Vorläufigkeitsvermerk;

  • FG München, 14.10.2002 - 13 K 2512/99

    Festsetzungsverjährung; Festsetzungsfrist; Verlängerung derselben; Ablaufhemmung

  • FG Düsseldorf, 11.11.2020 - 4 K 3410/18

    Voraussetzungen für die nachträgliche Option zur Vollverschonung; Antrag auf

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