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   BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97   

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BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97 (https://dejure.org/1999,209)
BFH, Entscheidung vom 15.06.1999 - VII R 3/97 (https://dejure.org/1999,209)
BFH, Entscheidung vom 15. Juni 1999 - VII R 3/97 (https://dejure.org/1999,209)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 34 Abs. 3, §§ 37, 38, § 46 Abs. 2 und 5, § 155 Abs. 1, §§ 168, 218 Abs. 2, §§ 220, 226 Abs. 1 und 4; UStG §§ 3, 13 Abs. 1 Nr. 1a, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 2 und 4; FG... O § 40 Abs. 2, § 74 Abs. 1, § 120 Abs. 2 Satz 2; BGB §§ 387, 388, 389, 398, 406; ZVG § 9 Nr. 2, § 20 Abs. 1, § 146 Abs. 1, § 148 Abs. 2, §§ 150, 151, 152 Abs. 1, §§ 154, 155

  • Wolters Kluwer

    Abrechnungsverfahren - Abrechnungsbescheid - Wirksamkeit einer Aufrechnung - Umsatzsteuervorauszahlungsforderung - Abtretung einer Steuerforderung - Zwangsverwaltung

  • Judicialis

    AO 1977 § 34 Abs. 3; ; AO 1977 § ... 37; ; AO 1977 § 38; ; AO 1977 § 46 Abs. 2; ; AO 1977 § 46 Abs. 5; ; AO 1977 § 155 Abs. 1; ; AO 1977 § 168; ; AO 1977 § 218 Abs. 2; ; AO 1977 § 220; ; AO 1977 § 226 Abs. 1; ; AO 1977 § 226 Abs. 4; ; UStG § 3; ; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 a; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 18 Abs. 2; ; UStG § 18 Abs. 4; ; FGO § 40 Abs. 2; ; FGO § 74 Abs. 1; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 387; ; BGB § 388; ; BGB § 389; ; BGB § 398; ; BGB § 406; ; ZVG § 9 Nr. 2; ; ZVG § 20 Abs. 1; ; ZVG § 146 Abs. 1; ; ZVG § 148 Abs. 2; ; ZVG § 150; ; ZVG § 151; ; ZVG § 152 Abs. 1; ; ZVG § 154; ; ZVG § 155

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Prüfungsbefugnis bei Abrechnungsbescheid über die Wirksamkeit einer Aufrechnung mit Umsatzsteuervorauszahlungsforderung; Abtretung einer Steuerforderung von einem auf einen anderen Hoheitsträger; Übergang der Verwaltungsbefugnis auf Zwangs- oder einen Konkursverwalter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 226, AO 1977 § 46, BGB § 387, UStG § 13 Abs 1, UStG § 3
    Aufrechnung; Lieferung; Verfügungsmacht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 14
  • BB 1999, 1966
  • BStBl II 2000, 46
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (58)

  • BFH, 29.11.1984 - V R 146/83

    Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Anfechtung

    Auszug aus BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BFH wird ein Vorauszahlungsbescheid durch den Jahressteuerbescheid abgelöst; dieser ist vom Zeitpunkt seines Ergehens an alleinige Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs auf die mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstandene Steuer sowie für die Einbehaltung der als Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum entrichteten Beträge (BFH-Urteil vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370; vgl. auch BFH-Beschluß vom 3. Juli 1995 GrS 3/93, BFHE 178, 11, BStBl II 1995, 730).

    Erledigung des Vorauszahlungsbescheides tritt nach dem Urteil in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370 auch dann ein, wenn der Vorauszahlungsbescheid bereits Grundlage anderer Verwaltungsakte geworden ist oder es noch werden kann, etwa einer Vollstreckungsmaßnahme oder der Erhebung von steuerlichen Nebenleistungen.

    ccc) Allerdings hat der BFH in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370, 371 ausgeführt, unabhängig von dieser Wirkung des Jahressteuerbescheides blieben die Rechtswirkungen eines Vorauszahlungsbescheides erhalten, welche dieser "als solcher" in der Vergangenheit ausgelöst hat.

    Zu diesen "formellen" Rechtswirkungen des Vorauszahlungsbescheides, die in der Vergangenheit eingetreten sind und von der späteren Festsetzung der Jahressteuer unberührt blieben, gehörten z.B. auf den Vollstreckungstitel des Vorauszahlungsbescheides in der Vergangenheit gestützte Vollstreckungsmaßnahmen (BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370), festgesetzte Verspätungszuschläge (BFH-Urteil vom 16. Mai 1995 XI R 73/94, BFHE 177, 570, BStBl II 1996, 259) oder --bei negativer Steuer-- die Auszahlung des an einen Dritten abgetretenen Vorsteuerüberschusses (Senatsurteil vom 24. Januar 1995 VII R 144/92, BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862), ferner die Säumnis (BFH-Beschluß vom 31. Januar 1991 V B 135/90, BFH/NV 1991, 563).

    Denn dem stünde die Rechtsprechung des V. Senats des BFH entgegen, der in dem Urteil in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370 etwa den Bestand von Vollstreckungsmaßnahmen ausdrücklich von der Rechtmäßigkeit der in dem Vorauszahlungsbescheid festgesetzten Vorauszahlung abhängig gemacht hat und deshalb allenfalls eine Fortsetzungsfeststellungsklage, nicht aber eine Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides für zulässig hält (vgl. auch BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 V R 81/89, BFHE 169, 117, BStBl II 1993, 120).

    Wenn auch Besteuerungszeitraum das Kalenderjahr ist (§ 16 Abs. 1 Satz 2 UStG), so hat der Senat ausgeführt, so entstünden doch mit Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums kraft Gesetzes eigenständige Umsatzsteueransprüche, die von den in dem Voranmeldungszeitraum ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen und von den in diesen Zeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträgen abhängen (§ 13 Abs. 1, § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 und 2 UStG) und deren Festsetzung nach den Urteilen auch des V. Senats des BFH in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370 und vom 17. September 1992 V R 17/86 (BFH/NV 1993, 279) sogar dann Bestand haben soll, wenn ihnen die in § 18 Abs. 3 und 4 UStG vorgesehene Jahressteuerfestsetzung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist nicht nachfolgt (anders für die Einkommensteuer BFH-Entscheidung in BFHE 178, 11, BStBl II 1995, 730, und für die Vermögensteuer Urteil vom 13. Februar 1996 VII R 55/95, BFH/NV 1996, 454).

    Es kann unerörtert bleiben, ob die Notwendigkeit einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides im Abrechnungsverfahren sogar dann besteht, wenn ein Vorauszahlungsbescheid z.B. wegen ungenutzten Verstreichenlassens der Einspruchsfrist seitens des Steuerpflichtigen formell bestandskräftig geworden ist, weil nämlich der Vorauszahlungsbescheid keiner materiellen Bestandskraft in dem Sinne fähig ist, daß er mit auch gegenüber dem Jahressteuerbescheid durchsetzungsfähiger Verbindlichkeit über das Bestehen einer Umsatzsteuer(vorauszahlungs)schuld entscheidet (vgl. BFH-Urteile in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370, und in BFHE 169, 117, BStBl II 1993, 120).

  • BFH, 04.05.1993 - VII R 82/92

    Aufrechnung mit nicht bestandskräftigen Steueransprüchen durch das Finanzamt -

    Auszug aus BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97
    Deshalb können Gründe, die gegen die Steuerfestsetzung selbst bzw. gegen die Richtigkeit der einer Steuerfestsetzung gleichstehenden Steueranmeldung erhoben werden sollen, im Abrechnungsverfahren grundsätzlich nicht geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Senats vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776; vom 4. Mai 1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285, und vom 17. Januar 1995 VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580).

    Ist der der Aufrechnung zugrunde liegende Verwaltungsakt angefochten worden, steht folglich erst wenn das Anfechtungsverfahren abgeschlossen ist, endgültig fest, ob der Steuerpflichtige etwas schuldet (Senatsurteile vom 17. September 1987 VII R 50-51/86, BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366, und in BFH/NV 1994, 285).

    Auch die Rechtsprechung des Senats (Urteile des Senats in BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366, und in BFH/NV 1994, 285) ist aufgrund dieses Zusammenhanges ohne weiteres von dem Erfordernis des "materiellrechtlichen Bestehens" der Gegenforderung ausgegangen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 27. Oktober 1982 3 C 6.82, BVerwGE 66, 218, sowie Beschluß des BVerwG vom 7. Oktober 1998 3 B 68.97, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 160).

    Der erkennende Senat verweist die Sache zurück an das FG, damit dieses Gelegenheit erhält, das Verfahren über den Abrechnungsbescheid bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides nach § 74 FGO auszusetzen (vgl. Urteil des Senats in BFH/NV 1994, 285) bzw. nach entsprechenden Erklärungen der Beteiligten zu beenden.

  • BFH, 24.01.1995 - VII R 144/92

    Vorsteuerüberschuß - Erstattungsanspruch

    Auszug aus BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97
    Zu diesen "formellen" Rechtswirkungen des Vorauszahlungsbescheides, die in der Vergangenheit eingetreten sind und von der späteren Festsetzung der Jahressteuer unberührt blieben, gehörten z.B. auf den Vollstreckungstitel des Vorauszahlungsbescheides in der Vergangenheit gestützte Vollstreckungsmaßnahmen (BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370), festgesetzte Verspätungszuschläge (BFH-Urteil vom 16. Mai 1995 XI R 73/94, BFHE 177, 570, BStBl II 1996, 259) oder --bei negativer Steuer-- die Auszahlung des an einen Dritten abgetretenen Vorsteuerüberschusses (Senatsurteil vom 24. Januar 1995 VII R 144/92, BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862), ferner die Säumnis (BFH-Beschluß vom 31. Januar 1991 V B 135/90, BFH/NV 1991, 563).

    Auch die Fälligkeit von Vorauszahlungen und eine dadurch entstandene Aufrechnungslage werden durch den Jahressteuerbescheid nicht berührt (Senatsbeschluß vom 22. August 1995 VII B 107/95, BFHE 178, 532, BStBl II 1995, 916; vgl. Urteil des Senats in BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862).

    Der erkennende Senat hat insbesondere in dem Urteil in BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862 die Eigenständigkeit des Umsatzsteuervoranmeldungsverfahrens gegenüber der Festsetzung der Jahresumsatzsteuer betont.

  • BFH, 22.08.1995 - VII B 107/95

    Kostenerstattungsanspruch - Kostenfestsetzungsverfahren - Aufrechnung -

    Auszug aus BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97
    Auch die Fälligkeit von Vorauszahlungen und eine dadurch entstandene Aufrechnungslage werden durch den Jahressteuerbescheid nicht berührt (Senatsbeschluß vom 22. August 1995 VII B 107/95, BFHE 178, 532, BStBl II 1995, 916; vgl. Urteil des Senats in BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862).

    Im Anschluß an diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat entschieden, daß auch nach Erlaß des Jahressteuerbescheides sogar noch wirksam mit rückständigen Vorauszahlungsansprüchen aufgerechnet werden könne, sofern nach dem Jahressteuerbescheid noch eine Umsatzsteuerschuld bestehe (Urteil des Senats in BFHE 178, 532, BStBl II 1996, 916).

    Hingegen hält der erkennende Senat, wie erwähnt, aufgrund allein der formellen Rechtswirkungen eines Vorauszahlungsbescheides auch nach Erlaß des Jahressteuerbescheides eine Aufrechnung noch für möglich (Senatsbeschluß in BFHE 178, 532, BStBl II 1995, 916).

  • BFH, 05.10.1990 - V B 137/89

    Anforderungen an Anordnungsanspruch bei Antrag auf Erlass einern einstweiligen

    Auszug aus BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97
    Dieser Einwand (vgl. dazu bereits, offenlassend BFH-Beschluß vom 5. Oktober 1990 V B 137/89, BFH/NV 1991, 633) erweist sich nach Auffassung des erkennenden Senats im Ergebnis als zutreffend.

    Für die Aufrechnung des FA mit Ansprüchen aus Vorauszahlungsbescheiden nach Erlaß des Jahressteuerbescheides bedeute dies allerdings, daß die Aufrechnung der Höhe nach nur nach Maßgabe des im Jahressteuerbescheid noch festgestellten Rückstands wirksam ist, ebenso wie im umgekehrten Fall --Aufrechnung mit negativem Steueranspruch aus einer Umsatzsteuervoranmeldung bei einer Jahressteuerfestsetzung auf 0 DM-- die Aufrechnung wirkungslos sei (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1991, 633).

    Hinsichtlich der bereits verwirklichten Regelungen eines Vorauszahlungsbescheides sei auch nach Ergehen des Jahressteuerbescheides auf diese formelle Bescheidlage abzustellen und gleichsam eine Rückabwicklung nur dann zulässig, wenn das FA den Vorauszahlungsbescheid aufgehoben oder geändert habe oder der später erlassene Jahressteuerbescheid Feststellungen (Regelungen) enthalte, aus denen sich --wie z.B. bei der Versagung des Vorsteuerabzugs für das gesamte Kalenderjahr-- die Fehlerhaftigkeit der betreffenden Voranmeldung bzw. der Festsetzung einer Umsatzsteuervorauszahlung ergebe (selbst insofern eine Rückabwicklung ausschließend Weiß, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1992, 126; offen BFH-Beschluß in BFH/NV 1991, 633).

  • BFH, 10.04.1997 - V R 26/96

    Ausschluß vom Vorsteuerabzug bei Vorsteuerbeträgen aus Leistungen, die der

    Auszug aus BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97
    Weder hatte die Konkurseröffnung auf die Unternehmereigenschaft der Gemeinschuldnerin Einfluß (BFH-Urteile vom 16. Juli 1987 V R 80/82, BFHE 150, 211, BStBl II 1987, 691; vom 20. Februar 1986 V R 16/81, BFHE 146, 287, BStBl II 1986, 579, und vom 2. Februar 1978 V R 128/76, BFHE 125, 314, BStBl II 1978, 483) noch betrieb der Zwangsverwalter ein anderes Unternehmen als die Verkäuferin selbst (BFH-Urteil vom 10. April 1997 V R 26/96, BFHE 182, 432, BStBl II 1997, 552).

    Die Anordnung der Zwangsverwaltung führt allerdings, um die Erfüllung der in § 155 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) bezeichneten Ansprüche zu gewährleisten, zu einer Sonderung des beschlagnahmten Grundbesitzes von dem übrigen Vermögen des Schuldners; die bei der Verwaltung dieses Sondervermögens von dem Zwangsverwalter begründeten Ansprüche, auch die positiven und negativen Steueransprüche, gehören zu der Zwangsverwaltungsmasse und sind folglich verfahrensrechtlich von dem bzw. gegen den Zwangsverwalter geltend zu machen (BFH-Urteile vom 19. Dezember 1985 V R 139/76, BFHE 146, 484, BStBl II 1986, 500, und in BFHE 182, 432, BStBl II 1997, 552).

  • BFH, 31.01.1991 - V B 135/90

    Nichtzulassungsbeschwerde bei eindeutiger Rechtslage zu einer Frage hinsichtlich

    Auszug aus BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97
    Zu diesen "formellen" Rechtswirkungen des Vorauszahlungsbescheides, die in der Vergangenheit eingetreten sind und von der späteren Festsetzung der Jahressteuer unberührt blieben, gehörten z.B. auf den Vollstreckungstitel des Vorauszahlungsbescheides in der Vergangenheit gestützte Vollstreckungsmaßnahmen (BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370), festgesetzte Verspätungszuschläge (BFH-Urteil vom 16. Mai 1995 XI R 73/94, BFHE 177, 570, BStBl II 1996, 259) oder --bei negativer Steuer-- die Auszahlung des an einen Dritten abgetretenen Vorsteuerüberschusses (Senatsurteil vom 24. Januar 1995 VII R 144/92, BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862), ferner die Säumnis (BFH-Beschluß vom 31. Januar 1991 V B 135/90, BFH/NV 1991, 563).

    Sie seien Teil der Festsetzung der für das Kalenderjahr (noch) geschuldeten Umsatzsteuer (vgl. BFH/NV 1991, 563, m.w.N.).

  • BFH, 06.12.1979 - V R 87/72

    Beim Wechsel zur Regelbesteuerung Vorsteuerabzug für Vorbezüge (einschl. des

    Auszug aus BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97
    Eine Lieferung ist nach der Rechtsprechung des BFH ausgeführt, wenn dem Leistungsempfänger Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes unbedingt zugewandt werden und dies von den Beteiligten nicht nur auf Zeit gewollt ist (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 24. April 1969 V 176/64, BFHE 95, 410, BStBl II 1969, 451, und vom 6. Dezember 1979 V R 87/72, BFHE 129, 425, BStBl II 1980, 279), der Gegenstand der Lieferung also wirtschaftlich endgültig aus dem Vermögen des Verkäufers ausscheidet und in das des Käufers gelangt (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1994 V R 114/91, BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, und vom 9. März 1995 V R 102/89, BFHE 177, 520, BStBl II 1995, 564, sowie vom 16. April 1997 XI R 87/96, BFHE 182, 444, BStBl II 1997, 585; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. November 1997 V R 66/96, BFHE 184, 134).

    Der Eigentümer eines Grundstücks, der dieses aus eigenem Recht nutzt, hat zwar nach einem Verkauf des Grundstücks in der Regel weiterhin umsatzsteuerrechtlich die Verfügungsmacht an dem Grundstück (vgl. BFH-Urteile vom 24. November 1992 V R 80/87, BFH/NV 1993, 634, und vom 20. Juli 1995 V R 121/93, BFH/NV 1996, 270); der BFH hat in dem Urteil in BFHE 129, 425, BStBl II 1980, 279 sogar angenommen, nicht einmal die Verschaffung bürgerlich-rechtlichen Eigentums stelle eine Lieferung dar, wenn die Übergabe eines Grundstücks über den Zeitpunkt des Eigentumserwerbs hinaus vertragsgemäß aufgeschoben werde (kritisch insoweit u.a. Schöll in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, § 3 Rdnr. 62).

  • BFH, 16.04.1997 - XI R 87/96

    Der Pfandverkauf im Wege öffentlicher Versteigerung führt zu einer Lieferung des

    Auszug aus BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97
    Eine Lieferung ist nach der Rechtsprechung des BFH ausgeführt, wenn dem Leistungsempfänger Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes unbedingt zugewandt werden und dies von den Beteiligten nicht nur auf Zeit gewollt ist (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 24. April 1969 V 176/64, BFHE 95, 410, BStBl II 1969, 451, und vom 6. Dezember 1979 V R 87/72, BFHE 129, 425, BStBl II 1980, 279), der Gegenstand der Lieferung also wirtschaftlich endgültig aus dem Vermögen des Verkäufers ausscheidet und in das des Käufers gelangt (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1994 V R 114/91, BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, und vom 9. März 1995 V R 102/89, BFHE 177, 520, BStBl II 1995, 564, sowie vom 16. April 1997 XI R 87/96, BFHE 182, 444, BStBl II 1997, 585; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. November 1997 V R 66/96, BFHE 184, 134).

    Die zur Ausführung einer Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG erforderliche Verschaffung der Verfügungsmacht verlangt die Übertragung (zumindest) wirtschaftlichen Eigentums (vgl. u.a. Urteil in BFHE 182, 444, BStBl II 1997, 585), das der Käufer erlangt, wenn ihm im Verhältnis der Vertragsparteien eine im Außenverhältnis z.B. durch Auflassungsvormerkung (§ 883 Abs. 2 Satz 1 BGB) oder durch Verschaffung des mittelbaren Besitzes (§ 869 BGB) abgesicherte eigentümerähnliche Stellung verschafft worden ist (BFH-Urteil vom 11. Januar 1990 V R 156/84, BFH/NV 1990, 741).

  • BFH, 01.10.1992 - V R 81/89

    Rechtschutzinteresse bei Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids

    Auszug aus BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97
    Denn dem stünde die Rechtsprechung des V. Senats des BFH entgegen, der in dem Urteil in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370 etwa den Bestand von Vollstreckungsmaßnahmen ausdrücklich von der Rechtmäßigkeit der in dem Vorauszahlungsbescheid festgesetzten Vorauszahlung abhängig gemacht hat und deshalb allenfalls eine Fortsetzungsfeststellungsklage, nicht aber eine Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides für zulässig hält (vgl. auch BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 V R 81/89, BFHE 169, 117, BStBl II 1993, 120).

    Es kann unerörtert bleiben, ob die Notwendigkeit einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides im Abrechnungsverfahren sogar dann besteht, wenn ein Vorauszahlungsbescheid z.B. wegen ungenutzten Verstreichenlassens der Einspruchsfrist seitens des Steuerpflichtigen formell bestandskräftig geworden ist, weil nämlich der Vorauszahlungsbescheid keiner materiellen Bestandskraft in dem Sinne fähig ist, daß er mit auch gegenüber dem Jahressteuerbescheid durchsetzungsfähiger Verbindlichkeit über das Bestehen einer Umsatzsteuer(vorauszahlungs)schuld entscheidet (vgl. BFH-Urteile in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370, und in BFHE 169, 117, BStBl II 1993, 120).

  • BFH, 30.03.1993 - VII R 108/92

    Verrechnung der Umsatzsteuer bei der Besteuerung einer GmbH

  • BFH, 19.12.1985 - V R 139/76

    Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist umsatzsteuerrechtlich eine

  • BFH, 17.03.1994 - V R 39/92

    Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Verfahrensrecht -

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 3/93

    Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids auch hinsichtlich

  • BFH, 26.08.1992 - I R 24/91

    Transferentschädigungen sind Anschaffungskosten der Spielerlaubnis

  • BFH, 17.09.1987 - VII R 51/86

    Hauptzollamt - Aufrechnung gegen Hauptforderung - Rechtswegfremde Gegenforderung

  • BFH, 17.09.1987 - VII R 50/86

    Aufrechnung mit Gegenforderung, die auf einem angefochtenen und einstweilen nicht

  • BFH, 14.02.1978 - VIII R 28/73

    Konkursverfahren - Zwangsversteigerung - Einkommensteuer - Massekosten -

  • BFH, 09.03.1995 - V R 102/89

    1. Auswechslung des Sicherungsgebers vor der Verwertung des Sicherungsguts - 2.

  • BFH, 24.04.1969 - V 176/64

    Verschaffung der Verfügungsmacht - Fabrikationsunternehmer - Fremder Grund und

  • BFH, 20.07.1995 - V R 121/93

    Zeitpunkt der Grundstückslieferung

  • BFH, 16.05.1995 - XI R 73/94

    Zur Bedeutung der Jahressteuerfestsetzung für die Bemessung der im

  • BFH, 06.02.1973 - VII R 62/70

    Gestundete Steuerforderung - Aufrechnung - Aufrechnungserklärung - Wirksamer

  • BFH, 17.09.1992 - V R 17/86

    Erlaß von Steuerbescheiden an eine KG nach Umwandlung - Ersatz eines

  • BFH, 13.11.1997 - V R 66/96

    Grundstücksübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

  • BFH, 05.09.1989 - VII R 33/87

    Aufrechnung - Gegenseitigkeit - Verwaltungshoheit - Abtretung zwischen

  • EuGH, 08.02.1990 - 320/88

    Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe

  • BFH, 16.07.1987 - V R 80/82

    Der Anspruch auf Rückforderung von vor Konkurseröffnung abgezogenen

  • BFH, 11.01.1990 - V R 156/84

    Änderung der Verhältnisse durch Veräußerung vor Ablauf des maßgeblichen

  • BFH, 06.02.1990 - VII R 86/88

    Zur Abtretung/Verpfändung von Erstattungsansprüchen wegen Überzahlung von

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BFH, 21.07.1994 - V R 114/91

    Eine Vereinbarung, nach der der Sicherungsgeber unter Verzicht auf sein

  • BFH, 12.03.1963 - VII 98/61 U

    Zur Frage des Steuergläubigers bei Aufrechnung mit oder gegen Steuerforderungen

  • BFH, 18.07.1989 - VII R 46/86

    Wirksamkeit einer Aufrechnungserklärung des Finanzamts im Sinne eines

  • BFH, 02.02.1978 - V R 128/76

    Die Umsatzsteuerforderung wegen halbfertiger Bauwerke im Konkurs des

  • BFH, 29.06.1995 - II B 108/94

    Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung des § 74

  • BFH, 15.10.1996 - VII R 46/96

    Der Haftungsanspruch entsteht unabhängig vom Erlaß des Haftungsbescheids

  • BFH, 13.02.1996 - VII R 55/95

    Erstattung von Vermögensteuervorauszahlungen - Eintritt der

  • BFH, 21.02.1991 - V R 38/86

    Ablauf des Besteuerungszeitraums als maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung

  • BFH, 06.02.1996 - VII R 116/94

    Konkurseröffnung - Abtretungsanzeige

  • BFH, 25.11.1997 - VII B 146/97

    Verfahrensaussetzung bei Aufrechnung

  • BFH, 06.11.1997 - V B 92/97

    Aussetzung des Verfahrens wegen Ablehnung der Festsetzung der Umsatzsteuer

  • BFH, 20.02.1986 - V R 16/81

    Zum Vorsteuerabzug des Gemeinschuldners für die an ihn erbrachte Leistung des

  • BFH, 03.02.1984 - VII R 72/82

    Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs - Sicherungszweck -

  • BFH, 24.11.1992 - V R 80/87

    Umsatzsteuerpflicht von Lieferungsentgelten die im Inland entstehen

  • BGH, 27.04.1972 - II ZR 122/70

    Allgemeines Vertragsrecht-Abtretung genossenschaftl. Auseinandersetzungsguthaben

  • BFH, 15.07.1997 - VIII R 56/93

    Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der

  • FG Hamburg, 04.08.1998 - II 39/97

    Vorsteuerabzug aus Scheinfirma-Rechnungen; Vorliegen einer Scheinfirma;

  • BFH, 26.11.1996 - VII R 49/96

    Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer - Zahlung auf die eigene Steuerschuld -

  • BFH, 01.03.1988 - VII R 109/86

    Der durch Duldungsbescheid in Anspruch genommene Anfechtungsgegner ist mit

  • BFH, 30.09.1976 - V R 109/73

    Grundsatzentscheidung zum Wesen der Steuerfestsetzung, zum Begriff der

  • BFH, 07.08.1979 - VII R 14/77

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Erledigung des Verwaltungsaktes vor Klageehebung

  • BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94

    Keine Aufrechnung nach Aussetzung der Vollziehung

  • BFH, 21.08.1996 - I R 80/95

    Regelmäßige Rückkehr eines Grenzgängers

  • BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82

    Aufrechnung der Behörde - Analoge Anwendung der §§ 387 ff BGB im öffentlichen

  • BVerwG, 07.10.1998 - 3 B 68.97

    Bewilligung einer Zuwendung unter auflösender Bedingung; Rückforderung ohne

  • BFH, 22.07.1986 - VII R 10/82

    Ein Abrechnungsbescheid kann nicht mit Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung

  • BFH, 17.01.1995 - VII R 28/94

    Voraussetzungen und Wirkungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft - Zahlungen

  • FG Niedersachsen, 25.09.2018 - 8 K 95/18

    Streit um die Nichtauszahlung eines bestandskräftig festgesetzten

    So wie die Finanzbehörden das Recht haben, Steuern auf Grundlage eines wirksamen und bestandskräftigen Steuerbescheids zu erheben (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 15. Juni 1999 VII R 3/97, BFHE 189, 14, BStBl. II 2000, 46), hat der Kindergeldberechtigte grds. einen Anspruch auf Auszahlung eines wirksam und bestandskräftig festgesetzten Kindergeldanspruchs.

    Dies gilt selbst dann, wenn der Kindergeldanspruch rechtsfehlerhaft zu hoch festgesetzt wurde (vgl. zB BFH-Urteil vom 15. Juni 1999 VII R 3/97, BFHE 189, 14, BStBl. II 2000, 46).

  • BGH, 19.05.2011 - IX ZR 222/08

    Insolvenzverfahren: Aufrechnungsbefugnis trotz Erlasses der aufgerechneten

    Der Umstand, dass ein Jahressteuerbescheid erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erging, ändert daran nichts (BFHE 189, 14, 22).
  • BSG, 14.03.2013 - B 13 R 5/11 R

    Aufrechnung von Beitragsansprüchen durch den Rentenversicherungsträger -

    Daher bedarf es hier keiner Entscheidung, ob eine solche Abtretung wirksam wäre (ablehnend mangels Ermächtigungsgrundlage: BSGE 15, 36, 39 f = SozR Nr. 1 zu § 1299 RVO Bl Aa 3; anders für den Bereich des Steuerrechts - die Notwendigkeit einer gesetzlichen Ermächtigung verneinend - BFHE 189, 14, 31 f - Juris RdNr 47 ff) .
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