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   BFH, 23.02.2000 - X R 142/95   

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https://dejure.org/2000,1434
BFH, 23.02.2000 - X R 142/95 (https://dejure.org/2000,1434)
BFH, Entscheidung vom 23.02.2000 - X R 142/95 (https://dejure.org/2000,1434)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 2000 - X R 142/95 (https://dejure.org/2000,1434)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Telefonsex - Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2; ; EStG § 22 Nr. 3; ; GewStG § 2 Abs. 1; ; AO 1977 § 40; ; BGB § 134; ; BGB § 138

  • RA Kotz

    Telefonsexunternehmen als Gewerbebetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Telefonsex als Gewerbebetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerbebetrieb
    Die positiven Tatbestandsmerkmale gemäß § 15 Abs. 2 EStG
    Die Marktbeteiligung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 1, EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 22 Nr 3
    Gewerbebetrieb; Prostituierte; Sonstige Leistung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 191, 498
  • NJW 2000, 2919
  • BB 2000, 1614
  • DB 2000, 1596
  • BStBl II 2000, 610
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 23.06.1964 - GrS 1/64

    Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" (Prostitution); Voraussetzungen für die

    Auszug aus BFH, 23.02.2000 - X R 142/95
    "Telefonsex" führt unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (Abgrenzung zum Beschluss des Großen Senats vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500).

    Die Aussage des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S (BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500), dass Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" nicht zu einem Gewerbebetrieb führen, ist auf den hier nicht gegebenen Fall der Prostitution durch Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt beschränkt.

    Die steuerrechtliche Erheblichkeit einer Vermarktung sexuell einschlägiger Leistungen kommt schon dadurch zum Ausdruck, dass nach dem Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 auch der Geschlechtsverkehr gegen Entgelt eine "Leistung" i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist, nämlich ein Tun, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann.

    Die Aussagen der Rechtsprechung --auch die des Großen Senats des BFH in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500-- zur fehlenden Teilnahme der Prostituierten am Wirtschaftsleben beziehen sich ausschließlich auf die "gewerbsmäßige Unzucht" im eingeschränkten Sinne der "Hingabe des Körpers" zum Zwecke der sexuellen Betätigung.

    a) Nach dem Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 sind Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" mangels "Beteiligung am Wirtschaftsleben" keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).

    c) Da es im Streitfall nicht um die steuerrechtliche Beurteilung der "gewerbsmäßigen Unzucht" im vorgenannten Sinne geht, mit der allein sich der Große Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 befasst hat, kann der erkennende Senat dahingestellt sein lassen, ob eine unterschiedliche Beurteilung der "gewerbsmäßigen Unzucht" im Einkommen- und Umsatzsteuerrecht durch die jeweiligen Steuertatbestände gedeckt ist.

  • BFH, 28.11.1969 - VI R 128/68

    Steuerpflichtigkeit von Einkünften aus gewerbsmäßiger Unzucht als sonstige

    Auszug aus BFH, 23.02.2000 - X R 142/95
    Nach dem BFH-Urteil vom 28. November 1969 VI R 128/68 (BFHE 97, 378, BStBl II 1970, 185) darf hierbei nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese Leistungen "nur um des Entgelts willen und damit aus wirtschaftlichen Gründen erbracht werden".

    Im gleichen --einengenden-- Sinne wird die "gewerbsmäßige Unzucht" in nachfolgenden Entscheidungen der Ertragssteuersenate des BFH verstanden (z.B. BFH-Urteile in BFHE 97, 378, BStBl II 1970, 185; in BFHE 99, 200, BStBl II 1970, 620; vom 5. Dezember 1972 VIII R 91/70, BFHE 108, 103).

  • BFH, 17.04.1970 - VI R 164/68

    Gewerbsmäßige Unzucht - Einkünfte aus Leistungen

    Auszug aus BFH, 23.02.2000 - X R 142/95
    Nach dem BFH-Urteil vom 17. April 1970 VI R 164/68 (BFHE 99, 200, BStBl II 1970, 620), das eine Steuerbarkeit nach § 22 Nr. 3 EStG bejaht, "ist die Leistung der Dirnen ... auf einen wirtschaftlichen Erfolg gerichtet".

    Im gleichen --einengenden-- Sinne wird die "gewerbsmäßige Unzucht" in nachfolgenden Entscheidungen der Ertragssteuersenate des BFH verstanden (z.B. BFH-Urteile in BFHE 97, 378, BStBl II 1970, 185; in BFHE 99, 200, BStBl II 1970, 620; vom 5. Dezember 1972 VIII R 91/70, BFHE 108, 103).

  • BGH, 09.06.1998 - XI ZR 192/97

    Förderung von Telefonsex durch den Vertrieb von Telefonkarten

    Auszug aus BFH, 23.02.2000 - X R 142/95
    Dies gilt ungeachtet dessen, dass die von ihr abgeschlossenen Verträge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wegen Sittenwidrigkeit (§§ 134, 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) nichtig sind (vgl. Urteil vom 9. Juni 1998 XI ZR 192/97, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1998, 2895).

    Im vorliegenden Zusammenhang ist es steuerrechtlich unerheblich, dass nach der Rechtsprechung des BGH Verträge, deren Geschäftszweck die Ermöglichung und Ausübung von kommerziellem Telefonsex ist, wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind (BGH-Urteil in NJW 1998, 2895 - Vermarktung und Vertrieb von Telefonkarten).

  • BGH, 31.10.1995 - 1 StR 527/95

    Keine Vornahme von sexuellen Handlungen "vor" dem Täter durch fernmündlichen

    Auszug aus BFH, 23.02.2000 - X R 142/95
    Sexuelle Handlungen des Opfers "vor" dem Täter i.S. des § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB setzen voraus, dass dieses sich in räumlicher Nähe zum Täter befindet, der die sexuellen Handlungen des missbrauchten Opfers wahrnimmt (BGH-Urteil vom 31. Oktober 1995 1 StR 527/95, BGHSt 41, 285, NJW 1996, 1068).
  • BFH, 04.06.1987 - V R 9/79

    Umsatzsteuer - Unternehmereigenschaft - Prostituierte

    Auszug aus BFH, 23.02.2000 - X R 142/95
    Hiermit stimmt überein, dass nach der Rechtsprechung des BFH die "körperliche Hingabe gegen Entgelt" einer Prostituierten eine Leistung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1967/1973 (UStG 1967/1973) darstellt, weil diese mit ihrer Tätigkeit einen wirtschaftlichen Erfolg durch Erzielung von Einnahmen bezweckt; hierbei ist ohne umsatzsteuerrechtliche Bedeutung, dass die Leistung und das ihr zugrunde liegende Rechtsgeschäft sittenwidrig (§§ 138, 817 BGB) sind (BFH-Urteile vom 4. Juni 1987 V R 9/79, BFHE 150, 192, BStBl II 1987, 653; vom 29. Oktober 1987 V R 130/85, BFH/NV 1988, 128).
  • BFH, 05.12.1972 - VIII R 91/70
    Auszug aus BFH, 23.02.2000 - X R 142/95
    Im gleichen --einengenden-- Sinne wird die "gewerbsmäßige Unzucht" in nachfolgenden Entscheidungen der Ertragssteuersenate des BFH verstanden (z.B. BFH-Urteile in BFHE 97, 378, BStBl II 1970, 185; in BFHE 99, 200, BStBl II 1970, 620; vom 5. Dezember 1972 VIII R 91/70, BFHE 108, 103).
  • BFH, 29.10.1987 - V R 130/85

    Steuerliche Bewertung der Tätigkeit als Prostitutierte

    Auszug aus BFH, 23.02.2000 - X R 142/95
    Hiermit stimmt überein, dass nach der Rechtsprechung des BFH die "körperliche Hingabe gegen Entgelt" einer Prostituierten eine Leistung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1967/1973 (UStG 1967/1973) darstellt, weil diese mit ihrer Tätigkeit einen wirtschaftlichen Erfolg durch Erzielung von Einnahmen bezweckt; hierbei ist ohne umsatzsteuerrechtliche Bedeutung, dass die Leistung und das ihr zugrunde liegende Rechtsgeschäft sittenwidrig (§§ 138, 817 BGB) sind (BFH-Urteile vom 4. Juni 1987 V R 9/79, BFHE 150, 192, BStBl II 1987, 653; vom 29. Oktober 1987 V R 130/85, BFH/NV 1988, 128).
  • BGH, 15.01.1954 - 2 StR 488/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 23.02.2000 - X R 142/95
    Als "gewerbsmäßige Unzucht" wurde seinerzeit --in Übereinstimmung mit dem strafrechtlichen Sprachgebrauch (z.B. BGH-Urteil vom 15. Januar 1954 2 StR 488/53, BGHSt 6, 98)-- der Geschlechtsverkehr gegen Entgelt verstanden.
  • BFH, 22.06.1962 - VI 112/59 S

    Gewerbsmäßige Unzucht keine gewerbliche Betätigung im Sinne des

    Auszug aus BFH, 23.02.2000 - X R 142/95
    Sämtliche einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen befassen sich mit diesem Sachverhalt (RFH, Urteile vom 4. März 1931 VI A 16/31, RStBl 1931, 528 - keine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr bei "eigener Prostitution"; vom 8. April 1943 IV 33/43, Mrozek-Kartei EStG 1938/39, § 22 Ziff. 3 R. 10 Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1943, Sp. 333; Oberster Finanzhof, Urteil vom 9. März 1948 IV 16/47, nicht veröffentlicht --NV--; BFH-Urteil vom 22. Juni 1962 VI 112/59 S, BStBl III 1962, 465).
  • BVerfG, 12.04.1996 - 2 BvL 18/93

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BFH, 12.04.1988 - VIII R 256/81

    Festsetzung von Gewerbesteuermeßbeträgen aufgrund von Mieterträgen aus einem

  • BFH, 29.08.1991 - V B 116/90

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 241/03

    Prostitutionswerbung und Jugendschutz

    Mit dem Prostitutionsgesetz hat der Gesetzgeber einem Wandel in weiten Teilen der Bevölkerung, die die Prostitution nicht mehr schlechthin als sittenwidrig ansehen, Rechnung getragen (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Situation der Prostituierten, BT-Drucks. 14/5958, S. 4; zu dem Wandel der Moralvorstellungen in neuerer Zeit ferner: BGH, Urt. v. 22.11.2001 - III ZR 5/01, NJW 2002, 361; OLG Köln MMR 2001, 43, 44; AG Heidelberg NJW-RR 1998, 260; AG Berlin-Köpenick NJW 2002, 1885; vgl. ferner BFH, Urt. v. 23.2.2000 - X R 142/95, NJW 2000, 2919; zum Aufenthalts- und Niederlassungsrecht von Prostituierten aus anderen Mitgliedstaaten der EU: EuGH, Urt. v. 20.11.2001 - C-268/99, Slg. 2001, I-8615 = DVBl 2002, 321 Tz 59 f.).
  • BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R

    Honorarkräfte für Telefonsex stehen in abhängiger Beschäftigung

    Demgemäß führt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Betreiben von "Telefonsex" im Rahmen eines telefonischen Auftragsdienstes unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (BFH, Urteil vom 23. Februar 2000 - X R 142/95; zur Behandlung von Einkünften aus "gewerblicher Unzucht" nach § 22 Nr. 3 EStG vgl BFHE 97, 104; 80, 73; Fischer in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Komm, 10. Aufl, Stand März 1990, § 40 AO RdNrn 50 f; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl, Stand Oktober 1996, § 40 RdNr 8; jeweils mwN).
  • BFH, 15.03.2012 - III R 30/10

    Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 23. Februar 2000 X R 142/95 (BFHE 191, 498, BStBl II 2000, 610, betr. Telefonsex als Gewerbebetrieb) die Beurteilung der Prostitution durch das Urteil in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 als möglicherweise überholt bezeichnet.

    Fremdprostitution werde von der BFH-Rechtsprechung seit jeher als gewerblich angesehen; das BFH-Urteil in BFHE 191, 498, BStBl II 2000, 610 habe diese schon vor dem Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 bestehende Unterscheidung lediglich fortgeführt.

    Zimmervermietung an Prostituierte; vgl. auch die Nachweise im BFH-Urteil in BFHE 191, 498, BStBl II 2000, 610, unter II.3.).

    Im BFH-Urteil in BFHE 191, 498, BStBl II 2000, 610 wurde zudem Telefonsex nicht nur als Gewerbebetrieb eingestuft, sondern das Urteil des Großen Senats des BFH als möglicherweise überholt bezeichnet (zustimmend Weber-Grellet, Finanz-Rundschau 2000, 990, und Fischer, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 1342).

  • BGH, 22.11.2001 - III ZR 5/01

    Telefonentgelte bei Anwahl von 0190-Sondernummern (Telefonsex)

    Der Wandel der Moralvorstellungen ist gerade in jüngster Zeit im parlamentarischen Raum durch den von der Revision angeführten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Situation der Prostituierten (Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks. 14/5958) deutlich geworden und auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verzeichnet worden (BFH, NJW 2000, 2919 zur Frage, ob Telefonsex-Dienstleistungen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, und der zur Veröffentlichung vorgesehene Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2001 - 1 C 17/00 - zur Frage, ob die Prostitutionsausübung durch die EG-vertragliche Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit erfaßt wird).
  • BFH, 07.02.2017 - V B 48/16

    Abgrenzung zwischen Bordellbetrieb und bloßer Zimmervermietung - Vorliegen einer

    Während in der älteren Rechtsprechung die Steuerbarkeit der Umsätze trotz der vormals angenommenen Sittenwidrigkeit unter Berufung auf die Regelung des § 40 der Abgabenordnung angenommen wurde (BGH-Urteil vom 2. November 1995  5 StR 414/95, HFR 1996, 363; BFH-Urteil vom 23. Februar 2000 X R 142/95, BFHE 191, 498, BStBl II 2000, 610), führt die Regelung des § 1 ProstG, wonach die Vereinbarung bei einem Rechtsgeschäft über sexuelle Handlungen nach neuerer Rechtslage rechtswirksam ist, nicht zu einem anderen Ergebnis.
  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 231/03

    Kontaktanzeigen Prostituierter in Zeitungen wettbewerbsrechtlich nicht generell

    Mit dem Prostitutionsgesetz hat der Gesetzgeber einem Wandel in weiten Teilen der Bevölkerung, die die Prostitution nicht mehr schlechthin als sittenwidrig ansehen, Rechnung getragen (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Situation der Prostituierten, BT-Drucks. 14/5958, S. 4; zu dem Wandel der Moralvorstellungen in neuerer Zeit ferner: BGH, Urt. v. 22.11.2001 - III ZR 5/01, NJW 2002, 361; OLG Köln MMR 2001, 43, 44; AG Heidelberg NJW-RR 1998, 260; AG Berlin-Köpenick NJW 2002, 1885; vgl. ferner BFH, Urt. v. 23.2.2000 - X R 142/95, NJW 2000, 2919; zum Aufenthalts- und Niederlassungsrecht von Prostituierten aus anderen Mitgliedstaaten der EU: EuGH, Urt. v. 20.11.2001 - C-268/99, Slg. 2001, I-8615 = DVBl 2002, 321 Tz 59 f.).
  • FG Sachsen, 14.04.2010 - 8 K 1846/07

    Selbstständig ausgeübte Tätigkeit einer Prostituierten nicht

    An dieser Wertung, die sich auch in der einschlägigen BFH-Rechtsprechung findet (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 1964) habe sich weder durch das BFH-Urteil vom 23. Februar 2000 X R 142/95 noch durch das sog. Prostituiertengesetz etwas geändert.

    Auf Grund der Änderung der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 23.02.2000, BStBl II 2000, 610) und dem Wandel der gesellschaftlichen Auffassung zur Prostitution ( Prostitutionsgesetz vom 20.12.2001) gehe das Finanzamt davon aus, dass Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG nicht mehr vorliegen würden.

    Von dieser Rechtsprechung ist der X. Senat des BFH in seinem Urteil vom 23. Februar 2000 X R 142/95, BStBl II 2000, 610, wonach "Telefonsex" unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, ersichtlich nicht abgewichen.

    Soweit der BFH ausgeführt hat, dass die Bewertung der Leistungen beim Telefonsex durch die Entscheidungen zur sog. eigenen Prostitution nicht präjudiziert werde und deshalb auch nicht entschieden werden müsse, ob die Rechtsprechung zur gewerbsmäßigen Unzucht "möglicherweise überholt" oder "im Hinblick auf die veränderten gesellschaftlichen Anschauungen zur Sexualität dieser noch gefolgt werden könne", lässt sich hieraus eine in der Tendenz erkennbare Änderung der Rechtsprechung nicht entnehmen (so aber z.B. Verfügung der OFD Düsseldorf S 2240 A - St 11 vom 30. Juli 2004; vgl. aber auch Anmerkungen von RiBFH Weber-Grellet in FR 2000, S. 988 ff, wonach kein Grund ersichtlich sei, die Einkünfte nicht als solche nach § 15 EStG anzusehen, bzw. von RiBFH Dr. P. Fischer in DStR 2000, S. 1341 , der auf den weiter fortschreitenden Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen, insbesondere in Gestalt der Gesetzesbemühungen zur Schaffung des sog. Prostitutionsgesetzes hingewiesen hat).

  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 65/05

    Kontaktanzeigen Prostituierter in Zeitungen wettbewerbsrechtlich nicht generell

    Mit dem Prostitutionsgesetz hat der Gesetzgeber einem Wandel in weiten Teilen der Bevölkerung, die die Prostitution nicht mehr schlechthin als sittenwidrig ansehen, Rechnung getragen (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Situation der Prostituierten, BT-Drucks. 14/5958, S. 4; zu dem Wandel der Moralvorstellungen in neuerer Zeit ferner: BGH, Urt. v. 22.11.2001 - III ZR 5/01, NJW 2002, 361; OLG Köln MMR 2001, 43, 44; AG Heidelberg NJW-RR 1998, 260; AG Berlin-Köpenick NJW 2002, 1885; vgl. ferner BFH, Urt. v. 23.2.2000 - X R 142/95, NJW 2000, 2919; zum Aufenthalts- und Niederlassungsrecht von Prostituierten aus anderen Mitgliedstaaten der EU: EuGH, Urt. v. 20.11.2001 - C-268/99, Slg. 2001, I-8615 = DVBl 2002, 321 Tz 59 f.).
  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 C 17.00

    Ausweisung einer Prostituierten aus einem EU-Mitgliedstaat

    Im Übrigen bestehen bereits seit einiger Zeit Anzeichen für einen Wandel der gesellschaftlichen Auffassungen zur Prostitution (anknüpfend daran neuerdings VG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2000 - VG 35 A 570/99 - NJW 2001, 983, 987 f.; vgl. auch BFH, Urteil vom 23. Februar 2000 - X R 142/95 - NJW 2000, 2919).
  • FG Sachsen, 14.04.2010 - 8 K 2066/08

    Selbstständig ausgeübte Tätigkeit einer Prostituierten nicht

    An dieser Wertung, die sich auch in der einschlägigen BFH-Rechtsprechung findet (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 1964) habe sich weder durch das BFH-Urteil vom 23. Februar 2000 X R 142/95 noch durch das sog. Prostituiertengesetz etwas geändert.

    Auf Grund der Änderung der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 23.02.2000, BStBl II 2000, 610) und dem Wandel der gesellschaftlichen Auffassung zur Prostitution ( Prostitutionsgesetz vom 20.12.2001) gehe das Finanzamt davon aus, dass Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG nicht mehr vorliegen würden.

    Von dieser Rechtsprechung ist der X. Senat des BFH in seinem Urteil vom 23. Februar 2000 X R 142/95, BStBl II 2000, 610, wonach "Telefonsex" unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, ersichtlich nicht abgewichen.

    Soweit der BFH ausgeführt hat, dass die Bewertung der Leistungen beim Telefonsex durch die Entscheidungen zur sog. eigenen Prostitution nicht präjudiziert werde und deshalb auch nicht entschieden werden müsse, ob die Rechtsprechung zur gewerbsmäßigen Unzucht "möglicherweise überholt" oder "im Hinblick auf die veränderten gesellschaftlichen Anschauungen zur Sexualität dieser noch gefolgt werden könne", lässt sich hieraus eine in der Tendenz erkennbare Änderung der Rechtsprechung nicht entnehmen (so aber z.B. Verfügung der OFD Düsseldorf S 2240 A - St 11 vom 30. Juli 2004; vgl. aber auch Anmerkungen von RiBFH Weber-Grellet in FR 2000, S. 988 ff, wonach kein Grund ersichtlich sei, die Einkünfte nicht als solche nach § 15 EStG anzusehen, bzw. von RiBFH Dr. P. Fischer in DStR 2000, S. 1341 , der auf den weiter fortschreitenden Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen, insbesondere in Gestalt der Gesetzesbemühungen zur Schaffung des sog. Prostitutionsgesetzes hingewiesen hat).

  • BFH, 20.07.2007 - XI B 193/06

    Einkommensteuerrechtliche Einordnung von Bestechungsgelder von Dritten

  • BGH, 21.02.2002 - 4 StR 578/01

    Erpresserischer Menschenraub; Vorsatz (Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils;

  • FG Münster, 12.09.2008 - 6 K 676/04

    Notwendigkeit der Vereinnahmung von Einnahmen im Namen und für Rechnung eines

  • OLG Hamm, 20.05.2008 - 3 Ss 179/08

    Beweiswürdigung; Steuerhinterziehung; Schätzung

  • FG Köln, 13.02.2002 - 7 K 4601/99

    Umsatzsteuerrechtliche Zurechnung der in einem Saunaclub betriebenen

  • FG München, 23.09.2003 - 6 K 1305/01

    Eigenheimzulage bei Miteigentum und Teilentgeltlichem Erwerb

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