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   BFH, 25.05.2000 - VI R 195/98   

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https://dejure.org/2000,716
BFH, 25.05.2000 - VI R 195/98 (https://dejure.org/2000,716)
BFH, Entscheidung vom 25.05.2000 - VI R 195/98 (https://dejure.org/2000,716)
BFH, Entscheidung vom 25. Mai 2000 - VI R 195/98 (https://dejure.org/2000,716)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Wohnung und Arbeitsstätte - Kfz-Gestellung - Geldwerter Vorteil - Arbeitslohn - Werkstattwagen - Reparaturen an Energieversorgungseinrichtungen

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1, LStDV § 2
    Arbeitslohn; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; PKW-Überlassung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 192, 299
  • BB 2000, 2029
  • DB 2000, 1941
  • BStBl II 2000, 690
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Baden-Württemberg, 29.09.1998 - 12 K 272/97

    Geldwerter Vorteil: Fahrzeugüberlassung bei Rufbereitschaft

    Auszug aus BFH, 25.05.2000 - VI R 195/98
    Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen von der Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage mit den in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 383 veröffentlichten Gründen statt.

    Das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 29. September 1998 12 K 272/97 als unbegründet abzuweisen.

  • BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    Auszug aus BFH, 25.05.2000 - VI R 195/98
    Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (ständige Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687, 689, m.w.N.).

    Das Erfordernis des eindeutigen Vorrangs anderer als Entlohnungszwecke kommt bei der Verwendung des Begriffs "eigenbetriebliches Interesse" durch die hinzugefügten Worte "ganz überwiegend" zum Ausdruck (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687, 689).

  • BFH, 27.09.1996 - VI R 84/95

    Die Fahrergestellung bei einer Dienstwagenüberlassung zu Fahrten zwischen Wohnung

    Auszug aus BFH, 25.05.2000 - VI R 195/98
    Dies ergebe sich aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Dezember 1991 VI R 116/89 (BFHE 166, 292, BStBl II 1992, 308) und vom 27. September 1996 VI R 84/95 (BFHE 181, 181, BStBl II 1997, 147).
  • BFH, 20.12.1991 - VI R 116/89

    Die Kfz-Gestellung durch den Arbeitgeber zu Fahrten zwischen Wohnung und

    Auszug aus BFH, 25.05.2000 - VI R 195/98
    Dies ergebe sich aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Dezember 1991 VI R 116/89 (BFHE 166, 292, BStBl II 1992, 308) und vom 27. September 1996 VI R 84/95 (BFHE 181, 181, BStBl II 1997, 147).
  • BFH, 30.05.2001 - VI R 177/99

    Aufwendungen des Arbeitgebers für die Massage von Arbeitnehmern, die an

    Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (st. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, Urteile vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687, 689, m.w.N.; vom 25. Mai 2000 VI R 195/98, BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690).

    Das Erfordernis des eindeutigen Vorrangs anderer als Entlohnungszwecke kommt bei der Verwendung des Begriffs "eigenbetriebliches Interesse" durch die hinzugefügten Worte "ganz überwiegend" zum Ausdruck (vgl. BFH-Urteile in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687, 689; in BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690).

    Das Interesse des Arbeitnehmers, den Vorteil zu erlangen, kann vernachlässigt werden, falls sich dieser im Verhältnis zu den vom Arbeitgeber verfolgten gewichtigen betriebsfunktionalen Zwecken und der besonderen Geeignetheit des dazu eingesetzten Mittels als notwendige Begleiterscheinung darstellt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690, unter 4. b, a.E.).

  • FG Niedersachsen, 24.08.2007 - 1 K 11553/04

    Ansehung der privaten Nutzung eines gestellten Einsatzfahrzeuges des Deutschen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Gestellung eines Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für private Fahrten in aller Regel ein geldwerter Vorteil (vgl. § 8 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG -) und damit Arbeitslohn, soweit es sich um Arbeitnehmer handelt (vgl. dazu BFH, Urteil vom 25.05.2000 - VI R 195/98 -BStBl. II 2000, 690) oder steuerpflichtige Einnahme im Sinne von § 2 Abs. 1 EStG bei den Beziehern anderer Einkünfte (BFH, Urteil vom 27.07.1988 - I R 28/87 -BStBl. II 1989, 449), wobei § 8 Abs. 1 EStG auf die dort nicht genannten Einkunftsarten entsprechend angewandt wird (BFH, Urteile vom 13.12.1973 - I R 136/72 - BStBl. II 1974, 210 und vom 16.01.1975 - IV R 180/71 - BStBl. II 1975, 526).

    In einer weiterenEntscheidung vom 25.05.2000 (IV R 195/98 - BStBl. II 2000, 690) hat der BFH die Gestellung eines Werkstattwagens im Rahmen von sich wiederholenden einwöchigen Rufbereitschaften an einen Monteur auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ebenfalls nicht als einen als Arbeitslohn zu besteuernden geldwerten Vorteil behandelt.

  • BFH, 07.06.2002 - VI R 145/99

    Arbeitgeberzahlungen für Firmenwagengarage

    Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 25. Mai 2000 VI R 195/98, BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690; vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300).

    Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687, 689, und in BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690).

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