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   BFH, 01.02.2001 - IV R 57/99   

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https://dejure.org/2001,2819
BFH, 01.02.2001 - IV R 57/99 (https://dejure.org/2001,2819)
BFH, Entscheidung vom 01.02.2001 - IV R 57/99 (https://dejure.org/2001,2819)
BFH, Entscheidung vom 01. Februar 2001 - IV R 57/99 (https://dejure.org/2001,2819)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Honoraranspruch - Steuerberater - Betriebsvermögen - GmbH-Anteile - Erwerb von Gesellschaftsanteilen

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 3; ; AO 1977 § 42

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1, 3; AO (1977) § 42
    GmbH-Anteile als Honorar für Steuerberater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 1 Nr 1, UStG § 1 Abs 1 Nr 1
    Anteil; Entgelt; Freiberufliche Tätigkeit; Gesellschaft mbH; Sonstige Leistung; Steuerberater

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 195, 150
  • BB 2001, 1232
  • DB 2001, 1229
  • BStBl II 2001, 546
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 27.01.1995 - X B 144/94

    Zugehörigkeit von Geschäftsanteilen zum notwendigen Betriebsvermögen - Allgemeine

    Auszug aus BFH, 01.02.2001 - IV R 57/99
    Das führe zu einer unangemessenen "Auslagerung" der vom Kläger selbst erwirtschafteten Gewinne auf einen anderen Rechtsträger (Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 1995 X B 144/94, BFH/NV 1995, 784).

    In einem solchen Fall sind die als Entgelt für die erbrachten Leistungen gewährten Beteiligungen notwendiges Betriebsvermögen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 784).

    So hat der BFH im Zusammenhang mit dem hier in Frage stehenden "C Grundstückskarussell" bereits erkannt (Beschluss in BFH/NV 1995, 784), dass die als Entgelt für erbrachte Leistungen gewährten Beteiligungen an den eingeschalteten Grundstücksgesellschaften zum notwendigen Betriebsvermögen eines Maklers gehören können.

  • BFH, 27.06.1996 - IV B 101/95

    Aufwendungen eines Freiberuflers für GmbH-Gründung

    Auszug aus BFH, 01.02.2001 - IV R 57/99
    Dem steht nicht der Grundsatz entgegen, dass Geldgeschäfte von Angehörigen eines freien Berufes, so auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, nicht dem Berufsbild entsprechen und dass der Freiberufler, wenn er sich damit selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, eine zusätzliche gewerbliche Tätigkeit entfaltet (Senatsbeschluss vom 27. Juni 1996 IV B 101/95, BFH/NV 1997, 99; Urteil vom 28. Juli 1994 IV R 80/92, BFH/NV 1995, 288).
  • BFH, 19.07.1994 - VIII R 58/92

    Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung durch

    Auszug aus BFH, 01.02.2001 - IV R 57/99
    Die entstandenen Anschaffungskosten (vgl. zur einheitlichen Auslegung des Anschaffungskostenbegriffs bei den Gewinn- und Überschusseinkünften BFH-Urteil vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362 a.E.) waren im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 18. Februar 1982 IV R 85/79, BFHE 135, 311, BStBl II 1982, 397).
  • BFH, 16.01.1975 - IV R 180/71

    Gewinnermittlung - Schulderlaß - Honorarforderung - Private Gründe - Entnahme -

    Auszug aus BFH, 01.02.2001 - IV R 57/99
    Erhält er statt eines nach der Gebührenordnung errechneten Honorars einen anderen Vermögensgegenstand, so ist auch dieser eine Einnahme, die dem Betrieb mit dem Erwerb des Gegenstandes zufließt (Senatsurteil vom 16. Januar 1975 IV R 180/71, BFHE 115, 202, BStBl II 1975, 526, und BFH-Urteil vom 27. März 1974 I R 44/73, BFHE 112, 265, BStBl II 1974, 488).
  • BFH, 09.08.1989 - X R 20/86

    1. Anschaffung eines Wirtschaftsgutes als betrieblicher Vorgang - 2.

    Auszug aus BFH, 01.02.2001 - IV R 57/99
    Der an Erfüllungs statt gegebene Vermögensgegenstand bleibt grundsätzlich Teil des notwendigen Betriebsvermögens, es sei denn, er kann nur für private Zwecke genutzt werden (vgl. Senatsurteil vom 20. April 1989 IV R 106/87, BFHE 157, 118, BStBl II 1989, 641, zur Zuwendung einer Reise, sowie BFH-Urteil vom 9. August 1989 X R 20/86, BFHE 158, 316, BStBl II 1990, 128).
  • BFH, 18.02.1982 - IV R 85/79

    Rückwirkende Gesetzesanwendung - Herstellungskosten - Anschaffungskosten -

    Auszug aus BFH, 01.02.2001 - IV R 57/99
    Die entstandenen Anschaffungskosten (vgl. zur einheitlichen Auslegung des Anschaffungskostenbegriffs bei den Gewinn- und Überschusseinkünften BFH-Urteil vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362 a.E.) waren im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 18. Februar 1982 IV R 85/79, BFHE 135, 311, BStBl II 1982, 397).
  • BFH, 28.07.1994 - IV R 80/92

    Mietwohngrundstück kein Betriebsvermögen eines Land- und Forstwirts

    Auszug aus BFH, 01.02.2001 - IV R 57/99
    Dem steht nicht der Grundsatz entgegen, dass Geldgeschäfte von Angehörigen eines freien Berufes, so auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, nicht dem Berufsbild entsprechen und dass der Freiberufler, wenn er sich damit selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, eine zusätzliche gewerbliche Tätigkeit entfaltet (Senatsbeschluss vom 27. Juni 1996 IV B 101/95, BFH/NV 1997, 99; Urteil vom 28. Juli 1994 IV R 80/92, BFH/NV 1995, 288).
  • BFH, 17.04.1986 - IV R 115/84

    1. Tauschvorgänge in der Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG - 2. Der Erwerb

    Auszug aus BFH, 01.02.2001 - IV R 57/99
    Ihr Wert im Zeitpunkt der Übertragung, der mit dem Nennwert identisch war, wäre daher als erlangter Sachwert grundsätzlich als Betriebseinnahme zu erfassen (Senatsurteil vom 17. April 1986 IV R 115/84, BFHE 146, 419, BStBl II 1986, 607).
  • BFH, 20.04.1989 - IV R 106/87

    Betriebseinnahme - Gewerbebetrieb - Zuwendung einer Reise - Geschäftspartner

    Auszug aus BFH, 01.02.2001 - IV R 57/99
    Der an Erfüllungs statt gegebene Vermögensgegenstand bleibt grundsätzlich Teil des notwendigen Betriebsvermögens, es sei denn, er kann nur für private Zwecke genutzt werden (vgl. Senatsurteil vom 20. April 1989 IV R 106/87, BFHE 157, 118, BStBl II 1989, 641, zur Zuwendung einer Reise, sowie BFH-Urteil vom 9. August 1989 X R 20/86, BFHE 158, 316, BStBl II 1990, 128).
  • BFH, 27.03.1974 - I R 44/73

    Reisebüro - Vermietung von Räumen - Inhaber - Vermietungstätigkeit - Betrieb des

    Auszug aus BFH, 01.02.2001 - IV R 57/99
    Erhält er statt eines nach der Gebührenordnung errechneten Honorars einen anderen Vermögensgegenstand, so ist auch dieser eine Einnahme, die dem Betrieb mit dem Erwerb des Gegenstandes zufließt (Senatsurteil vom 16. Januar 1975 IV R 180/71, BFHE 115, 202, BStBl II 1975, 526, und BFH-Urteil vom 27. März 1974 I R 44/73, BFHE 112, 265, BStBl II 1974, 488).
  • BFH, 24.08.1989 - IV R 80/88

    Bürgschaftsaufwendungen eines Freiberuflers nur ausnahmsweise Betriebsausgaben

  • BFH, 12.03.1992 - IV R 29/91

    Betriebsvermögen eines Zahnarztes

  • BFH, 29.09.2016 - III R 42/13

    Aktien eines Börsenbetreibers bei einem Börsenmakler - Voraussetzungen für die

    Durch die Aktien habe die ursprüngliche Courtageforderung realisiert werden sollen, sie seien daher im Sinne des BFH-Urteils vom 1. Februar 2001 IV R 57/99 (BFHE 195, 150, BStBl II 2001, 546, betreffend GmbH-Beteiligung als Honorar eines Steuerberaters) zur Verstärkung des Betriebsvermögens geeignet gewesen.

    Dieser Zusammenhang wird nicht nur durch die Widmung des angeschafften Wirtschaftsguts zu betrieblichen Zwecken begründet; er wird auch unabhängig von der tatsächlichen oder beabsichtigten Nutzung des Wirtschaftsguts dadurch hergestellt, dass die Anschaffung als solche ein betrieblicher Vorgang ist (BFH-Urteile in BFHE 158, 316, BStBl II 1990, 128, und in BFHE 195, 150, BStBl II 2001, 546).

    Die Anteile waren und blieben grundsätzlich auch Teil des notwendigen Betriebsvermögens, da sie nicht nur für private Zwecke genutzt werden konnten (BFH-Urteil in BFHE 195, 150, BStBl II 2001, 546).

  • FG Hamburg, 12.05.2022 - 5 K 141/18

    Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bei Umzug ins

    (4) Daraus, dass die aus Sicht des Arbeitnehmers bei einer Nettolohnvereinbarung mit Auszahlung des Nettolohns einbehaltene Lohnsteuer abgesehen von den genannten Ausnahmefällen auch dann bei der Veranlagung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers anzurechnen ist, wenn sie nicht angemeldet und abgeführt wurde, folgert die Rechtsprechung, dass die Lohnsteuer dem Arbeitnehmer mit der Auszahlung des Nettolohns zufließt (BFH, Urteile vom 29. November 2000, I R 102/99, BStBl II 2001, 546; vom 6. Dezember 1991, VI R 122/89, BStBl II 1992, 441).
  • BFH, 15.10.2003 - XI R 39/01

    GmbH-Beteiligung als notwendiges BV

    Der an Erfüllungs statt gegebene Vermögensgegenstand bleibt grundsätzlich Teil des notwendigen Betriebsvermögens, es sei denn, er kann nur für private Zwecke genutzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 IV R 57/99, BFHE 195, 150, BStBl II 2001, 546).

    Deshalb wird auch die Beurteilung des FG, dass der Kläger durch den bei der Veräußerung seines X-Anteils realisierten Wertzuwachs gleichsam ein "verstecktes Honorar" für seine Grundstücksaktivitäten im Bereich der B-GbR erhalten habe und somit die X-GmbH-Beteiligung entsprechend dem BFH-Urteil in BFHE 195, 150, BStBl II 2001, 546 dem Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens zuzuordnen sei, von entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des FG nicht getragen.

    Es kommt nicht darauf an, ob der Wert der dem Kläger eingeräumten Beteiligung ein angemessenes Honorar darstellt (BFH-Urteil in BFHE 195, 150, BStBl II 2001, 546).

  • BFH, 21.03.2002 - V R 27/01

    Steuerberater; GmbH-Anteile als Honorar

    Die Revision gegen die Einkommensteuerbescheide hatte im Ergebnis keinen Erfolg; nach Auffassung des BFH gehörten die GmbH-Anteile zum notwendigen Betriebsvermögen des Klägers, so dass der Erlös aus der Veräußerung der Anteile seinen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit erhöht habe, ohne dass es darauf ankomme, ob die Zwischenschaltung der beiden GmbH auch den Tatbestand des § 42 AO 1977 erfüllten (BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 IV R 57/99, BFHE 195, 150, BStBl II 2001, 546).

    Dies steht auch im Einklang mit der ertragsteuerlichen Würdigung des Sachverhalts durch den IV. Senat des BFH (Az. IV R 57/99).

  • FG Nürnberg, 16.05.2001 - III 140/97

    Zuordnung eines Anteils (25 v. H.) an einer vermögensverwaltenden GmbH zum

    Auch vor diesem Hintergrund hat das Finanzamt zutreffend den Erlös für die veräußerte 1 -GmbH-Beteiligung dem steuerlichen Ergebnis der gewerblichen Berufstätigkeit des Klägers zugeordnet (vgl. auch BFH-Urteil vom 1.2. 2001 IV R 57/99, Honorar eines Steuerberaters in Form einer Beteiligung an einer GmbH, DB 2001, 1229 ).
  • FG Nürnberg, 24.07.2009 - 7 K 1653/08

    Zuordnung von vom Berufsverband der Rübenanbauer verwalteten Aktien und diesen

    Sie sind zwangsweise unmittelbar durch die Lieferung der Zuckerrüben veranlasst und werden dadurch als notwendiges Betriebsvermögen ausschließlich für eigenbetriebliche Zwecke des Klägers genutzt (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2001 IV R 57/99, BStBl II 2001, 547).
  • FG Düsseldorf, 14.10.2004 - 16 K 6066/01

    Qualifizierung der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks dem Grunde nach

    Dies gilt aber dann nicht, wenn das erworbene Wirtschaftsgut nur für private Zwecke genutzt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 1.2.2001 IV R 57/99, BStBl II 2001, 546; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3.4.2003 2 K 517/01, zitiert nach juris Nr.: STRE200371501).
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