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   BFH, 09.08.2000 - I R 92/99   

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https://dejure.org/2000,2729
BFH, 09.08.2000 - I R 92/99 (https://dejure.org/2000,2729)
BFH, Entscheidung vom 09.08.2000 - I R 92/99 (https://dejure.org/2000,2729)
BFH, Entscheidung vom 09. August 2000 - I R 92/99 (https://dejure.org/2000,2729)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Darlehen - Verwaltungskostenbeiträge - Entgelte für Dauerschulden

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwaltungskosten der Landesförderungsanstalten für Sozialwohnungsdarlehen als Dauerschuldentgelte bei Ermittlung des Gewerbesteuermeßbetrages

  • Judicialis

    GewStG i.d.F. des StRG 1990 § 8 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG (i.d.F. des StRG 1990 StRG 1990) § 8 Nr. 1
    Verwaltungskostenbeiträge als Entgelt für Dauerschulden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GewStG i. d. F. des StRG 1990 § 8 Nr. 1
    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen - Verwaltungskostenbeiträge können Entgelt für Dauerschulden sein - Was sollen die Verwaltungskosten entgelten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GewStG i. d. F. des StRG 1990 § 8 Nr. 1
    Hinzurechnung von laufenden allein für die Kapitalüberlassung zu zahlenden Verwaltungskosten zum der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinn als Entgelte für Dauerschulden

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 1
    Darlehen; Dauerschulden; Wohnungsbaugesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 193, 141
  • BB 2001, 1778
  • BB 2001, 34
  • DB 2001, 129
  • BStBl II 2001, 609
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Düsseldorf, 28.10.1999 - 11 K 2196/97

    Entgelt für Dauerschulden; Verwaltungskosten der Wohnungsbauförderungsanstalt des

    Auszug aus BFH, 09.08.2000 - I R 92/99
    Dies ist mit der Vorinstanz zu bejahen (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 1999 11 K 2196/97 G, EFG 2000, 92).
  • BFH, 08.03.1984 - I R 31/80

    Gewinnabhänigige Vergütungen für die Überlassung von Kapital (partiarisches

    Auszug aus BFH, 09.08.2000 - I R 92/99
    Teilweise wird vertreten, darunter falle nur die für die eigentliche Nutzungsmöglichkeit zu erbringende Gegenleistung im engeren Sinne (so Hofmeister in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 16. Aufl., § 8 GewStG Rz. 59; vgl. auch Senatsurteil vom 8. März 1984 I R 31/80, BFHE 141, 158, BStBl II 1984, 623, 625, unter 3.).
  • BFH, 25.02.1999 - IV R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung als Dauerschuldzinsen

    Auszug aus BFH, 09.08.2000 - I R 92/99
    Während sich die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG bis zum Erhebungszeitraum 1990 dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift nach aber hierauf beschränkte, sind seitdem "Entgelte" jedwelcher Art hinzuzurechnen (vgl. dazu im Einzelnen Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 25. Februar 1999 IV R 55/97, BFHE 188, 406, BStBl II 1999, 473; siehe auch BTDrucks 11/2157, S. 175).
  • RFH, 21.02.1939 - I 464/38
    Auszug aus BFH, 09.08.2000 - I R 92/99
    Die im Streitfall in Rede stehenden Verwaltungskostenbeiträge sind deswegen von solchen Verwaltungskosten abzugrenzen, die (als Kreditbeschaffungs- oder sonstige Nebenkosten), für spezielle, über die eigentliche Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen des Kreditgebers zu erbringen sind (vgl. auch Reichsfinanzhof --RFH--, Urteile vom 26. Oktober 1938 VI 589/38, RStBl 1938, 1117, zu laufenden Kredit- und Umsatzprovisionen; vom 13. September 1938 I 275/38, RStBl 1938, 1118, zu Gebühren für die Wertpapierverwaltung; ferner vom 21. Februar 1939 I 464/38, RStBl 1939, 711, zu Akzeptprovisionen).
  • RFH, 13.09.1938 - I 275/38
    Auszug aus BFH, 09.08.2000 - I R 92/99
    Die im Streitfall in Rede stehenden Verwaltungskostenbeiträge sind deswegen von solchen Verwaltungskosten abzugrenzen, die (als Kreditbeschaffungs- oder sonstige Nebenkosten), für spezielle, über die eigentliche Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen des Kreditgebers zu erbringen sind (vgl. auch Reichsfinanzhof --RFH--, Urteile vom 26. Oktober 1938 VI 589/38, RStBl 1938, 1117, zu laufenden Kredit- und Umsatzprovisionen; vom 13. September 1938 I 275/38, RStBl 1938, 1118, zu Gebühren für die Wertpapierverwaltung; ferner vom 21. Februar 1939 I 464/38, RStBl 1939, 711, zu Akzeptprovisionen).
  • FG München, 19.08.1999 - 15 V 2468/99

    Zurechnung des Gewerbeertrags bei Ende von zwei Wirtschaftsjahren in einem

    Auszug aus BFH, 09.08.2000 - I R 92/99
    Dies ist mit der Vorinstanz zu bejahen (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 1999 11 K 2196/97 G, EFG 2000, 92).
  • Drs-Bund, 19.04.1988 - BT-Drs 11/2157
    Auszug aus BFH, 09.08.2000 - I R 92/99
    Während sich die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG bis zum Erhebungszeitraum 1990 dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift nach aber hierauf beschränkte, sind seitdem "Entgelte" jedwelcher Art hinzuzurechnen (vgl. dazu im Einzelnen Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 25. Februar 1999 IV R 55/97, BFHE 188, 406, BStBl II 1999, 473; siehe auch BTDrucks 11/2157, S. 175).
  • BFH, 16.11.2023 - III R 27/21

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden

    a) Als Entgelte für Schulden sind nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG nur die Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital hinzuzurechnen (BFH-Urteile vom 09.08.2000 - I R 92/99, BFHE 193, 141, BStBl II 2001, 609, betreffend nach der Darlehenssumme bemessene laufende Verwaltungskostenbeiträge; vom 30.04.2003 - I R 19/02, BFHE 202, 357, BStBl II 2004, 192, betreffend aktivierte Bauzeitzinsen; vom 21.05.2014 - I R 85/12, BFH/NV 2014, 1588, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 1007, betreffend Freistellungsverpflichtung aus einem Kaufvertrag und vom 29.03.2007 - IV R 55/05, BFHE 217, 103, BStBl II 2007, 655, betreffend Avalgebühr für eine Ausfallbürgschaft).

    So hat der BFH in seiner Entscheidung zu den Verwaltungskostenbeiträgen als Entgelte für Schulden eine bloße Kausalität anlässlich der Kreditaufnahme nicht ausreichen lassen, sondern ein Entgelt für Schulden nur deshalb angenommen, weil die Verwaltungskostenbeiträge tatsächlich und wiederkehrend für die Kreditnutzung geleistet wurden (BFH-Urteil vom 09.08.2000 - I R 92/99, BFHE 193, 141, BStBl II 2001, 609).

  • FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 2859/15

    Zinsschrankenregelung: Gebühren im Rahmen eines Konsortialkredits

    Es handele sich vielmehr um über die Finanzierung hinausgehende sonstige Leistungen, die keine Finanzierungsfunktion hätten (Hinweis auf BFH, Urteil vom 9.8.2000 I R 92/99, BStBl II 2001, 609, zu § 8 Nr. 1 GewStG).

    Diese Berechnungsmodalität sei ein Indiz dafür, dass sie nicht nur im Sinne einer bloßen Kausalität anlässlich der Kreditaufnahme gezahlt wurde, sondern tatsächlich für die Überlassung des Darlehens geleistet wurde (Hinweis auf das auch von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 9.8.2000 I R 92/99, BStBl II 2001, 609).

    Des Weiteren besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass auch Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren, die an den Fremdkapitalgeber gezahlt werden, hierunter fallen können (vgl. BMF-Schreiben vom 4.7.2008, BStBl I 2008, 718 Tz. 15; ebenso etwa Förster in Gosch, 3. Aufl. 2015, § 8a KStG Rz. 268; Loschelder in Schmidt, 38. Aufl. 2019, § 4h EStG Rz. 24; s. zu laufenden Verwaltungskostenbeiträgen als Entgelte i.S.v. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG BFH-Urteil vom 9.8.2000 I R 92/99, BStBl II 2001, 609).

    auch Förster in Gosch, 3. Aufl. 2015, § 8a EStG Rz. 268; s. zu § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG auch BFH-Urteil in BStBl II 2001, 609; zur Einordnung verschiedener Entgelte unter § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG s. des Weiteren etwa Hofmeister in Blümich, § 8 GewStG Rz. 42 f., m.w.N.).

  • BFH, 22.03.2023 - XI R 45/19

    Die Zinsschranke (§ 4h EStG) gilt nur für Vergütungen, die Entgelt für die

    Für das Vorliegen von Zinsaufwendungen spricht regelmäßig, dass sich das Entgelt an der Höhe des zur Nutzung überlassenen Fremdkapitals und an der Dauer der eingeräumten Kapitalnutzungsmöglichkeit (Laufzeit) orientiert (vgl. BFH-Urteil vom 09.08.2000 - I R 92/99, BFHE 193, 141, BStBl II 2001, 609; Förster in Gosch KStG, 4. Aufl., § 8a Rz 268).

    Jene Bestimmung versteht die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dahin, dass Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung (Überlassung und Nutzung) von Fremdkapital erfasst werden (vgl. BFH-Urteile vom 10.07.1996 - I R 12/96, BFHE 181, 86, BStBl II 1997, 253; in BFHE 193, 141, BStBl II 2001, 609).

    Denn solche speziellen Entgelte werden nicht, wie vom Gesetz gefordert, "für" die Zurverfügungstellung des Fremdkapitals, sondern aus anderem Rechtsgrund, etwa einer Bürgschaft, oder "für" etwas anderes gezahlt (BFH-Urteile in BFHE 193, 141, BStBl II 2001, 609; vom 29.03.2007 - IV R 55/05, BFHE 217, 103, BStBl II 2007, 655, zur Avalgebühr).

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