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   BFH, 13.09.2000 - X R 148/97   

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BFH, 13.09.2000 - X R 148/97 (https://dejure.org/2000,1601)
BFH, Entscheidung vom 13.09.2000 - X R 148/97 (https://dejure.org/2000,1601)
BFH, Entscheidung vom 13. September 2000 - X R 148/97 (https://dejure.org/2000,1601)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Rücklage - Rückwirkende Aufstockung - Veräußerungsgewinn - Veräußerung eines bebauten Grundstücks

  • Judicialis

    AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 6b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 6b
    Nachträgliche Erhöhung einer Reinvestitionsrücklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Änderung von Steuerbescheiden nach § 175 AO
    Korrektur von Steuerbescheiden wegen Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO)
    Einzelfälle
    Rücklagenbildung nach § 6b EStG
    Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
    Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
    Einzelfälle aus der Rechtsprechung
    Rücklagen gem. § 6b Abs. 3 EStG

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 b, EStG § 6 Abs 1 Nr 2, FGO § 96 Abs 2
    Entschädigung; Grundstück; Kaufpreis; Rücklage; Wettbewerbsverbot

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 193, 129
  • BB 2000, 2619
  • BB 2001, 460
  • DB 2001, 24
  • DB 2001, 26
  • BStBl II 2001, 641
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 13.09.2000 - X R 148/97
    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.c; GrS 1/92, BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894, unter C.II.1.).

    Eine solche Rechtslage ist nach der Rechtsprechung bei Steuertatbeständen gegeben, die an ein einmaliges, punktuelles Ereignis anknüpfen, wie z.B. die Veräußerung eines Gewerbebetriebes nach § 16 Abs. 1 EStG (BFH-Beschlüsse in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; in BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894; BFH-Urteil vom 7. Dezember 1993 VIII R 55/86, BFH/NV 1994, 542), die Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG (BFH-Urteil vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564), die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG (BFH-Urteil vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648) oder eine einmalige sonstige Leistung (BFH-Urteil vom 3. Juni 1992 X R 91/90, BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017).

    Als spezialgesetzliche Regelung haben die Bestimmungen des § 6b EStG Vorrang (vgl. BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.3.).

  • BFH, 23.06.1988 - IV R 84/86

    Nachträgliche Herabsetzung des Veräußerungspreises als rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 13.09.2000 - X R 148/97
    Im Streitfall handle es sich nicht um einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Veräußerungstatbestand i.S. von § 16 oder § 18 Abs. 3 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juni 1988 IV R 84/86, BFHE 154, 85, BStBl II 1989, 41), sondern um einen laufenden Geschäftsvorfall --Folgerungen aus einem bestehenden Vertragsverhältnis--, der nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Zeitpunkt seiner Verwirklichung bilanziell zu erfassen sei.

    Die nachträgliche Kaufpreisänderung wirke nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteil in BFHE 154, 85, BStBl II 1989, 41) zurück auf den Vertragsabschluss.

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 1/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 13.09.2000 - X R 148/97
    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.c; GrS 1/92, BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894, unter C.II.1.).

    Eine solche Rechtslage ist nach der Rechtsprechung bei Steuertatbeständen gegeben, die an ein einmaliges, punktuelles Ereignis anknüpfen, wie z.B. die Veräußerung eines Gewerbebetriebes nach § 16 Abs. 1 EStG (BFH-Beschlüsse in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; in BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894; BFH-Urteil vom 7. Dezember 1993 VIII R 55/86, BFH/NV 1994, 542), die Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG (BFH-Urteil vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564), die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG (BFH-Urteil vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648) oder eine einmalige sonstige Leistung (BFH-Urteil vom 3. Juni 1992 X R 91/90, BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017).

  • BFH, 19.03.1981 - IV R 167/80

    Einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind nicht schon

    Auszug aus BFH, 13.09.2000 - X R 148/97
    Legen die Beteiligten --wie im Streitfall-- wegen der von ihnen angenommenen Unwirksamkeit des Kaufvertrages den Kaufpreis später neu fest, muss nach dem Zweck des Begünstigungstatbestands, den durch eine Veräußerung von Anlagevermögen entstandenen Gewinn zu Reinvestitionszwecken zu neutralisieren und bestimmte Reinvestitionen zu erleichtern (BFH-Urteile vom 19. März 1981 IV R 167/80, BFHE 133, 54, BStBl II 1981, 527; vom 7. Juli 1992 VIII R 24/91, BFH/NV 1993, 461), auch die nachträgliche Erhöhung des Veräußerungsgewinns auf Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden können.
  • BFH, 14.03.1996 - IV R 14/95

    Lebensversicherung - Lebensversicherung ist kein Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 13.09.2000 - X R 148/97
    Der Aktivierung steht nicht entgegen, dass die Versicherungsgesellschaft die jährlichen Raten auf eine --grundsätzlich zum notwendigen Privatvermögen gehörende (z.B. BFH-Urteil vom 14. März 1996 IV R 14/95, BFHE 180, 313, BStBl II 1997, 343, m.w.N.)-- Lebensversicherung des Klägers einzahlt.
  • BFH, 07.12.1993 - VIII R 55/86

    Neufestsetzung des Veräußerungsgewinns auf Grund teilweiser Nichtleistung der

    Auszug aus BFH, 13.09.2000 - X R 148/97
    Eine solche Rechtslage ist nach der Rechtsprechung bei Steuertatbeständen gegeben, die an ein einmaliges, punktuelles Ereignis anknüpfen, wie z.B. die Veräußerung eines Gewerbebetriebes nach § 16 Abs. 1 EStG (BFH-Beschlüsse in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; in BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894; BFH-Urteil vom 7. Dezember 1993 VIII R 55/86, BFH/NV 1994, 542), die Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG (BFH-Urteil vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564), die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG (BFH-Urteil vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648) oder eine einmalige sonstige Leistung (BFH-Urteil vom 3. Juni 1992 X R 91/90, BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017).
  • BFH, 03.06.1992 - X R 91/90

    Einkünfte aus einmaligen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG )

    Auszug aus BFH, 13.09.2000 - X R 148/97
    Eine solche Rechtslage ist nach der Rechtsprechung bei Steuertatbeständen gegeben, die an ein einmaliges, punktuelles Ereignis anknüpfen, wie z.B. die Veräußerung eines Gewerbebetriebes nach § 16 Abs. 1 EStG (BFH-Beschlüsse in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; in BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894; BFH-Urteil vom 7. Dezember 1993 VIII R 55/86, BFH/NV 1994, 542), die Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG (BFH-Urteil vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564), die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG (BFH-Urteil vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648) oder eine einmalige sonstige Leistung (BFH-Urteil vom 3. Juni 1992 X R 91/90, BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017).
  • BFH, 27.08.1992 - IV R 89/90

    Durch Umlageverfahren zugeteilte Grundstücke als Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 13.09.2000 - X R 148/97
    Das ist das Wirtschaftsjahr, in dem das zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentum an dem veräußerten Anlagegut auf den Erwerber übergeht (z.B. BFH-Urteil vom 27. August 1992 IV R 89/90, BFHE 170, 21, BStBl II 1993, 225, unter 2.a).
  • BFH, 07.07.1992 - VIII R 24/91

    Änderung des Rubrums bei einer atypischen stillen Gesellschaft - Verfahren und

    Auszug aus BFH, 13.09.2000 - X R 148/97
    Legen die Beteiligten --wie im Streitfall-- wegen der von ihnen angenommenen Unwirksamkeit des Kaufvertrages den Kaufpreis später neu fest, muss nach dem Zweck des Begünstigungstatbestands, den durch eine Veräußerung von Anlagevermögen entstandenen Gewinn zu Reinvestitionszwecken zu neutralisieren und bestimmte Reinvestitionen zu erleichtern (BFH-Urteile vom 19. März 1981 IV R 167/80, BFHE 133, 54, BStBl II 1981, 527; vom 7. Juli 1992 VIII R 24/91, BFH/NV 1993, 461), auch die nachträgliche Erhöhung des Veräußerungsgewinns auf Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden können.
  • BFH, 21.12.1993 - VIII R 69/88

    Rücktrittsvereinbarung als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den

    Auszug aus BFH, 13.09.2000 - X R 148/97
    Eine solche Rechtslage ist nach der Rechtsprechung bei Steuertatbeständen gegeben, die an ein einmaliges, punktuelles Ereignis anknüpfen, wie z.B. die Veräußerung eines Gewerbebetriebes nach § 16 Abs. 1 EStG (BFH-Beschlüsse in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; in BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894; BFH-Urteil vom 7. Dezember 1993 VIII R 55/86, BFH/NV 1994, 542), die Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG (BFH-Urteil vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564), die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG (BFH-Urteil vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648) oder eine einmalige sonstige Leistung (BFH-Urteil vom 3. Juni 1992 X R 91/90, BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017).
  • BFH, 10.02.1994 - IV R 37/92

    Bestrittene Schadensersatzforderungen bleiben auch nach Betriebsaufgabe

  • BFH, 11.07.1973 - I R 140/71

    Keine Rücklage nach § 6b EStG für Gewinne aus einer Entschädigung für künftige

  • BFH, 12.05.2016 - II R 39/14

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Forderungsausfall aufgrund

    Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (BFH-Beschluss vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.; BFH-Urteile vom 13. September 2000 X R 148/97, BFHE 193, 129, BStBl II 2001, 641, und vom 10. Dezember 2008 II R 55/07, BFHE 224, 285, BStBl II 2009, 473).
  • BFH, 10.03.2016 - IV R 41/13

    Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung

    aa) Da eine den Gewinn mindernde Rücklage in Höhe des Veräußerungsgewinns nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung --im Streitfall mithin im Wirtschaftsjahr 2007/2008, in dem der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber stattfand-- gebildet werden darf und der Veräußerungsgewinn gemäß § 6b Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG lediglich auf Ersatzwirtschaftsgüter übertragbar ist, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Veräußerung angeschafft oder hergestellt werden, hat der BFH (Urteil vom 13. September 2000 X R 148/97, BFHE 193, 129, BStBl II 2001, 641) zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich entschieden, dass bei einer nachträglichen Erhöhung des Kaufpreises der Veräußerungsgewinn nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Veräußerung zu korrigieren ist.
  • BFH, 19.04.2005 - VIII R 68/04

    Verzicht der Altgesellschafter einer GmbH auf die Beteiligung an einer

    Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Steuertatbestand an ein einmaliges punktuelles Ereignis anknüpft, er aber zeitlich gestreckt verwirklicht wird (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 13. September 2000 X R 148/97, BFHE 193, 129, BStBl II 2001, 641, unter II.3.b) und d) der Gründe).

    bbb) Nach diesen Grundsätzen ist auch der Fall zu beurteilen, dass die Vertragsparteien wegen der von ihnen angenommenen oder objektiv vorliegenden Unwirksamkeit eines Kaufvertrages den Kaufpreis später neu festsetzen (vgl. --zu § 6b EStG-- BFH-Urteil in BFHE 193, 129, BStBl II 2001, 641, und --für eine unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung stehende Abtretung einer wesentlichen Beteiligung-- BFH-Urteil in BFHE 205, 426, BStBl II 2005, 46, und in BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107, zur auflösenden Bedingung).

  • BFH, 14.06.2005 - VIII R 14/04

    Wesentliche Beteiligung: unentgeltliche Übertragung unter Nutzungsvorbehalt,

    b) Nach diesen Grundsätzen ist auch der Fall zu beurteilen, dass die Vertragsparteien wegen der von ihnen angenommenen oder objektiv vorliegenden Unwirksamkeit eines Kaufvertrages den Kaufpreis später neu festsetzen (vgl. --zu § 6b EStG-- BFH-Urteil vom 13. September 2000 X R 148/97, BFHE 193, 129, BStBl II 2001, 641, und --für eine unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung stehende Abtretung einer wesentlichen Beteiligung-- BFH-Urteil vom 17. Februar 2004 VIII R 28/02, BFHE 205, 426, BStBl II 2005, 46, und in BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107, zur auflösenden Bedingung).
  • BFH, 31.08.2006 - IV R 53/04

    Erhöhung eines Betriebsaufgabegewinns durch Zahlungen auf Grund einer

    Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. September 2000 X R 148/97 (BFHE 193, 129, BStBl II 2001, 641) und die wörtliche Übernahme von Teilen der Begründung daraus seien eine unzulässige begründungsersetzende Verweisung, die zu einem Verfahrensfehler nach § 119 Nr. 6 FGO führe.

    a) Zu Unrecht beruft sich die Revision auf den Verfahrensmangel einer begründungsersetzenden Bezugnahme, weil das FG in den Entscheidungsgründen auf das Urteil des BFH in BFHE 193, 129, BStBl II 2001, 641 hingewiesen hat.

    b) Entgegen der Auffassung der Kläger folgt aber auch aus dem Umstand, dass sich das FG Formulierungen aus den Gründen der zitierten Entscheidung des BFH in BFHE 193, 129, BStBl II 2001, 641 zu Eigen gemacht hat, kein Begründungsmangel.

  • BFH, 28.06.2011 - X B 146/10

    Gerichtlicher Vergleich kein rückwirkendes Ereignis

    Dieser Grundsatz gilt auch für die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich, soweit nicht die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften bestimmen, dass eine Änderung des nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalts zu einer rückwirkenden Änderung steuerlicher Rechtsfolgen führt; dies ist bei Steuertatbeständen gegeben, die an ein einmaliges, punktuelles Ereignis anknüpfen, wie z.B. die Veräußerung eines Gewerbebetriebes nach § 16 Abs. 1 EStG (Senatsurteil vom 13. September 2000 X R 148/97, BFHE 193, 129, BStBl II 2001, 641, unter II.3.b).
  • FG Münster, 21.06.2004 - 4 K 5737/02

    Veräußerungsgewinn bei Überlassung eines Geschäftsanteils zur Übernahme

    Auch eine nachträgliche Kaufpreiserhöhung kann ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein (BFH VIII B 21/94 vom 27.09.1994, BFHE 175, 516; X R 148/97 vom 13.09.2000, BStBl II 2001, 641; Eilers/R.Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach EStG § 17 Rz. 184; Schneider in Kirchhof/Söhn EStG § 17 Rdnr. C 20; Hörger in Littmann/Bitz/Pust EStG § 17 Rz. 261).

    Denn diese Vorschrift hat die Funktion, bei einer zeitlich gestreckten Tatbestandsverwirklichung materiell-rechtlich angemessene Ergebnisse zu erzielen, wenn das Gesetz einen Sachverhalt einem bestimmten Zeitpunkt zuordnet und deswegen bei einer Änderung des Sachverhalts die angeordneten Rechtsfolgen auch punktuell in diesem Sinne korrigiert werden müssen, weil eine Korrektur zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich wäre oder wirtschaftlich leer liefe (BFH X R 148/97 vom 13.09.2000, BStBl II 2001, 641).

  • FG Köln, 08.05.2013 - 9 K 1272/10

    Einkommensteuer: Zeitliche Zuordnung einer nachträglichen Kaufpreisänderung für

    d) Diese Korrektur hat nach der Überzeugung des Senats außerbilanziell auf der Ebene der Organgesellschaft zu erfolgen (so auch Hahne, a.a.O.; a.A. Dötsch/Pung a.a.O. unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 13. September 2000 X R 148/97, BFHE 193, 129, BStBl II 2001, 641 zu § 6b EStG).

    Hierin liegt der Unterschied zum BFH-Urteil vom 13. September 2000 X R 148/97.

  • BFH, 02.08.2022 - VIII R 27/21

    Berücksichtigung gezahlter Prämien für Glattstellungsgeschäfte im Zusammenhang

    Bei den laufend veranlagten Steuern wie der Einkommensteuer sind zwar die aufgrund des Eintritts neuer Ereignisse materiell-rechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen regelmäßig nicht rückwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sich der maßgebliche Sachverhalt ändert; dieser Grundsatz ist jedoch nur insoweit maßgebend, als die einschlägigen steuerrechtlichen Regelungen nicht bestimmen, dass eine Änderung des nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalts zu einer rückwirkenden Änderung steuerlicher Rechtsfolgen führt (so z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 - GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.d; zur Rückwirkung bei einer "zeitlich gestreckten Tatbestandsverwirklichung" BFH-Urteil vom 13.09.2000 - X R 148/97, BFHE 193, 129, BStBl II 2001, 641, unter II.3.).
  • BFH, 10.12.2008 - II R 55/07

    Aufgabe des Plans, dass der grundstückseinbringende Alleineigentümer seine

    Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.; vom 13. September 2000 X R 148/97, BFHE 193, 129, BStBl II 2001, 641).
  • FG Niedersachsen, 26.08.2009 - 3 K 62/07

    Änderung eines Schenkungsteuerbescheids aufgrund eines später von den

  • FG München, 24.11.2004 - 1 K 461/02

    Besteuerung des gescheiterten Tausches eines landwirtschaftlichen Grundstücks;

  • BFH, 12.05.2016 - II R 39/15

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ändert sich durch Insolvenz nicht!

  • FG München, 11.04.2018 - 4 K 103/18

    Kaufpreisminderung im Grunderwerbsteuerrecht

  • FG Münster, 20.04.2023 - 8 K 666/21

    Keine Berechtigung zur Bildung von Rücklagen im Zusammenhang mit Einkünften aus

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.04.2009 - 1 K 687/04

    Rücktritt vom Vertrag wegen Wegfalls des Geschäftsgrundlage als Ereignis mit

  • BFH, 22.01.2004 - IV R 32/03

    Rücklage nach § 6 b Abs. 3 EStG

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.10.2014 - 5 K 1727/10

    Auslegung eines Grundstückskaufvertrags: Berücksichtigung einer

  • FG Niedersachsen, 22.07.2014 - 4 K 150/14

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Nichterfüllung

  • FG München, 18.11.2008 - 12 K 2715/08

    Nachträgliche Kaufpreisminderung ist im Hinblick auf bereits geltend gemachte

  • BFH, 06.03.2007 - IX R 51/04

    Rückwirkendes Ereignis; Kaufpreisherabsetzung

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.12.2002 - 4 K 2257/01

    Zur steuerlichen Berücksichtigung von irrtümlich zuviel gezahltem Arbeitslohn

  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2017 - 1 K 1293/17

    Rückabwicklung der Bauträgerfälle: Verzinsung des

  • BFH, 10.12.2008 - II R 56/07

    Aufgabe des Plans, dass der grundstückseinbringende Alleineigentümer seine

  • BFH, 13.11.2012 - VI R 100/10

    Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder

  • FG Niedersachsen, 11.12.2006 - 14 K 201/02

    Kürzung bzw. Auflösung einer nach § 6c Einkommensteuergesetz (EStG) gebildeten

  • FG Münster, 31.10.2001 - 2 K 596/98

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  • FG München, 10.02.2010 - 13 V 3809/09

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  • FG Baden-Württemberg, 27.06.2001 - 7 K 70/99

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