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   BFH, 29.11.2001 - IV R 13/00   

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https://dejure.org/2001,3144
BFH, 29.11.2001 - IV R 13/00 (https://dejure.org/2001,3144)
BFH, Entscheidung vom 29.11.2001 - IV R 13/00 (https://dejure.org/2001,3144)
BFH, Entscheidung vom 29. November 2001 - IV R 13/00 (https://dejure.org/2001,3144)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EStG § 13 a Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 13a Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1
    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Änderung eines Steuerbescheides aufgrund nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen/Beweismitteln; Ermittlung des Gewinnes nach Durchschnittssätzen; Umstellungszeitpunkt bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen; Schutzwürdigkeit bei wissentlichen Falschangaben in ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13 a
    Durchschnittssatzgewinnermittlung; Schutzvorschrift

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 197, 223
  • BB 2002, 345
  • DB 2002, 299
  • BStBl II 2002, 147
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 08.02.1996 - V R 54/94
    Auszug aus BFH, 29.11.2001 - IV R 13/00
    Hätte es auf der Grundlage der zu gering angegebenen Flächen die Kläger --wie z.B. für das Jahr 1987 durch einen sog. Nullbescheid-- von der Einkommensteuer ausdrücklich freigestellt, dann wäre es nach §§ 172 ff. AO 1977 nicht gehindert gewesen, für den gleichen Veranlagungszeitraum in der gleichen Angelegenheit einen neuen Steuerbescheid zu erlassen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1986 VI R 105/83, BFHE 147, 113, BStBl II 1986, 775, vorletzter Absatz, sowie BFH-Urteil vom 8. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733).

    Zwar muss nach diesem Grundsatz auch in einem Steuerrechtsverhältnis jeder Beteiligte auf die berechtigten Belange des anderen Teiles angemessen Rücksicht nehmen und darf sich mit seinem eigenen früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzen (vgl. z.B. das o.g. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 733, m.w.N.).

  • BFH, 13.11.1985 - II R 208/82

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Verletzung der Ermittlungspflicht

    Auszug aus BFH, 29.11.2001 - IV R 13/00
    Das FA brauchte den eingereichten Steuererklärungen und Unterlagen nicht mit Misstrauen zu begegnen, sondern konnte mangels sich aufdrängender Zweifel von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen (BFH-Urteile vom 18. März 1988 V R 206/83, BFH/NV 1990, 1, und vom 13. November 1985 II R 208/82, BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241).
  • BFH, 11.07.1986 - VI R 105/83

    Einspruchsverfahren - Nichtigkeit - Bescheid - Erledigung -

    Auszug aus BFH, 29.11.2001 - IV R 13/00
    Hätte es auf der Grundlage der zu gering angegebenen Flächen die Kläger --wie z.B. für das Jahr 1987 durch einen sog. Nullbescheid-- von der Einkommensteuer ausdrücklich freigestellt, dann wäre es nach §§ 172 ff. AO 1977 nicht gehindert gewesen, für den gleichen Veranlagungszeitraum in der gleichen Angelegenheit einen neuen Steuerbescheid zu erlassen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1986 VI R 105/83, BFHE 147, 113, BStBl II 1986, 775, vorletzter Absatz, sowie BFH-Urteil vom 8. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733).
  • BFH, 31.03.1977 - IV R 159/76

    Geltung des GDL - Nichtbuchführender Landwirt - Betriebseinnahmen aus bestimmten

    Auszug aus BFH, 29.11.2001 - IV R 13/00
    d) Mit den Urteilen vom 17. März 1977 IV R 116/73 (BFHE 121, 461, BStBl II 1978, 76) und vom 31. März 1977 IV R 159/76 (BFHE 121, 476, BStBl II 1977, 549) hat der Senat entschieden, dass ein Landwirt mangels entsprechenden Hinweises durch die Finanzbehörden nicht rückwirkend buchführungspflichtig werden kann (so auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 141 AO 1977 Tz. 46, m.w.N.).
  • BFH, 08.02.1995 - I R 127/93

    Meßbescheid - Fehlbetrag - Gewerbesteuerbescheid - Änderungsantrag

    Auszug aus BFH, 29.11.2001 - IV R 13/00
    c) Der Heranziehung des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990, und vom 8. Februar 1995 I R 127/93, BFHE 177, 332, BStBl II 1995, 764, unter Abschn. II. C. 4., jeweils m.w.N.) bedarf es im Streitfall nicht.
  • BFH, 15.04.1999 - IV R 68/98

    Gewinnschätzung nach Richtsätzen

    Auszug aus BFH, 29.11.2001 - IV R 13/00
    Zwar muss der Gewinn eines Landwirts grundsätzlich nach der Gewinnermittlungsart geschätzt werden, die er selbst gewählt hat (Senatsurteil vom 29. März 2001 IV R 67/99, BFHE 195, 261, BStBl II 2001, 484); das hindert aber das FA nicht, im Streitfall, in dem schon die Voraussetzungen für die vom Kläger gewählte Gewinnermittlungsart nicht erfüllt waren, den wahrscheinlichen Gewinn mit Hilfe der amtlich aufgestellten Richtsätze zu schätzen (vgl. auch das Senatsurteil vom 15. April 1999 IV R 68/98, BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481).
  • BFH, 24.10.1989 - VII R 1/87

    Zur Zulässigkeit von Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitute im Hinblick auf

    Auszug aus BFH, 29.11.2001 - IV R 13/00
    Denn die Kläger hätten dem FA den gesamten steuerlich relevanten Sachverhalt richtig, vollständig und deutlich zur Prüfung unterbreiten müssen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 1989 VII R 1/87, BFHE 158, 502, BStBl II 1990, 198).
  • BFH, 14.12.1994 - XI R 80/92

    Steuerhinterziehung - Leichtfertige Steuerverkürzung

    Auszug aus BFH, 29.11.2001 - IV R 13/00
    Die Kläger waren für das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln mit der Folge verantwortlich, dass der Steuerbescheid geändert werden konnte (BFH-Urteile vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585, und vom 14. Dezember 1994 XI R 80/92, BFHE 176, 308, BStBl II 1995, 293).
  • BFH, 20.12.1988 - VIII R 121/83

    Steuerbescheid - Änderung

    Auszug aus BFH, 29.11.2001 - IV R 13/00
    Die Kläger waren für das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln mit der Folge verantwortlich, dass der Steuerbescheid geändert werden konnte (BFH-Urteile vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585, und vom 14. Dezember 1994 XI R 80/92, BFHE 176, 308, BStBl II 1995, 293).
  • BFH, 17.03.1977 - IV R 116/73

    Feststellung - Bekanntgabe - Voraussetzungen für Buchführungspflicht -

    Auszug aus BFH, 29.11.2001 - IV R 13/00
    d) Mit den Urteilen vom 17. März 1977 IV R 116/73 (BFHE 121, 461, BStBl II 1978, 76) und vom 31. März 1977 IV R 159/76 (BFHE 121, 476, BStBl II 1977, 549) hat der Senat entschieden, dass ein Landwirt mangels entsprechenden Hinweises durch die Finanzbehörden nicht rückwirkend buchführungspflichtig werden kann (so auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 141 AO 1977 Tz. 46, m.w.N.).
  • BFH, 09.08.1989 - I R 181/85

    Treu und Glauben - Körperschaftsteuer - Parteispenden

  • BFH, 18.03.1988 - V R 206/83

    Anforderungen an die Änderung eines Umsatzsteuerbescheides - Definition der

  • BFH, 29.03.2001 - IV R 67/99

    Gewinnschätzung bei Landwirten

  • FG Baden-Württemberg, 17.11.1999 - 5 K 428/98

    Ermittlung der Einkünfte eines landwirtschaftlichen Betriebes nach

  • BFH, 30.10.2014 - IV R 61/11

    Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land- und

    Im Übrigen werde auch der der Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG zu Grunde liegende Schutzgedanke (siehe dazu BFH-Urteil vom 29. November 2001 IV R 13/00, BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147) nicht berührt, da im Streitfall nicht eine zu Unrecht vorgenommene Durchschnittssatzgewinnermittlung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werde.

    Auch der in dem Urteil des BFH in BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147 enthaltene Rechtssatz, dass es einer Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG nicht bedürfe, wenn die Voraussetzungen der Durchschnittssatzgewinnermittlung nur auf Grund wissentlich falscher Steuererklärungen des Landwirts bejaht worden seien, sei nicht auf den Streitfall übertragbar, da hier ebenfalls ein anderer Sachverhalt zu beurteilen sei.

    Daneben hat der BFH das Erfordernis einer Mitteilung auch in den Fällen negiert, in denen das FA die Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nur auf Grund wissentlich falscher Angaben des Steuerpflichtigen bejaht hat (BFH-Urteil in BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147).

    Hauptziel des LwBestG war es nämlich, innerhalb der Landwirtschaft für größere Steuergerechtigkeit zu sorgen, weil bisher die tatsächlichen Gewinne --vor allem durch den früheren § 13a EStG a.F.-- nur sehr unzureichend erfasst waren (BTDrucks 8/3673, S. 13; vgl. dazu auch BFH-Urteile in BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147, und in BFHE 217, 525, BStBl II 2007, 816).

    Kommt danach eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht mehr in Betracht, führt der Steuerpflichtige aber weder die für eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erforderlichen Aufzeichnungen noch --freiwillig oder dazu verpflichtet-- Bücher, so ist die Finanzbehörde gemäß § 162 AO zur Schätzung befugt (BFH-Urteile in BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741, und in BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147).

  • BFH, 23.08.2017 - VI R 70/15

    Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen -

    Kommt danach eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht oder nicht mehr in Betracht, führt der Steuerpflichtige aber weder die nach § 4 Abs. 3 EStG erforderlichen Aufzeichnungen noch --freiwillig oder dazu verpflichtet-- Bücher (§ 141 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AO), so ist die Finanzbehörde gemäß § 162 AO zur Schätzung befugt (BFH-Urteile in BFHE 147, 152, BStBl II 1986, 741; vom 29. November 2001 IV R 13/00, BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147; in BFHE 247, 332, BStBl II 2015, 478).

    Daneben hat der BFH das Erfordernis einer Mitteilung auch in den Fällen verneint, in denen das FA die Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen aufgrund wissentlich falscher Angaben des Steuerpflichtigen bejaht hat (BFH-Urteil in BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147) oder der Steuerpflichtige für das Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen letztmalig vorgelegen haben, keine Steuererklärung eingereicht hat, obwohl er dazu verpflichtet gewesen war (BFH-Urteil in BFHE 247, 332, BStBl II 2015, 478).

    Hauptziel des LwBestG war es, innerhalb der Landwirtschaft für größere Steuergerechtigkeit zu sorgen, weil bisher die tatsächlichen Gewinne --vor allem durch den früheren § 13a EStG-- nur sehr unzureichend erfasst waren (BTDrucks 8/3673, S. 13; vgl. dazu auch BFH-Urteile in BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147, und in BFHE 217, 525, BStBl II 2007, 816).

    An diesem Ziel gemessen hatte die Klarstellung des genauen Umstellungszeitpunkts auf eine andere Gewinnermittlungsart nur dienende Bedeutung (BFH-Urteil in BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147).

  • FG München, 29.11.2011 - 2 K 845/11

    Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermittlung des Gewinns

    Weil sie ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen nicht nachgekommen seien und sie insoweit pflichtwidrig gehandelt hätten, könnten sich die Eheleute nicht auf die fehlende Wegfallmitteilung nach § 13a Abs. 1 S. 2 EStG berufen, da durch ihr treuwidriges Verhalten die Schutzwirkung dieser Regelung entfallen sei (unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 29. November 2001 IV R 13/00, BFH/NV 2002, 433).

    Anders als in dem in Bezug genommenen Entscheidungsfall des BFH vom 29. November 2001 IV R 13/00, BFH/NV 2002, 433, hätte die Klägerin auch nicht durch unrichtige und unvollständige Angaben bewusst dafür gesorgt, dass ihr die nicht mehr zustehende Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG entzogen werden könne.

    Klageerwidernd wird ausgeführt, dass das Finanzamt bezugnehmend auf das Urteil des BFH in BFH/NV 2002, 433, berechtigt gewesen sei, den Gewinn der Klägerin ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 zu schätzen, da Gewinnermittlungen nicht vorgelegt worden seien und eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen wegen Überschreitung des gesetzlich festgelegten Umfangs der bewirtschafteten Flächen von nicht mehr als 20 ha nicht zulässig gewesen sei.

    Im Übrigen wird der von der Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des BFH in BFH/NV 2002, 433 in Anspruch genommene Schutzgedanke des § 13a Abs. 1 S. 2 EStG nicht berührt, da vorliegend nicht eine zu Unrecht vorgenommene Durchschnittssatzgewinn-ermittlung der Klägerin mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird.

  • FG München, 29.09.2009 - 2 K 4141/06

    Gewinnschätzung durch die Finanzbehörde trotz fehlender Mitteilung über den

    Weil sie ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen nicht nachgekommen seien und sie insoweit pflichtwidrig gehandelt hätten, könnten sich die Kläger nicht auf die fehlende Wegfallmitteilung nach § 13 a Abs. 1 S. 2 EStG berufen, da durch ihr treuwidriges Verhalten die Schutzwirkung dieser Regelung entfallen sei (unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhof - BFH - vom 29. November 2001 IV R 13/00, BFH/NV 2002, 433).

    Anders als in dem in Bezug genommenen Entscheidungsfall des BFH vom 29. November 2001 IV R 13/00 in BFH/NV 2002, 433, hätten die Kläger auch nicht durch unrichtige und unvollständige Angaben bewusst dafür gesorgt, dass ihnen die nicht mehr zustehende Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG entzogen werden könne.

    Klageerwidernd wird ausgeführt, dass das Finanzamt bezugnehmend auf das Urteil des BFH in BFH/NV 2002, 433, berechtigt gewesen sei, den Gewinn der Kläger ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 zu schätzen, da Gewinnermittlungen nicht vorgelegt worden seien und eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen wegen Überschreitung des gesetzlich festgelegten Umfangs der bewirtschafteten Flächen von nicht mehr als 20 Hektar nicht zulässig gewesen sei.

    Im übrigen wird der von den Klägern unter Hinweis auf die Entscheidung des BFH in BFH/NV 2002, 433 in Anspruch genommene Schutzgedanke des § 13 a Abs. 1 S. 2 EStG nicht berührt, da vorliegend nicht eine zu Unrecht vorgenommene Durchschnittssatzgewinnermittlung der Kläger mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2019 - 2 S 929/17

    "Behörde" i.S.v. VwVfG BW § 1 Abs 2; Zuständigkeit des Betriebsleiters eines

    Die Schätzung anhand von früheren oder späteren Messungen ist eine grundsätzlich anerkannte (vgl. Senatsurteil vom 31.08.1989 - 2 S 2805/87 -, VBlBW 1990, 103, 107 sowie Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 57. EL Sept. 2017, § 6, Rn. 372 jeweils zur Schätzung auf Grundlage früherer Messungen; Senatsbeschluss v. 20.09.2010 - 2 S 136/10 -, juris, Rn. 7 zur Schätzung unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte; BFH, Urteil vom 29.11.2001 - IV R 13/00 -, juris, Rn. 8 f. und Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 23.06.1999 - 4 ZB 98.2860 -, juris, Rn. 14; VG Köln, Urteil vom 04.02.2009 - 23 K 7900/08 -, juris, Rn. 43 zur rückwirkenden Schätzung) und nach § 17 Abs. 5 Satz 1 AbwS 2006 vorgesehene Schätzungsmethode.
  • BFH, 29.03.2007 - IV R 14/05

    Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen: Wirksamkeit der Mitteilung gemäß § 13a

    Hauptziel des Gesetzes zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft war es nämlich, innerhalb der Landwirtschaft für größere Steuergerechtigkeit zu sorgen, weil bisher die tatsächlichen Gewinne --vor allem durch den früheren § 13a EStG a.F.-- nur sehr unzureichend erfasst waren (BTDrucks 8/3673, S. 13; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 29. November 2001 IV R 13/00, BFHE 197, 223, BStBl II 2002, 147).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2518/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Die Mitteilung dient dem Schutz des Landwirts und der Rechtssicherheit (vgl. BFH-Urteile vom 29.03.2007 - IV R 14/05, BStBl II 2007, 816 und vom 29.11.2001 - IV R 13/00, BStBl II 2002, 147 jeweils mit Verweisen auf die Gesetzesbegründung).

    Hierbei ist auch eine Schätzung nach den amtlich aufgestellten Richtsätzen zulässig (verfassungskonforme einschränkende Auslegung des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG, BFH-Urteil vom 29.11.2001 - IV R 13/00, a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2457/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Die Mitteilung dient dem Schutz des Landwirts und der Rechtssicherheit (vgl. BFH-Urteile vom 29.03.2007 - IV R 14/05, BStBl II 2007, 816 und vom 29.11.2001 - IV R 13/00, BStBl II 2002, 147 jeweils mit Verweisen auf die Gesetzesbegründung).

    Hierbei ist auch eine Schätzung nach den amtlich aufgestellten Richtsätzen zulässig (verfassungskonforme einschränkende Auslegung des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG, BFH-Urteil vom 29.11.2001 - IV R 13/00, a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2483/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Die Mitteilung dient dem Schutz des Landwirts und der Rechtssicherheit (vgl. BFH-Urteile vom 29.03.2007 - IV R 14/05, BStBl II 2007, 816 und vom 29.11.2001 - IV R 13/00, BStBl II 2002, 147 jeweils mit Verweisen auf die Gesetzesbegründung).

    Hierbei ist auch eine Schätzung nach den amtlich aufgestellten Richtsätzen zulässig (verfassungskonforme einschränkende Auslegung des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG, BFH-Urteil vom 29.11.2001 - IV R 13/00, a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2551/13

    Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

    Die Mitteilung dient dem Schutz des Landwirts und der Rechtssicherheit (vgl. BFH-Urteile vom 29.03.2007 - IV R 14/05, BStBl II 2007, 816 und vom 29.11.2001 - IV R 13/00, BStBl II 2002, 147 jeweils mit Verweisen auf die Gesetzesbegründung).

    Hierbei ist auch eine Schätzung nach den amtlich aufgestellten Richtsätzen zulässig (verfassungskonforme einschränkende Auslegung des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG, BFH-Urteil vom 29.11.2001 - IV R 13/00, a.a.O.).

  • FG Berlin, 26.04.2001 - 4 K 4005/99

    Zur Gewerblichkeit eines Krankenpflegedienstes

  • FG Hessen, 21.11.2005 - 11 K 4434/00

    Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten bei Abführung einer

  • FG Niedersachsen, 02.03.2005 - 2 K 378/04

    Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bis zum Hinweis des Finanzamts auf den

  • FG Niedersachsen, 25.03.2014 - 12 K 38/10

    Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land und

  • FG Hamburg, 27.10.2004 - VI 244/04

    Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

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