Rechtsprechung
BFH, 15.07.1998 - I R 156/94 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Simons & Moll-Simons
AO 1977 §§ 55, 56, 57; KStG § 23 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 9
- Wolters Kluwer
Körperschaft - Eigenwirtschaftliche Zwecke - Kriterien - Wirtschaftlicher Geschäftsbertrieb - Unternehmerische Aktivitäten - Zweckbindung - Steuerbegünstigte Mittelverwendung - Steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zweck
- Judicialis
KStG § 23 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b 2. Halbs.; ; KStG § ... 23 Abs. 1; ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; ; AO 1977 § 55 Abs. 1; ; AO 1977 § 58 Nr. 6; ; AO 1977 § 63 Abs. 4; ; AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; ; AO 1977 § 163; ; FGO § 126 Abs. 2; ; FGO § 68
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gemeinnützigkeit und eigenwirtschaftliche Zwecke
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Gemeinnützigkeit
- Selbstlosigkeit
- Verein
- Die Steuerbegünstigungen
- Mittelverwendung und Rücklagenbildung einer gemeinnützigen Körperschaft
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 14.06.1994 - 6 K 37/90
- BFH, 22.01.1997 - I R 156/94
- BFH, 15.07.1998 - I R 156/94
Papierfundstellen
- BFHE 186, 546
- NJW 1999, 312 (Ls.)
- BB 1998, 2295
- DB 1998, 2304
- BStBl II 2002, 162
- NZG 1998, 1007
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 26.04.1989 - I R 209/85
Zur Frage der Förderung eigenwirtschaftlicher Zwecke durch gemeinnützige …
Auszug aus BFH, 15.07.1998 - I R 156/94
Selbstloses Handeln ist zu verneinen, wenn die ihm eigene Opferwilligkeit zugunsten anderer wegfällt oder in den Hintergrund gedrängt wird und an deren Stelle in erster Linie Eigennutz tritt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. April 1989 I R 209/85, BFHE 157, 132, BStBl II 1989, 670). - BFH, 20.12.1978 - I R 21/76
Eine private Stiftung, die zur Erfüllung der Satzungszwecke Kapital sammelt, …
Auszug aus BFH, 15.07.1998 - I R 156/94
b) Die betrieblich notwendige Thesaurierung von Gewinnen ist auch nicht durch das Gebot zeitnaher gemeinnütziger Mittelverwendung in § 58 Nr. 6 AO 1977 (ab 1. Januar 1985 auch § 58 Nr. 7 AO 1977) in materieller oder formeller Hinsicht (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 1978 I R 21/76, BFHE 127, 360, BStBl II 1979, 496) eingeschränkt.
- BFH, 04.04.2007 - I R 76/05
Steuerbefreiung von Forschungseinrichtungen - Vertragsauslegung durch das FG
Nach dem Senatsurteil vom 15. Juli 1998 I R 156/94 (BFHE 186, 546, BStBl II 2002, 162) liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit nicht allein deswegen vor, weil die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und die nicht begünstigten die gemeinnützigen Aktivitäten übersteigen. - BFH, 25.06.2014 - I R 41/12
Gemeinnützigkeit einer Förderkörperschaft - Versagung der Befreiung von der …
Nur dieses Ergebnis entspricht dem durch Form- und Inhaltsstrenge gekennzeichneten Gemeinnützigkeitsrecht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. Juli 1998 I R 156/94, BFHE 186, 546, BStBl II 2002, 162), wonach es nicht in das Belieben der jeweiligen Körperschaft gestellt ist, wie und in welchem Umfang Mittel gemeinnützig verwendet werden, und dieses Ergebnis entspricht auch der unter verwaltungspraktischen Gesichtspunkten mit der Anerkennung von gemeinnützigen Zwecken i.S. des § 52 AO (auch) verfolgten gesetzgeberischen Intention, bei reinen Fördergesellschaften den Förderzweck nur auf der Ebene der (letztlich) mittelverwendenden Körperschaft und nicht zusätzlich auf der Ebene der Förderkörperschaft zu prüfen. - FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 2239/09
Auslegung des § 58 Nr.1 und Nr. 2 AO: Identität des Satzungszwecks mit …
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.07.1998 (I R 156/94, BStBl II 2002, 162) verfolge eine Körperschaft nicht schon allein deswegen in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke, weil sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte und weil die unternehmerischen Aktivitäten die gemeinnützigen übersteigen würden.Für die oben aufgezeigte, am Wortlaut des § 58 Nr. 1 AO orientierte Auslegung spricht auch die Form- und Inhaltsstrenge des Gemeinnützigkeitsrechts (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15.07.1998 I R 156/94, BStBl II 2002, 162).
Dies setzt grundsätzlich voraus, dass die jeweilige Körperschaft auch selbst, und damit unmittelbar i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 1 AO, ihre steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht (dazu BFH-Urteil vom 15.07.1998 I R 156/94, BStBl II 2002, 162).
- FG Köln, 22.06.2005 - 13 K 3420/04
Wissenschafts- und Forschungseinrichtung als Zweckbetrieb
Selbstloses Handeln ist zu verneinen, wenn die ihm eigene Opferwilligkeit zu Gunsten anderer wegfällt oder in den Hintergrund gedrängt wird und an deren Stelle in erster Linie Eigennutz tritt (BFH-Urteil vom 15. Juli 1998 I R 156/94, BFHE 186, 546; BStBl II 2002, 162 m. w. N.).Nach der Rechtsprechung des BFH verfolgt eine Körperschaft nicht allein deswegen in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, weil die unternehmerischen Aktivitäten innerhalb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes die gemeinnützigen Aktivitäten übersteigen (BFH-Urteil vom 15. Juli 1998 I R 156/94, BFHE 186, 546, BStBl II 2002, 162).
- FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1766/13
Keine Körperschaftsteuerbefreiung für eine im Inland beschränkt steuerpflichtige …
Im Übrigen ist nicht auf den einzelnen Veranlagungszeitraum abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1998 I R 156/94, BStBl II 2002, 162 ), so dass sich das Verhältnis zwischen den an die CU geflossenen Mittel und den von der Klägerin unmittelbar für ihre satzungsmäßigen Zwecke bei Betrachtung des gesamten Streitzeitraums weiter angleicht. - FG Sachsen-Anhalt, 22.01.2004 - 3 K 731/99
Gemeinnützigkeit bei Betrieb eines Krematoriums; Erfordernis der …
Selbstloses Handeln ist zu verneinen, wenn die ihm eigene Opferwilligkeit zugunsten anderer wegfällt oder in den Hintergrund gedrängt wird und an deren Stelle in erster Linie Eigennutz tritt (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1989 I R 209/85, BFHE 157, 132, BStBl II 1989, 670 ;, BFH/NV 1999, 244 ).Nach dem BFH-Urteil vom 15. Juli 1998 I R 156/94 (…a.a.O.) ist eine Körperschaft, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, aber nicht allein deswegen "eigennützig" in diesem Sinne tätig, weil sie zur Sicherung ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs - und damit zur langfristigen Erfüllung der von ihr nach der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft auferlegten steuerbegünstigten Zwecke - ein erhebliches und mit dem Geschäftsumfang wachsendes Eigenkapital benötigt und das betriebswirtschaftlich notwendige Eigenkapital für den Betrieb nur durch eine Thesaurierung der Gewinne aufbringen kann Eine - vorübergehende - notwendige Gewinnthesaurierung zugunsten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs schließt nicht aus, dass die Tätigkeit der Körperschaft darauf gerichtet ist (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ), die Allgemeinheit selbstlos zu fördern.
- FG Köln, 24.10.2002 - 2 K 6627/96
Freistellung im Ansässigkeitsstaat verbindlich für Anwendung von Art. 28 Abs. 1 …
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom 26.4.1989 I R 209/85, BStBl II 1989, 670; BFH-Urteil vom 15.7.1998 I R 156/94, BFHE 186, 546, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1998, 1710) darf eine gemeinnützige Körperschaft die im Rahmen eines wirtschaftliche Geschäftsbetriebes verfolgten eigenwirtschaftliche Zwecke zwar nicht " in erster Linie " verfolgen, es kann aber im Einzelfall sein, dass die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und die unternehmerischen Aktivitäten die gemeinnützigen übersteigen, ohne dass die Körperschaft deswegen in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne des § 55 Abs. 1 AO verfolgt . - FG Köln, 24.10.2002 - 2 K 6626/96
Freistellung im Ansässigkeitsstaat verbindlich für Anwendung von Art. 28 Abs. 1 …
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom 26.4.1989 I R 209/85, BStBl II 1989, 670; BFH-Urteil vom 15.7.1998 I R 156/94, BFHE 186, 546, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1998, 1710) darf eine gemeinnützige Körperschaft die im Rahmen eines wirtschaftliche Geschäftsbetriebes verfolgten eigenwirtschaftliche Zwecke zwar nicht " in erster Linie " verfolgen, es kann aber im Einzelfall sein, dass die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und die unternehmerischen Aktivitäten die gemeinnützigen übersteigen, ohne dass die Körperschaft deswegen in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne des § 55 Abs. 1 AO verfolgt . - FG Münster, 10.12.2001 - 9 K 2537/98
Steuervergünstigung wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der …
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