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   BFH, 19.10.2001 - VI R 131/00   

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https://dejure.org/2001,595
BFH, 19.10.2001 - VI R 131/00 (https://dejure.org/2001,595)
BFH, Entscheidung vom 19.10.2001 - VI R 131/00 (https://dejure.org/2001,595)
BFH, Entscheidung vom 19. Oktober 2001 - VI R 131/00 (https://dejure.org/2001,595)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EStG § 19, § 21 Abs. 1, Abs. 3, § 38 Abs. 1 Satz 1, § 38a, § 41a Abs. 1 Satz 1, § 41b Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 42b Abs. 3 Satz 1; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; AO 1977 § 42

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 19, § 21 Abs. 1, Abs. 3, § 38 Abs. 1 Satz 1, § 38a, § 41a Abs. 1 Satz 1, § 41b Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 42b Abs. 3 Satz 1; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; AO 1977 § 42

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Arbeitgeber - Arbeitnehmer - Lohnsteuer - Abzug - Mietvertrag - Mitarbeiterbüro - Arbeitsplatz - Betriebsstätte - Vermieter - Anmeldung - Arbeitslohn - Mietzahlungen - Mißbrauch

  • Judicialis

    EStG § 19; ; EStG § ... 21 Abs. 1; ; EStG § 21 Abs. 3; ; EStG § 38 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 38a; ; EStG § 41a Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 41b Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 41b Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 42b Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; ; AO 1977 § 42

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Büroanmietung vom Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Mietzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für Büroräume

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Vermietung eines als Mitarbeiterbüro genutzten Raums durch den AN an den AG

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Mietvertrag mit Telearbeitnehmer: Mietzahlungen als Betriebsausgabe

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine Lohnsteuerpflicht bei Anmietung eines Raums für Außendienstmitarbeiter

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Kein Arbeitslohn bei Vermietung eines Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Mietzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für Büroräume

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 21 Abs 3
    Arbeitgeber; Arbeitslohn; Miete; Mietverhältnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 197, 98
  • BB 2002, 79
  • DB 2002, 128
  • BStBl II 2002, 300
  • NZA-RR 2002, 256
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 25.05.2000 - VI R 195/98

    Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 19.10.2001 - VI R 131/00
    Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 2000 VI R 195/98, BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690).
  • BFH, 02.06.1992 - VII R 35/90

    Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters durch Besetzung der Senate des

    Auszug aus BFH, 19.10.2001 - VI R 131/00
    Die Erledigung kann auch nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetreten sein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Juni 1992 VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 100 Rz. 59, m.w.N.).
  • BFH, 01.12.1993 - X R 99/91

    Trägt das FA aufgrund eines finanzgerichtlichen Urteils den begehrten Freibetrag

    Auszug aus BFH, 19.10.2001 - VI R 131/00
    Es genügt z.B. die Möglichkeit, dass das FA die Meinung, die das Gericht im erledigten Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren bekundet, im anschließenden Veranlagungsverfahren respektiert (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1993 X R 99/91, BFHE 173, 9, BStBl II 1994, 305), sofern der Sachverhalt unverändert bleibt.
  • BFH, 31.10.1989 - VIII R 210/83

    Geldansprüche aus Arbeitsverhältnis können sonstige Kapitalforderungen i. S. des

    Auszug aus BFH, 19.10.2001 - VI R 131/00
    e) Arbeitslohn liegt dagegen dann nicht vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen (z.B. Zinsen aus stehen gelassenem und in ein Darlehen umgewandeltem Lohn; später fällig werdende verzinsliche Gratifikation, BFH-Urteil vom 31. Oktober 1989 VIII R 210/83, BFHE 160, 11, BStBl II 1990, 532) oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bewirkt wird (Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 19 Rz. 29).
  • BFH, 16.12.1986 - VIII R 123/86

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Erledigte Prüfungsanordnung - Berechtigtes

    Auszug aus BFH, 19.10.2001 - VI R 131/00
    Für das berechtigte Interesse genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1986 VIII R 123/86, BFHE 148, 426, BStBl II 1987, 248; Gräber/ von Groll, a.a.O., § 100 Rz. 60).
  • FG Baden-Württemberg, 12.07.2000 - 12 K 111/00

    Entgelt für die Vermietung eines Büroraumes an den Arbeitgeber als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 19.10.2001 - VI R 131/00
    Der dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren gerichteten Klage hat das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 360 veröffentlichten Gründen teilweise stattgegeben.
  • BFH, 21.06.2022 - VI R 20/20

    Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW

    Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (Senatsurteile vom 19.10.2001 - VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300, und vom 17.06.2009 - VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, unter II.1.a).
  • BFH, 07.06.2002 - VI R 145/99

    Arbeitgeberzahlungen für Firmenwagengarage

    Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 25. Mai 2000 VI R 195/98, BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690; vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300).
  • BFH, 17.04.2018 - IX R 9/17

    Werbungskosten für Homeoffice bei Vermietung an Arbeitgeber

    Dies folgt aus den Grundsätzen, die der BFH in ständiger Rechtsprechung für die Vermietung von selbstgenutzten Büroräumen in der Wohnung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber aufgestellt hat (vgl. BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300, unter II.2.g, h; vom 20. März 2003 VI R 147/00, BFHE 201, 311, BStBl II 2003, 519, zu einem 35 qm großen Kellerraum im eigenen Haus; vom 16. September 2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10, unter II.1.c, zu einem Kellerraum im eigenen Haus; vom 11. Januar 2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882, unter II.2.a, zu einem 35 qm großen Kellerraum im eigenen Haus; vom 9. Juni 2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180, unter II.1., zu zwei Räumen im eigenen Haus; vom 8. März 2006 IX R 76/01, BFH/NV 2006, 1810, unter II.1.a; BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2011 IX B 131/11, BFH/NV 2012, 415, zur Frage, ob Gemeinschaftsflächen mitvermietet worden sind; BFH-Urteil vom 13. Dezember 2016 X R 18/12, BFHE 256, 323, BStBl II 2017, 450, unter II.2.b aa, zu einem Raum im Obergeschoss des eigenen Hauses).
  • BFH, 20.03.2003 - VI R 147/00

    Anmietung des häuslichen Arbeitszimmers durch Arbeitgeber

    Nachdem das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00 (BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300) veröffentlicht worden ist, trägt das FA vor, das FG habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger bei der Vermietung des Außendienst-Mitarbeiterbüros mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt habe.

    Im Übrigen habe der Senat mit Urteil in BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300 --inzident-- entschieden, dass der zwischen dem Kläger und der Buchstelle über den Büroraum geschlossene Mietvertrag steuerlich anzuerkennen sei.

    Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300.

    Aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen und den dem Senat aus dem Verfahren VI R 131/00 gerichtsbekannten Tatsachen ergibt sich, dass auch im Streitfall die von der Buchstelle gezahlten Mieten beim Kläger zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.

    Dass der zwischen dem Kläger und der Buchstelle geschlossene Mietvertrag dem Inhalt und der Höhe der Miete nach dem entspricht, was die Buchstelle auch in den anderen, mit fremden Dritten geschlossenen Mietverträgen vereinbart hat, ist dem erkennenden Senat aufgrund des Revisionsverfahrens VI R 131/00 gerichtsbekannt.

  • FG Hessen, 04.10.2007 - 10 K 1471/02

    Steuerbarkeit von Ausgleichzahlungen wegen außerordentlicher Kündigung von

    Entsprechend dem Urteil des BFH vom 19.10.2001 VI R 131/00, BStBl II 2002, 300, genüge es, wenn die für die Veranlagung der Arbeitnehmer zuständigen Wohnsitzfinanzämter die Entscheidung des Gerichts voraussichtlich respektierten: Davon sei auch für das anhängige Verfahren auszugehen.

    Wie in der Entscheidung BFH, BStBl II 2002, 300 sei die Klage durch Zeitablauf unzulässig geworden.

    Die Lohnsteuer-Anmeldungsschuld der Klägerin besteht deshalb nach der Erteilung der Lohnbescheinigungen fort (vgl. BFH, Urteil vom 19.10.2001 VI R 131/00, BStBl II 2002, 300).

    Die vom Beklagten angeführte Möglichkeit, dass es u.U. zu Doppelerstattungen bei der Lohnsteuer kommen könnte, ist damit auf jeden Fall ausgeschlossen (vgl. auch Pust, Anmerkung zu BFH, BStBl II 2002, 300, HFR 2002, 114).

    Unter diesem Gesichtspunkt bejaht der Senat ein Feststellungsinteresse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO: Die Auffassung, die der erkennende Senat im Streitfall in der Frage vertritt, ob es sich bei den Ablösezahlungen um Arbeitslohn handelt, werden die für die Veranlagung der Arbeitnehmer der Klägerin zuständigen Finanzämter voraussichtlich respektieren (so auch zu einem vergleichbaren Sachverhalt BFH, BStBl II 2002, 300 mit insoweit kritischer Anmerkung Bergkemper, KFR Fach 6, § 19 EStG 1/02, KFR 4/2002, 126).

    Einkünfte, die auf diesen Rechtsbeziehungen beruhen, sind der in Betracht kommenden Einkunftsart (§ 2 Abs. 1 EStG) zuzurechnen (BFH, BStBl II 2002, 300; BFH/NV 2007, 699, 1870).

  • BFH, 13.12.2016 - X R 18/12

    Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines

    Indizien dafür sind weitere Rechtsbeziehungen des Arbeitgebers zu gleichen Bedingungen auch mit fremden Dritten, die nicht in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen, ferner ausdrückliche, schriftliche Vereinbarungen über die Bedingungen der Nutzung (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300, unter II.2.g, h; vom 20. März 2003 VI R 147/00, BFHE 201, 311BStBl II 2003, 519, und vom 16. September 2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10, unter II.1.c).

    Die Rechtsprechung des VI. Senats (s.o., Urteile in BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300; in BFHE 201, 311BStBl II 2003, 519, und in BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10) ist ebenfalls zu Konstellationen ergangen, in denen die betreffenden Räume als Büro des Arbeitgebers und damit in der Sache als ausgelagerte Betriebsstätten des Arbeitgebers aufgefasst wurden.

  • BFH, 16.09.2004 - VI R 25/02

    Vermietung eines Büroraums des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber -

    Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung --beispielsweise einem Mietverhältnis-- zuwendet (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300, m.w.N., und in BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829).

    Doch handelt es sich insoweit lediglich um ein Indiz, nicht um eine zwingende Voraussetzung; soweit der erkennende Senat mit Urteil in BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300 (unter II. 2. e) eine andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht mehr festgehalten.

  • BFH, 11.04.2018 - I R 5/16

    Deutsches Besteuerungsrecht bei Zahlung eines sog. signing bonus

    Ein solches Interesse wird vor allem durch Wiederholungsgefahr indiziert, sofern diese als hinreichend konkret einzuschätzen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300).
  • FG Köln, 15.03.2006 - 11 K 5680/04

    Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer

    Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitnehmers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteile vom 25.05.2000 VI R 195/98, BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690; vom 19.10.2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300 und vom 07.06.2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829).
  • BFH, 22.08.2012 - X R 36/09

    Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse wird von der Rechtsprechung dann bejaht, wenn eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht (BFH-Urteil 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300).
  • BFH, 09.06.2005 - IX R 4/05

    Vermietung eines häuslichen Büros an den Arbeitgeber

  • BFH, 26.07.2006 - VI R 49/02

    Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen ausübender Künstler an

  • BFH, 30.07.2003 - IX B 61/03

    Mieteinnahmen als Arbeitslohn bei Vermietung eines Büroraums an ArbG

  • BFH, 11.04.2006 - VI R 64/02

    Fristverlängerung für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen durch

  • BFH, 10.11.2016 - VI R 55/08

    Keine Eintragungen von Einzahlungen in einen Basisrentenvertrag auf der

  • FG Köln, 03.08.2016 - 5 K 2515/14

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Kosten einer Badrenovierung als

  • FG Köln, 31.08.2005 - 12 K 47/02

    Zahlungen eines Arbeitgebers für das häusliche Arbeitszimmer als Einkünfte aus

  • FG Sachsen, 02.11.2004 - 1 K 1330/00

    Gestaltungsmissbrauch bei Anmietung eines Einfamilienhauses des Arbeitnehmers

  • BFH, 05.02.2013 - VII R 23/12

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BFH, 08.03.2006 - IX R 76/01

    Zuschuss des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

  • BFH, 11.01.2005 - IX R 72/01

    Vermietung eines häuslichen Büroraums an den Arbeitgeber - Abgrenzung Arbeitslohn

  • BFH, 05.09.2006 - VI R 49/05

    Gemischt veranlasste Reise, Aufteilung

  • FG München, 28.09.2004 - 13 K 953/01

    Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers durch den Gesellschafter-Geschäftsführer

  • FG Baden-Württemberg, 27.05.2002 - 12 K 22/01

    Pauschale Zahlungen des Arbeitgebers für Arbeitszimmer im Haus des Arbeitnehmers

  • FG Münster, 23.03.2011 - 7 K 2793/07

    Zusammenhang mit hälftig steuerfreien Einnahmen

  • FG Baden-Württemberg, 11.11.2005 - 9 K 168/04

    Umsatzsteuerliche Anerkennung eines PKW-Mietvertrages zwischen Arbeitgeber und

  • FG Düsseldorf, 19.01.2006 - 8 K 636/05
  • BFH, 07.06.2002 - VI R 24/00

    Erstattungen des ArbG an den ArbN für Überlassung einer Garage

  • FG Niedersachsen, 19.10.2023 - 6 K 191/22

    Gemeinnützigkeit; zeitnahe Mittelverwendung; Ausschüttungen aus Beteiligungen als

  • FG Nürnberg, 16.06.2010 - 3 K 1992/07

    Berücksichtigung von Aufwendungen für beruflich genutzte Räume als

  • FG Köln, 01.10.2014 - 2 K 2175/12

    Unzulässige Klage nach Ablauf des Freistellungszeitraums

  • FG München, 07.10.2008 - 13 K 1037/06

    Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung bei entgeltlicher

  • FG Baden-Württemberg, 10.02.2003 - 12 K 210/01

    Steuerliche Anerkennung der Anmietung von Arbeitsräumen durch den Arbeitgeber

  • FG München, 03.06.2016 - 10 V 899/16

    Barlohnumwandlung: Arbeitgeberzahlungen für Fahrtkosten als Arbeitslohn

  • FG Münster, 05.06.2003 - 8 K 5960/01

    Anerkennung von Mietverhältnissen über Arbeitsräume zwischen Arbeitnehmer und

  • FG Baden-Württemberg, 27.12.2005 - 11 K 205/04

    Zahlungen des Arbeitgebers für die Zurverfügungstellung eines Arbeitszimmers

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