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   BFH, 01.08.2000 - VII R 31/99   

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BFH, 01.08.2000 - VII R 31/99 (https://dejure.org/2000,1029)
BFH, Entscheidung vom 01.08.2000 - VII R 31/99 (https://dejure.org/2000,1029)
BFH, Entscheidung vom 01. August 2000 - VII R 31/99 (https://dejure.org/2000,1029)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KO § 55 Abs 1 Nr 1, KO § 3, AO 1977 § 251 Abs 2
    Aufrechnung; Konkursverwaltervergütung; Masseunzulänglichkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 193, 1
  • ZIP 2001, 428
  • NZI 2001, 333
  • NZI 2001, 57
  • BB 2001, 86
  • DB 2001, 130
  • BStBl II 2002, 323
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.12.1991 - IX ZR 275/90

    Vergütung und Auslagen des Konkursverwalters für die Zeit ab Feststellung der

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 31/99
    Demgemäß habe das Konkursgericht bei festgestellter Masseunzulänglichkeit den Vergütungsanspruch auf den Zeitraum vor Entstehung der Masseunzulänglichkeit und auf den Zeitraum danach aufzuteilen (BGH-Urteil vom 5. Dezember 1991 IX ZR 275/90, BGHZ 116, 233), was ggf. zur Folge habe, dass der Vergütungsanspruch aus der Zeit vor der Feststellung der Masseunzulänglichkeit weder i.S. des § 60 KO bevorrechtigt noch von einer Aufrechnung ausgeschlossen sei.

    Der BGH halte demgemäß für die Anwendung der Vorschrift des § 57 KO i.V.m. § 60 KO im Nachhinein eine Aufteilung der vor und nach Masseunzulänglichkeit erbrachten Leistungen des Konkursverwalters --entsprechend dem zeitlichen Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung der Tätigkeit in beiden Zeitabschnitten-- für angebracht und zulässig (BGHZ 116, 233).

    Der BGH hat zwar entschieden, dass der Anspruch des Konkursverwalters auf Vergütung (§ 85 KO) nicht erst mit der Festsetzung des Betrages durch das Konkursgericht, sondern bereits mit der Erbringung der entsprechenden Tätigkeit entsteht; demgemäß habe das Konkursgericht bei festgestellter Masseunzulänglichkeit --soweit dies aus Rechtsgründen erforderlich ist-- den Vergütungsanspruch auf den Zeitraum vor Entstehung der Masseunzulänglichkeit und auf den Zeitraum danach aufzuteilen (BGHZ 116, 233).

    Vielmehr obliegt die Aufteilung der Verwaltervergütung --wie der BGH in BGHZ 116, 233, 243 entschieden hat-- allein dem Konkursgericht (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 2 KO).

    Eine Aufteilung des Vergütungsanspruchs könnte deshalb im Streitfall entsprechend der Entscheidung in BGHZ 116, 233, 244 allenfalls auf dem Wege erfolgen, dass die Sache an das FG zurückverwiesen wird und dieses --ggf. nach Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO-- den Beteiligten die Möglichkeit einräumt, die Aufteilung der Vergütungsfestsetzung durch das Konkursgericht zu erwirken.

  • BFH, 17.12.1998 - VII R 47/98

    Vorsteuerguthaben des Gemeinschuldners

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 31/99
    Zu Unrecht beruft sich das FA für seine Rechtsauffassung, der Vorsteueranspruch der Masse aufgrund des anteiligen Vergütungsanspruchs des Konkursverwalters bis zum Zeitpunkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit, gegen den es aufrechnen will, sei zu diesem Zeitpunkt schon wegen der bis dahin erbrachten Arbeitsleistung des Verwalters unabhängig von einer Rechnungserteilung mit Umsatzsteuerausweis im konkursrechtlichen Sinne bereits entstanden, auf die Senatsurteile in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83 und vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98 (BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423).

    Ebenso stellt nach der Rechtsprechung des Senats der aus dem Vergütungsanspruch des vorläufigen Vergleichsverwalters, der bis zur Konkurseröffnung tätig war, herrührende Vorsteueranspruch des Gemeinschuldners einen bereits vor Konkurseröffnung begründeten Vermögensanspruch dar, gegen den das FA mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Konkurseröffnung aufrechnen kann (BFHE 188, 149).

    Für die konkursrechtliche Begründetheit des Anspruchs genügt es, dass der Unternehmer aufgrund der erbrachten Leistung zur Ausstellung der Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis berechtigt und verpflichtet ist (Senat in BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423, 424, 425).

    Er hat aber zur Begründung ausdrücklich darauf abgestellt, dass in diesen Fällen der Vorsteuerüberschuss, der sich dort allein aus der mit dem Tätigkeitshonorar des Verwalters in Rechnung gestellten Umsatzsteuer ergeben hat, bereits festgesetzt worden war (BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423, 425).

  • BFH, 21.09.1993 - VII R 119/91

    Das FA kann im Konkurs mit Steueransprüchen aus der Zeit vor Konkurseröffnung

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 31/99
    Soweit der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) für ein Vorsteuerguthaben des Gemeinschuldners, das sich aus der Vergütung für eine vor Konkurseröffnung erbrachte Sequestertätigkeit ergibt, eine andere Auffassung vertrete (BFH-Urteil vom 21. September 1993 VII R 119/91, BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83), vermöge das Gericht dem für den hier vorliegenden Sachverhalt nicht zu folgen.

    Zu Unrecht beruft sich das FA für seine Rechtsauffassung, der Vorsteueranspruch der Masse aufgrund des anteiligen Vergütungsanspruchs des Konkursverwalters bis zum Zeitpunkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit, gegen den es aufrechnen will, sei zu diesem Zeitpunkt schon wegen der bis dahin erbrachten Arbeitsleistung des Verwalters unabhängig von einer Rechnungserteilung mit Umsatzsteuerausweis im konkursrechtlichen Sinne bereits entstanden, auf die Senatsurteile in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83 und vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98 (BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423).

    Der erkennende Senat hat zwar entschieden, dass das FA gemäß §§ 53, 54, 55 Nr. 1 KO befugt ist, im Konkurs mit Steueransprüchen aus der Zeit vor Konkurseröffnung gegen ein Vorsteuerguthaben des Gemeinschuldners aufzurechnen, das sich aus der Vergütung für eine Sequestertätigkeit ergibt, auch wenn die Rechnung über die Sequestervergütung mit dem Ausweis der Umsatzsteuer erst nach Konkurseröffnung erteilt wird (BFHE 172, 308).

  • BGH, 18.05.1995 - IX ZR 189/94

    Vereinbarungen des Konkursverwalters mit dem zur Rückgewähr Verpflichteten

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 31/99
    Dagegen sei die Aufrechnung von Altforderungen mit Neuansprüchen der Masse, die erst nach dieser Anzeige begründet wurden, unzulässig (Hinweis auf das BGH-Urteil vom 18. Mai 1995 IX ZR 189/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 2783).

    Jeder Massegläubiger kann grundsätzlich Forderungen an die Masse gegen den Konkursverwalter einklagen, deswegen in die Konkursmasse vollstrecken und auch gegen eigene Masseschulden aufrechnen (BGH, NJW 1995, 2783, 2785, m.w.N.).

    Dagegen ist die Aufrechnung von Altforderungen gegen Neuansprüche der Masse, die erst nach dieser Anzeige begründet worden sind, unzulässig (BGH-Urteil in NJW 1995, 2783, 2786).

  • BFH, 14.05.1998 - V R 74/97

    Vorsteuerabzug für Sequesterleistung

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 31/99
    b) Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Vorsteueranspruch umsatzsteuerrechtlich lediglich eine unselbständige Besteuerungsgrundlage darstellt und grundsätzlich nicht selbständig festgesetzt, sondern bei der Berechnung der Umsatzsteuer mitberücksichtigt wird und in die Festsetzung der Umsatzsteuer eingeht (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 3, Abs. 4 UStG; BFH-Urteil vom 24. März 1983 V R 8/81, BFHE 138, 498, BStBl II 1983, 612) und dass die Aufrechnung die Höhe der sich aus dem Gesetz ergebenden festzusetzenden Umsatzsteuer nicht beeinflussen darf (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1998 V R 74/97, BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634).
  • BFH, 24.03.1983 - V R 8/81

    Vorsteuerabzugsanspruch - Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 31/99
    b) Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Vorsteueranspruch umsatzsteuerrechtlich lediglich eine unselbständige Besteuerungsgrundlage darstellt und grundsätzlich nicht selbständig festgesetzt, sondern bei der Berechnung der Umsatzsteuer mitberücksichtigt wird und in die Festsetzung der Umsatzsteuer eingeht (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 3, Abs. 4 UStG; BFH-Urteil vom 24. März 1983 V R 8/81, BFHE 138, 498, BStBl II 1983, 612) und dass die Aufrechnung die Höhe der sich aus dem Gesetz ergebenden festzusetzenden Umsatzsteuer nicht beeinflussen darf (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1998 V R 74/97, BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634).
  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 31/99
    Denn die Möglichkeit einer solchen Aufrechnung würde ebenso wie Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen die von § 60 KO vorgegebene Verteilung der verbleibenden Masse, insbesondere den verfassungsrechtlich gebotenen Vorrang der Konkursverwaltervergütung im massearmen Konkurs (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1993 1 BvR 1045/89 u.a., NJW 1993, 2861, und vom 24. Juni 1993 1 BvR 338/91, NJW 1993, 3129) unterlaufen.
  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 338/91

    Verfassungskonforme Auslegung von § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KO

    Auszug aus BFH, 01.08.2000 - VII R 31/99
    Denn die Möglichkeit einer solchen Aufrechnung würde ebenso wie Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen die von § 60 KO vorgegebene Verteilung der verbleibenden Masse, insbesondere den verfassungsrechtlich gebotenen Vorrang der Konkursverwaltervergütung im massearmen Konkurs (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1993 1 BvR 1045/89 u.a., NJW 1993, 2861, und vom 24. Juni 1993 1 BvR 338/91, NJW 1993, 3129) unterlaufen.
  • BFH, 04.03.2008 - VII R 10/06

    Aufrechnungsverbot im massearmen Insolvenzverfahren

    Auch eine Aufrechnung gegen einen Vorsteuervergütungsanspruch, der sich aus anteiliger Verwaltervergütung für den Zeitraum bis zur Feststellung der Masseunzulänglichkeit ergibt, ist nicht zulässig, wenn eine entsprechende Teilvergütung vom Insolvenzgericht nicht festgesetzt worden ist (Fortführung des Urteils vom 1. August 2000 VII R 31/99, BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323).

    Das entspreche der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 1. August 2000 VII R 31/99, BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323) und des BGH (Urteil vom 18. Mai 1995 IX ZR 189/94, BGHZ 130, 38) zur KO sowie dem einhelligen Schrifttum zur InsO.

    Der erkennende Senat hat sich mit dieser Rechtsauslegung bereits unter der Geltung der früheren KO der dazu ergangenen Rechtsprechung des BGH (Urteil in BGHZ 130, 38) angeschlossen (Senatsurteil in BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323); seine eben dargestellten Erwägungen haben auch bei Anwendung der InsO die gleiche Berechtigung wie zuvor.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323, dessen Erwägungen auch unter dem neuen Insolvenzrecht Geltung haben, entschieden hat, ist eine Aufrechnung gegen einen Vorsteuervergütungsanspruch, der sich aus der anteiligen Verwaltervergütung für den Zeitraum bis zur Feststellung der Masseunzulänglichkeit ergibt, (jedenfalls dann) nicht zulässig, wenn der Verwalter seinen sich bis zu diesem Zeitpunkt ergebenden Vergütungsanspruch nicht abgerechnet hat und das Bestehen eines derartigen Vorsteuerguthabens als Altforderung der Masse im massearmen Konkurs nicht festgestellt worden ist.

    Auch eine Zurückverweisung der Sache an das FG, um dem FA die Möglichkeit zu geben, die Aufteilung der Vergütungsfestsetzung durch das Insolvenzgericht nachträglich zu erwirken, kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil in BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323).

  • BFH, 17.09.2019 - VII R 31/18

    Säumniszuschläge trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit - Aufrechnung nach

    bb) Nach Rückkehr ins reguläre Insolvenzverfahren sind Aufrechnungsverbote analog § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO oder § 96 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 InsO (vgl. Senatsurteile vom 04.03.2008 - VII R 10/06, BFHE 220, 295, BStBl II 2008, 506, und vom 01.08.2000 - VII R 31/99, BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323) oder § 210 InsO (vgl. Senatsurteile in BFHE 220, 295, BStBl II 2008, 506, und in BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323; Runkel, Schnurbusch, NZI 2000, 49; Schmidt, NZI 1999, 442) nicht mehr zu rechtfertigen.

    Aus den Senatsurteilen in BFHE 220, 295, BStBl II 2008, 506 und in BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323 oder dem BGH-Urteil vom 18.05.1995 - IX ZR 189/94, BGHZ 130, 38, folgt nichts anderes.

  • BFH, 16.11.2004 - VII R 75/03

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Tätigkeit des vorläufigen

    Nach denselben Grundsätzen muss auch der Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Entstehung, d.h. die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) eines steuerrechtlichen Vergütungs- oder Erstattungsanspruchs des Schuldners beurteilt werden (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 21. September 1993 VII R 119/91, BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83; vom 21. September 1993 VII R 68/92, BFH/NV 1994, 521; vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423; vom 1. August 2000 VII R 31/99, BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323).

    Für das insolvenzrechtliche "Begründetsein" des Vorsteuervergütungsanspruchs des Schuldners ist somit der Zeitpunkt der Leistungserbringung an den Schuldner maßgebend (Senatsurteile in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83; in BFH/NV 1994, 521; in BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423; in BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323).

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