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   BFH, 30.01.2002 - X R 56/99   

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https://dejure.org/2002,1359
BFH, 30.01.2002 - X R 56/99 (https://dejure.org/2002,1359)
BFH, Entscheidung vom 30.01.2002 - X R 56/99 (https://dejure.org/2002,1359)
BFH, Entscheidung vom 30. Januar 2002 - X R 56/99 (https://dejure.org/2002,1359)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EStG § 16 Abs. 3, § 24 Nr. 2, § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 16 Abs. 3, § 24 Nr. 2, § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Veräußerung des Geschäftswerts - Erklärung der Betriebsaufgabe - Betriebsverpachtung - Steuerbegünstigte Einkünfte - Gewerbebetrieb

  • Judicialis

    EStG § 16 Abs. 3; ; EStG § 24 Nr. 2; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16 Abs 3, EStG § 24 Nr 2, EStG § 34, EStG § 4 Abs 1 S 2
    Betriebsverpachtung; Geschäftswert; Tarifvergünstigung; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 197, 535
  • NJW 2002, 2813
  • NVwZ 2002, 1408 (Ls.)
  • BB 2002, 917
  • BStBl II 2002, 387
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 14.01.1998 - X R 57/93

    Bargründung einer Familien-Betriebs-GmbH

    Auszug aus BFH, 30.01.2002 - X R 56/99
    Der Geschäftswert wird dem Grund und der Höhe nach durch die Gewinnchancen bestimmt, die, losgelöst von der Person des Unternehmers, aufgrund besonderer, dem Unternehmen eigener Vorteile höher oder gesicherter erscheinen als bei einem anderen Unternehmen mit sonst vergleichbaren Wirtschaftsgütern (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. August 1993 II R 102/90, BFHE 172, 219, BStBl II 1994, 9, unter II. 2. a der Gründe; vom 14. Januar 1998 X R 57/93, BFHE 185, 230, unter B. I. 2. c der Gründe; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz. 221).

    Er ist untrennbar mit dem Betrieb und damit mit dem übrigen wesentlichen Betriebsvermögen verbunden, mit dem er eine organisatorische Einheit bildet (vgl. Senatsurteil in BFHE 185, 230, unter B. I. 2. c der Gründe; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz. 221, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

    Dies galt auch in Bezug auf den während der Pachtzeit neu gebildeten und den alten Firmenwert schrittweise surrogierenden Geschäftswert (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 185, 230, unter B. I. 2. c und d der Gründe, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

  • BFH, 14.02.1978 - VIII R 158/73

    Keine Besteuerung eines originären Geschäftswerts bei Betriebsaufgabe durch

    Auszug aus BFH, 30.01.2002 - X R 56/99
    a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BFH ist ein originärer wie ein derivativer Geschäftswert bei der Ermittlung des Aufgabegewinns nach erklärter Betriebsaufgabe im Rahmen der Verpachtung des Gewerbebetriebes nicht anzusetzen (vgl. --betreffend originären Geschäftswert-- BFH-Urteile vom 14. Februar 1978 VIII R 158/73, BFHE 124, 447, BStBl II 1979, 99, und vom 22. Juni 1978 IV R 46/74, nicht veröffentlicht --n.v.--; betreffend den entgeltlich erworbenen Geschäftswert vgl. z.B. Senatsurteil vom 4. April 1989 X R 49/87, BFHE 156, 214, BStBl II 1989, 606).

    Er kann nicht durch Erklärung des Steuerpflichtigen in das Privatvermögen überführt werden, weil er nur im Rahmen eines gewerblichen Betriebs denkbar ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 124, 447, BStBl II 1979, 99, 100, rechte Spalte; in BFHE 156, 214, BStBl II 1989, 606, unter 3. b der Gründe, und vom 27. März 2001 I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771, unter II. 1. b aa der Gründe, m.w.N. der Rechtsprechung).

    Durch die Fortexistenz des Geschäftswerts auch nach Abgabe der Betriebsaufgabeerklärung durch den Verpächter als dessen Betriebsvermögen (ohne Betrieb) ist gewährleistet, dass ein nach Beendigung des Pachtverhältnisses vom Verpächter erzielter Gewinn aus der Veräußerung des Geschäftswerts im Veräußerungsjahr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden kann (vgl. die insoweit allerdings nicht tragenden Äußerungen in den BFH-Urteilen in BFHE 124, 447, BStBl II 1979, 99, 100, rechte Spalte, a.E., und in BFHE 156, 214, BStBl II 1989, 606, unter 3. b der Gründe; vgl. ferner auch Senatsurteil vom 20. August 1997 X R 58/93, BFH/NV 1998, 314, unter 2. der Gründe).

  • BFH, 04.04.1989 - X R 49/87

    Behandlung eines derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Aufgabe eines

    Auszug aus BFH, 30.01.2002 - X R 56/99
    a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BFH ist ein originärer wie ein derivativer Geschäftswert bei der Ermittlung des Aufgabegewinns nach erklärter Betriebsaufgabe im Rahmen der Verpachtung des Gewerbebetriebes nicht anzusetzen (vgl. --betreffend originären Geschäftswert-- BFH-Urteile vom 14. Februar 1978 VIII R 158/73, BFHE 124, 447, BStBl II 1979, 99, und vom 22. Juni 1978 IV R 46/74, nicht veröffentlicht --n.v.--; betreffend den entgeltlich erworbenen Geschäftswert vgl. z.B. Senatsurteil vom 4. April 1989 X R 49/87, BFHE 156, 214, BStBl II 1989, 606).

    Er kann nicht durch Erklärung des Steuerpflichtigen in das Privatvermögen überführt werden, weil er nur im Rahmen eines gewerblichen Betriebs denkbar ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 124, 447, BStBl II 1979, 99, 100, rechte Spalte; in BFHE 156, 214, BStBl II 1989, 606, unter 3. b der Gründe, und vom 27. März 2001 I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771, unter II. 1. b aa der Gründe, m.w.N. der Rechtsprechung).

    Durch die Fortexistenz des Geschäftswerts auch nach Abgabe der Betriebsaufgabeerklärung durch den Verpächter als dessen Betriebsvermögen (ohne Betrieb) ist gewährleistet, dass ein nach Beendigung des Pachtverhältnisses vom Verpächter erzielter Gewinn aus der Veräußerung des Geschäftswerts im Veräußerungsjahr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden kann (vgl. die insoweit allerdings nicht tragenden Äußerungen in den BFH-Urteilen in BFHE 124, 447, BStBl II 1979, 99, 100, rechte Spalte, a.E., und in BFHE 156, 214, BStBl II 1989, 606, unter 3. b der Gründe; vgl. ferner auch Senatsurteil vom 20. August 1997 X R 58/93, BFH/NV 1998, 314, unter 2. der Gründe).

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 30.01.2002 - X R 56/99
    Anders als in den vom Großen Senat des BFH in seinen grundlegenden Beschlüssen vom 19. Juli 1993 GrS 1/92 (BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894) und GrS 2/92 (BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; vgl. ferner z.B. BFH-Urteile vom 28. Juli 1994 IV R 53/91, BFHE 175, 353, BStBl II 1995, 112, und vom 14. Dezember 1994 X R 128/92, BFHE 176, 515, BStBl II 1995, 465) entschiedenen Fällen geht es hier nicht um den späteren Ausfall einer trotz noch fehlender Vereinnahmung bereits im Veräußerungs- oder Betriebsaufgabejahr nach allgemeinen Realisationsgrundsätzen verwirklichten und gemäß den §§ 16 und 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG steuerbegünstigt erfassten Forderung.

    Der vom Großen Senat in den zitierten Entscheidungen angeführte und eine rückwirkende Korrektur des steuerbegünstigt erfassten Veräußerungs- oder Aufgabegewinns gebietende Rechtsgedanke, der Regelung des § 16 EStG liege die "unausgesprochene Annahme zugrunde, dass das Veräußerungsgeschäft ohne Störungen so abgewickelt wird, wie es vertraglich vereinbart ist" (BFH-Beschluss in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C. II. 2. b der Gründe; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 41 AO 1977 Rz. 121), kommt deshalb im Streitfall von vornherein nicht zum Tragen.

  • BFH, 10.02.1994 - IV R 37/92

    Bestrittene Schadensersatzforderungen bleiben auch nach Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 30.01.2002 - X R 56/99
    Ähnliche Erwägungen haben die Rechtsprechung des BFH veranlasst, dass der Steuerpflichtige im Zuge einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe zurückbehaltene ungewisse betriebliche Forderungen und Verbindlichkeiten, jedenfalls solange die Ungewissheit fortdauert, nicht in das Privatvermögen überführen kann (zu ungewissen Forderungen vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564; zu ungewissen Verbindlichkeiten vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Januar 1993 IV R 131/91, BFHE 170, 534, BStBl II 1993, 509; vgl. auch Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 126 und 129).

    Soweit der BFH und die herrschende Lehre eine rückwirkende Korrektur des Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabegewinns auch dann annehmen, wenn noch im werbenden Betrieb begründete (ungewisse) Forderungen und Schulden, die im Rahmen der steuerbegünstigten Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe weder veräußert noch in das Privatvermögen überführt wurden und deshalb als sog. zurückbehaltenes Altbetriebsvermögen den steuerbegünstigten Abwicklungsgewinn nicht berührt haben (betreffend Forderungen vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564; BFH-Beschluss vom 23. Februar 1995 III B 134/94, BFH/NV 1995, 1060; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 363, m.w.N.; betreffend Schulden vgl. z.B. Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 364 und 365, m.w.N.), mit einem höheren oder niedrigeren Betrag als dem in der letzten Bilanz des werbenden Betriebs angesetzten Wert getilgt werden, ist dies auf den spezifischen, Forderungen und Schulden eigenen Schwebezustand zurückzuführen.

  • BFH, 20.08.1997 - X R 58/93
    Auszug aus BFH, 30.01.2002 - X R 56/99
    Durch die Fortexistenz des Geschäftswerts auch nach Abgabe der Betriebsaufgabeerklärung durch den Verpächter als dessen Betriebsvermögen (ohne Betrieb) ist gewährleistet, dass ein nach Beendigung des Pachtverhältnisses vom Verpächter erzielter Gewinn aus der Veräußerung des Geschäftswerts im Veräußerungsjahr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden kann (vgl. die insoweit allerdings nicht tragenden Äußerungen in den BFH-Urteilen in BFHE 124, 447, BStBl II 1979, 99, 100, rechte Spalte, a.E., und in BFHE 156, 214, BStBl II 1989, 606, unter 3. b der Gründe; vgl. ferner auch Senatsurteil vom 20. August 1997 X R 58/93, BFH/NV 1998, 314, unter 2. der Gründe).

    Der Einkommensteuerbescheid 1971 konnte selbst vor dem Hintergrund der seinerzeit noch gültigen Anordnung im Koordinierten Ländererlass in BStBl II 1965, 5, 6 ein schutzwürdiges Vertrauen der Steuerpflichtigen darauf, dass der Geschäftswert nicht in einem späteren Veranlagungszeitraum besteuert werde, schon deswegen nicht begründen, weil den ihm beigefügten Erläuterungen entnommen werden konnte, dass das damals zuständige FA einen Geschäftswert im Betriebsaufgabegewinn 1971 nicht erfasst hatte (vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 1998, 314, 316, linke Spalte).

  • BFH, 23.02.1995 - III B 134/94

    Eingang einer abgeschriebenen Forderung nach Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 30.01.2002 - X R 56/99
    Soweit der BFH und die herrschende Lehre eine rückwirkende Korrektur des Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabegewinns auch dann annehmen, wenn noch im werbenden Betrieb begründete (ungewisse) Forderungen und Schulden, die im Rahmen der steuerbegünstigten Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe weder veräußert noch in das Privatvermögen überführt wurden und deshalb als sog. zurückbehaltenes Altbetriebsvermögen den steuerbegünstigten Abwicklungsgewinn nicht berührt haben (betreffend Forderungen vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564; BFH-Beschluss vom 23. Februar 1995 III B 134/94, BFH/NV 1995, 1060; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 363, m.w.N.; betreffend Schulden vgl. z.B. Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 364 und 365, m.w.N.), mit einem höheren oder niedrigeren Betrag als dem in der letzten Bilanz des werbenden Betriebs angesetzten Wert getilgt werden, ist dies auf den spezifischen, Forderungen und Schulden eigenen Schwebezustand zurückzuführen.
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 1/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 30.01.2002 - X R 56/99
    Anders als in den vom Großen Senat des BFH in seinen grundlegenden Beschlüssen vom 19. Juli 1993 GrS 1/92 (BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894) und GrS 2/92 (BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; vgl. ferner z.B. BFH-Urteile vom 28. Juli 1994 IV R 53/91, BFHE 175, 353, BStBl II 1995, 112, und vom 14. Dezember 1994 X R 128/92, BFHE 176, 515, BStBl II 1995, 465) entschiedenen Fällen geht es hier nicht um den späteren Ausfall einer trotz noch fehlender Vereinnahmung bereits im Veräußerungs- oder Betriebsaufgabejahr nach allgemeinen Realisationsgrundsätzen verwirklichten und gemäß den §§ 16 und 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG steuerbegünstigt erfassten Forderung.
  • BFH, 14.12.1994 - X R 128/92

    Wertloswerden eines anläßlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft nicht

    Auszug aus BFH, 30.01.2002 - X R 56/99
    Anders als in den vom Großen Senat des BFH in seinen grundlegenden Beschlüssen vom 19. Juli 1993 GrS 1/92 (BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894) und GrS 2/92 (BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; vgl. ferner z.B. BFH-Urteile vom 28. Juli 1994 IV R 53/91, BFHE 175, 353, BStBl II 1995, 112, und vom 14. Dezember 1994 X R 128/92, BFHE 176, 515, BStBl II 1995, 465) entschiedenen Fällen geht es hier nicht um den späteren Ausfall einer trotz noch fehlender Vereinnahmung bereits im Veräußerungs- oder Betriebsaufgabejahr nach allgemeinen Realisationsgrundsätzen verwirklichten und gemäß den §§ 16 und 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG steuerbegünstigt erfassten Forderung.
  • BFH, 28.07.1994 - IV R 53/91

    Fällt die Darlehensforderung eines Kommanditisten, die Teil des

    Auszug aus BFH, 30.01.2002 - X R 56/99
    Anders als in den vom Großen Senat des BFH in seinen grundlegenden Beschlüssen vom 19. Juli 1993 GrS 1/92 (BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894) und GrS 2/92 (BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; vgl. ferner z.B. BFH-Urteile vom 28. Juli 1994 IV R 53/91, BFHE 175, 353, BStBl II 1995, 112, und vom 14. Dezember 1994 X R 128/92, BFHE 176, 515, BStBl II 1995, 465) entschiedenen Fällen geht es hier nicht um den späteren Ausfall einer trotz noch fehlender Vereinnahmung bereits im Veräußerungs- oder Betriebsaufgabejahr nach allgemeinen Realisationsgrundsätzen verwirklichten und gemäß den §§ 16 und 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG steuerbegünstigt erfassten Forderung.
  • BFH, 14.12.1993 - VIII R 13/93

    1. Ableben eines Freiberuflers führt nicht zur Betriebsaufgabe - 2. Eine

  • BGH, 12.05.1986 - II ZR 11/86

    Ansprüche des Geschäftsinhabers gegen den Verpächter nach Beendigung des

  • BFH, 27.03.2001 - I R 42/00

    Geschäftswert bei Betriebsaufspaltung

  • BFH, 21.07.1982 - I R 177/77

    Abschreibung eines erworbenen Geschäftswerts nur bei Fehlmaßnahme oder

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

  • BFH, 18.08.1993 - II R 102/90

    Kein besonderer Abschlag bei einer handwerklich tätigen GmbH im Rahmen der

  • BFH, 28.05.1998 - IV R 48/97

    Abschreibung firmenwertähnlicher Wirtschaftsgüter

  • BFH, 28.01.1993 - IV R 131/91

    Bestand einer ungewissen Verbindlichkeit eines Einzelunternehmens wird von dessen

  • BFH, 22.10.2013 - X R 14/11

    Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung - teilentgeltliche und

    Die Urteile vom 14. Februar 1978 VIII R 158/73 (BFHE 124, 447, BStBl II 1979, 99), vom 4. April 1989 X R 49/87 (BFHE 156, 214, BStBl II 1989, 606) und vom 30. Januar 2002 X R 56/99 (BFHE 197, 535, BStBl II 2002, 387) betreffen das weitere rechtliche Schicksal eines Geschäfts- oder Firmenwerts im Anschluss an eine Betriebsaufgabe und sind deshalb ohne Bedeutung für den Streitfall.
  • BFH, 15.06.2010 - X R 36/08

    Veräußerung eines Betriebs gegen Kaufpreisraten - Verpächterwahlrecht - Annahme

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Januar 2002 X R 56/99 (BFHE 197, 535, BStBl II 2002, 387) habe der Geschäftswert daher Gegenstand einer (betrieblichen) Verpachtung sein können.

    Nach dem Urteil des erkennenden Senats in BFHE 197, 535, BStBl II 2002, 387 führe die Veräußerung eines Geschäftswerts nach einer Betriebsaufgabe zu gewerblichen Einkünften.

    Nur wenn eine solche betriebliche Einheit gegeben ist, kann ein Geschäftswert zur Nutzung überlassen oder gegen Entgelt an einen Dritten übertragen werden (BFH-Urteile vom 17. März 1977 IV R 218/72, BFHE 122, 70, BStBl II 1977, 595; vom 24. November 1982 I R 123/78, BFHE 137, 59, BStBl II 1983, 113; Senatsurteil in BFHE 197, 535, BStBl II 2002, 387).

    Eine solche untrennbare Organisationseinheit fällt nicht dadurch weg, dass ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb im Ganzen verpachtet, er aber im Rahmen des ihm zustehenden Verpächterwahlrechts die Betriebsaufgabe erklärt (BFH-Urteil in BFHE 124, 447, BStBl II 1979, 99, und Senatsurteile vom 4. April 1989 X R 49/87, BFHE 156, 214, BStBl II 1989, 606, und in BFHE 197, 535, BStBl II 2002, 387).

  • BFH, 03.04.2014 - X R 16/10

    Verpachtung einer Apotheke im Ganzen - Zwangsbetriebsaufgabe und Erklärung der

    Die Veräußerung der Einrichtung war für eine künftige Wiederaufnahme des Apothekenbetriebs durch die Klägerin oder einen Rechtsnachfolger infolgedessen ohne maßgebliche Bedeutung, da die hierfür geeigneten Räumlichkeiten nach wie vor vorhanden waren (in diese Richtung bereits Senatsbeschluss vom 15. Juni 2005 X B 180/03, BFH/NV 2005, 1843, unter II.5.; zum Apothekengrundstück als wesentliche Betriebsgrundlage vgl. zudem Senatsurteil vom 30. Januar 2002 X R 56/99, BFHE 197, 535, BStBl II 2002, 387, unter II.3.a).
  • BFH, 16.06.2004 - X R 34/03

    Aufdeckung stiller Reserven bei Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern eines

    Nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag der Revision schließlich auch das unter Berufung auf die BFH-Urteile vom 14. Februar 1978 VIII R 158/73 (BFHE 124, 447, BStBl II 1979, 99), vom 4. April 1989 X R 49/87 (BFHE 156, 214, BStBl II 1989, 606) und vom 30. Januar 2002 X R 56/99 (BFHE 197, 535, BStBl II 2002, 387) angeführte Argument, dass der Geschäftswert im Streitfall schon deswegen nicht (partiell) von der Klägerin aus ihrem Betriebsvermögen habe entnommen werden können, weil er nicht "privatisierbar" sei.
  • BFH, 15.03.2005 - X R 2/02

    Betriebsaufspaltung; Beendigung; Verpächterwahlrecht

    Erklärt er die Betriebsaufgabe, gehen die Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens grundsätzlich in das Privatvermögen über mit der Folge, dass die in den Buchwertansätzen ruhenden stillen Reserven aufgedeckt und unter Gewährung der Vergünstigungen der §§ 16 Abs. 4 und 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG versteuert werden (BFH-Urteile in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; vom 30. Januar 2002 X R 56/99, BFHE 197, 535, BStBl II 2002, 387, und in BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2002 - 6 K 3031/98

    Geschäftswert bei Betriebsaufspaltung

    Diese rechtliche Würdigung ist möglich (vgl. Schmidt/Weber-Grellet EStG , 21. Auflage 2002, § 5 Rdnr. 223; zweifelnd BFH-Urteil vom 30.01.2002 X R 56/99, BFHE 197, 535 , BStBl. II 2002, 387 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 28.05.1998 IV R 48/97, BFHE 186, 268 , BStBl. II 1998, 775 unter 1. b der Gründe).

    Dies gilt nach Auffassung des Senats auch im Fall der Betriebsaufspaltung für das Besitzunternehmen (vgl. BFH-Urteil, BFHE 197, 535 : BStBl. II 2002, 387 unter II. 2. e) der Gründe mit Hinweis auf BFHE 185, 230 unter I .2.

    Zwar hatte der BFH in dem Streitfall in BFHE 197, 535 nicht über eine Betriebsaufspaltung sondern eine Betriebsaufgabe mit anschließender Verpachtung und in diesem Zusammenhang über die Frage zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der im Restbetriebsvermögen verbliebene Geschäftswert beim Verpächter zu erfassen ist, nachdem das verpachtete Vermögen veräußert worden war.

    Der BFH bejahte einerseits den Fortbestand des ursprünglichen Geschäftswertes im Restbetriebsvermögen des Verpächters und andererseits dessen allmähliches Ersetzen durch den Geschäftswert des neuen "Pächterbetriebs", der dem Verpächter zugerechnet wird (BFHE 197, 535 unter II.2. e) der Gründe; vgl. Weber-Grellet, FR 2002, 723).

  • BFH, 01.08.2007 - XI R 47/06

    Ansparabschreibung für "Restbetrieb" möglich

    Soweit der BFH das "Restbetriebsvermögen" als "Betriebsvermögen ohne Betrieb" bezeichnet (vgl. z.B. Urteil vom 30. Januar 2002 X R 56/99, BFHE 197, 535, BStBl II 2002, 387), betraf dies nicht die Fälle, in denen der Steuerpflichtige nach Veräußerung noch --in geringem Umfang-- tatsächlich unternehmerisch tätig war.
  • BFH, 30.10.2008 - VIII B 172/07

    Voraussetzungen für die Annahme einer tarifbegünstigten Veräußerung einer

    Denn der Praxiswert als immaterielles Wirtschaftsgut eines freiberuflichen (Teil-)Betriebs ist ebenso wie der Geschäftswert eines Gewerbebetriebs allein dem (Teil-)Betriebsinhaber zuzurechnen, weil er untrennbar mit der Praxis verbunden ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 X R 56/99, BFHE 197, 535, BStBl II 2002, 387).

    Nach der BFH-Rechtsprechung tritt nämlich der im "Pächterbetrieb" neu aufgebaute Geschäftswert schrittweise an die Stelle des im Restbetriebsvermögen des Verpächters verbliebenen und sich allmählich verflüchtigenden alten Geschäftswerts und teilt in steuerrechtlicher Sicht als "Surrogat" dessen Rechtsnatur als Restbetriebsvermögen des Verpächters, weil der Geschäftswert dem Grunde und der Höhe nach durch die Gewinnchancen des Unternehmens bestimmt wird und untrennbar mit dem Betrieb und damit mit dem übrigen wesentlichen Betriebsvermögen als organisatorische Einheit verbunden ist (BFH-Urteile vom 14. Januar 1998 X R 57/93, BFHE 185, 230; in BFHE 197, 535, BStBl II 2002, 387; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 27. Aufl., § 5 Rz 221, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 10.05.2006 - 12 K 135/02

    Verpachtung; Kundenstamm; Einzelunternehmer; Ruhender Gewerbebetrieb

    Aus dem von den Klägern angeführten Urteil des BFH vom 30. Januar 2002 X R 56/99 , BStBl. II 2002, 387, ergibt sich nichts anderes.

    Es stellt sich daher auch nicht die für das oben angeführte Urteil maßgebende Frage, ob ein Geschäftswert im Zeitpunkt der Betriebsverpachtung im Ganzen in das Privatvermögen überführt wird und zu einer Besteuerung führt oder ob er weiterhin in seinem ihm als Eigentümer und Verpächter zuzuordnenden (Rest-)Betriebsvermögen bleibt (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 X R 34/03 , BFH/NV 2004, 1701 m.w.N., insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil vom 30. Januar 2002, aaO.).

  • BFH, 19.02.2004 - III R 1/03

    Abgrenzung Betriebsaufgabe - Fortführung

    Erklärt er die Betriebsaufgabe, gehen die Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens grundsätzlich in das Privatvermögen über mit der Folge, dass die in den Buchwertansätzen ruhenden stillen Reserven aufgedeckt und unter Gewährung der Vergünstigungen der §§ 16 Abs. 4 und 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG versteuert werden (BFH-Urteile vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; vom 30. Januar 2002 X R 56/99, BFHE 197, 535, BStBl II 2002, 387, und vom 17. April 2002 X R 8/00, BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527).
  • BFH, 06.03.2002 - XI R 9/01

    Tilgungsleistungen auf abgeschriebene Forderungen

  • FG Münster, 25.02.2009 - 7 K 5021/07

    Ansparrücklage nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) bei nicht mehr möglicher

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.01.2008 - 4 K 1347/03

    Wegfall der Hemmungswirkung wegen Prüfungsunterbrechung und spätere

  • BFH, 26.06.2007 - X B 69/06

    NZB: Übergehen von Beweisanträgen, Sachverständigenbeweis

  • FG Baden-Württemberg, 30.09.2004 - 10 K 258/01

    Gewerbesteuerrechtliche (Wieder-)Hinzurechnung von Pachtzinsen bei Verpachtung

  • FG Köln, 11.10.2002 - 11 K 1111/96

    Überführung einer als Einzelunternehmen betriebenen Zahnarztpraxis unter

  • FG Münster, 26.05.2011 - 3 K 1416/08

    Auflösung einer Ansparrücklage eines Einzelunternehmers gem. § 7g EStG bei

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2009 - 2 K 2493/08

    Realisierung des Geschäftswerts einer KG nach Übertragung des

  • FG München, 22.01.2009 - 5 K 2744/07

    Zwangsbetriebsaufgabe bei Verpachtung eines Apothekerbetriebs - Auslegung des in

  • FG Köln, 28.08.2002 - 14 K 387/01

    Ansparrücklage für ein Einzelunternehmen trotz Einbringung des Einzelunternehmens

  • FG Düsseldorf, 25.09.2003 - 11 K 5608/01

    Einzelunternehmen; Betriebsaufspaltung; Sachliche Verflechtung; Vermietung;

  • FG Baden-Württemberg, 31.01.2007 - 13 K 139/04

    Stufenweise Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge; Kapitalisierung der

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