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   BFH, 09.04.2002 - VII B 73/01   

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BFH, 09.04.2002 - VII B 73/01 (https://dejure.org/2002,1596)
BFH, Entscheidung vom 09.04.2002 - VII B 73/01 (https://dejure.org/2002,1596)
BFH, Entscheidung vom 09. April 2002 - VII B 73/01 (https://dejure.org/2002,1596)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Aufrechnung - Rechtswegfremde Gegenforderung - Beschwerdeverfahren - Grundsätzliche Bedeutung - Körperschaftssteuer - Umsatzsteuer

  • Judicialis

    GVG § 13; ; GVG § 17 Abs. 2; ; ZPO § 322 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 198, 55
  • NJW 2002, 3126
  • NVwZ 2003, 1288 (Ls.)
  • BB 2002, 1358 (Ls.)
  • BStBl II 2002, 509
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.01.1955 - I ZR 106/53

    Aufrechnung mit öffentlichrechtlicher Gegenforderung

    Auszug aus BFH, 09.04.2002 - VII B 73/01
    Die Aufrechnung mit zivilrechtlichen Ansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Ansprüche und umgekehrt ist, soweit die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung gegeben sind und das Gesetz keine Einschränkungen enthält, grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. Januar 1955 I ZR 106/53, BGHZ 16, 124; Senatsbeschluss vom 6. August 1985 VII B 3/85, BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672; Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 26. Juni 1963 I RA 21/60, BSGE 19, 207, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1963, 1844).

    Die Aufrechnung ist auch zulässig und materiell-rechtlich wirksam, wenn Forderung und Gegenforderung in verschiedenen Verfahrensarten, die eine vor dem Zivilgericht, die andere vor dem FG, geltend zu machen sind (Senatsbeschluss in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672; BGH-Urteil in BGHZ 16, 124, 127).

    In Fortführung dieser Rechtsprechung hält es der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH und des BVerwG zu den wortgleichen Vorschriften des § 148 ZPO und des § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung (Urteil in BGHZ 16, 124; BVerwG-Urteil vom 12. Februar 1987 3 C 22/86, BVerwGE 77, 19, m.w.N.) für allein ermessensgerecht, wenn das FG in den Fällen, in denen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht eingreift, den Rechtsstreit gemäß § 74 FGO aussetzt, bis das zuständige Gericht über den Bestand der zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Forderung entschieden hat (Ermessensreduzierung auf Null).

    Erhebt der Aufrechnende die Klage vor dem anderen Gericht nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, so kann das FG in dem anhängigen Verfahren das Bestehen der Gegenforderung als nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast nicht erwiesen behandeln (ebenso: BGH-Urteil in BGHZ 16, 124) und ohne Berücksichtigung der Aufrechnung entscheiden.

    Durch eine Entscheidung dieses Inhalts, die keine Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 2 ZPO hat, wäre der aufrechnende Beklagte auch im Falle des Prozesses mit dem ursprünglichen Gläubiger der Klageforderung nicht gehindert, die behauptete Gegenforderung später noch auf dem zuständigen Rechtsweg einzuklagen (Senatsbeschluss vom 25. November 1997 VII B 146/97, BFHE 184, 242, BStBl II 1998, 200, unter Hinweis auf BGH-Urteil in BGHZ 16, 124, 140, und Urteil des BSG in BSGE 19, 207).

  • BFH, 06.08.1985 - VII B 3/85

    Finanzgerichtsverfahren - Aufrechnung - Aussetzung

    Auszug aus BFH, 09.04.2002 - VII B 73/01
    Die Aufrechnung mit zivilrechtlichen Ansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Ansprüche und umgekehrt ist, soweit die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung gegeben sind und das Gesetz keine Einschränkungen enthält, grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. Januar 1955 I ZR 106/53, BGHZ 16, 124; Senatsbeschluss vom 6. August 1985 VII B 3/85, BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672; Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 26. Juni 1963 I RA 21/60, BSGE 19, 207, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1963, 1844).

    Die Aufrechnung ist auch zulässig und materiell-rechtlich wirksam, wenn Forderung und Gegenforderung in verschiedenen Verfahrensarten, die eine vor dem Zivilgericht, die andere vor dem FG, geltend zu machen sind (Senatsbeschluss in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672; BGH-Urteil in BGHZ 16, 124, 127).

    Es besteht somit die Gefahr, dass ein an sich nicht zuständiges Gericht mit Bindungswirkung gegenüber den nach der Rechtswegzuweisung entscheidungsbefugten Gerichten über das Nichtbestehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung entscheidet (Senatsbeschluss in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672).

    Der Senat hat dazu schon in seinen Entscheidungen in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672 und vom 23. Februar 1988 VII R 52/85 (BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500) erkannt, dass das FG im Falle der Aufrechnung mit einer bürgerlich-rechtlichen Forderung, die nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden kann, gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung nach § 155 FGO, § 322 Abs. 2 ZPO und die Vorgreiflichkeit der in den Bereich der Zivilgerichte fallenden Entscheidung befugt ist, das Verfahren nach § 74 FGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Gegenforderung auszusetzen.

  • BAG, 23.08.2001 - 5 AZB 3/01

    Aufrechnung mit rechtswegfremder Gegenforderung

    Auszug aus BFH, 09.04.2002 - VII B 73/01
    § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist bei Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung nicht anzuwenden (Anschluss an BAG-Beschluss vom 23. August 2001 5 AZB 3/01, NJW 2002, 317).

    Denn bei der zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Forderung handelt es sich nicht um einen "rechtlichen Gesichtspunkt" i.S. des § 17 Abs. 2 GVG, sondern um ein selbständiges Gegenrecht, das dem durch die Klage bestimmten Streitgegenstand einen weiteren selbständigen Gegenstand hinzufügt (vgl. Bundesarbeitsgericht --BAG--, Beschluss vom 23. August 2001 5 AZB 3/01, NJW 2002, 317).

    Gegen eine erweiternde Auslegung von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG spricht zudem, dass die Problematik der Aufrechnung mit rechtswegfremden Gegenforderungen bei der Änderung der §§ 17 ff. GVG durch das 4.VwGOÄndG seit langem bekannt gewesen ist, aber die Gesetzesmaterialien (BTDrucks 11/7030, S. 37 ff.) allein die Fälle alternativer und kumulativer Klagebegründungen durch verschiedene Anspruchsgrundlagen behandeln (BAG-Beschluss in NJW 2002, 317).

  • BSG, 26.06.1963 - 1 RA 21/60

    Zur Aufrechnung einer Ersatzforderung gegen einen Witwenrentenanspruch - Keine

    Auszug aus BFH, 09.04.2002 - VII B 73/01
    Die Aufrechnung mit zivilrechtlichen Ansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Ansprüche und umgekehrt ist, soweit die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung gegeben sind und das Gesetz keine Einschränkungen enthält, grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. Januar 1955 I ZR 106/53, BGHZ 16, 124; Senatsbeschluss vom 6. August 1985 VII B 3/85, BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672; Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 26. Juni 1963 I RA 21/60, BSGE 19, 207, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1963, 1844).

    Durch eine Entscheidung dieses Inhalts, die keine Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 2 ZPO hat, wäre der aufrechnende Beklagte auch im Falle des Prozesses mit dem ursprünglichen Gläubiger der Klageforderung nicht gehindert, die behauptete Gegenforderung später noch auf dem zuständigen Rechtsweg einzuklagen (Senatsbeschluss vom 25. November 1997 VII B 146/97, BFHE 184, 242, BStBl II 1998, 200, unter Hinweis auf BGH-Urteil in BGHZ 16, 124, 140, und Urteil des BSG in BSGE 19, 207).

  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 53/90

    Rechtsweg für die gerichtliche Geltendmachung der auf die Kleineinleiter

    Auszug aus BFH, 09.04.2002 - VII B 73/01
    Dem angerufenen Gericht wird hiermit die Pflicht auferlegt, in den Fällen, in denen die Klageforderung auf mehrere, an sich verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann, über sämtliche Klagegründe zu entscheiden, sofern der beschrittene Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist (Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 60. Aufl., § 17 GVG Rdnr. 6; Zöller/Gummer, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 17 GVG Rdnr. 5 ff.; BGH-Urteil vom 28. Februar 1991 III ZR 53/90, NJW 1991, 1686).

    Die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung ist vielmehr vergleichbar mit den Fällen der objektiven Klagehäufung (vgl. BGH in NJW 1991, 1686) sowie der Widerklage, für die ebenfalls keine Entscheidungsbefugnis besteht (Zöller/Gummer, a.a.O., § 17 GVG Rdnr. 10; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung mit Nebengesetzen, 23. Aufl., § 145 Rdnr. 24, § 17 GVG Rdnr. 9; Rupp, NJW 1992, 3274; Musielak, Juristische Schulung --JuS-- 1994, 817, 823).

  • BFH, 01.12.1992 - VII B 229/91

    Verfahren bei der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung

    Auszug aus BFH, 09.04.2002 - VII B 73/01
    Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang das Verfahren auszusetzen haben und gleichzeitig dem FA als dem aufrechnenden Verfahrensbeteiligten, welcher die Beweislast für das Bestehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung trägt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 1. Dezember 1992 VII B 229/91, BFH/NV 1994, 479), eine Frist zur Erhebung der Klage über das Bestehen der gepfändeten Forderung setzen müssen.
  • VGH Hessen, 07.10.1993 - 5 UE 1398/91

    Aufrechnungsverbot in den Eurocontrol-Zahlungsbedingungen; Aufrechnung mit einer

    Auszug aus BFH, 09.04.2002 - VII B 73/01
    Soweit beispielsweise eine aufzurechnende Forderung des öffentlichen Rechts zur Tilgung einer zivilrechtlichen Forderung verwendet würde, wäre ein Zivilgericht zur Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen des zur Aufrechnung gestellten Teils der Gegenforderung zuständig, während der Streit um den restlichen Teil der Gegenforderung vor den Finanz-/Verwaltungsgerichten auszutragen wäre, wobei diese hinsichtlich dieses Forderungsteiles nicht einmal an die rechtskräftige Beurteilung des Zivilgerichts hinsichtlich des anderen Teils gebunden sind; dies wäre ein Ergebnis, das die angestrebte Prozessökonomie in ihr Gegenteil verkehrt (Rupp, NJW 1992, 3274; Musielak, JuS 1994, 823; Zöller/Gummer, a.a.O., § 17 Rdnr. 10; Thomas/Putzo, a.a.O., § 145 Rdnr. 24, m.w.N.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof --VGH--, Urteil vom 7. Oktober 1993 5 UE 1398/91, NJW 1994, 1488, 1490).
  • BVerwG, 07.10.1998 - 3 B 68.97

    Bewilligung einer Zuwendung unter auflösender Bedingung; Rückforderung ohne

    Auszug aus BFH, 09.04.2002 - VII B 73/01
    Die Ausweitung des Prüfungsumfanges durch die Neuregelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG erstreckt sich aber nicht auf den Fall der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung (so wohl auch Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Beschluss vom 7. Oktober 1998 3 B 68/97, NJW 1999, 160).
  • BVerwG, 12.02.1987 - 3 C 22.86

    Aufrechnung - Gegenforderung - Verfahrensrecht - Geltendmachung - Rechtsweg -

    Auszug aus BFH, 09.04.2002 - VII B 73/01
    In Fortführung dieser Rechtsprechung hält es der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH und des BVerwG zu den wortgleichen Vorschriften des § 148 ZPO und des § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung (Urteil in BGHZ 16, 124; BVerwG-Urteil vom 12. Februar 1987 3 C 22/86, BVerwGE 77, 19, m.w.N.) für allein ermessensgerecht, wenn das FG in den Fällen, in denen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht eingreift, den Rechtsstreit gemäß § 74 FGO aussetzt, bis das zuständige Gericht über den Bestand der zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Forderung entschieden hat (Ermessensreduzierung auf Null).
  • BFH, 25.11.1997 - VII B 146/97

    Verfahrensaussetzung bei Aufrechnung

    Auszug aus BFH, 09.04.2002 - VII B 73/01
    Durch eine Entscheidung dieses Inhalts, die keine Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 2 ZPO hat, wäre der aufrechnende Beklagte auch im Falle des Prozesses mit dem ursprünglichen Gläubiger der Klageforderung nicht gehindert, die behauptete Gegenforderung später noch auf dem zuständigen Rechtsweg einzuklagen (Senatsbeschluss vom 25. November 1997 VII B 146/97, BFHE 184, 242, BStBl II 1998, 200, unter Hinweis auf BGH-Urteil in BGHZ 16, 124, 140, und Urteil des BSG in BSGE 19, 207).
  • OLG Dresden, 12.04.2000 - 6 U 3646/99

    Rechtsweg; Aussetzung des Verfahrens; Vorbehaltsurteil; öffentlich-rechtlicher

  • BFH, 23.02.1988 - VII R 52/85

    Notwendigkeit der Fristsetzung für Klageerhebung auf zuständigem Rechtsweg bei

  • VGH Hessen, 28.01.1994 - 3 TG 2026/93

    Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung im Verwaltungsgerichtsverfahren

  • BGH, 08.02.2024 - IX ZR 2/22

    Geltendmachung eines Insolvenzanfechtungsanspruchs auf Rückgewähr gezahlter

    Allerdings wird die Entscheidung über eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung für unzulässig gehalten, die weder unstreitig noch rechts- oder bestandskräftig festgestellt ist (vgl. etwa BAGE 98, 384, 386; BFHE 198, 55, 58).
  • BFH, 01.08.2017 - VII R 12/16

    Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung

    b) Verfahrensrechtliche Probleme, die die materiell-rechtliche Zulässigkeit der Aufrechnung indes nicht hindern, kann die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, für die ein anderer Rechtsweg als für die Klageforderung gegeben ist, aufwerfen, wenn diese --wie im Streitfall-- nicht rechtskräftig festgestellt ist und vom Kläger bestritten wird (Senatsbeschluss vom 6. August 1985 VII B 3/85, BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672; vgl. auch Senatsurteile vom 23. Februar 1988 VII R 52/85, BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500; vom 4. Oktober 1983 VII R 143/82, BFHE 139, 487, BStBl II 1984, 178; Senatsbeschluss vom 9. April 2002 VII B 73/01, BFHE 198, 55, BStBl II 2002, 509; Senatsurteil vom 31. Mai 2005 VII R 56/04, BFH/NV 2005, 1759).

    Die Aufrechnung mit zivilrechtlichen Ansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Ansprüche und umgekehrt ist grundsätzlich zulässig (vgl. Senatsbeschlüsse in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672, und in BFHE 198, 55, BStBl II 2002, 509; Senatsurteile vom 17. September 1987 VII R 50-51/86, BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366, und in BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 1955 I ZR 106/53, BGHZ 16, 124).

  • BFH, 31.05.2005 - VII R 56/04

    Aufrechnung: rechtswegfremde Gegenforderung

    Im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens gab das Finanzgericht (FG), nachdem es bereits in einem Erörterungstermin das FA auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. April 2002 VII B 73/01 (BFHE 198, 55, BStBl II 2002, 509) hingewiesen hatte, dem FA auf, bis zum 30. Mai 2004 nachzuweisen, dass das Land Brandenburg Klage gegen die Klägerin auf Zahlung aus den gegenüber der Hausbank eingegangenen selbstschuldnerischen Bürgschaften beim zuständigen Zivilgericht erhoben hat.

    § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, der dem Gericht des zulässigen Rechtswegs eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz eröffnet und gemäß § 155 FGO im Finanzgerichtsprozess entsprechende Anwendung findet, ist insoweit nicht anzuwenden (ständige Rechtsprechung; Senatsbeschlüsse in BFHE 198, 55, BStBl II 2002, 509, und vom 1. Dezember 2004 VII B 245/04, BFH/NV 2005, 711).

    Mit dieser und gleichlautenden Auffassungen im Schrifttum hat sich der Senat bereits in seinem Beschluss in BFHE 198, 55, BStBl II 2002, 509 eingehend auseinander gesetzt und im Einzelnen begründet, weshalb er dieser Ansicht nicht folgt.

    Dies entspricht der Rechtsauffassung auch anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes zu wortgleichen Vorschriften der von diesen anzuwendenden Verfahrensordnungen (vgl. die Nachweise in dem Senatsbeschluss in BFHE 198, 55, BStBl II 2002, 509).

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