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   BFH, 16.05.2002 - IV R 58/00   

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BFH, 16.05.2002 - IV R 58/00 (https://dejure.org/2002,3007)
BFH, Entscheidung vom 16.05.2002 - IV R 58/00 (https://dejure.org/2002,3007)
BFH, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - IV R 58/00 (https://dejure.org/2002,3007)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Sanierungsgewinn - Kommanditist - Sanierung - Verlust - Einkommensteuer - Ausscheiden - Kommanditgesellschaft - Ausgleichsfähigkeit - Verrechnung - Gewinnfeststellung - Kapitalkonto

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 66 a.F.; ; EStG § 15a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 66 (a.F.) § 15a
    Steuerfreier Sanierungsgewinn bei einem Kommanditisten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 a, EStG § 3 Nr 66
    Sanierung; Verlust; Verlustabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 199, 271
  • BB 2002, 2006
  • DB 2002, 1975
  • BStBl II 2002, 748
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 18.04.1996 - IV R 48/95

    Steuerfreie Auffüllung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten im Rahmen

    Auszug aus BFH, 16.05.2002 - IV R 58/00
    Im Falle einer unternehmensbezogenen Sanierung sind auch Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto am Sanierungsgewinn mit der Folge zu beteiligen, dass das negative Kapitalkonto steuerfrei aufgefüllt wird (Senatsurteil vom 18. April 1996 IV R 48/95, BFHE 180, 367, BStBl II 1996, 574).

    Wie bereits ausgeführt, galt das auch für Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto mit der Folge, dass das negative Kapitalkonto steuerfrei aufgefüllt wurde (BFH-Urteile in BFHE 180, 367, BStBl II 1996, 574, und in BFHE 185, 147, BStBl II 1998, 437).

    Der Senat ist dieser Auffassung in seinem Urteil in BFHE 180, 367, BStBl II 1996, 574 (unter 3.) mit eingehender Begründung ausdrücklich nicht gefolgt.

  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 16.05.2002 - IV R 58/00
    Das Erfordernis der "Nachversteuerung" sei der "Anerkennung" des negativen Kapitalkontos durch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. November 1980 GrS 1/79 (BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164) immanent; nur so könne verhindert werden, dass der Kommanditist Verluste steuerlich geltend mache, die er wirtschaftlich nicht getragen habe (Schmidt, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 15a Rz. 21).

    § 15a EStG will gegenüber der Lösung des Großen Senats des BFH im Beschluss in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164 den Verlustausgleich lediglich aufschieben, im Ganzen aber nicht verändern (Groh, Der Betrieb --DB-- 1996, 1890, 1892).

  • BFH, 21.10.1997 - VIII R 65/96

    Sanierungsgewinn einer KG bei negativen Kapitalkonten

    Auszug aus BFH, 16.05.2002 - IV R 58/00
    Das gilt auch für Kommanditisten, die zum Zwecke der Sanierung aus der KG ausscheiden (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1997 VIII R 65/96, BFHE 185, 147, BStBl II 1998, 437 mit Anm. Finanz-Rundschau --FR-- 1998, 604), sofern sie im Zeitpunkt des Schulderlasses noch Gesellschafter waren.

    Wie bereits ausgeführt, galt das auch für Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto mit der Folge, dass das negative Kapitalkonto steuerfrei aufgefüllt wurde (BFH-Urteile in BFHE 180, 367, BStBl II 1996, 574, und in BFHE 185, 147, BStBl II 1998, 437).

  • BFH, 09.06.1988 - VII K 14/84

    Entscheidung des BFH - Vorbescheid - Antrag auf mündliche Verhandlung -

    Auszug aus BFH, 16.05.2002 - IV R 58/00
    Zudem kann auch deshalb erneut durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil sich gegenüber dem Gerichtsbescheid durch die Einschränkung des Klageantrags die Prozesslage wesentlich geändert hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1988 VII K 14/84, BFHE 153, 507, BStBl II 1988, 840).
  • BFH, 17.09.1992 - IV R 110/90

    Folgen des Unterlassens einer notwendigen Beiladung - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BFH, 16.05.2002 - IV R 58/00
    Hiervon ausgehend waren unter der Geltung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. auch die anteilig auf die Kommanditisten einer sanierungsbedürftigen KG entfallenden Sanierungsgewinne steuerfrei, sofern es sich um eine unternehmensbezogene Sanierung handelte, durch die der Fortbestand des Unternehmens gesichert werden sollte (vgl. z.B. Senatsurteil vom 17. September 1992 IV R 110/90, BFH/NV 1993, 476, 478).
  • BFH, 19.02.1998 - IV R 59/96

    Übernahme eines negativen Kapitalkontos

    Auszug aus BFH, 16.05.2002 - IV R 58/00
    Anders ist es nur dann, wenn die Neugesellschafter das Unternehmen in unsaniertem Zustand, also vor Realisierung des von den Gläubigern in Aussicht gestellten Schulderlasses erworben haben (Senatsurteil vom 19. Februar 1998 IV R 59/96, BFHE 185, 402, BStBl II 1999, 266).
  • BFH, 22.06.1984 - VI R 246/80

    Vorbescheid - Erneuter Vorbescheid - Antrag auf mündliche Verhandlung

    Auszug aus BFH, 16.05.2002 - IV R 58/00
    Er weicht damit nicht vom Urteil des VI. Senats des BFH vom 22. Juni 1984 VI R 246/80 (BFHE 141, 227, BStBl II 1984, 720) ab.
  • FG Münster, 15.04.1999 - 14 K 2812/96

    Auswirkung von Sanierungsgewinnen auf verrechenbare Verluste

    Auszug aus BFH, 16.05.2002 - IV R 58/00
    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1321 veröffentlicht.
  • BFH, 03.09.2009 - IV R 17/07

    Beiladung einer Personengesellschaft in Insolvenz/Konkurs zum Klageverfahren

    Die Regelung erkennt mithin das negative Kapitalkonto des Kommanditisten an, verleiht ihm aber nur die Wirkung eines Verlustvortrags (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164, zu C. I. 6.; BFH-Urteil vom 16. Mai 2002 IV R 58/00, BFHE 199, 271, BStBl II 2002, 748: "aufgeschobener Verlustausgleich").
  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 38/02

    Verrechenbare Verluste bei Umwandlung einer KG in eine oHG

    des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns-- saldiert werden kann (§ 15a Abs. 2 EStG), ist der zum Ausgleich des durch verrechenbare Verluste entstandenen negativen Kapitalkontos geleisteten Einlage --d.h. der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Belastung des Kommanditisten-- dadurch Rechnung zu tragen, dass der verbleibende verrechenbare Verlust im Zeitpunkt der Unternehmensaufgabe oder Veräußerung des Mitunternehmeranteils als ausgleichs- und abzugsfähiger Verlust zu berücksichtigen ist (vgl. zu allem BFH-Urteil in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226; vom 16. Mai 2002 IV R 58/00, BFHE 199, 271, BStBl II 2002, 748 betr. steuerfreier Sanierungsgewinn).
  • BFH, 22.01.2015 - IV R 38/10

    Zurechnung des Ertrags aus einem Schulderlass im Zusammenhang mit einem

    Hatten die Neugesellschafter das Unternehmen vor dem Erlass der Schulden übernommen, so war nach jener Rechtsprechung der dadurch bedingte "Sanierungsgewinn" bei den neu eintretenden Gesellschaftern zu erfassen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 185, 402, BStBl II 1999, 266; vom 16. Mai 2002 IV R 58/00, BFHE 199, 271, BStBl II 2002, 748; BFH-Beschluss vom 31. August 2011 IV B 72/10, BFH/NV 2012, 21).

    Soweit der einschränkenden Formulierung "nur dann" in dem BFH-Urteil in BFHE 199, 271, BStBl II 2002, 748 (unter 1. der Gründe) etwas anderes zu entnehmen sein könnte, hält der erkennende Senat daran nicht fest.

  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 33/05

    Saldierung des "Schattengewinns" mit verrechenbaren Verlusten aus der Zeit vor

    Sie dürften ihre Qualität als solche nicht durch einen unter Systemgesichtspunkten verfehlten Verlustverbrauch verlieren (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 2002 IV R 58/00, BFHE 199, 271, BStBl II 2002, 748).

    Für die Behandlung eines steuerfreien unternehmensbezogenen Sanierungsgewinnes hat der BFH (grundlegend BFH-Urteil in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226) wiederholt erkannt, dass bei einem Kommanditisten das negative Kapitalkonto zwar steuerfrei aufgefüllt wird, die vor der Sanierung entstandenen Verluste indes steuerfrei bleiben und eine Verrechnung der steuerfreien Gewinne mit den bis dahin entstandenen nur verrechenbaren Verlusten ausscheide (vgl. BFH-Urteil in BFHE 199, 271, BStBl II 2002, 748; BFH-Beschluss vom 6. Juni 2002 VIII B 129/01, BFH/NV 2002, 1553).

  • FG Köln, 28.10.2021 - 1 K 2563/17

    Berücksichtigung des Verlustsabzugs bei Körperschaften bei Verlusten des

    Bei der Regelung des § 15a EStG handele es sich somit um einen "aufgeschobenen Verlustausgleich", wodurch im Ergebnis der vertikale Verlustausgleich eines Kommanditisten ausgeschlossen werde (BFH v. 16.05.2002 IV R 58/00, BStBl. II 2002, 748: Dennisen/Frankus, DB 2017, 443).
  • FG Düsseldorf, 14.04.2022 - 8 K 1836/18

    Berücksichtigung von negativen Einkünften aus einer Beteiligung im Wege des

    Konsequent nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung auch für andere Verlustausgleichsbeschränkungen, die dort nicht genannt werden (z.B. § 15 Abs. 4, § 15a EStG) an, dass diese die Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts hindern (s. zu § 15a EStG z.B. BFH-Urteil vom 16.5.2002 IV R 58/00, BStBl II 2002, 748).
  • FG Sachsen, 23.03.2005 - 6 K 1339/04

    Aufwendungen für nach Reifeprüfung aufgenommenes Erststudium als vorweggenommene

    Erzielt ein Steuerpflichtiger noch keine Einnahmen, liegen vorab entstandene Werbungskosten vor, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen Einnahmen stehen (vgl. BFH-Urteile vom 4.12.2002 VI R 120/01, BStBl II 2003, 403 , und vom 22.7.2003 VI R 50/02, BFH/NV 2002, 1381 ).
  • FG Düsseldorf, 23.05.2023 - 13 K 2029/22

    Steuerfreiheit von nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in

    Negative ausländische Einkünfte, die nicht nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG ausgleichsfähig sind, können auch nicht zu einer Minderung des Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG herangezogen werden (Lüdemann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15a EStG Rz. 44; vgl. BFH-Urteil vom 16.05.2002 IV R 58/00, BStBl II 2002, 748, unter 2.b).
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