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   BFH, 27.08.2002 - VI R 64/96   

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https://dejure.org/2002,2918
BFH, 27.08.2002 - VI R 64/96 (https://dejure.org/2002,2918)
BFH, Entscheidung vom 27.08.2002 - VI R 64/96 (https://dejure.org/2002,2918)
BFH, Entscheidung vom 27. August 2002 - VI R 64/96 (https://dejure.org/2002,2918)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auch bei Rufbereitschaft

  • Wolters Kluwer

    Steuerrecht - Begünstigte Zeiten - Anordnung der Rufbereitschaft - Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung - Steuerfreiheit - Steuerbefreiung - Übersteigung der Vom-Hundert-Sätze

  • Judicialis

    EStG § 3b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3b
    Steuerfreie § 3 b-Zuschläge bei Rufbereitschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 3b
    Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auch bei Rufbereitschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnsteuer - Zuschläge für Rufbereitschaft können steuerfrei sein

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Zuschläge für Rufbereitschaft können steuerfrei sein

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 3 b, EStG § 19
    Feiertag; Rufbereitschaft; Sonntag; Zuschlag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 240
  • BB 2002, 2488
  • DB 2002, 2519
  • BStBl II 2002, 883
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.10.1984 - VI R 199/80

    In den Mutterschutzlohn eingeflossene Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder

    Auszug aus BFH, 27.08.2002 - VI R 64/96
    Damit liegen nicht lediglich solche --nicht steuerbefreite-- Lohnbestandteile vor, die bloß an begünstigte Zeiten anknüpfen, ohne dass in ihnen auch tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Mai 1974 VI R 211/71, BFHE 112, 478, BStBl II 1974, 646, zum freigestellten Betriebsratsmitglied; vom 18. September 1981 VI R 44/77, BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801, zum Freizeitausgleich unter Fortzahlung der Bezüge; vom 26. Oktober 1984 VI R 199/80, BFHE 142, 146, BStBl II 1985, 57, zum Mutterschutzlohn, und vom 24. November 1989 VI R 92/88, BFHE 159, 157, BStBl II 1990, 315, zu Zeitzuschlägen bei Bereitschaftsdienst).

    Dieser besteht darin, eine Entlastung dafür zu gewähren, dass Arbeitsleistungen zu unüblichen Zeiten zu erbringen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 142, 146, BStBl II 1985, 57, sowie BVerfG-Beschluss vom 2. Mai 1978 1 BvR 174/78, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978, 383).

  • BVerfG, 02.05.1978 - 1 BvR 174/78
    Auszug aus BFH, 27.08.2002 - VI R 64/96
    Dieser besteht darin, eine Entlastung dafür zu gewähren, dass Arbeitsleistungen zu unüblichen Zeiten zu erbringen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 142, 146, BStBl II 1985, 57, sowie BVerfG-Beschluss vom 2. Mai 1978 1 BvR 174/78, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978, 383).
  • BFH, 18.09.1981 - VI R 44/77

    Darlegung der Ermessenserwägungen spätestens in Einspruchsentscheidung; Ausschluß

    Auszug aus BFH, 27.08.2002 - VI R 64/96
    Damit liegen nicht lediglich solche --nicht steuerbefreite-- Lohnbestandteile vor, die bloß an begünstigte Zeiten anknüpfen, ohne dass in ihnen auch tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Mai 1974 VI R 211/71, BFHE 112, 478, BStBl II 1974, 646, zum freigestellten Betriebsratsmitglied; vom 18. September 1981 VI R 44/77, BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801, zum Freizeitausgleich unter Fortzahlung der Bezüge; vom 26. Oktober 1984 VI R 199/80, BFHE 142, 146, BStBl II 1985, 57, zum Mutterschutzlohn, und vom 24. November 1989 VI R 92/88, BFHE 159, 157, BStBl II 1990, 315, zu Zeitzuschlägen bei Bereitschaftsdienst).
  • BFH, 03.05.1974 - VI R 211/71

    Steuerliche Behandlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

    Auszug aus BFH, 27.08.2002 - VI R 64/96
    Damit liegen nicht lediglich solche --nicht steuerbefreite-- Lohnbestandteile vor, die bloß an begünstigte Zeiten anknüpfen, ohne dass in ihnen auch tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Mai 1974 VI R 211/71, BFHE 112, 478, BStBl II 1974, 646, zum freigestellten Betriebsratsmitglied; vom 18. September 1981 VI R 44/77, BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801, zum Freizeitausgleich unter Fortzahlung der Bezüge; vom 26. Oktober 1984 VI R 199/80, BFHE 142, 146, BStBl II 1985, 57, zum Mutterschutzlohn, und vom 24. November 1989 VI R 92/88, BFHE 159, 157, BStBl II 1990, 315, zu Zeitzuschlägen bei Bereitschaftsdienst).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85

    Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume

    Auszug aus BFH, 27.08.2002 - VI R 64/96
    Die Neufassung beruht im Wesentlichen auf der Angleichung der Steuerbefreiung von Zuschlägen, die auf lediglich vertraglicher Grundlage gewährt werden, an die auf gesetzlicher oder tarifvertraglicher Grundlage beruhenden (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 8. Juni 1993 1 BvL 20/85, BVerfGE 89, 15, BStBl II 1994, 59, mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 20. Dezember 1993 IV B 6 -S 2343- 27/93, BStBl I 1994, 27).
  • BFH, 24.11.1989 - VI R 92/88

    Zuschlag für Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern nicht steuerfrei

    Auszug aus BFH, 27.08.2002 - VI R 64/96
    Damit liegen nicht lediglich solche --nicht steuerbefreite-- Lohnbestandteile vor, die bloß an begünstigte Zeiten anknüpfen, ohne dass in ihnen auch tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Mai 1974 VI R 211/71, BFHE 112, 478, BStBl II 1974, 646, zum freigestellten Betriebsratsmitglied; vom 18. September 1981 VI R 44/77, BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801, zum Freizeitausgleich unter Fortzahlung der Bezüge; vom 26. Oktober 1984 VI R 199/80, BFHE 142, 146, BStBl II 1985, 57, zum Mutterschutzlohn, und vom 24. November 1989 VI R 92/88, BFHE 159, 157, BStBl II 1990, 315, zu Zeitzuschlägen bei Bereitschaftsdienst).
  • FG Niedersachsen, 15.12.2021 - 14 K 268/18

    Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grenze der steuerfreien Zuschläge für

    In Anwendung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 27. August 2002 (VI R 64/96, BStBl II 2002, 883) zur geringeren Beeinträchtigung beim Bereitschaftsdienst im Vergleich zum regulären Dienst in den begünstigten Zeiten sei die Grenze nicht auf der Grundlage des sich nach dem individuellen regulären Monatslohns ergebenden Stundenlohns (Grundlohns) zu berechnen, sondern lediglich auf der Grundlage der während der begünstigten Zeiten gezahlten Bereitschaftsentschädigung, die danach nur 25 % der regulären Vergütung betrage.

    Das BFH-Urteil vom 27. August 2002 (VI R 64/96, BStBl II 2002, 883) sei auf ihren Fall nicht übertragbar, weil der dort entschiedene Fall zu einer sogenannten Rufbereitschaft entschieden worden sei, während sich ihre Beschäftigten tatsächlich auf dem Betriebsgelände aufhielten.

    Ungeachtet der Regelungen der AVR habe der BFH in dem Urteil vom 27. August 2002 (VI R 64/96, BStBl II 2002, 883) aber entschieden, dass Zuschläge zu einer Bereitschaft als SFN-Zuschläge nur steuerfrei seien, soweit diese nicht über den in § 3b EStG vorgesehenen Prozentsätzen -- gemessen an der Rufbereitschaftsentschädigung -- lägen.

    Er hat zur Begründung seiner Auffassung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 27. August 2002 (VI R 64/96, BStBl II 2002, 883) angeführt, dass der geringeren Beeinträchtigung in der privaten Lebensführung beim Bereitschaftsdienst gegenüber der Beeinträchtigung bei voller Arbeitserbringung in den begünstigten Zeiten dadurch Rechnung zu tragen sei, dass die Grenzen der Steuerbefreiung nicht an dem bei voller Arbeitsleistung auf einen Stundenlohn umzurechnenden Grundlohn zu orientieren seien, sondern an dem Entgelt, das für Stunden gewährt werde, für die Rufbereitschaft angeordnet sei.

    Für diese Sichtweise spricht ferner, dass die Klägerin, anders als im Sachverhalt des vom BFH mit Urteil vom 27. August 2002 (VI R 64/96, BStBl II 2002, 883) entschiedenen Fall, mit ihren Beschäftigten für den Bereitschaftsdienst keine gesonderte Entschädigung, z. B. in Form einer neben dem Monatslohn gezahlten Bereitschaftsdienstpauschale, gezahlt hat, sondern mit diesen lediglich eine Regelung darüber getroffen hat, in welchem Umfang der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gewertet werden soll.

    (3) Das Urteil des BFH vom 27. August 2002 (VI R 64/96, BStBl II 2002, 883) wie auch das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg von 10. Januar 2012 (8 K 4030/09 -juris-) stehen dieser Auffassung nicht entgegen.

  • FG Düsseldorf, 11.07.2019 - 14 K 1653/17

    Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus können Sonntags-, Feiertags- oder

    Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den Fällen einer Rufbereitschaft (Urteil vom 27.08.2002 VI R 64/96) sei für die Annahme tatsächlicher Arbeit allein maßgeblich, dass die Fahrten nicht im Rahmen einer privaten Freizeitgestaltung stattfänden.

    d) Ob im Streitfall während der gesamten Dauer der Fahrzeiten daneben eine "Rufbereitschaft" der Spieler/Betreuer bestand, die ebenfalls als Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne anzusehen sein könnte (vgl. BFH-Urteil vom 27.08.2002 VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883), oder alternativ die "passiven" Fahrzeiten als (nicht vergütungspflichtige) Pausen gemäß R 3b Abs. 6 Satz 2 LStR gleichsam als begünstigte Arbeitszeit zu behandeln wären, kann im Hinblick auf die Feststellung, dass bereits die "passiven" Fahrzeiten als solche als Arbeitszeit zu beurteilen sind, dahinstehen.

    Weitere Einschränkungen lassen sich - soweit ersichtlich - weder der bisherigen Rspr. (vgl. BFH-Urteil vom 27.08.2002 VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883 m.w.N.) noch dem Schrifttum (vgl. Wagner in Heuermann/Wagner, beck-online, E. Steuerfreiheit von Arbeitslohn, Rn. 378 ff.) entnehmen.

  • BFH, 16.12.2021 - VI R 28/19

    Steuerfreie Zuschläge für tatsächlich an Sonn-, Feiertagen oder zur Nachtzeit

    Tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist daher jede zu den begünstigten Zeiten tatsächlich im Arbeitgeberinteresse ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers, für die er einen Anspruch auf Grundlohn hat, und damit beispielsweise auch das bloße Bereithalten einer tatsächlichen Arbeitsleistung i.S. von § 3b EStG, wenn gerade dieses arbeitsvertraglich geschuldet ist (Senatsurteil vom 27.08.2002 - VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883).
  • BFH, 11.11.2010 - VI B 72/10

    Zuschlag nach § 3b EStG setzt Grundlohn voraus - Revisionszulassung wegen

    NV: Der Begriff des Zuschlags in § 3b EStG setzt voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 64/96, BStBl II 2002, 883).

    Ausgehend von den bindenden Sachverhaltsfeststellungen des FG (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 118 FGO Rz 54 ff., 64 ff., sowie BFH-Beschluss vom 18. Juni 2007 VI B 28/07, BFH/NV 2007, 1869) ist eine Divergenz zum Urteil des BFH vom 27. August 2002 VI R 64/96 (BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883) nicht ersichtlich.

    Das FG ist im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH davon ausgegangen, dass der Begriff des Zuschlags voraussetzt, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (vgl. hierzu Moritz in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3b EStG Rz 21; von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3b Rz B 13; BFH-Urteil in BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883).

  • LSG Hessen, 29.10.2015 - L 8 KR 131/13

    Zur Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsfreiheit von Zuschlägen für

    Zwar gelten als Arbeitszeit i.S.v. § 3b Abs. 1 EStG auch Zeiten der Rufbereitschaft in den zuschlagsbegünstigten Zeiten, weil das Bereithalten des Arbeitnehmers für einen möglichen Arbeitseinsatz mit den damit verbundenen Einschränkungen (ständige Erreichbarkeit, Fahrbereitschaft und Dienstbereitschaft) im weitesten Sinne als tatsächlich geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit angesehen werden kann (BFH, Urteil vom August 2002, VI R 64/96, juris).

    Der Begriff des Zuschlags setzt voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonn%, Feiertags% oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (BFH, Urteil vom 27. August 2002, VI R 64/96, BFHE 200, 240; Urteil vom 11. November 2010, VI B 72/10, BFH/NV 2011, 254).

    Denn der geringeren Beeinträchtigung bei Rufbereitschaft gegenüber der bei voller Arbeitserbringung in den begünstigten Zeiten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Grenzen der Steuerbefreiung nicht an dem bei voller Arbeitsleistung auf einen Stundenlohn umzurechnenden Grundlohn zu orientieren sind, sondern an dem Entgelt, das für Stunden gewährt wird, für die Rufbereitschaft angeordnet ist (BFH, Urteil vom 27. August 2002, VI R 64/96, juris Rn. 14).

  • FG Niedersachsen, 28.06.2016 - 10 K 146/15

    Einkommensteuerpflichtigkeit der einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst

    b) Der Begriff des Zuschlags setzt voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (BFH-Urteil vom 27. August 2002, VI R 64/96, BStBl II 2002, 883).

    Abzugrenzen sind daher Lohnbestandteile, die für eine tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung zu den begünstigten Zeiten gezahlt werden von solchen, die bloß an begünstigte Zeiten anknüpfen, ohne dass in ihnen auch tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 2002, VI R 64/96, a.a.O., m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 21.10.2013 - 6 K 4246/11

    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder

    Der Begriff des Zuschlags setzt voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (Entscheidungen des BFH vom 27. August 2002 VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883; vom 11. November 2010 VI B 72/10, BFH/NV 2011, 254).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.03.2010 - 3 K 6251/06

    Steuerfreiheit der Vergütung für den Rufbereitschaftsdienst eines Arztes

    Der Kläger verweist insoweit auf das Urteil des BFH vom 27. August 2002, VI R 64/96, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 883.

    Nach der auch vom Kläger zitierten Entscheidung des BFH (Urteil vom 27. August 2002, VI R 64/96, BStBl II 2002, 883) handelt es sich bei den für die Rufbereitschaft gezahlten Entschädigungen um Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, denn diese Vergütungen sind im weitesten Sinne Ertrag der Arbeit, nämlich Entgelte dafür, dass sich der Arbeitnehmer - wie arbeitsvertraglich geschuldet - bereit gehalten hat.

  • FG Baden-Württemberg, 10.01.2012 - 8 K 4030/09

    Keine Steuerbefreiung nach § 3b EStG bei Vergütung für Rufbereitschaft -

    Der Begriff des Zuschlags setzt daher voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. August 2002 VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883; vom 11. November 2010 VI B 72/10, BFH/NV 2011, 254).

    Der Kläger hat nach dem wirtschaftlichen Gehalt der --widersprüchlich formulierten-- Neuregelung für die Bürotätigkeit und die Rufbereitschaft, die Arbeitszeit ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883, unter II.2.a), jeweils gesonderte Vergütungen und damit jeweils gesonderten Grundlohn i.S. des § 3b EStG erhalten.

  • BFH, 09.07.2007 - IX B 65/07

    Steuerfreier Zuschlag für Nachtarbeit

    Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 64/96 (BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883) ab.
  • FG Hessen, 15.12.1999 - 1 K 4359/97

    Festsetzungsfrist; Zuständigkeitsvereinbarung; örtliche Zuständigkeit;

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