Rechtsprechung
   BFH, 20.02.2003 - III R 29/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2377
BFH, 20.02.2003 - III R 29/01 (https://dejure.org/2003,2377)
BFH, Entscheidung vom 20.02.2003 - III R 29/01 (https://dejure.org/2003,2377)
BFH, Entscheidung vom 20. Februar 2003 - III R 29/01 (https://dejure.org/2003,2377)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,2377) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    InvZulG 1996 § 3 Satz 3; ; InvZulG 1996 § 4 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InvZulG (1996) § 3 S. 3 § 4 S. 2
    Investitionszulage für Windenergieanlage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Investitionszulage für Windkraftanlagen, die Energie in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens einspeisen ? Zum Begriff des Unternehmens der Elektrizitätsversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Investitionszulage; Errichtung der Windkraftanlage ; Ausschluss § 3 S. 3 Investitionszulagengesetz (InvZulG 1996); Betriebsstätten der Elektrizitätsversorgung ; Begriff der Elektrizitätsversorgung ; Abgrenzung der Betriebe mit einer einzigen Tätigkeit ; ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InvZulG § 3 S 3
    Elektrizitätserzeugung; Elektrizitätsversorgung; Windkraftanlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 201, 571
  • BB 2003, 1219
  • DB 2003, 1306
  • BStBl II 2003, 529
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Brandenburg, 18.12.1996 - 3 K 1223/95

    Investitionszulage für eine Windkraftanlage ; Umwandlung von Windenergie als

    Auszug aus BFH, 20.02.2003 - III R 29/01
    Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) des Landes Brandenburg vom 18. Februar 1996 3 K 1223/95 I (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 699, rkr.) den Antrag ab.

    a) Zur Elektrizitätsversorgung i.S. des § 3 Satz 3 InvZulG 1996 gehören alle Institutionen, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Elektrizität zu erzeugen oder zu gewinnen und/oder zu verteilen, mit der Folge, dass auch die Unternehmen der Versorgung zuzurechnen sind, die --wie das der Klägerin-- nur Elektrizität erzeugen (s. Urteil des FG Brandenburg in EFG 1997, 699; offen gelassen in der Entscheidung vom 20. März 2002 5 K 1891/99 I, EFG 2002, 1113).

    Deshalb ist für die Auslegung und Anwendung der Ausschlussregelung in § 3 Satz 3 InvZulG 1996 nicht maßgebend, ob z.B. durch das EnWG nur genehmigungspflichtige Anlagen mit eigenem Versorgungsnetz, nicht aber Betriebe einzelner Windkraftanlagen als bloße Stromerzeuger ohne Versorgungspflicht erfasst werden (so auch Urteil des FG Brandenburg in EFG 1997, 699, 700).

    Denn die sog. regenerativen Stromerzeuger versorgen schon mit Aufnahme der Einspeisung in das Leitungsnetz der großen Stromanbieter andere mit elektrischer Energie (Urteile des FG Brandenburg in EFG 1997, 699, 700, und des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Januar 1999 I 438/96, EFG 1999, 668).

  • BFH, 30.06.1989 - III R 85/87

    Abgrenzung von Wirtschaftszweigen - Verarbeitende Gewerbe - Baugewerbe -

    Auszug aus BFH, 20.02.2003 - III R 29/01
    Es handelt sich bei den Verzeichnissen nicht um gesetzliche Regelwerke, die ihrerseits einer Auslegung zugänglich sind, sondern um die Wiedergabe der Verkehrsauffassung der Wirtschaft, die für die Auslegung von Begriffen, die der Wirtschaft entstammen, in besonderem Maße geeignet sind (BFH-Urteil vom 30. Juni 1989 III R 85/87, BFHE 157, 291, BStBl II 1989, 809).
  • BFH, 11.04.1995 - III R 77/91

    Einordnung eines Unternehmens in das systematische Verzeichnis des Statistischen

    Auszug aus BFH, 20.02.2003 - III R 29/01
    Ein Rückgriff auf die Einordnung nach der Klassifikation 1993 bzw. der Systematik 1979 führt --worauf das FA zutreffend hinweist-- nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis (vgl. dazu Urteile des BFH vom 8. Juli 1988 III R 23/84, BFH/NV 1989, 392; vom 11. April 1995 III R 77/91, BFH/NV 1995, 1090, 1091).
  • BFH, 08.07.1988 - III R 23/84

    Voraussetzung für die Gewährung einer erhöhten Investitionszulage für

    Auszug aus BFH, 20.02.2003 - III R 29/01
    Ein Rückgriff auf die Einordnung nach der Klassifikation 1993 bzw. der Systematik 1979 führt --worauf das FA zutreffend hinweist-- nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis (vgl. dazu Urteile des BFH vom 8. Juli 1988 III R 23/84, BFH/NV 1989, 392; vom 11. April 1995 III R 77/91, BFH/NV 1995, 1090, 1091).
  • FG Brandenburg, 20.03.2002 - 5 K 1891/99

    Zugehörigkeit der Betreiber von Windkrafträdern zum verarbeitenden Gewerbe oder

    Auszug aus BFH, 20.02.2003 - III R 29/01
    a) Zur Elektrizitätsversorgung i.S. des § 3 Satz 3 InvZulG 1996 gehören alle Institutionen, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Elektrizität zu erzeugen oder zu gewinnen und/oder zu verteilen, mit der Folge, dass auch die Unternehmen der Versorgung zuzurechnen sind, die --wie das der Klägerin-- nur Elektrizität erzeugen (s. Urteil des FG Brandenburg in EFG 1997, 699; offen gelassen in der Entscheidung vom 20. März 2002 5 K 1891/99 I, EFG 2002, 1113).
  • BFH, 17.11.1998 - III R 43/96

    Erhöhte Investitionszulage bei Mischbetrieben

    Auszug aus BFH, 20.02.2003 - III R 29/01
    Dies gilt in gleicher Weise für die Vorbemerkungen zu den beiden Verzeichnissen (s. z.B. das BFH-Urteil vom 17. November 1998 III R 43/96, BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837).
  • BFH, 09.03.1999 - VII S 14/98

    Revisionsverfahren, neue Tatsachen; Steuerberaterprüfung - Kontrolle von

    Auszug aus BFH, 20.02.2003 - III R 29/01
    Dieser Bewertung stünde die erstmals im Revisionsverfahren von der Klägerin vorgetragene fernmündliche Auskunft des zuständigen Bearbeiters beim Statistischen Bundesamt, wonach Abschn. E 40 nur genehmigungspflichtige Versorgungsunternehmen zugeordnet würden, nicht entgegen, unabhängig davon, dass neues Vorbringen nach § 118 Abs. 2 FGO nicht zu berücksichtigen ist (BFH-Beschluss vom 9. März 1999 VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133, m.w.N.).
  • BFH, 23.10.2002 - III R 40/00

    InvZulG : Umgruppierung in nicht begünstigten Wirtschaftszweig

    Auszug aus BFH, 20.02.2003 - III R 29/01
    Deshalb ist eine Abweichung von der Zuordnung in den Verzeichnissen nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur gerechtfertigt, wenn die Zuordnung ausnahmsweise zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führen würde (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2002 III R 40/00, BFH/NV 2003, 204; BFH-Beschluss vom 24. Februar 1999 III B 194/96, BFH/NV 1999, 1123).
  • BFH, 24.02.1999 - III B 194/96

    Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993; grundsätzliche Bedeutung der

    Auszug aus BFH, 20.02.2003 - III R 29/01
    Deshalb ist eine Abweichung von der Zuordnung in den Verzeichnissen nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur gerechtfertigt, wenn die Zuordnung ausnahmsweise zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führen würde (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2002 III R 40/00, BFH/NV 2003, 204; BFH-Beschluss vom 24. Februar 1999 III B 194/96, BFH/NV 1999, 1123).
  • BGH, 22.10.1996 - KZR 19/95

    "Stromeinspeisung II"; Darlegungs- und Beweislast für die Bemessung der

    Auszug aus BFH, 20.02.2003 - III R 29/01
    Vielmehr ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Gesetzgeber der wirtschaftlich schwachen Stellung der meist kleinen stromeinspeisenden Elektrizitätserzeuger gegenüber den stromaufnehmenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen dadurch Rechnung getragen hat, dass er diese --von den Ausnahmen des § 1 Satz 2 StromEsG (geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, BGBl I 1998, 730, 734; jetzt § 2 Abs. 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien --EEG-- vom 29. März 2000, BGBl I 2000, 305) abgesehen-- verpflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus bestimmten erneuerbaren Energien (insbesondere aus Wasserkraft, Windkraft und Sonnenenergie) abzunehmen und mit den in § 3 StromEsG (bzw. § 3 i.V.m. § 7 EEG ab dem Jahr 2000) festgelegten Mindestpreisen zu vergüten, was in der Regel einer staatlichen Förderung gleichkommt, da die Einspeisungen nicht nach der Wertigkeit des eingespeisten Stroms, sondern nach der Förderungswürdigkeit der verschiedenen Energieträger vergütet werden (s. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1996 KZR 19/95, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 574, unter III. 1. der Entscheidungsgründe).
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.01.1999 - I 438/96
  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Eine von den statistischen Verzeichnissen abweichende Zuordnung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Zuordnung ausnahmsweise zu einem "offensichtlich falschen Ergebnis" führe (vgl. BFHE 187, 124 ; 201, 571 ) und damit "offensichtlich und unzweifelhaft falsch" sei (vgl. BFHE 229, 562 ).

    Die Einteilung der betrieblichen Tätigkeiten nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige selbst bleibt einer Evidenzprüfung daraufhin unterworfen, ob sie in Blick auf das Investitionszulagenrecht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt (vgl. BFHE 201, 571 ; 229, 562 ; BFH, Beschluss vom 30. August 2010 - III B 2/09 -, BFH/NV 2010, S. 2306; stRspr).

  • BFH, 19.05.2004 - III R 12/02

    InvZul; Windkraftanlage

    Der Senat hält an seiner Auffassung im Urteil vom 20. Februar 2003 III R 29/01 (BFHE 201, 571, BStBl II 2003, 529) fest, dass Investitionszulagen nicht nur für Energieversorgungsunternehmen ausgeschlossen sind, sondern auch für Betriebe, die eine Windkraftanlage betreiben und den erzeugten Strom in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens einspeisen.

    Für die Begriffsbestimmung sind daher die Systematik der Wirtschaftszweige 1979 bzw. die Klassifikation 1993 heranzuziehen, nicht aber andere, eigenständige Zwecke verfolgende Gesetze wie das von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) genannte Energiewirtschafts- oder Stromeinspeisungsgesetz (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 201, 571, BStBl II 2003, 529, unter II. 1. a).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 201, 571, BStBl II 2003, 529 ausgeführt hat, gehören zur Elektrizitätsversorgung i.S. des § 3 Satz 3 InvZulG 1996 alle Betriebe (Betriebsstätten), deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Elektrizität zu erzeugen oder zu erzeugen und zu verteilen, so dass auch die Betriebe der Elektrizitätsversorgung zuzuordnen sind, die ausschließlich Elektrizität erzeugen.

    Das ergibt sich schon aus dem von Betreibern einer Windkraftanlage und Elektrizitätsversorgungsunternehmen erzeugten gleichen Produkt, das ein wesentliches Kriterium für die Einordnung der unternehmerischen Tätigkeit ist (Senatsurteil in BFHE 201, 571, BStBl II 2003, 529, unter II. 2. a, m.w.N.).

    Wie der Senat ebenfalls schon in seinem Urteil in BFHE 201, 571, BStBl II 2003, 529 (unter II. 2. b.) ausgeführt hat, ist unter Versorgen mit elektrischer Energie nicht nur die Verteilung und Abgabe an den Endverbraucher zu verstehen, sondern auch die Abgabe an ein Unternehmen, das den Strom an den Verbraucher weiterleitet.

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 201, 571, BStBl II 2003, 529 (unter II. 2. b) die Gleichstellung von Energieversorgungsunternehmen mit Monopolstellung und kleineren Stromerzeugern ohne eigenes Netz hinsichtlich des Ausschlusses von der Investitionszulage als gerechtfertigt angesehen, weil Energieversorgungsunternehmen kraft Gesetzes verpflichtet sind, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus bestimmten erneuerbaren Energien abzunehmen und mit gesetzlich bestimmten Mindestpreisen zu vergüten, was "in der Regel einer staatlichen Förderung gleichkommt".

  • BFH, 23.03.2005 - III R 20/00

    Abgrenzung von Betrieben der Produktion zu Betrieben des verarbeitenden Gewerbes

    a) Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Verarbeitendes Gewerbe" hat der BFH mangels gesetzlicher Begriffsbestimmung in ständiger Rechtsprechung schon zu Investitionszulagen nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) auf die vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnisse der Wirtschaftszweige, zunächst die WZ 79 und später die an deren Stelle getretene WZ 93, abgestellt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 24. Februar 1999 III B 194/96, BFH/NV 1999, 1123; in BFHE 198, 169, BStBl II 2002, 545, und vom 20. Februar 2003 III R 29/01, BFHE 201, 571, BStBl II 2003, 529).
  • BFH, 19.10.2006 - III R 51/04

    Investitionszulage für eine Verkaufseinrichtung eines Betriebs des

    Denn die als zuschussfähig bzw. nicht zuschussfähig aufgeführten Bereiche entsprechen nicht den Kategorien, die nach dem InvZulG 1999 i.V.m. der WZ 93 für die Zuordnung zu den begünstigten Wirtschaftszweigen maßgebend sind (Urteil des Senats vom 20. Februar 2003 III R 29/01, BFHE 201, 571, BStBl II 2003, 529).
  • BFH, 24.01.2005 - III B 29/04

    Klassifikation von Wirtschaftszweigen; InvZul; Verletzung der

    Die Klägerin hat hierzu weder Ausführungen hinsichtlich der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige gemacht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. Februar 2003 III R 29/01, BFHE 201, 571, BStBl II 2003, 529, m.w.N.) noch Äußerungen aus dem Schrifttum vorgetragen, aus denen sich ein Meinungsstreit hinsichtlich der --abstrakten-- Grundsätze für die Anwendung der Klassifikation 1993 ergeben könnte.
  • FG Schleswig-Holstein, 04.12.2009 - 5 K 123/04

    Kein Anspruch auf Investitionszulage für Investitionen in fotografische

    Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Verarbeitendes Gewerbe" hat der BFH mangels gesetzlicher Begriffsbestimmung in ständiger Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, schon zu Investitionszulagen nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) auf die vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnisse der Wirtschaftszweige, zunächst die WZ 79 und später die an deren Stelle getretene WZ 93, abgestellt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 24. Februar 1999 III B 194/96, BFH/NV 1999, 1123; vom 7. März 2002 III R 44/97, BFHE 198, 169, BStBl II 2002, 545 und vom 20. Februar 2003 III R 29/01, BFHE 201, 571, BStBl II 2003, 529).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht