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   BFH, 29.07.2003 - VII R 39, 43/02, VII R 39/02, VII R 43/02   

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https://dejure.org/2003,1241
BFH, 29.07.2003 - VII R 39, 43/02, VII R 39/02, VII R 43/02 (https://dejure.org/2003,1241)
BFH, Entscheidung vom 29.07.2003 - VII R 39, 43/02, VII R 39/02, VII R 43/02 (https://dejure.org/2003,1241)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 2003 - VII R 39, 43/02, VII R 39/02, VII R 43/02 (https://dejure.org/2003,1241)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 30 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 5; FGO §§ 41, 56 Abs. 1 und 2; GewO § 35 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung einer Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden - Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist - Möglichkeit der Entschuldigung des Fristversäumnisses wegen Krankheit - Verletzung des Steuergeheimnisses durch ...

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens - Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Entschuldigung des Fristversäumnisses wegen Krankheit - Erfordernis von Vorkehrungen für Krankheitsfall - Offenbarung von ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 30 Abs. 1; ; AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 5; ; FGO § 41; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56 Abs. 2; ; GewO § 35 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 30 Abs 4 Nr 5, GewO § 35 Abs 1, FGO § 41
    Gewerbeuntersagung; Rechtsschutzinteresse; Steuergeheimnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 411
  • NVwZ 2004, 384 (Ls.)
  • BB 2003, 2216
  • BStBl 2003, 828
  • BStBl II 2003, 828
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84

    Befugnis der Finanzbehörde zur Auskunftserteilung im gewerberechtlichen

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02
    Das Steuergeheimnis wird grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Offenbarung von erheblichen Steuerrückständen gegenüber den Gewerbebehörden dazu dienen kann, diesen die Erfüllung der ihnen durch § 35 GewO auferlegten Aufgabe zu ermöglichen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 10. Februar 1987 VII R 77/84, BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545).

    Der erkennende Senat hat mithin die Finanzbehörden aufgrund eines zwingenden öffentlichen Interesses an der Durchbrechung des Steuergeheimnisses zur Offenbarung von Steuerrückständen im Hinblick auf diejenigen Tatsachen für befugt gehalten, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden i.S. des § 35 Abs. 1 GewO ergeben kann (Senatsurteil vom 10. Februar 1987 VII R 77/84, BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545).

    Auch das Urteil des Senats in BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545 hat im Übrigen eine Mitteilungsbefugnis der Finanzbehörden angenommen, wenn der Gewerbetreibende "seinen steuerlichen Verpflichtungen" nicht nachkomme.

    Denn Rechtsverhältnis im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist jede auf eine bestimmte, aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, aufgrund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen (vgl. statt aller Gräber/von Groll, a.a.O., § 41 Rdnr. 12, mit zahlreichen Nachweisen aus der übereinstimmenden Rechtsprechung aller Gerichtsbarkeiten; s. insbesondere auch zu § 30 AO 1977 das Urteil des Senats in BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545).

    Sofern der Senat in dem Urteil in BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545 maßgeblich auf eine solche Auswirkung eines Feststellungsurteils abgestellt hat und folglich in dem Urteil in BFHE 173, 201, BStBl II 1994, 356 eine auf Feststellung eines Bruchs des Steuergeheimnisses gerichtete Klage deswegen als unzulässig angesehen hat, weil der Kläger sein eigentliches Ziel, die Aufhebung der --auch auf außersteuerlichen Umständen beruhenden-- Gewerbeuntersagung mit der Feststellungsklage aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht mittelbar erreichen könne, hält er daran nicht fest.

  • BFH, 23.11.1993 - VII R 56/93

    Zur Zulässigkeit einer Leistungs- bzw. Feststellungsklage gegen Auskunft des FA

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02
    Die Zulässigkeit der vom Kläger nach rechtskräftiger Teilabweisung im Revisionsverfahren aufrechterhaltenen Klage wegen der Offenbarung streitiger Steuerschulden hängt mithin nicht davon ab, dass die Feststellung, das Steuergeheimnis sei insofern verletzt worden, die rechtliche und tatsächliche Position des Klägers gegenüber der Gewerbebehörde verbessern könnte, und ob dies unbeschadet dessen für die Zulässigkeit der Klage ausreichte, dass das Interesse an einer diesbezüglichen Feststellung gerade gegenüber dem FA als beklagter Behörde bestehen müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997 8 C 23.96, NJW 1997, 3257, mit zahlreichen Nachweisen), wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 23. November 1993 VII R 56/93 (BFHE 173, 201, BStBl II 1994, 356) hervorgehoben hat.

    Sofern der Senat in dem Urteil in BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545 maßgeblich auf eine solche Auswirkung eines Feststellungsurteils abgestellt hat und folglich in dem Urteil in BFHE 173, 201, BStBl II 1994, 356 eine auf Feststellung eines Bruchs des Steuergeheimnisses gerichtete Klage deswegen als unzulässig angesehen hat, weil der Kläger sein eigentliches Ziel, die Aufhebung der --auch auf außersteuerlichen Umständen beruhenden-- Gewerbeuntersagung mit der Feststellungsklage aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht mittelbar erreichen könne, hält er daran nicht fest.

  • BFH, 11.08.1998 - VII R 72/97

    Wissenschaftlicher Assistent als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02
    Auch an einer Wiederholungsgefahr, aus welcher sich ein Interesse an einer gerichtlichen Feststellung des ungerechtfertigten Bruches des Steuergeheimnisses herleiten ließe, wird es im Allgemeinen fehlen, ebenso an einem liquidierbaren wirtschaftlichen Folgeschaden (vgl. zur Zulässigkeit der Feststellungsklage bei Wiederholungsgefahr und Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens Urteil des Senats vom 11. August 1998 VII R 72/97, BFHE 187, 159, BStBl II 1998, 750, und Urteil des BVerwG vom 21. November 1980 7 C 18.79, BVerwGE 61, 164).

    Das gilt nicht nur bei Maßnahmen mit diskriminierendem oder ehrverletzendem Charakter, sondern ist vom Senat auch bei solchen Rechtsverletzungen anerkannt worden, die sonst eine besondere Beziehung zu dem Recht des Betroffenen haben, als Persönlichkeit mit einem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung anerkannt zu werden (vgl. Urteil des Senats in BFHE 187, 159, BStBl II 1998, 750).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02
    Zwar hat der Senat in seinem eben genannten Urteil im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 2. Februar 1982 1 C 146.80 (BVerwGE 65, 1) von den Finanzbehörden vor der Offenbarung durch das Steuergeheimnis geschützter Tatsachen eine "Vorbeurteilung" verlangt, ob es sich um Tatsachen handelt, aus denen sich eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden i.S. des § 35 Abs. 1 GewO ergibt.

    Denn eine Gewerbeuntersagung setzt nicht Verschulden des Gewerbetreibenden oder sonst einen ihn persönlich treffenden Vorwurf der Unredlichkeit voraus, sondern ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch dann gerechtfertigt, wenn der Gewerbetreibende lediglich objektiv nicht in der Lage ist, seinen steuerlichen Zahlungspflichten zumindest im Rahmen eines realistischen Planes zur finanziellen Sanierung seines Gewerbebetriebes nachzukommen (vgl. Urteil des BVerwG in BVerwGE 65, 1).

  • BFH, 20.09.2000 - VII B 33/00

    Überleitung des Arrestverfahrens in das Vollstreckungsverfahren,

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02
    Für ein berechtigtes Interesse im Sinne der vorgenannten Vorschrift genügt nach ständiger Rechtsprechung jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen (Urteil des Senats vom 2. Juni 1992 VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46), wobei dies vom Rechtsschutzsuchenden substantiiert darzulegen ist (BFH-Beschlüsse vom 11. April 2000 VII B 221/99, BFH/NV 2000, 1229, und vom 20. September 2000 VII B 33/00, BFH/NV 2001, 458).
  • BFH, 04.03.1986 - VII R 78/84

    Inhaltliche Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Interesse an der

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02
    Auch wo solche Voraussetzungen für die Annahme eines Interesses an der Feststellung einer Rechtsverletzung fehlen, hat indes die Rechtsprechung seit jeher bei einem erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen ein berechtigtes Interesse anerkannt, zumindest eine gewisse Genugtuung für erlittenes Unrecht dadurch zu erlangen, dass dieses Unrecht festgestellt wird (Senatsurteile vom 5. Dezember 2000 VII R 18/00, BFHE 193, 234, BStBl II 2001, 263, m.w.N.; vom 17. Januar 1995 VII R 47/94, BFH/NV 1995, 737; vom 23. März 1976 VII R 106/73, BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459, und vom 4. März 1986 VII R 78/84, BFH/NV 1986, 622; BVerwG, Urteile vom 29. April 1997 1 C 2.95, Buchholz, a.a.O., 310, § 43 VwGO Nr. 127, und vom 23. März 1999 1 C 12.97, Buchholz, a.a.O., 402.44, VersG Nr. 12).
  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02
    Das Steuergeheimnis, das der Kläger verletzt glaubt, genießt zwar insofern verfassungsrechtlichen Schutz, als es Ausfluss des von der Rechtsprechung des BVerfG anerkannten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist (vgl. dazu BVerfG-Urteile vom 17. Juli 1984 2 BvE 11, 15/83, BVerfGE 67, 100, und vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1; Benda, DStR 1984, 351).
  • BFH, 23.01.2002 - XI R 10/01

    Betriebsprüfung - Das Verhältnis von strafrechtlichem zu steuerrechtlichem

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02
    Ob sie ein Verwertungsverbot z.B. in einem gewerberechtlichen Verfahren nach sich zieht, welches der Betroffene unmittelbar in jenem Verfahren oder mittelbar im Wege einer Klage auf Feststellung des ungerechtfertigten Bruches des Steuergeheimnisses vor dem FG geltend machen kann, erscheint nicht zweifelsfrei (zur Verwertungsbefugnis trotz rechtswidrigen Vorverhaltens vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 10, 11/01, BFHE 198, 7, BStBl II 2002, 328; ein Verwertungsverbot bejahend allerdings Krömker, DStR 2000, 1419, m.w.N.); jedenfalls würde auch dies dem Steuerpflichtigen keine Rechtsschutzmöglichkeit eröffnen, wenn die angeblich einem Dritten unzulässig verratenen steuerlichen Geheimnisse von diesem nicht bei einer ihrerseits rechtsschutzfähigen Maßnahme weiter verwertet werden, im Streitfall etwa deshalb, weil die Entscheidung der Gewerbebehörde ungeachtet der vom FA offenbarten streitigen Steuerschulden getroffen werden kann.
  • BVerfG, 15.07.1998 - 2 BvR 446/98

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 iVm Art 13 durch Verwerfung der Beschwerde gegen

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02
    Ferner kann ein Feststellungsinteresse unabhängig von einer solchen Verbesserung der Position des Klägers in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe in Betracht gezogen werden, vor allem bei Anordnungen, die das Grundgesetz (GG) dem Richter vorbehalten hat (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. Juli 1998 2 BvR 446/98, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 273).
  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 18.79

    Feststellungsinteresse - Erledigung einer Anfechtungsklage - Verwendung eines

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02
    Auch an einer Wiederholungsgefahr, aus welcher sich ein Interesse an einer gerichtlichen Feststellung des ungerechtfertigten Bruches des Steuergeheimnisses herleiten ließe, wird es im Allgemeinen fehlen, ebenso an einem liquidierbaren wirtschaftlichen Folgeschaden (vgl. zur Zulässigkeit der Feststellungsklage bei Wiederholungsgefahr und Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens Urteil des Senats vom 11. August 1998 VII R 72/97, BFHE 187, 159, BStBl II 1998, 750, und Urteil des BVerwG vom 21. November 1980 7 C 18.79, BVerwGE 61, 164).
  • BFH, 17.01.1995 - VII R 47/94

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung

  • BFH, 05.12.2000 - VII R 18/00

    Steuerberaterprüfung: Anrechnung von Erziehungsurlaub

  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

  • BVerwG, 27.06.1997 - 8 C 23.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

  • BFH, 02.06.1992 - VII R 35/90

    Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters durch Besetzung der Senate des

  • BFH, 23.03.1976 - VII R 106/73

    Übergang zum Feststellungsbegehren - Zulässigkeit im Revisionsverfahren - Kläger

  • BFH, 11.04.2000 - VII B 221/99

    Hinweispflicht des Gerichts

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BFH, 16.11.1999 - VII R 95/98

    Spontanauskünfte im Bereich des Antidumpingzollrechts an Zollverwaltungen der

  • FG Düsseldorf, 03.07.2002 - 4 V 3074/02

    Auskunftsersuchen; Passbehörde; Steuerrückstand; Steuergeheimnis; Einstweilige

  • BVerwG, 12.01.1996 - 1 B 177.95

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen aus Steuerrückständen hergeleiteter

  • BFH, 09.11.1999 - XI R 17/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Krankheit des Prozessbevollmächtigten

  • BVerwG, 05.03.1997 - 1 B 56.97

    Gewerberecht - Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen

  • BVerwG, 25.10.1996 - 1 B 214.96

    Nichtaufklärung eines Sachverhalts durch das Gericht als Verfahrensfehler -

  • BGH, 26.11.1998 - IX ZB 84/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Arbeitsunfähgikeit des

  • BVerwG, 30.09.1998 - 1 B 100.98

    Gewerberecht - Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit bei Nichtzahlung von Steuern

  • BFH, 07.02.2002 - III R 12/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Erkrankung; Anforderungen an den Inhalt

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 - 16 K 2059/21

    Betroffenenrechte aus der DSGVO gegenüber dem Finanzamt nach Datenerhebung bei

    Die Wiederholungsgefahr und ein Rehabilitationsinteresse, vor allem nach schwerwiegendem Grundrechtsverstoß, können ein Feststellungsinteresse begründen (BFH, Urteil vom 29.07.2003 - VII R 39, 43/02 -, BFHE 202, 411).

    Beim Bruch des Steuergeheimnisses kann es sich um eine Rechtsverletzung von solcher Art handeln (vgl. BFH, Urteil vom 29.07.2003 - VII R 39, 43/02 -, BFHE 202, 411).

  • BFH, 28.09.2022 - X R 7/21

    Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften, die kulturelle Betätigungen

    a) "Rechtsverhältnis" i.S. des § 41 Abs. 1 FGO ist jede auf eine bestimmte, aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, aufgrund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen, sofern es sich um ein abgabenrechtliches Verhältnis handelt, für das der Finanzrechtsweg eröffnet ist (BFH-Urteile vom 29.07.2003 - VII R 39, 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 2.b, und vom 30.03.2011 - XI R 12/08, BFHE 233, 304, BStBl II 2011, 819, Rz 18 f.).

    b) Für das erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung genügt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen (vgl. auch insoweit BFH-Urteil in BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 2.b, m.w.N.).

  • BFH, 12.07.2022 - VIII R 8/19

    Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Flankenschutzprüfer

    Von besonderem Gewicht sind insbesondere Grundrechtseingriffe, die das Grundgesetz (GG) unter den Richtervorbehalt gestellt hat (BVerfG-Beschluss vom 18.09.2008 - 2 BvR 683/08, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2008, 2027; BFH-Urteil vom 29.07.2003 - VII R 39, 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828; BFH-Beschluss vom 06.07.2001 - III B 58/00, BFH/NV 2001, 1530).
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