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   BFH, 09.07.2003 - IX B 34/03   

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https://dejure.org/2003,2889
BFH, 09.07.2003 - IX B 34/03 (https://dejure.org/2003,2889)
BFH, Entscheidung vom 09.07.2003 - IX B 34/03 (https://dejure.org/2003,2889)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 2003 - IX B 34/03 (https://dejure.org/2003,2889)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    FGO § 79a Abs. 3; ; FGO § 79a Abs. 4; ; FGO § 128 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 79a Abs. 3, 4 § 128 Abs. 2
    Entscheidung durch Einzelrichter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter beim Finanzgericht anstelle des Senats im Einverständnis mit den Beteiligten ? Widerruf der übereinstimmenden Einverständniserklärung nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch den Berichterstatter ? ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tätigwerden des Vorsitzenden im Verfahren vor einer erstmaligen mündlichen Verhandlung; Konsentierter Einzelrichter; Entscheidung durch den Vorsitzenden an Stelle des Senats im Einverständnis der Beteiligten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 408
  • NVwZ-RR 2004, 79
  • BB 2003, 2113
  • DB 2003, 2210
  • BStBl 2003, 858
  • BStBl II 2003, 858
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 05.05.1998 - 1 BvL 23/97

    Unzulässige gerichtliche Vorlagen zu Vorschriften des Gewerbesteuer- und des

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - IX B 34/03
    Darüber hinaus muss er berücksichtigen, dass die FG im Grundsatz als Kollegialgerichte ausgestaltet und Einzelrichterentscheidungen die Ausnahme sind, was auf der Annahme des Gesetzgebers beruht, richterlichen Entscheidungen eines Kollegiums sei eine höhere Richtigkeitsgewähr beizumessen (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 1998 1 BvL 23/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1998, 680).
  • BFH, 08.03.1994 - IX R 58/93

    Revision gegen vom Berichterstatter erlassenen Gerichtsbescheid bei unklarer

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - IX B 34/03
    Im Streitfall ist auch nicht zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Berichterstatter als konsentierter Einzelrichter nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der (nur noch allein zur Entscheidung berufene) gesetzliche Richter i.S. von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ist (vgl. dazu z.B. Deubner in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Aufl., § 349 Rz. 28; zum umgekehrten Fall s. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. März 1994 IX R 58/93, BFHE 174, 107, BStBl II 1994, 571, unter 2.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 79a Tz. 15: ist vor dem Senat mündlich verhandelt worden, kann nur dieser und nicht ein einzelner Richter entscheiden; dies ergibt sich aus § 103 FGO).
  • FG Bremen, 10.11.2011 - 3 K 26/11

    Vorrangige Kindergeldanspruchsberechtigung der im EU-Ausland wohnenden Großmutter

    Die Entscheidung, ob der Berichterstatter von seiner Befugnis nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO Gebrauch macht, ist von ihm nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (so auch BFH-Beschluss vom 9. Juli 2003 IX B 34/03, BFHE 202, 408 , BStBl II 2003, 858).

    Bei seiner Ermessensentscheidung hat der Berichterstatter zu berücksichtigen, dass die Finanzgerichte im Grundsatz als Kollegialgerichte ausgestaltet und Einzelrichterentscheidungen die Ausnahme sind, was auf der Annahme des Gesetzgebers beruht, richterlichen Entscheidungen eines Kollegiums sei eine höhere Richtigkeitsgewähr beizumessen (BFH-Beschluss in BFHE 202, 408 , BStBl II 2003, 858., juris Rz 6 m.w.N.).

  • BFH, 10.02.2011 - II S 39/10

    Widerruf einer Einverständniserklärung i. S. des § 79a Abs. 3 und 4 FGO -

    Ob der Widerruf einer Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO überhaupt zulässig sein kann (dagegen etwa Stöcker in Beermann/Gosch, § 79a FGO Rz 44; Bartone in Kühn/v. Wedelstädt, 19. Aufl., § 79a FGO Rz 4; offen gelassen in BFH-Beschlüssen vom 9. Juli 2003 IX B 34/03, BFHE 202, 408, BStBl II 2003, 858; vom 26. April 2005 VII B 83/04, BFH/NV 2005, 1592; vom 13. November 2008 IX B 119/08, nicht amtlich veröffentlicht), braucht der Senat dabei nicht zu entscheiden.
  • BFH, 23.02.2017 - IX B 2/17

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

    a) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 79a Abs. 3, 4 FGO hat der Berichterstatter zwar die Möglichkeit, Entscheidungen allein zu treffen; denn nach dieser Vorschrift "kann" er im Einverständnis der Beteiligten auch sonst anstelle des Senats entscheiden (BFH-Beschluss vom 9. Juli 2003 IX B 34/03, BFHE 202, 408, BStBl II 2003, 858).
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.10.2020 - 10 K 10090/17

    Bewertung einer Pensionsrückstellung - Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 FGO gilt

    Dabei ist einerseits der Zweck der Entlastung des Senats und der Straffung des Verfahrens zu beachten, andererseits misst der Gesetzgeber Kollegialentscheidungen eine höhere Richtigkeitsgewähr bei (BFH, Beschluss vom 09.07.2003 IX B 34/03, BStBl II 2003, 858, Juris Rn. 6).
  • FG Niedersachsen, 26.08.2011 - 7 K 65/10

    Zulässigkeit einer grunderwerbsteuerlichen Ungleichbehandlung von eingetragenen

    Der Berichterstatter, der das Einverständnis der Beteiligten besitzt, allein zu entscheiden, hat ein freies (uneingeschränktes) Wahlrecht, ob er wirklich allein oder zusammen mit den Senatskollegen entscheidet (in der Tendenz ähnlich, sich aber nicht festlegend: BFH-Beschluss vom 9.7.2003 IX B 34/03 , BFHE 202, S. 408, BStBl. II 2003, S. 858, 859).
  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2008 - 3 K 2540/07

    Familienzulage des Kantons Thurgau (Schweiz) als dem deutschen Kindergeld

    Senat und Berichterstatter sind übereinstimmend der Auffassung, dass die Entscheidung darüber, ob der Berichterstatter von seiner Befugnis nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO Gebrauch macht, vom Berichterstatter nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen ist (BFH-Beschluss vom 9. Juli 2003 IX B 34/03, BFHE 202, 408, BStBl II 2003, 858, unter II.3.; a.A. Urteil des Niedersächsischen FG vom 31. März 2004 7 K 393/99, EFG 2005, 299: freies Wahlrecht; demgegenüber noch strenger Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. November 2007 B 9/9a SB 3/06 R, NZS 2008, 446, unter 2.: bei grundsätzlicher Bedeutung Reduzierung des Ermessens des Berichterstatters auf Null; a.A. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2006 II ZR 43/05, BGHZ 168, 201, unter I.1., m. zust. Anm. Gehrlein, [...]: auch ein "konsentierter" Einzelrichter darf die Revision zulassen).
  • BFH, 19.02.2019 - II B 85/17

    Nichtzulassungsbeschwerde; Zustellung, Vertretungszwang, Darlegungsanforderungen

    BFH v. 09.07.2003 - IX B 34/03, BStBl 2003 II S. 858, Abs. 7 18.3 Der Vorsitzende beim FG hat das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes -GG-) verletzt.
  • FG Niedersachsen, 21.07.2011 - 3 K 203/11

    Anspruch auf Prozessverzinsung eines Erstattungsanspruchs aus der

    Die Entscheidung konnte trotz Vorliegens der Revisionsvoraussetzungen nach § 115 FGO durch den konsentierten Berichterstatter ergehen, da Gründe, die hiergegen sprechen könnten, nicht vorliegen (vgl. BFH, Beschluss vom 9. Juli 2003 - IX B 34/03, BFHE 202, 408, BStBl. II 2003, 858; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO.
  • FG Sachsen-Anhalt, 24.02.2015 - 4 K 180/13

    Ermessenswidrige Abzweigung von Kindergeld - Bereits erfolgte

    Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, hat sich der Berichterstatter, der im Einverständnis der Beteiligten im Verfahren vor einer erstmaligen mündlichen Verhandlung tätig wird, auch dann noch nicht zum sog. konsentierten Einzelrichter hinsichtlich der abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits bestellt, wenn er bei einzelnen Verfahrenshandlungen bereits als solcher aufgetreten ist (BFH Beschluss vom 09. Juli 2003 IX B 34/03, BStBl II 2003, 858).
  • BFH, 18.07.2007 - V B 29/06

    Einfluss von Betriebsferien auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Empfängers

    Ob das in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2005 erklärte Einverständnis der Beteiligten mit der Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 79a Abs. 3, 4 FGO) als Prozesserklärung unwiderruflich ist oder widerrufen werden kann, wenn sich bei objektiver Betrachtung die Prozesslage nachträglich wesentlich geändert hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Juli 2003 IX B 34/03, BFHE 202, 408, BStBl II 2003, 858; vom 26. April 2005 VII B 83/04, BFH/NV 2005, 1592, jeweils m.w.N.), kann der Senat hier offenlassen.
  • FG Sachsen, 15.06.2011 - 6 K 211/11

    Rückforderung einer abgetretenen Investitionszulage gegenüber dem Zessionar nach

  • FG Niedersachsen, 31.03.2004 - 7 K 393/99

    Berücksichtigung des Versorgungs-Freibetrags bei sich im besonderen Vorruhestand

  • FG Hessen, 24.02.2015 - 4 K 180/13

    Rücknahme einer Abzweigung für bereits an den Abzweigungsempfänger ausgezahltes

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