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   EuGH, 12.06.2003 - C-234/01   

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https://dejure.org/2003,71
EuGH, 12.06.2003 - C-234/01 (https://dejure.org/2003,71)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.2003 - C-234/01 (https://dejure.org/2003,71)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 2003 - C-234/01 (https://dejure.org/2003,71)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Einkommensteuer - Gebietsfremde - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) - Grundfreibetrag - Abzug der Betriebsausgaben

  • Europäischer Gerichtshof

    Gerritse

  • EU-Kommission PDF

    Arnoud Gerritse gegen Finanzamt Neukölln-Nord.

  • EU-Kommission

    Arnoud Gerritse gegen Finanzamt Neukölln-Nord

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • Simons & Moll-Simons

    EGV Art. 59 (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) und Art. 60 (jetzt Art. 50 EG)

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit über die Einkommensbesteuerung von Einkünften Gebietsfremder; Abzug der Betriebsausgaben von der Einkommensteuer; Grundfreibetrag eines unbeschränkt Steuerpflichtigen hinischtlich der Einkommensteuer; Berücksichtigung eines ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Die Versagung des Betriebsausgabenabzugs für beschränkt steuerpflichtige gebietsfremde Künstler (Definitivbesteuerung) verstößt gegen die Dienstleistungsfreiheit

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 43; ; EG-Vertrag Art. 49; ; EG-Vertrag Art. 50; ; EStG 1996 § 50a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuer - Gebietsfremde - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) - Grundfreibetrag - Abzug der Betriebsausgaben

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Deutsche Quellenbesteuerung vom Bruttobetrag verstößt gegen EG-Vertrag ? Besteuerung von Gebietsfremden ? Brutto- oder Nettobesteuerung ? Grundfreibetrag ? Abzug von Betriebsausgaben ? Belastungsvergleich erforderlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Künstlerbesteuerung - § 50a EStG und die Besteuerung von Künstlern und Sportlern

In Nachschlagewerken (2)

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Quellensteuer
    Das Abzugsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen
    Abzugsverfahren
    Quellensteuer bei Vergütungen nach § 50a Abs. 1 EStG
    Wichtige Rechtsprechung zu § 50a EStG
  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Gerritse-Entscheidung

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 50a Abs 4 Satz 1 Nr 1, EStG § 50a Abs 4 Satz 2, EGV Art 52, EGV Art 43
    Beschränkte Steuerpflicht; Einkommensteuer; Inland; Steuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Berlin - Auslegung von Artikel 52 EG-Vertrag (jetzt Artikel 34 EG) im Zusammenhang mit nationalen Rechtsvorschriften über die Besteuerung des Einkommens von Steuerausländern - Besteuerung unter Berücksichtigung der gesamten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2731
  • EuZW 2003, 461
  • DVBl 2003, 1222 (Ls.)
  • BB 2003, 723
  • DB 2003, 1360
  • BStBl II 2003, 859
 
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Wird zitiert von ... (113)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-234/01
    31 bis 33, vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-391/97, Gschwind, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 22, und Asscher, Randnr. 44) falle die Pflicht zur Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse eines Steuerpflichtigen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Wohnsitzstaates und nicht den des Staates der Einkunftsquelle, es sei denn, der Wohnsitzstaat könne mangels ausreichender dort zu versteuernder Einkünfte dieser Besteuerungspflicht nicht nachkommen, so dass im wirtschaftlichen Ergebnis letztlich keiner der beiden Staaten der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen bei der Veranlagung Rechnung tragen würde.

    31 und 32, Gschwind, Randnr. 22, und vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-87/99, Zurstrassen, Slg. 2000, I-3337, Randnr. 21).

    Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, so ist dies in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Lage und des Familienstands im Allgemeinen nicht diskriminierend (Urteile Schumacker, Randnr. 34, und Gschwind, Randnr. 23).

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-234/01
    Der Beklagte und die finnische Regierung fügen hinzu, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde im Hinblick auf die direkten Steuern in einem Staat in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, denn das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Staates erzielt, stellt meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte dar, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergibt, kann am leichtesten an dem Ort beurteilt werden, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt; dieser Ort ist in der Regel der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person (Urteile Schumacker, Randnrn.

    Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, so ist dies in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Lage und des Familienstands im Allgemeinen nicht diskriminierend (Urteile Schumacker, Randnr. 34, und Gschwind, Randnr. 23).

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-234/01
    Insbesondere führe die Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags zu einer gemeinschaftsrechtswidrigen Diskriminierung, da dies auf die Anwendung eines Mindeststeuersatzes hinauslaufe, die der Gerichtshof im Urteil vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 49) abgelehnt habe.

    31 bis 33, vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-391/97, Gschwind, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 22, und Asscher, Randnr. 44) falle die Pflicht zur Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse eines Steuerpflichtigen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Wohnsitzstaates und nicht den des Staates der Einkunftsquelle, es sei denn, der Wohnsitzstaat könne mangels ausreichender dort zu versteuernder Einkünfte dieser Besteuerungspflicht nicht nachkommen, so dass im wirtschaftlichen Ergebnis letztlich keiner der beiden Staaten der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen bei der Veranlagung Rechnung tragen würde.

    Demnach befinden sich, was die Progressionsregel angeht, Gebietsfremde und Gebietsansässige in einer vergleichbaren Situation, so dass es eine nach dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 60 EG-Vertrag, verbotene mittelbare Diskriminierung darstellen würde, wenn auf Gebietsfremde ein höherer Einkommensteuersatz angewandt würde, als er für Gebietsansässige und diesen gleichgestellte Personen gilt (vgl. entsprechend Urteil Asscher, Randnr. 49).

  • EuGH, 16.05.2000 - C-87/99

    UNVEREINBARKEIT DER LUXEMBURGISCHEN EINKOMMENSTEUERREGELUNG MIT DEM

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-234/01
    31 und 32, Gschwind, Randnr. 22, und vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-87/99, Zurstrassen, Slg. 2000, I-3337, Randnr. 21).
  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-234/01 (Gerritse, Slg. 2003, I-5933).

    42 Der Gerichtshof wurde bereits zur Entscheidung der Frage angerufen, ob die Artikel 59 und 60 EG-Vertrag nationalen Steuervorschriften entgegenstehen, nach denen in der Regel bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte, ohne Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, während bei Gebietsansässigen die Nettoeinkünfte, nach Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden (Urteil Gerritse, Randnr. 55).

    43 Im Urteil Gerritse hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass die seinerzeit in Rede stehenden Betriebsausgaben unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhingen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, so dass Gebietsansässige und Gebietsfremde sich insoweit in einer vergleichbaren Lage befanden.

    44 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort geben zu können, ist der Begriff der im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben so zu verstehen, dass damit Betriebsausgaben gemeint sind, die im Sinne der durch das Urteil Gerritse begründeten Rechtsprechung unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind.

  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Außerdem hat der Gerichtshof im Rahmen der Art. 49 EG und 50 EG bereits festgestellt, dass nationale Rechtsvorschriften, die Gebietsfremden bei der Besteuerung den Abzug von Betriebsausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, mit der die steuerpflichtigen Einkünfte in dem betroffenen Mitgliedstaat erzielt wurden, verweigern, ihn jedoch Gebietsansässigen gewähren, sich hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken könnten und den genannten Artikeln zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, Slg. 2003, I-5933, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang fragt es weiter, ob ein hinreichender Zusammenhang zwischen den aus der Mehrzuteilung resultierenden Verbindlichkeiten und dem betreffenden Grundstück gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 12. Juni 2003, Gerritse (C-234/01, Slg. 2003, I-5933), und vom 11. Dezember 2003, Barbier (C-364/01, Slg. 2003, I-15013), besteht.

    Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, fragt das vorlegende Gericht in Anbetracht der Urteile Gerritse und Barbier ferner, welche Vergleichsmethode auf einen Sachverhalt wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar ist, um zu bestimmen, ob der Betrag der Erbschaftsteuer, der im Fall eines Erblassers, der zum Zeitpunkt seines Todes in den Niederlanden gewohnt hätte, erhoben worden wäre, niedriger gewesen wäre als der Betrag der Vermögensübergangsteuer.

    Die niederländische Regierung macht jedoch geltend, dass die aus der Mehrzuteilung resultierenden Verbindlichkeiten nicht als unmittelbar mit dem Grundstück zusammenhängend im Sinne der Urteile Gerritse und Barbier betrachtet werden dürften.

    Ebenso besteht, wie der Gerichtshof im Rahmen der Art. 49 EG und 50 EG entschieden hat, die Gefahr, dass sich eine nationale Regelung, die Gebietsfremden bei der Besteuerung den Abzug von Betriebsausgaben, die unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängen, aus der die im betreffenden Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, verweigert, Gebietsansässigen aber gewährt, hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt und gegen diese Artikel verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil Gerritse, Randnrn.

    Ferner hat das vorlegende Gericht diese Frage unter Berufung auf die Urteile Gerritse und Barbier gestellt, die, wie aus Randnr. 45 dieses Urteils hervorgeht, im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind.

  • BFH, 28.04.2004 - I R 39/04

    Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

    Das ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01, Gerritse (EuGHE 2003, I-5945, BStBl II 2003, 859).

    Anders als die Klägerin ist er nicht der Auffassung, dass die Rechtslage durch das EuGH-Urteil in EuGHE 2003, I-5945, BStBl II 2003, 859 bereits im Sinne der Klägerin geklärt ist.

    Nach dem EuGH-Urteil in EuGHE 2003, I-5945, BStBl II 2003, 859 verstößt es gegen Art. 59 und 60 EGV, wenn Einkünfte, die ein in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtiger EU-Bürger (sog. Gebietsfremder) durch eine selbständige im Inland ausgeübte künstlerische Darbietung erzielt, als Bruttoeinkünfte --also ohne Abzug der Betriebsausgaben-- besteuert werden, während bei Steuerpflichtigen, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (sog. Gebietsansässige), nur die Nettoeinkünfte --also die Betriebseinnahmen nach Abzug der Betriebsausgaben-- besteuert werden.

    Nach Auffassung des EuGH besteht bei solchen nationalen Regelungen die Gefahr, dass sie sich hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten auswirken und damit zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit führen (s. Rdnr. 28 des EuGH-Urteils in EuGHE 2003, I-5945, BStBl II 2003, 859).

    a) Das Abzugverfahren und die zu seiner Absicherung dienende und es ergänzende Haftungsregelung sind legitime und sachgerechte Mittel, um Gebietsfremde mit ihren inländischen Einkünften steuerlich zu erfassen und eine Nichtbesteuerung der Einkünfte im Inland und im Ansässigkeitsstaat zu verhindern (vgl. den in Rdnr. 33 des EuGH-Urteils in EuGHE 2003, I-5945, BStBl II 2003, 859 wiedergegebenen Vortrag der finnischen Regierung und der deutschen Finanzbehörde).

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