Rechtsprechung
   BFH, 21.07.2004 - X R 33/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,445
BFH, 21.07.2004 - X R 33/03 (https://dejure.org/2004,445)
BFH, Entscheidung vom 21.07.2004 - X R 33/03 (https://dejure.org/2004,445)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 2004 - X R 33/03 (https://dejure.org/2004,445)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,445) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Bootshandel mit langjährigen hohen Verlusten

  • datenbank.nwb.de

    Gewinnerzielungsabsicht aus dem Vertrieb von Wasserfahrzeugen und Tauchsportartikeln mit langjährigen Verlusten [BStBl 2004 II S. 1063]

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Motorboothandel Liebhaberei? ? Fehlende Gewinnerzielungsabsicht nicht allein wegen langjähriger Verluste oder der Steuerersparnis aufgrund Verlustausgleichs ? Anforderungen an Maßnahmen der Umstrukturierung ? Bei Wertung einer Kostensenkung Schuldzinsen eingeschränkt zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erzielen langjähriger Verluste als Indiz gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal eines gewerblichen Unternehmens; Vornahme betriebswirtschaftlich sinnvoller Umstrukturierungsmaßnahmen als Indiz für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht; ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2, EStG § 2 Abs 1
    Gewerbebetrieb; Gewinnerzielungsabsicht; Liebhaberei; Verlust

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 207, 183
  • NJW 2005, 2416 (Ls.)
  • BB 2004, 2499
  • DB 2005, 24
  • BStBl II 2004, 1063
  • BStBl II 2004, 1083
  • NZG 2005, 286
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (36)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 21.07.2004 - X R 33/03
    Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns (grundlegend Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c).

    Der vom Gewerbetreibenden anzustrebende "Totalgewinn" stellt das Gesamtergebnis des Betriebs in der Zeit von seiner Gründung bis zu seiner Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation dar (BFH-Entscheidungen in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c aa; vom 14. März 1985 IV R 8/84, BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424, unter 2.b, und vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter 2.a).

    a) Seit der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 --unter C.IV.3.c bb (1)-- entspricht es der ständigen Rechtsprechung sämtlicher Ertragsteuersenate des BFH, dass bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen, allein das Erzielen langjähriger Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der inneren Tatsache "Gewinnerzielungsabsicht" zulässt.

    Da eine Betriebsführung, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten, ein starkes Beweisanzeichen für das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht darstellt --BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (1)--, kann aus der Vornahme betriebswirtschaftlich sinnvoller Umstrukturierungen bzw. dem Bemühen um eine Betriebsbeendigung nach Erkennen der fehlenden Eignung des Betriebes zur Erzielung eines Totalgewinns auf das Vorhandensein von Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden (BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 866, unter 2.b cc; vom 29. Juni 1995 VIII R 68/93, BFHE 178, 160, BStBl II 1995, 722, unter II.1.b cc, und vom 29. April 1999 III R 38/97, BFH/NV 1999, 1510, unter II.2., m.w.N.; vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 6 der österreichischen Liebhabereiverordnung, öBGBl II 1993 Nr. 33 S. 650).

    aa) In der bisherigen Rechtsprechung ist die Steuerersparnis nur dann tragend als persönliches Motiv für die Hinnahme der Verluste herangezogen worden, wenn es sich um Verlustzuweisungsgesellschaften handelte, deren Geschäftskonzept darauf beruhte, zunächst buchmäßige Verluste --etwa durch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen-- auszuweisen und zu einem späteren Zeitpunkt steuerfreie oder -begünstigte Veräußerungsgewinne zu erzielen (BFH-Entscheidungen in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (2); vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, unter II.3.b; vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219, unter A.II.2.b; vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 IV R 86/95, BFH/NV 1998, 950, zu modellhaften Verlustzuweisungsverträgen über Rinderfarmen in Paraguay).

  • BFH, 22.04.1998 - XI R 10/97

    Liebhaberei bei Rechtsanwaltstätigkeit

    Auszug aus BFH, 21.07.2004 - X R 33/03
    Vielmehr muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1984 VIII R 59/82, BFHE 143, 58, BStBl II 1985, 455; in BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter 2.c; vom 28. August 1987 III R 273/83, BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10, unter 1.; vom 2. August 1994 VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866, unter 1.b; vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, unter II.1.; vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727; in BFH/NV 1999, 1081, unter II.1.b cc; vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23; vom 23. August 2000 X R 106/97, BFH/NV 2001, 160, unter II.1.c; vom 12. September 2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85, unter 1.b, und vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, unter 1.b).

    Vielmehr war in zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen gerade die fehlende ausdrückliche Feststellung persönlicher Motive durch das FG tragend für die Aufhebung finanzgerichtlicher Urteile, in denen das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht verneint worden war (z.B. BFH-Urteile in BFHE 143, 58, BStBl II 1985, 455; vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293; vom 30. Oktober 1986 IV R 175/84, BFHE 148, 119, BStBl II 1987, 89; in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663; in BFH/NV 2000, 23, und in BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85).

    Im Gegenteil hat der BFH mehrfach klargestellt, dass allein dieser Umstand zur Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht nicht ausreicht (BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 866, unter 2.b cc, und in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, unter II.2.c).

  • BFH, 02.08.1994 - VIII R 55/93

    Gewinnerzielungsabsicht bei einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 21.07.2004 - X R 33/03
    Vielmehr muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1984 VIII R 59/82, BFHE 143, 58, BStBl II 1985, 455; in BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter 2.c; vom 28. August 1987 III R 273/83, BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10, unter 1.; vom 2. August 1994 VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866, unter 1.b; vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, unter II.1.; vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727; in BFH/NV 1999, 1081, unter II.1.b cc; vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23; vom 23. August 2000 X R 106/97, BFH/NV 2001, 160, unter II.1.c; vom 12. September 2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85, unter 1.b, und vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, unter 1.b).

    Da eine Betriebsführung, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten, ein starkes Beweisanzeichen für das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht darstellt --BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (1)--, kann aus der Vornahme betriebswirtschaftlich sinnvoller Umstrukturierungen bzw. dem Bemühen um eine Betriebsbeendigung nach Erkennen der fehlenden Eignung des Betriebes zur Erzielung eines Totalgewinns auf das Vorhandensein von Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden (BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 866, unter 2.b cc; vom 29. Juni 1995 VIII R 68/93, BFHE 178, 160, BStBl II 1995, 722, unter II.1.b cc, und vom 29. April 1999 III R 38/97, BFH/NV 1999, 1510, unter II.2., m.w.N.; vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 6 der österreichischen Liebhabereiverordnung, öBGBl II 1993 Nr. 33 S. 650).

    Im Gegenteil hat der BFH mehrfach klargestellt, dass allein dieser Umstand zur Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht nicht ausreicht (BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 866, unter 2.b cc, und in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, unter II.2.c).

  • BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG

    So wurden als Existenzgrundlage eines Steuerpflichtigen etwa ein Betrieb (BFH-Urteile vom 13. August 2003 II R 48/01, BFHE 203, 275, BStBl II 2003, 908; vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499), ein Beruf und die daraus erzielten Einkünfte (BFH-Beschluss vom 16. März 2006 IV B 157/04, BFH/NV 2006, 1459), ein Arbeitsplatz (Senatsurteil vom 20. Januar 2016 VI R 14/13, BFH/NV 2016, 1142) oder sonstige dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehende Mittel (BFH-Urteil vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063) bezeichnet.
  • BFH, 23.05.2007 - X R 33/04

    Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der

    a) In seinem Urteil vom 21. Juli 2004 X R 33/03 (BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.3.c) hat der Senat im Einzelnen dargelegt, dass die Möglichkeit, entstehende Verluste mit steuersparender Wirkung mit anderen Einkünften verrechnen zu können, im Regelfall nicht in tragender Funktion als persönliches Motiv dafür herangezogen werden kann, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus einkommensteuerlich unbeachtlichen Beweggründen ausübt.

    Etwas anderes gilt nur in bestimmten Fallgruppen, so insbesondere dann, wenn das Geschäftskonzept des Steuerpflichtigen darauf beruht, zunächst buchmäßige Verluste --etwa durch Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen-- auszuweisen und zu einem späteren Zeitpunkt steuerfreie oder -begünstigte Veräußerungsgewinne zu erzielen, oder wenn die Tätigkeit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, Kosten der privaten Lebensführung (z.B. anteilige Fixkosten ohnehin vorhandener Gegenstände wie PKW, Wohnung, Kommunikationsmittel oder Computer) in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern (vgl. die Rechtsprechungsnachweise im Senatsurteil in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.3.c).

    Vielmehr muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.3.a).

  • FG Thüringen, 11.09.2019 - 3 K 59/18

    Einkünfteerzielungsabsicht beim Betrieb einer Photovoltaikanlage - Abgrenzung zur

    Es muss die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (BFH-Urteile vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.3.a; vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, unter II.1.b aa).
  • BFH, 23.08.2017 - X R 27/16

    Feststellungen bei Liebhaberei

    Es muss die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (Senatsurteile vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.3.a; vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, unter II.1.b aa).

    Er hatte zwar in seinem Urteil in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063 (dort unter II.3.b) erwogen, jedenfalls ausdrücklich offengelassen, ob bei unveränderter Fortführung eines verlustbringenden Geschäftskonzepts im Hinblick auf das darin liegende fehlende marktgerechte Verhalten auch ohne Feststellung besonderer privater Motive auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden könne.

    b) Zu der seitens des FA vorgebrachten Überlegung, die Klägerin habe möglicherweise Steuern sparen wollen, ist anzumerken, dass die Möglichkeit der Verrechnung mit echten Verlusten grundsätzlich für sich genommen nicht als privates Motiv angesehen wird, das zur Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht führt (vgl. Senatsurteil in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.3.c).

  • BFH, 11.05.2016 - X R 61/14

    Behandlung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens bei Strukturwandel zur

    c) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809; vom 31. Juli 2002 X R 48/99, BFHE 200, 504, BStBl II 2003, 282, unter II.3.; vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.3.b bb, und vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, unter II.2.), der sich auch der XI. Senat des BFH angeschlossen hat (BFH-Urteil vom 15. November 2006 XI R 58/04, BFH/NV 2007, 434, unter II.2.), sind Schuldzinsen auch nach dem Übergang zur Liebhaberei abziehbar, soweit die entsprechenden Verbindlichkeiten nicht aus dem in diesem Zeitpunkt vorhandenen aktiven Betriebsvermögen hätten getilgt werden können.
  • FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11

    Liebhaberei bei Sportanlage

    Der BFH hat in dem Urteil in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063 erläuternd angemerkt, dass eine aus dem Verlustausgleich resultierende Steuerersparnis im Regelfall deshalb für die Annahme von Liebhaberei nicht ausreicht, weil es ökonomisch unvernünftig wäre, einen Verlustbetrieb, in den man tatsächlich laufend und unwiederbringlich Kapital nachschießen muss (= echte Verluste), nur deshalb zu unterhalten, um eine steuerliche Verlustverrechnung vornehmen zu können.

    Die Steuerersparnis besitzt daher regelmäßig nur eine begrenzte Wirkung (BFH-Urteil in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.3.c bb; BFH, Beschluss vom 18. November 2013 - III B 45/12 -, Rn. 7, BFH/NV 2014, 342).

    Der BFH hat in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063 (unter II.3) darüber hinaus die folgenden Rechtssätze hinsichtlich zu berücksichtigender Motive aufgestellt:.

    (Zum Ganzen vgl. Urteil des BFH vom 21. Juli 2004 X R 3303. BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063).

    Der BFH hat in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063 (unter II.3) entschieden, Umstrukturierungsmaßnahmen seien als geeignet anzusehen, wenn nach dem damaligen Erkenntnishorizont aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftigen Gewerbetreibenden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass die Maßnahmen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zum Erreichen der Gewinnzone führen würden.

  • BFH, 18.11.2013 - III B 45/12

    Liebhaberei bei Verlustbetrieben - Verzicht auf Beweiserhebung -

    NV: Die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Möglichkeit der Verrechnung "echter" --den Steuerpflichtigen wirtschaftlich belastender-- Verluste mit anderweitigen positiven Einkünften schon für sich genommen kein privates Motiv ist, das zur Annahme fehlender Gewinnerzielungsabsicht führt, hat ihren Grund darin, dass die Steuerersparnis regelmäßig nur eine begrenzte Wirkung besitzt (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063).

    Dieser Rechtssatz widerspreche dem in dem BFH-Urteil vom 21. Juli 2004 X R 33/03 (BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063) aufgestellten Rechtssatz, wonach eine aus dem Verlustausgleich resultierende Steuerersparnis im Falle der Möglichkeit der Verrechnung "echter" --den Steuerpflichtigen wirtschaftlich belastender-- Verluste mit anderweitigen positiven Einkünften für sich genommen im Regelfall kein einkommensteuerrechtlich unbeachtliches (privates) Motiv sei.

    Der BFH hat in dem Urteil in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063 --wie der Kläger zutreffend ausführt-- erläuternd angemerkt, dass eine aus dem Verlustausgleich resultierende Steuerersparnis im Regelfall deshalb für die Annahme von Liebhaberei nicht ausreicht, weil es ökonomisch unvernünftig wäre, einen Verlustbetrieb, in den man tatsächlich laufend und unwiederbringlich Kapital nachschießen muss (= echte Verluste), nur deshalb zu unterhalten, um eine steuerliche Verlustverrechnung vornehmen zu können.

    Die Steuerersparnis besitzt daher regelmäßig nur eine begrenzte Wirkung (BFH-Urteil in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.3.c bb).

  • BFH, 10.01.2006 - X B 67/05

    Divergenz

    Die Kläger rügen die Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des angerufenen Senats vom 21. Juli 2004 X R 33/03 (BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063).

    Bei diesen Rügen lassen die Kläger außer Acht, dass das FG seiner Entscheidung ausdrücklich die grundlegende Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) zur Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit von der steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei und die behauptete Divergenzentscheidung in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063 zugrunde gelegt hat und diesen Erkenntnissen entsprechend die objektive und die subjektive Seite des von der Rechtsprechung entwickelten Liebhabereibegriffs geprüft hat.

    Entsprechendes gilt für die Rüge der Kläger, das FG weiche mit seiner Folgerung, die Tätigkeit der Klägerin sei dazu bestimmt und geeignet gewesen, der Befriedung persönlicher Neigungen zu dienen, von der behaupteten Divergenzentscheidung in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063 und von den BFH-Urteilen vom 24. Februar 1999 X R 106/95 (BFH/NV 1999, 1081) und vom 31. Juli 2002 X R 48/99 (BFHE 200, 504, BStBl II 2003, 282) ab, weil es sich über den in diesen Urteilen definierten Begriff "der im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründe und Neigungen" hinweggesetzt und verkannt habe, dass Produkte aus dem Wellnessbereich immer auch Produkte seien, die der Unternehmer oder seine Familie verwenden könnten.

    Zu Unrecht sehen die Kläger in der Überlegung des FG, aus der Aufnahme einer Halbtagstätigkeit durch die Klägerin sei zu folgern, dass ihr Bestreben offensichtlich nicht darauf gerichtet gewesen sei, den Verlust zu vermeiden, sondern den Verlust ihres Betriebes durch Einnahmen aus einer nicht selbständigen Tätigkeit zu kompensieren, eine Abweichung von der Aussage des BFH in der behaupteten Divergenzentscheidung in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, dass die aus dem Verlustausgleich resultierende Steuerersparnis nicht als Beweisanzeichen für einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Motive gewertet werden könne.

  • BFH, 24.09.2008 - X B 86/07

    Gewerbliche Verluste aus dem Betrieb eines Golfhotels oder Liebhaberei:

    Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz des FG-Urteils zu den Senatsentscheidungen in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809 und vom 21. Juli 2004 X R 33/03 (BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063) zuzulassen.

    Die Entscheidung des FG, wonach bei der Frage der Totalgewinnprognose auf den Zeitraum zwischen Betriebsgründung und Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe abzustellen ist, weicht somit nicht von den Senatsurteilen in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809 und BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063 ab, sondern steht in Einklang mit der ständigen Rechsprechung des angerufenen Senats (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336).

    Auch eine Divergenz zum 2. Leitsatz des Senatsurteils in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063 liegt nicht vor.

  • BFH, 04.03.2016 - X B 188/15

    Feststellung fehlender Einkunftserzielungsabsicht - Revisionszulassung wegen

    a) Der Kläger entnimmt dem Senatsurteil vom 21. Juli 2004 X R 33/03 (BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, dort unter II.2.) zunächst zutreffend den Rechtssatz, der Totalgewinn stelle das Gesamtergebnis des Betriebs in der Zeit von seiner Gründung bis zu seiner Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation dar.

    c) In Bezug auf die Eignung von Umstrukturierungsmaßnahmen entnimmt der Kläger dem Senatsurteil in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063 (unter II.3.b aa) zutreffend den Rechtssatz, Umstrukturierungsmaßnahmen seien als geeignet anzusehen, wenn nach dem damaligen Erkenntnishorizont aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftigen Gewerbetreibenden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass die Maßnahmen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zum Erreichen der Gewinnzone führen würden.

    e) Auch im Zusammenhang mit der Einkommensteuerersparnis durch die steuerliche Ausgleichsfähigkeit der erzielten Verluste mit anderweitigen positiven Einkünften gibt der Kläger die Rechtssätze aus der von ihm herangezogenen Divergenzentscheidung (Senatsurteil in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.3.c) nicht ganz zutreffend wieder.

  • BFH, 04.06.2009 - IV B 69/08

    Liebhaberei bei einem landwirtschaftlichen Betrieb

  • FG München, 12.09.2013 - 10 K 2273/10

    Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflichem Vertrieb von Vitaminprodukten

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 40/06

    Liebhaberei bei Verlusten eines Automatenaufstellers - Verzicht auf

  • BFH, 17.01.2007 - IV B 38/05

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Verstoß gegen die Denkgesetze;

  • BFH, 27.05.2008 - VIII B 123/07

    Verletzung der Amtsermittlungspflicht - Divergenz - Frage der

  • BFH, 05.03.2013 - X B 98/11

    Liebhaberei

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2014 - 2 K 1611/13

    Nebenberufliche Dienstleistungen im Wellness- und Schönheitsbereich kein

  • FG Düsseldorf, 31.05.2005 - 10 K 1657/02

    Nichtigkeit; Vorläufigkeitsvermerk; Bestimmtheit; Einkunftsart; Liebhaberei;

  • BFH, 20.07.2011 - X B 159/10

    Gewinnerzielungsabsicht - Mitverantwortung der Beteiligten bei der Sachaufklärung

  • BFH, 27.05.2009 - X R 39/06

    Grundstücksverkäufe mit erheblichen Verlusten und Gewinnerzielungsabsicht -

  • BFH, 18.10.2005 - X B 51/05

    NZB: Divergenz

  • BFH, 18.04.2013 - VIII B 135/12

    Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts mit Angestellten

  • BFH, 07.09.2006 - IV B 13/05

    Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe

  • BFH, 17.08.2005 - III B 170/04

    NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • BFH, 16.11.2022 - X B 46/22

    Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb einer Photovoltaikanlage

  • FG Münster, 17.08.2010 - 1 K 3969/07

    Wertaufhellung bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung

  • BFH, 16.07.2008 - X B 25/08

    Abgrenzung zwischen Liebhaberei und einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten

  • FG Hessen, 23.09.2005 - 1 K 2505/01

    Vertrieb von amway-Produkten als Liebhaberei

  • BFH, 23.01.2013 - X B 84/12

    Keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage bei fehlender Klärungsfähigkeit

  • BFH, 07.12.2006 - VIII B 48/05

    NZB: Revisionszulassungsgründe

  • FG Düsseldorf, 22.06.2006 - 15 K 2567/03

    Gewinnerzielungsabsicht; Betrieb gewerblicher Art; Einlage von Finanzanlagen;

  • FG Münster, 22.08.2012 - 7 K 2000/11

    Gewinnerzielungsabsicht bei Rechtsanwaltskanzlei

  • FG Baden-Württemberg, 21.06.2010 - 6 K 97/07

    Tätigkeit eines Reiki-Lebensberaters als Liebhaberei

  • FG Düsseldorf, 07.07.2015 - 10 K 546/12

    Liebhaberei bei Auflösungsverlust nach § 17 EStG : Liquidation einer ein

  • BFH, 10.08.2011 - X B 100/10

    Gerügte Beweiswürdigung kein Verfahrensmangel - Antrag auf

  • FG München, 01.03.2005 - 6 K 3495/02

    Zur Frage der Liebhaberei

  • FG Niedersachsen, 09.12.2004 - 10 K 181/93

    Gewinnerzielungsabsicht einer Verlustzuweisungsgesellschaft; Berücksichtigung von

  • FG München, 09.10.2018 - 2 V 2143/18

    Gewinnerzielungsabsicht als Tatbestandsmerkmal gewerblicher Tätigkeit

  • BFH, 28.05.2009 - VIII B 76/08

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Liebhaberei, Tatsachenwürdigung

  • FG München, 04.07.2006 - 6 K 5050/04

    Liebhaberei bei einem Baugeräteverleih

  • FG München, 17.10.2012 - 5 V 2168/12

    Gewinnerzielungsabsicht und Bartender als nebenberufliche Tätigkeit

  • FG Hessen, 04.05.2005 - 6 V 3049/04

    Liebhaberei; Kartsport; Ersatzteile; Handel; Unternehmer; Gewinnerzielungsabsicht

  • FG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - 1 K 43/08

    Mietvertrag zwischen Angehörigen - aus Reputationsgründen ausgeübte

  • FG Köln, 20.08.2015 - 11 K 2921/14

    Verluste eines selbständigen Heilpraktikers mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht

  • BFH, 15.10.2019 - VIII B 70/19

    Selbstvertretungsbefugnis eines ehemals als Rechtsanwalt und als rumänischer

  • FG Köln, 23.01.2015 - 3 K 3439/10

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Verluste aus einem selbständigen

  • FG Sachsen, 25.01.2012 - 8 K 1504/08

    Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb einer Reitanlage Unbestimmtheit eines sich

  • BFH, 05.12.2005 - X B 17/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Hinweispflicht, Überraschungsentscheidung

  • FG Münster, 25.04.2012 - 11 K 1021/10

    Keine Anerkennung einer 18 Jahre dauernden, nachhaltig Verluste erzielenden

  • FG Baden-Württemberg, 18.03.2008 - 4 K 111/06

    Segmentierung gewerblicher Einkünfte bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht nach

  • BFH, 21.03.2007 - II B 72/06

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Darlegung einer Divergenz

  • FG Münster, 09.02.2006 - 5 K 1841/04

    Steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 12 AbgG

  • FG Düsseldorf, 25.06.2010 - 1 K 292/09

    Keine Anerkennung eines Ehegattenmietverhältnisses bei zeitnaher Rückgewährung

  • FG Düsseldorf, 20.01.2005 - 12 K 7027/02

    Betriebsausgabenabzug; Bürgschaftsaufwendungen; Gewinnerwartung;

  • FG Hessen, 19.01.2009 - 2 K 141/08

    Pensionsbetrieb als Liebhabereibetrieb

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.01.2007 - 2 K 1228/04

    § 42 AO bei Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit Ehepartner und

  • FG München, 28.03.2007 - 9 K 2689/04

    Anspruch auf steuerliche Anerkennung von Verlusten aus einer gewerblichen

  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2018 - 10 K 748/16

    Kein Aufwendungsabzug mangels Gewinnerzielungsabsicht

  • FG München, 10.09.2013 - 10 K 3234/10

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Pferdezucht

  • FG München, 19.05.2015 - 2 K 2799/12

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht, Beraterverträge, Einfamilienhaus

  • FG Düsseldorf, 21.05.2010 - 1 K 292/09

    Angehörigenvertragsverhältnis: Mietvertrag zwischen Eheleuten

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2018 - 3 K 1365/16

    Gewinnermittlungsabsicht bei Vorhandensein mehrerer verschiedener, wirtschaftlich

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.11.2016 - 4 K 4159/13

    Pferdezucht und geplante Reittherapie (Hippotherapie) eines selbständig tätigen

  • FG München, 05.07.2006 - 9 K 616/05

    Gewinnerzielungsabsicht bei dauernden Verlusten im Rahmen eines Strukturvertriebs

  • FG München, 08.12.2004 - 15 K 4626/04

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vercharterung einer einzigen, auch selbstgenutzten

  • FG Nürnberg, 22.03.2011 - 1 K 1498/08

    Keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei Verkauf einer nicht im

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.05.2009 - 7 K 7301/04

    Feststellungslast bei Zweifel an der Entgeltlichkeit einer Anteilsübertragung i.

  • FG München, 16.12.2014 - 2 K 3373/13

    Klagebegehren, steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses,

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2023 - 5 K 1120/22

    Einkünfteerzielungsabsicht beim Betrieb einer Photovoltaikanlage; Teilwert für

  • FG München, 10.03.2005 - 15 K 4947/02

    Praxisveräußerung; Zweistufenmodell; Einkommensteuer 1998

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht