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   EuGH, 24.10.1996 - C-317/94   

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https://dejure.org/1996,304
EuGH, 24.10.1996 - C-317/94 (https://dejure.org/1996,304)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.1996 - C-317/94 (https://dejure.org/1996,304)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - C-317/94 (https://dejure.org/1996,304)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • EU-Kommission PDF

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a und Teil C Absatz 1
    Steuerrecht; Harmonisierung; Umsatzsteuern; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Besteuerungsgrundlage; Verkaufsförderungssystem, bei dem der Hersteller nach dem Kauf durch den Endverbraucher bei Vorlage eines von ihm ausgestellten Gutscheins eine Erstattung vornimmt; ...

  • EU-Kommission

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG §§ 10, 17; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11

  • Wolters Kluwer

    System der "Preisnachlassgutscheine" ("money off"); System der "Preiserstattungsgutscheine" ; Erstattung des Nominalwerts der Gutscheine ; Wirkungsweise des Mehrwertsteuermechanismus

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuer: Preiserstattungs- und Preisnachlaßgutscheine

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Verkaufsförderungssystem, bei dem der Hersteller nach dem Kauf durch den Endverbraucher bei Vorlage eines von ihm ausgestellten Gutscheins eine Erstattung vornimmt - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 11, Richtlinie 77/388/EWG Art 11
    Cash-back-coupons; Money-off-coupons; Nachlaß auf Verkaufspreis

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Preiserstattungs- und Preisnachlaßgutscheine - Besteuerungsgrundlage.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1997, 24
  • BB 1996, 1053
  • BB 1997, 666
  • DB 1996, 2528
  • BStBl II 2004, 324
 
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Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 23.11.1988 - 230/87

    Naturally Yours Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-317/94
    27 Nach ständiger Rechtsprechung stellt diese Gegenleistung den "subjektiven", nämlich im konkreten Fall tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Maßstäben geschätzten Wert dar (Urteile vom 23. November 1988 in der Rechtssache 230/87, Naturally Yours Cosmetics Ltd, Slg. 1988, 6365, Randnr. 16, und vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-126/88, Boots Company, Slg. 1990, I-1235, Randnr. 19).
  • EuGH, 05.05.1982 - 15/81

    Schul

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-317/94
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409, Randnr. 10) ausgeführt hat, ist ein Grundelement des Mehrwertsteuersystems, daß die Mehrwertsteuer bei allen Umsätzen nur abzueglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet wird, der die verschiedenen Kostenelemente der Gegenstände und Dienstleistungen unmittelbar belastet hat; der Mechanismus des Vorsteuerabzugs ist so ausgestaltet, daß allein die Steuerpflichtigen befugt sind, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, mit der die Gegenstände und Dienstleistungen bereits vorher belastet worden sind.
  • EuGH, 27.03.1990 - 126/88

    Boots / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-317/94
    27 Nach ständiger Rechtsprechung stellt diese Gegenleistung den "subjektiven", nämlich im konkreten Fall tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Maßstäben geschätzten Wert dar (Urteile vom 23. November 1988 in der Rechtssache 230/87, Naturally Yours Cosmetics Ltd, Slg. 1988, 6365, Randnr. 16, und vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-126/88, Boots Company, Slg. 1990, I-1235, Randnr. 19).
  • EuGH, 01.04.1982 - 89/81

    Hong-Kong Trade

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-317/94
    20 So ergibt sich nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 1982 in der Rechtssache 89/81 (Hong-Kong Trade, Slg. 1982, 1277, Randnr. 6) aus der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. Nr. 71, S. 1301), daß eines der Grundprinzipien, auf denen das Mehrwertsteuersystem beruht, die Neutralität in dem Sinne ist, daß gleichartige Waren innerhalb der einzelnen Länder ungeachtet der Länge des Produktions- und Vertriebswegs steuerlich gleich belastet werden.
  • BFH, 26.04.2012 - V R 18/11

    EuGH-Vorlage zur Minderung des Entgelts bei Rabattgewährung durch Reisebüros, die

    Kommt es nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils vom 24. Oktober 1996 C-317/94, Elida Gibbs (Slg. 1996, I-5339) auch dann zu einer Minderung der Besteuerungsgrundlage im Rahmen einer Vertriebskette, wenn ein Vermittler (hier: Reisebüro) dem Empfänger (hier: Reisekunde) des von ihm vermittelten Umsatzes (hier: Leistung des Reiseveranstalters an den Reisekunden) einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet?.

    Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 auch dann anzuwenden, wenn nur der vermittelte Umsatz des Reiseveranstalters, nicht aber auch die Vermittlungsleistung des Reisebüros der Sonderregelung nach Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG unterliegt?.

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 24. Oktober 1996 C-317/94, Elida Gibbs (Slg. 1996, I-5339, Leitsatz) zur Rabattgewährung entschieden:.

    Weiter wird nach dem EuGH-Urteil Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 das Mehrwertsteuersystem "durch diese Auslegung nicht gestört, denn sie führt nicht zu einer Berichtigung der Besteuerungsgrundlage für die Zwischenumsätze.

    Der erkennende Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 auch dann zu beachten sind, wenn nicht ein Hersteller für die von ihm gelieferte Ware, sondern ein Vermittler einen Preisnachlass für die von ihm vermittelte Leistung gewährt.

    Mit der ersten Vorlagefrage soll geklärt werden, ob es nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 auch dann zu einer Minderung der Besteuerungsgrundlage im Rahmen einer Vertriebskette kommt, wenn ein Vermittler (hier: Reisebüro) dem Empfänger (hier: Reisekunde) des von ihm vermittelten Umsatzes (hier: Leistung des Reiseveranstalters an den Reisekunden) einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet.

    Obwohl der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 auf Vermittlungsleistungen bejaht hat, erscheint es fraglich, ob sich dies mit hinreichender Klarheit aus der Rechtsprechung des EuGH ableiten lässt.

    Für eine Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 auch auf Vermittlungsleistungen spricht, dass damit das Neutralitätsprinzip verwirklicht wird.

    Die sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten bei der steuerlichen Beurteilung von Leistungen, die nur teilweise der Sonderregelung nach Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG unterliegen, setzen sich bei der steuerlichen Beurteilung der Vermittlungsleistung fort, wenn der Vermittler --wie im Streitfall die Klägerin-- dem Reisekunden einen Preisnachlass gewährt und hierfür die Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 gelten.

    Im Hinblick auf die ohnehin schon hohe Komplexität des Mehrwertsteuersystems könnte auch dies es rechtfertigen, die Vermittlungsleistung und den vermittelten Umsatz nicht als "gleichartig" und nicht als in einer "Vertriebskette" erbracht anzusehen, so dass die Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 nicht anzuwenden sind.

    Der EuGH musste in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht klären, ob die Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 auch auf Vertriebsketten anzuwenden sind, in deren Rahmen eine Leistung erbracht wird, die der Besteuerung nach Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG unterliegt.

    Mit der nur hilfsweise gestellten zweiten Vorlagefrage soll für den Fall, dass die Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 auch für Vermittlungsleistungen gelten, geklärt werden, ob dies auch für den Fall zutrifft, dass nur der vermittelte Umsatz des Reiseveranstalters, nicht aber auch die Vermittlungsleistung des Reisebüros der Sonderregelung nach Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG unterliegt.

    aa) Rechtstechnisch ist es ohne weiteres möglich, die Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 auch auf die Vermittlung von dieser Sonderregelung unterliegenden Reiseleistungen anzuwenden, wie das folgende zahlenmäßig fiktiv gebildete, der Art nach aber den Streitfall betreffende Beispiel zeigt:.

    Sind die Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 anzuwenden, ist V als "erster Steuerpflichtiger in einer Vertriebskette" zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die an R erbrachte Vermittlungsleistung berechtigt.

    bb) Fraglich ist aber nach Auffassung des erkennenden Senats gleichwohl, ob eine Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 zu einer zutreffenden Besteuerung führt.

    (1) Zweifelhaft erscheint die Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 im Hinblick auf die Besonderheiten bei der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage, wie ein Vergleich zwischen der Regelbesteuerung der vermittelten Leistung und der Anwendung des Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG auf die vermittelte Leistung zeigt.

    Nach dem EuGH-Urteil Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 ist R zum Vorsteuerabzug aus der von V erbrachten Leistung in Höhe von 32 EUR berechtigt, während für V nur eine Umsatzsteuer von 23, 72 EUR entstünde.

    (2) Weiter ist zu beachten, dass nach dem EuGH-Urteil vom 15. Oktober 2002 C-427/98, Kommission/Deutschland (Slg. 2002, I-8315) die Mitgliedstaaten berechtigt sind, die Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 --so diese bei Beantwortung der ersten Frage auf Vermittlungsleistungen anzuwenden sind-- nicht anzuwenden, wenn die vermittelte Leistung steuerfrei ist (s. hierzu auch die dritte Vorlagefrage).

    Der erkennende Senat geht insoweit davon aus, dass das EuGH-Urteil Kommission/Deutschland in Slg. 2002, I-8315 dahingehend zu verstehen ist, dass die Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 dann nicht anzuwenden sind, wenn die letzte Leistung in der Vertriebskette steuerfrei ist.

    Werden die Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 auch auf Vermittlungsleistungen angewendet, mit denen Reiseumsätze vermittelt werden, die der Sonderregelung nach Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG unterliegen, erscheint fraglich, wie der Vermittler und die für ihn zuständige Finanzbehörde feststellen sollen, inwieweit die vermittelte Reiseleistung steuerfrei ist und daher nicht zur Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 berechtigt.

    Die Entscheidungserheblichkeit der ersten Vorlagefrage ergibt sich daraus, dass die Klage entgegen dem Urteil des FG abzuweisen wäre, wenn die Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 auf Vermittlungsleistungen allgemein nicht anzuwenden sind.

    Ist das EuGH-Urteil Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 jedoch allgemein nicht auf Vermittlungsleistungen anzuwenden, folgt hieraus entgegen dem FG-Urteil die Zurückweisung des von der Klägerin geltend gemachten Minderungsanspruchs auch für die Vermittlung steuerfreier Reiseumsätze.

    Die Entscheidungserheblichkeit der zweiten Vorlagefrage beruht darauf, dass --selbst wenn die erste Frage zugunsten der Klägerin zu beantworten sein sollte-- der Klageanspruch der Klägerin zurückzuweisen wäre, wenn die Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 zwar auch auf vermittelte Umsätze anzuwenden sind, dies jedoch nicht für die Vermittlung von Reiseumsätzen gilt, die Reiseveranstalter unter den Bedingungen des Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG ggf. steuerfrei erbringen.

    Die Entscheidungserheblichkeit der dritten Vorlagefrage ergibt sich daraus, dass auch bei einer Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 auf Vermittlungsleistungen im Allgemeinen (erste Vorlagefrage) und auf die Vermittlung von Reiseumsätzen im Besonderen (zweite Vorlagefrage) die Klage im Grundsatz abzuweisen wäre, wenn zumindest die dritte Vorlagefrage zu verneinen ist und es keiner gesetzlichen Regelung bedarf, um eine Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 abzulehnen, wenn der vermittelte Umsatz steuerfrei ist.

    Ist die dritte Vorlagefrage demgegenüber zu bejahen, da die Mitgliedstaaten bei einer Steuerfreiheit der letzten in der Vertriebskette erbrachten Leistung die Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 nur dann ablehnen dürfen, wenn sie zusätzliche Bedingungen in ihrer Gesetzgebung geschaffen haben, wäre der Klage stattzugeben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-300/12

    Ibero Tours - Mehrwertsteuer - Umsätze der Reisebüros - Gewährung von

    Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen, das am 20. Juni 2012 beim Gerichtshof eingegangen ist, betrifft im Wesentlichen die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die im Urteil Elida Gibbs(2) aufgestellten Grundsätze für die von einem Hersteller in einer Vertriebskette gewährten Rabatte auch für den Fall gelten, dass ein Vermittler Verbrauchern Preisnachlässe gewährt.

    Kommt es nach den Grundsätzen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, Slg. 1996, 1-5339), auch dann zu einer Minderung der Besteuerungsgrundlage im Rahmen einer Vertriebskette, wenn ein Vermittler (hier: Reisebüro) dem Empfänger (hier: Reisekunde) des von ihm vermittelten Umsatzes (hier: Leistung des Reiseveranstalters an den Reisekunden) einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet?.

    Im vorliegenden Fall haben das vorlegende Gericht und die deutsche Regierung Zweifel an der Anwendbarkeit der im Urteil Elida Gibbs aufgestellten Grundsätze, da die Leistungen des Vermittlers nicht Teil einer "Vertriebskette" seien, bei der gleichartige Leistungen mehrfach und unter denselben steuerlichen Bedingungen geliefert würden.

    Nach der in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gekommenen Auffassung der deutschen Regierung kann im vorliegenden Fall von der Existenz einer Vertriebskette, die es ermöglichen würde, den vorliegenden Fall mit der dem Urteil Elida Gibbs zugrunde liegenden Rechtssache zu vergleichen, keine Rede sein.

    Hingegen habe die dem Urteil Elida Gibbs zugrunde liegende Rechtssache eine Vertriebskette von Waren betroffen; diese hätten natürlich auch nach ihrer Lieferung vom Hersteller an den Vermittler und von diesem an den Verbraucher weiterhin existiert.

    Im Ausgangsverfahren befindet sich das Reisebüro also in derselben Situation wie der Hersteller im Urteil Elida Gibbs.

    Der Gerichtshof hat den Steuerpflichtigen zwar als "das erste Glied einer ... Kette von Umsätzen" angesehen; dabei handelt es sich aber um eine Anknüpfung an den Sachverhalt der dem Urteil Elida Gibbs zugrunde liegenden Rechtssache, in der sich der Hersteller, der dem Endverbraucher den Preisnachlass anbot, am Anfang der Wertschöpfungskette befand, und nicht um die Aufstellung einer Voraussetzung für die Minderung der Besteuerungsgrundlage.

    Dieser hat im Urteil Elida Gibbs nämlich entschieden, dass "in jedem Einzelfall der Mechanismus der Mehrwertsteuer, seine Wirkungsweise und die Rolle der Zwischenstufen zu berücksichtigen sind und dass die Steuerverwaltung daher letztlich keinen Betrag erheben darf, der den vom Endverbraucher gezahlten übersteigt"(9).

    Somit ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die im Urteil Elida Gibbs aufgestellten Grundsätze zur Minderung der Besteuerungsgrundlage bei Unternehmen, die dem Verbraucher einer nachgelagerten Dienstleistung Preisnachlässe gewähren, auch für den Fall gelten, dass ein Vermittler (hier: das Reisebüro) dem Empfänger (hier: dem Reisekunden) der von ihm vermittelten Leistung (hier: der Leistung des Reiseveranstalters) auf seine Kosten einen Preisnachlass gewährt.

    Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Urteil Elida Gibbs für vermittelte Leistungen, die unter Art. 26 Abs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie fallen, möglicherweise nicht gilt, sei es wegen der Besonderheiten dieses Artikels, nach dem als Besteuerungsgrundlage "die Marge des Reisebüros" gilt (im Folgenden: Margenregelung), im Gegensatz zu Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie, der als Besteuerungsgrundlage "die Gegenleistung ..., die [der Lieferer] ... vom Abnehmer ... erhält" (im Folgenden: Gegenleistungsregelung), definiert (siehe unten, unter 1), sei es, weil diese Leistungen gegebenenfalls Bestandteile einer (gemischten) Gesamtleistung darstellen, die auch andere Elemente enthält (siehe unten, unter 2).

    In der Rechtssache, in der das Urteil Elida Gibbs ergangen ist, wurde die Besteuerungsgrundlage gemäß Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie berechnet, d. h. anhand der Gegenleistungsregelung.

    Aus dem angeführten Beispiel geht also klar hervor, dass auch die Margenregelung die rechnerischen Grundlagen der im Urteil Elida Gibbs entwickelten Lösung nicht beeinträchtigt.

    Die im Urteil Elida Gibbs genannten Grundsätze werden also nicht bereits dadurch beeinträchtigt, dass im Fall des Art. 26 Abs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie nicht die Gegenleistung die Besteuerungsgrundlage ist, sondern die Marge.

    Wie Ibero Tours in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, rechtfertigen die theoretischen Schwierigkeiten, auf die das vorlegende Gericht, die deutsche Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs verweisen, jedenfalls keine Abweichung von den im Urteil Elida Gibbs aufgestellten Grundsätzen.

    Somit ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten dass in Fällen, in denen mit der vermittelten Leistung eines Reiseveranstalters die Tätigkeit eines Vermittlers einhergeht, das sich aus dem Urteil Elida Gibbs ergebende Recht des Vermittlers auf Minderung seiner Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer wegen Preisnachlässen, die er den Verbrauchern gewährt, nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass die vermittelte Leistung unter die Margenregelung in Art. 26 Abs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie fällt.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass "die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Sechsten [Mehrwertsteuerrichtlinie] verstoßen hat, dass sie keine Vorschriften erlassen hat, die im Fall der Erstattung von Preisnachlassgutscheinen eine Berichtigung der Besteuerungsgrundlage des Steuerpflichtigen, der diese Erstattung vorgenommen hat, zulassen"(18), insbesondere im Hinblick auf das Urteil Elida Gibbs.

    Die im Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, Slg. 1996, I-5339), aufgestellten Grundsätze zur Minderung der Besteuerungsgrundlage bei Unternehmen, die dem Verbraucher einer nachgelagerten Dienstleistung Preisnachlässe gewähren, gelten auch für den Fall, dass ein Vermittler (hier: das Reisebüro) dem Empfänger (hier: dem Reisekunden) der von ihm vermittelten Leistung (hier: der Leistung des Reiseveranstalters) auf seine Kosten einen Preisnachlass gewährt.

    In Fällen, in denen mit der vermittelten Leistung eines Reiseveranstalters die Tätigkeit eines Vermittlers einhergeht, wird das sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, Slg. 1996, I-5339), ergebende Recht des Vermittlers auf Minderung seiner Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer wegen Preisnachlässen, die er den Verbrauchern gewährt, nicht dadurch beeinträchtigt, dass die vermittelte Leistung unter die Margenregelung in Art. 26 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage fällt.

    2 - Urteil vom 24. Oktober 1996 (C-317/94, Slg. 1996, I-5339).

    6 - Vgl. Urteil Elida Gibbs (Randnrn. 34 und 35).

    9 - Urteil Elida Gibbs (Randnr. 24).

    15 - Urteil Elida Gibbs (Randnr. 33).

    17 - Vgl. Urteil Elida Gibbs (Randnr. 28).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Das vorlegende Gericht führt aus, dass, wenn ein Hersteller eines Erzeugnisses, der zwar nicht vertraglich mit dem Endverbraucher verbunden sei, aber das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen bilde, dem Endverbraucher einen Preisnachlass gewähre, die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs um diesen Nachlass vermindert werden müsse (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28 und 31, und vom 16. Januar 2014, 1bero Tours, C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 29).

    Ist ein pharmazeutischer Unternehmer, der Arzneimittel liefert, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28 und 31) und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach Art. 90 der Mehrwertsteuerrichtlinie berechtigt, wenn.

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob im Licht der vom Gerichtshof im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28 und 31), aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, im Sinne dieses Artikels zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden.

    Schließlich hat der Gerichtshof entschieden, dass eines der Grundprinzipien, auf denen das Mehrwertsteuersystem beruht, die Neutralität in dem Sinne ist, dass gleichartige Waren innerhalb der einzelnen Länder ungeachtet der Länge des Produktions- und Vertriebswegs steuerlich gleich belastet werden (Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 20).

    Andernfalls wäre der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gegenüber den Steuerpflichtigen, zu denen das pharmazeutische Unternehmen gehört, nicht gewahrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28).

    Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 31 des Urteils vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400), entschieden, dass Art. 11 Teil C Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie), der Art. 90 der Mehrwertsteuerrichtlinie entspricht, den üblichen Fall vertraglicher Beziehungen betrifft, die unmittelbar zwischen zwei Vertragsparteien zustande kommen und nachträglich eine Änderung erfahren.

    Insoweit ist jedoch erstens festzustellen, dass der Gerichtshof an genau gleicher Stelle klargestellt hat, dass diese Bestimmung den Grundsatz der Neutralität zum Ausdruck bringt und demzufolge ihre Anwendung nicht die Verwirklichung dieses Grundsatzes beeinträchtigen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 31).

    Außerdem ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gerichtshof im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400), den Anwendungsbereich von Art. 11 Teil C Abs. 1 der Sechsten Richtlinie, der Art. 90 der Mehrwertsteuerrichtlinie entspricht, einschränken wollte.

    Somit sind die Unternehmen der privaten Krankenversicherung in Anbetracht der Umstände des Ausgangsverfahrens als Endverbraucher einer Lieferung durch ein mehrwertsteuerpflichtiges pharmazeutisches Unternehmen anzusehen, so dass der von der Finanzverwaltung erhobene Betrag den vom Endverbraucher gezahlten Betrag nicht übersteigen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 24).

    Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass im Licht der vom Gerichtshof im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28 und 31), aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, im Sinne dieses Artikels zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden.

    Im Licht der vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C - 317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28 und 31), aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, im Sinne dieses Artikels zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden.

  • EuGH, 16.01.2014 - C-300/12

    Ibero Tours - Mehrwertsteuer - Umsätze der Reisebüros - Gewährung von Rabatten an

    Das vorlegende Gericht stellt sich zunächst die Frage, ob es möglich ist, die vom Gerichtshof im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, Slg. 1996, I-5339), aufgestellten Grundsätze anzuwenden, wenn ein Vermittler im Rahmen einer Dienstleistung einen Preisnachlass für die von ihm vermittelte Leistung gewährt.

    Falls davon ausgegangen werde, dass die im Rahmen einer Vermittlungstätigkeit erbrachten Dienstleistungen zu einer Vertriebskette gehören könnten, auf die die Grundsätze anwendbar seien, die der Gerichtshof im Urteil Elida Gibbs entwickelt habe, sei jedoch zweitens noch zu klären, ob dies auch gelte, wenn die vermittelten Leistungen unter Art. 26 der Sechsten Richtlinie fielen.

    Weiter sei zu beachten, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Oktober 2002, Kommission/Deutschland (C-427/98, Slg. 2002, I-8315), entschieden habe, dass die Mitgliedstaaten berechtigt seien, die sich aus dem Urteil Elida Gibbs ergebenden Grundsätze nicht anzuwenden, wenn die vermittelte Leistung steuerfrei sei.

    Das vorlegende Gericht geht insoweit davon aus, dass das Urteil Kommission/Deutschland dahin gehend zu verstehen sei, dass die vom Gerichtshof im Urteil Elida Gibbs aufgestellten Grundsätze dann nicht anzuwenden seien, wenn die letzte Dienstleistung in der Vertriebskette steuerfrei sei.

    Folglich erscheine es fraglich, wie das Reisebüro und die für dieses zuständige Finanzbehörde feststellen sollten, inwieweit die vermittelte Reiseleistung steuerfrei sei und daher nicht zur Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil Elida Gibbs aufgestellten Grundsätze berechtige.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil Elida Gibbs zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer aufgestellt hat, anwendbar sind, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.

    Die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil Elida Gibbs entwickelt hat, lassen in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage unberührt.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in dem Urteil entschieden hat, dass, wenn ein Hersteller eines Erzeugnisses, der zwar nicht vertraglich mit dem Endverbraucher verbunden ist, aber das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen bildet und ihm durch Preisnachlassgutscheine, die von den Einzelhändlern eingelöst und diesen vom Hersteller erstattet werden, einen Preisnachlass gewährt, die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer um diesen Nachlass vermindert werden muss (Urteil Elida Gibbs, Rn. 31, 34 und 35).

    In der dem Urteil Elida Gibbs zugrunde liegenden Rechtssache wurde nämlich die Gegenleistung, die der Steuerpflichtige erhalten hatte, der das erste Glied einer Kette von Umsätzen war, in der Tat um den Nachlass vermindert, die dieser Steuerpflichtige dem Endverbraucher unmittelbar gewährt hatte.

    Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil Elida Gibbs zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer aufgestellt hat, nicht anzuwenden sind, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.

    Die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94), zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer aufgestellt hat, nicht anzuwenden sind, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-427/98

    Kommission / Deutschland

    Sollte der Gerichtshof von seinem Urteil Elida Gibbs nicht abgehen, scheint eine Entscheidung gegen Deutschland in der Tat auf der Hand zu liegen und eine Verteidigung schwierig.

    Die beiden Regierungen tragen eine Reihe spezifischer Einwände gegen den Lösungsansatz der Kommission (und des Gerichtshofes im Urteil Elida Gibbs) vor, die ich im Folgenden der Reihe nach prüfen werde.

    Wie im Urteil Elida Gibbs hervorgehoben(21), stellt diese Gegenleistung den im konkreten Fall tatsächlich erhaltenen Wert dar.

    In einem Fall des "Überspringens" wie dem hier streitigen führt die vom Gerichtshof im Urteil Elida Gibbs und von der Kommission hier vertretene Lösung jedoch dazu, dass die Besteuerungsgrundlage für A dem ihm tatsächlich zugekommenen Wert entspricht und dass sich der von den Finanzbehörden erhobene Mehrwertsteuerbetrag genau proportional zu dem Wert am Ende der Absatzkette verhält, während der von Deutschland und dem Vereinigten Königreich verfolgte Lösungsweg zu keinem dieser Ergebnisse führt.

    Andererseits führt die im Urteil Elida Gibbs gewählte Lösung dazu, dass A, der dem B ursprünglich eine Mehrwertsteuer von 10 berechnet hat (die B in seiner Abrechnung gegenüber den Finanzbehörden von der Mehrwertsteuer, die er für seinen Verkauf an C berechnet hat, abgezogen hat), diesen Betrag rückwirkend auf 9 vermindern darf, ohne dass die Berechtigung von B zum Abzug von 10 davon beeinflusst wird.

    Nach der vom Gerichtshof in dem Urteil Elida Gibbs angewandten und von der Kommission in dieser Rechtssache verteidigten Lösung betragen die erhobenen Beträge nur 9 und 29.

    Solche Fälle sollten daher berücksichtigt werden, obschon ich der Ansicht bin, dass sie angemessen behandelt werden können, ohne den im Urteil Elida Gibbs gewählten Ansatz umzustoßen.

    Schließlich macht die deutsche Regierung geltend, dass die Lösung nach dem Urteil Elida Gibbs in zwei Fällen zu einer Wettbewerbsverzerrung führe, indem die umsatzsteuerliche Behandlung der Gutscheinprogramme (für die A lediglich seine eigenen finanziellen Mittel einsetzt) günstiger sei als die anderer Werbemaßnahmen, die anderen Unternehmen zugute kommen könnten.

    Da es keinen Mehrwert gegeben hat, beträgt das anzunehmende Entgelt weiterhin 10 und die Mehrwertsteuer 1. Nach Abzug der Vorsteuer gibt es keine Auswirkung auf die Mehrwertsteuerschuld des A. Wenn er sich für Preiserstattungs-oder Preisnachlassgutscheine entscheidet, bietet er D einen Nachlass oder eine Erstattung von 11 an, bestehend aus einer Nettopreisreduktion von 10 und einer entsprechenden Mehrwertsteuerreduktion von 1. Dies wirkt sich entsprechend dem Urteil Elida Gibbs in Form einer Reduzierung seiner Mehrwertsteuerschuld um 1 aus.

    Ich habe in diesen Schlussanträgen bestimmte Lösungen vorgeschlagen und aus dem, was in den Schriftsätzen und im Lauf der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, ergibt sich, dass alle Mitgliedstaaten - mit Deutschland als einziger Ausnahme - ihr Recht dem Urteil Elida Gibbs entsprechend geändert haben.

    Unter diesen Umständen bin ich der Meinung, dass von der vom Gerichtshof im Urteil Elida Gibbs gewählten Auslegung nicht ohne eine durchschlagende Rechtfertigung abgegangen werden sollte.

    Daher bin ich der Auffassung, dass es jedenfalls völlig unverhältnismäßig wäre, von allen anderen Mitgliedstaaten zu fordern - wie es bei einer Abkehr vom Urteil Elida Gibbs der Fall wäre -, ihr Mehrwertsteuerrecht, das zufrieden stellend zu funktionieren scheint, erneut zu ändern.

    2: - Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-317/94 (Elida Gibbs, Slg. 1996, I-5339).

    Nach Angaben der Kommission haben die französischen Behörden am 8. November 1999 Verwaltungsanweisungen erlassen, die ihre Praxis dem Urteil Elida Gibbs entsprechend ändern.

  • BFH, 06.06.2019 - V R 41/17

    EuGH-Vorlage zum Apothekenrabatt im Umsatzsteuerrecht

    Ist eine Apotheke, die Arzneimittel an eine gesetzliche Krankenkasse liefert, aufgrund einer Rabattgewährung an den Krankenversicherten zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage des EuGH-Urteils Elida Gibbs Ltd. vom 24.10.1996 - C-317/94 (EU:C:1996:400) berechtigt?.

    Ist eine Apotheke, die Arzneimittel an eine gesetzliche Krankenkasse liefert, aufgrund einer Rabattgewährung an den Krankenversicherten zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union Elida Gibbs Ltd. vom 24.10.1996 - C-317/94 (EU:C:1996:400) berechtigt?.

    Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision, mit der sie insbesondere geltend macht, dass sie nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Elida Gibbs Ltd. vom 24.10.1996 - C-317/94 (EU:C:1996:400), dem sich der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen habe, zu einer Steuerberichtigung aufgrund einer Entgeltminderung berechtigt sei.

    zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage des EuGH-Urteils Elida Gibbs Ltd. (EU:C:1996:400) berechtigt ist.

    Wenn ein Hersteller eines Erzeugnisses, der zwar nicht vertraglich mit dem Endverbraucher verbunden ist, aber das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen bildet, dem Endverbraucher einen Preisnachlass gewährt, muss nach der Rechtsprechung des EuGH die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer um diesen Nachlass vermindert werden (EuGH-Urteile Elida Gibbs Ltd., EU:C:1996:400; Ibero Tours vom 16.01.2014 - C-300/12, EU:C:2014:8, Rz 29).

    Hierfür könnte sprechen, dass der EuGH die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage bei einer Rabattgewährung an den Abnehmer einer nachfolgenden Lieferung damit begründet hat, dass das Grundprinzip der Neutralität verlangt, dass gleichartige Waren innerhalb der einzelnen Länder ungeachtet der Länge des Produktions- und Vertriebswegs steuerlich gleich belastet werden (EuGH-Urteile Elida Gibbs Ltd., EU:C:1996:400, Rz 20, und Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG, EU:C:2017:1006, Rz 33).

    Gleichwohl ist dem erkennenden Senat eine eigene Sachentscheidung hierzu verwehrt, da es ihm nicht zusteht, die Reichweite der Elida-Gibbs-Rechtsprechung (EU:C:1996:400) des EuGH verbindlich zu bestimmen.

    Setzt die Entgeltminderung aufgrund der Elida-Gibbs-Rechtsprechung (EU:C:1996:400) eine Kette in den Anwendungsbereich der Steuer fallender Umsätze voraus, ist die erste Vorlagefrage zu verneinen und die Klage entsprechend dem Urteil des FG abzuweisen.

  • EuGH, 11.03.2021 - C-802/19

    Firma Z - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Die Firma Z war der Ansicht, dass sie nach dem Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400), zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage aufgrund einer Entgeltminderung berechtigt sei, und legte beim Bundesfinanzhof (Deutschland) Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts ein.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass in Anbetracht des Urteils vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28 und 31), und des Urteils vom 16. Januar 2014, 1bero Tours (C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 29), wenn ein Hersteller eines Erzeugnisses, der zwar nicht vertraglich mit dem Endverbraucher verbunden sei, aber das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen bilde, dem Endverbraucher einen Preisnachlass gewähre, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer um diesen Nachlass vermindert werden müsse.

    Insoweit verlange der Grundsatz der Neutralität, dass gleichartige Waren innerhalb der einzelnen Länder ungeachtet der Länge des Produktions- und Vertriebswegs steuerlich gleich belastet würden (Urteile vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 20, und vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma, C-462/16, EU:C:2017:1006, Rn. 33).

    Ist eine Apotheke, die Arzneimittel an eine gesetzliche Krankenkasse liefert, aufgrund einer Rabattgewährung an den Krankenversicherten zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage des Urteils vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400), berechtigt?.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 im Licht der vom Gerichtshof im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400), aufgestellten Grundsätze dahin auszulegen ist, dass eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Apotheke zur Minderung ihrer Steuerbemessungsgrundlage berechtigt ist, wenn sie Lieferungen pharmazeutischer Produkte als in diesem Mitgliedstaat von der Mehrwertsteuer befreite innergemeinschaftliche Lieferungen an eine gesetzliche Krankenkasse mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erbringt und den bei dieser Krankenkasse versicherten Personen einen Rabatt gewährt.

    Was das Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400), anbelangt, so hat der Gerichtshof in jenem Urteil entschieden, dass, wenn ein Hersteller eines Erzeugnisses, der zwar nicht vertraglich mit dem Endverbraucher verbunden ist, aber das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen bildet und ihm einen Preisnachlass gewährt, die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs um diesen Nachlass vermindert werden muss (Urteil vom 16. Januar 2014, 1bero Tours, C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass andernfalls die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer einen höheren als den tatsächlich vom Endverbraucher gezahlten Betrag erheben würde, und zwar zu Lasten des Steuerpflichtigen (Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 31).

    Da die Firma Z jedoch, wie sich aus Rn. 43 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht über eine Steuerbemessungsgrundlage verfügt, die Gegenstand einer Berichtigung sein könnte, und die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 daher nicht erfüllt sind, ist in dieser Konstellation nicht zu prüfen, ob eine Kette von Umsätzen im Sinne des Urteils vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400), vorliegt.

  • BFH, 27.02.2014 - V R 18/11

    Keine Entgeltminderung bei Vermittlung - Schlussurteil "Ibero Tours"

    Kommt es nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils vom 24. Oktober 1996 C-317/94, Elida Gibbs (Slg. 1996, I-5339) auch dann zu einer Minderung der Besteuerungsgrundlage im Rahmen einer Vertriebskette, wenn ein Vermittler (hier: Reisebüro) dem Empfänger (hier: Reisekunde) des von ihm vermittelten Umsatzes (hier: Leistung des Reiseveranstalters an den Reisekunden) einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet?.

    Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 auch dann anzuwenden, wenn nur der vermittelte Umsatz des Reiseveranstalters, nicht aber auch die Vermittlungsleistung des Reisebüros der Sonderregelung nach Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG unterliegt?.

    "Die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ... sind dahin auszulegen, dass die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94), zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer aufgestellt hat, nicht anzuwenden sind, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.".

    Der EuGH hat mit Urteil Ibero Tours in DStR 2014, 139, Leitsatz entschieden, dass sich aus dem EuGH-Urteil Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 keine Entgeltminderung für den Fall ergibt, dass "ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.".

    Denn das BFH-Urteil vom 15. Februar 2012 XI R 24/09 (BFHE 236, 267, BStBl II 2013, 712) betrifft eine anders gelagerte Fallgestaltung, bei der dem EuGH-Urteil Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 entsprechend eine Lieferkette über einen Zwischenhändler vorliegt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Mehrwertsteuer - Lieferung von Arzneimitteln vom

    Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist das Urteil Elida Gibbs(3) des Gerichtshofs von zentraler Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits.

    Ist ein pharmazeutischer Unternehmer, der Arzneimittel liefert, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28 und 31) und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem berechtigt, wenn.

    Ein pharmazeutischer Unternehmer, der Arzneimittel liefert, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28 und 31) und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem berechtigt, wenn.

    3 Urteil vom 24. Oktober 1996, C-317/94, EU:C:1996:400.

    7 Urteil vom 5. Mai 1994, C-38/93, EU:C:1994:188, Rn. 9. Boehringer nimmt auch auf Rn. 12 desselben Urteils Bezug sowie auf die Urteile vom 17. September 2002, Town & County Factors (C-498/99, EU:C:2002:494, Rn. 30), vom 27. März 2014, Le Rayon d'Or (C-151/13, EU:C:2014:185, Rn. 29), und Elida Gibbs, Rn. 27. Im letztgenannten Urteil führte der Gerichtshof aus, dass nach ständiger Rechtsprechung "diese Gegenleistung den "subjektiven", nämlich im konkreten Fall tatsächlich erhaltenen Wert[,] und nicht einen nach objektiven Maßstäben geschätzten Wert dar[stellt]".

    Ich möchte auch anmerken, dass der Gerichtshof, wie in den schriftlichen Erklärungen von Boehringer vorgebracht, der folgenden bedeutsamen Äußerung von Generalanwalt Wathelet in Nr. 29 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Ibero Tours (C-300/12, EU:C:2013:502) damals nicht widersprochen hat: "Der Gerichtshof hat den Steuerpflichtigen zwar als "das erste Glied einer ... Kette von Umsätzen" angesehen; dabei handelt es sich aber um eine Anknüpfung an den Sachverhalt der dem Urteil Elida Gibbs zugrunde liegenden Rechtssache, in der sich der Hersteller, der dem Endverbraucher den Preisnachlass anbot, am Anfang der Wertschöpfungskette befand, und nicht um die Aufstellung einer Voraussetzung für die Minderung der Besteuerungsgrundlage".

    39 Urteil vom 10. Juli 2008, Koninklijke Ahold (C-484/06, EU:C:2008:394, Rn. 36), unter Anführung des Urteils Elida Gibbs, Rn. 24.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-398/99

    Yorkshire Co-operatives Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise.

    21. Die britische Regierung geht davon aus, dass sich aus dem Urteil Elida Gibbs ergebe, dass eine Verminderung der Besteuerungsgrundlage des Herstellers nicht eine Verminderung des Preises für den direkten Erwerb vom Hersteller oder für die Besteuerungsgrundlage desjenigen nach sich ziehe, der direkt vom Hersteller erwerbe.

    Die britische Regierung vertritt die Auffassung, dass die Lösung, zu der der Gerichtshof im Urteil Elida Gibbs gekommen ist, nicht richtig sei und dass die Besteuerungsgrundlage eines Herstellers nicht um den Wert der Gutscheine, für die er Erstattungen leiste, vermindert werden dürfe.

    Aber selbst dann, wenn man das Urteil Elida Gibbs für richtig hielte, stehe nach Ansicht der britischen Regierung die von Yorkshire vertretene These im Widerspruch zu Randnummer 33 dieses Urteils.

    Die Lösung, zu der der Gerichtshof im Urteil Elida Gibbs gefunden habe, sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil dieser die Besteuerungsgrundlage des Einzelhändlers betreffe.

    49. Die deutsche Regierung ist nicht der Auffassung, dass sich die Berichtigungspflicht aus dem Urteil Elida Gibbs ergibt.

    2: - Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-317/94 (Elida Gibbs, Slg. 1996, I-5339).

    L 145, S. 1.8: - Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-317/94 (Elida Gibbs, Slg. 1996, I-5339).

    13: - Urteil in der Rechtssache C-317/94 (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 31.14: - Urteil vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 154/80 (Staatssecretaris van Financiën/Genossenschaft Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, Slg. 1981, 445) sowie Urteile in der Rechtssache 126/88 (zitiert in Fußnote 5) und in der Rechtssache C-33/93 (zitiert in Fußnote 6).

    15: - Urteil in der Rechtssache C-317/94 (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 24.16: - Urteil in der Rechtssache C-317/94 (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 34.17: - Urteil in der Rechtssache C-317/94 (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 33.18: - Urteil vom 29. Mai 2001 in der Rechtssache C-86/99 (Freemans, Slg. 2001, I-0000), Randnr. 28. .

  • BFH, 10.12.2020 - V R 34/18

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    Zipvit - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 15.10.2002 - C-427/98

    Kommission / Deutschland

  • BFH, 24.02.2021 - XI R 15/19

    Umsatzsteuerrechtliches Entgelt bei "0 %-Finanzierung"

  • FG Niedersachsen, 19.09.2019 - 11 K 195/17

    Bemessungsgrundlage für die Wärmeabgabe an andere Unternehmer trotz Zahlung eines

  • BFH, 27.02.2014 - V R 32/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27. 02. 2014 V R 18/11 - Keine

  • EuGH, 06.10.2005 - C-291/03

    MyTravel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Regelung für Reisebüros -

  • FG Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 9 K 550/98

    Minderung der Bemessungsgrundlage durch die Hingabe von Parkchips durch einen

  • EuGH, 11.10.2007 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff

  • BFH, 06.05.2004 - V R 73/03

    Grundstücksvermietung im Ausland

  • BFH, 11.12.2003 - V R 48/02

    Vorsteuerabzug bei Vermietung an Ehegatten

  • FG Münster, 28.03.2019 - 5 K 2481/16

    Umsatzsteuer - Führt eine Rabattgewährung durch den ersten Verkäufer an einen im

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-310/11

    Grattan - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 8 Buchst. a der Zweiten Richtlinie

  • EuGH, 15.05.2001 - C-34/99

    Primback

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-295/17

    MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-648/16

    Fontana - Mehrwertsteuer - Verdacht der Steuerhinterziehung - Sektorenanalysen -

  • BFH, 13.07.2006 - V R 46/05

    Minderung der Bemessungsgrundlage durch Preisnachlässe in einer Leistungskette

  • EuGH, 16.01.2003 - C-398/99

    Yorkshire Co-operatives Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise - Abgaben

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2015 - 6 K 1251/14

    Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage durch Abschläge nach § 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-291/03

    MyTravel - Mehrwertsteuer - Artikel 26 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • EuGH, 10.07.2008 - C-484/06

    Koninklijke Ahold - Vorabentscheidungsersuchen - Erste und Sechste

  • FG Münster, 02.11.2021 - 15 K 2736/18

    Besteuerung der Bereitstellung von Flüssigfuttermittel für die Schweinemast über

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-544/16

    Marcandi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • BFH, 19.10.2001 - V R 75/98

    Entgelt Dritter für Leistung des Unternehmers

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.05.2015 - 7 K 7323/13

    Rabatte zugunstenn der privaten Krankenversicherung

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-335/19

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-498/99

    Town & County Factors

  • FG Düsseldorf, 23.03.2011 - 5 K 3298/08

    Umsatzsteuerliche Entgeltsminderung bei Vermittlungsleistungen durch Gewährung

  • EuGH, 03.07.1997 - C-330/95

    Goldsmiths

  • BFH, 30.01.1997 - V R 27/95

    Glücksspiel - Steuerbare und steuerpflichtige Umsätze - Zulassungsentgelt

  • EuGH, 22.02.2018 - C-396/16

    T - 2 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • FG Baden-Württemberg, 06.11.2007 - 1 K 450/04

    Kürzung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage um den sog. Herstellerrabatt

  • FG Münster, 22.04.2020 - 15 K 1219/17

    Umsatzsteuer - Können formell fehlerhaft behandelte innergemeinschaftliche

  • BFH, 10.07.1997 - V R 95/96

    "Leistungen gegen Entgelt" bei Pachtverträgen mit einer Brauerei

  • BFH, 20.01.1997 - V R 20/95

    Glücksspiel

  • FG Münster, 07.04.2020 - 15 K 3019/17

    Umsatzsteuer/Verfahrensrecht - Setzt die Einbeziehung von Personengesellschaften

  • FG Sachsen, 18.12.2012 - 3 K 590/10

    Vorsteuerabzug eines Einzelhändlers, dem auf bei einem Großhändler getätigte

  • EuGH, 05.03.2009 - C-302/07

    J D Wetherspoon - Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Grundsätze der

  • EuGH, 16.01.2003 - C-398/00

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vom Hersteller begebene

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • FG Sachsen, 15.03.2017 - 2 K 1510/16

    Kein Vorsteuerabzug eines Künstlers aus den ihm gegenüber im Ausland erbrachten

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-314/22

    Consortium Remi Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-309/06

    Marks & Spencer - Mehrwertsteuer -Ausnahmeregelung nach Art. 28 der Richtlinie

  • FG Köln, 16.07.2003 - 3 K 52/98

    Änderung der Bemessungsgrundlage des Händlers bei teilweiser Kaufpreiserstattung

  • FG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - 1 K 218/11

    Keine unentgeltliche Wertabgabe bei Abgabe kostenloser Handys gegen Zahlung

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2008 - 12 K 193/05

    Höhe der Umsatzsteuer beim sog. echten Factoring: Entgelt in Höhe des

  • EuGH, 10.04.2019 - C-214/18

    PSM "K" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-439/04

    Kittel - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug - Rechtsmissbrauch -

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.05.2015 - 7 K 7323/12

    Keine Minderung des Entgelts für Arzneimittellieferungen pharmazeutischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2015 - C-126/14

    Sveda - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG -

  • FG Düsseldorf, 29.05.2009 - 1 K 4494/08

    Pflicht der an der Entstehung eines steuerpflichtigen Umsatzes beteiligten

  • FG Köln, 27.04.2006 - 10 K 4948/05

    Skontobetrag als durchlaufender Posten

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-581/08

    EMI Group - Sechste Richtlinie - Art. 5 Abs. 6 - Geschenke von geringem Wert -

  • FG München, 09.11.2005 - 3 K 5382/02

    Umsatzsteuer; Überlassung von Firmenfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2004 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-227/21

    HA.EN. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-699/15

    Brockenhurst College - Mehrwertsteuer - Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i

  • FG Brandenburg, 25.11.2003 - 1 K 1387/02

    Minderung des vom Reiseveranstalter bezogenen Entgelts eines Reisebüros durch

  • BFH, 06.06.2001 - V B 158/00

    Selbständiger Rechtsanwalt - KG - Zeitschriftenvertrieb - Abonnements-

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-188/95

    Fantask A/S e.a. gegen Industriministeriet (Erhvervministeriet). - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-433/22

    HPA - Construções - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-274/10

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2001 - C-184/00

    Office des produits wallons

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-484/06

    Koninklijke Ahold - Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-56/21

    ARVI ir ko - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1998 - C-48/97

    Kuwait Petroleum

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 - 6 K 1562/08

    Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG - Kein

  • BFH, 06.06.2001 - V B 159/00

    Selbständiger Rechtsanwalt - KG - Zeitschriftenvertrieb - Abonnements-

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.1998 - C-216/97

    Gregg

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-63/96

    Finanzamt Bergisch Gladbach gegen Werner Skripalle. - Steuerrecht - Sechste

  • FG Baden-Württemberg, 22.05.2023 - 9 K 54/21

    Zum Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Leistungen im Zusammenhang mit einer

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