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   BFH, 25.04.2002 - V B 73/01   

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https://dejure.org/2002,4118
BFH, 25.04.2002 - V B 73/01 (https://dejure.org/2002,4118)
BFH, Entscheidung vom 25.04.2002 - V B 73/01 (https://dejure.org/2002,4118)
BFH, Entscheidung vom 25. April 2002 - V B 73/01 (https://dejure.org/2002,4118)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Umsatzsteuer - Unberechtigter Steuerausweis - Gefälligkeitsrechnung - Sachliche Unbiligkeit - Zwingender Steuererlass - Vorsteuerabzug - Erlassunwürdigkeit - Persönlicher Billigkeitsgrund - Sachlicher Billigkeitsgrund - Steuerhinterziehung - ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 227; ; UStG § 14 Abs. 3; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Billigkeitserlass bei unrichtigem Steuerausweis

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AO 1977 §227; UStG § 14 Abs. 3; FGO §§ 76 Abs. 1, 115 Abs. 2 Nr. 3, 116 Abs. 6
    Gefälligkeitsrechnungen - Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs und tatsächlicher Rückzahlung - Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Erlass aus Billigkeitsgründen in Fällen des § 14 Abs. 3 UStG ist oft zwingend

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis
    Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG
    Rechnungsberichtigung
    Gefährdung des Steueraufkommens
    Überblick über die Rechtsprechung

Papierfundstellen

  • BFHE 198, 71
  • BB 2002, 1577
  • DB 2002, 1422
  • BStBl II 2004, 343
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 08.03.2001 - V R 61/97

    Steuerberichtigung bei Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG

    Auszug aus BFH, 25.04.2002 - V B 73/01
    Eine bei unberechtigtem Steuerausweis in einer Rechnung gemäß § 14 Abs. 3 UStG entstandene Steuer ist nach § 227 AO 1977 (zwingend) wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, soweit der von dem Rechnungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug rückgängig gemacht und der entsprechende Betrag an den Fiskus tatsächlich zurückgezahlt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 2001 V R 61/97, BFHE 194, 517).

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind gemäß § 14 Abs. 3 entstandene Umsatzsteuern nach § 227 der Abgabenordnung (AO 1977) wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, soweit der von den einzelnen Rechnungsempfängern in Anspruch genommene Vorsteuerabzug rückgängig gemacht worden ist und die entsprechenden Beträge an den Fiskus tatsächlich zurückgezahlt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 2001 V R 61/97, BFHE 194, 517, unter II. 3. b).

    Im zweiten Rechtsgang wird das FG die erforderlichen Feststellungen nachholen müssen und auf dieser Grundlage nach Maßgabe der Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 194, 517 zu entscheiden haben, ob die Steuerrückstände des Klägers ganz oder --was bisher nicht geprüft wurde-- teilweise wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen sind.

    Bei der Prüfung, ob ein Erlass aus sachlichen Gründen (wegen rechtzeitiger und vollständiger Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens) geboten ist, spielt dieser Gesichtspunkt dagegen keine Rolle (vgl. BFH-Urteil in BFHE 194, 517).

  • BFH, 22.02.2001 - V R 5/99

    Steuerberichtigung bei Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG

    Auszug aus BFH, 25.04.2002 - V B 73/01
    Er ist der Auffassung, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), weil das FG-Urteil in Widerspruch zur Entscheidung des BFH vom 22. Februar 2001 V R 5/99 (BFHE 194, 506) stehe.
  • BFH, 05.08.2010 - V R 13/09

    Haftung des Lieferers in einem Umsatzsteuerkarussell gemäß § 71 AO -

    Das FG hat seine Auffassung, der Vermögensschaden des Fiskus aus der Hinterziehung des Täters richte sich nach der Höhe der "verlorenen Vorsteuerbeträge" der K-GmbH, daher zu Unrecht darauf gestützt, die I-GmbH habe in ihren Rechnungen Steuerbeträge gemäß § 14 Abs. 3 UStG unberechtigt ausgewiesen, die sie nach den Vorgaben des EuGH-Urteils Schmeink & Cofreth in Slg. 2000, I-6973, BFH/NV 2001 Beilage 1, 33 und der anknüpfenden Rechtsprechung (vgl. z.B. Senatsentscheidungen vom 22. Februar 2001 V R 5/99, BFHE 194, 506, BStBl II 2004, 143; vom 8. März 2001 V R 61/97, BFHE 194, 517, BStBl II 2004, 373; vom 17. Mai 2001 V R 77/99, BFHE 194, 552, BStBl II 2004, 370; vom 25. April 2002 V B 73/01, BFHE 198, 71, BStBl II 2004, 343) habe berichtigen können.
  • BFH, 17.06.2004 - IV R 9/02

    Offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO

    Auch spielt eine aus dieser unrichtigen Darstellung etwa herzuleitende mangelnde Erlasswürdigkeit der Kläger bei einem Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen keine Rolle (BFH-Beschluss vom 25. April 2002 V B 73/01, BFHE 198, 71, BStBl II 2004, 343).
  • FG Düsseldorf, 28.10.2015 - 5 K 4098/11

    Umsatzsteuerliche Behandlung der beim "Sale-and-lease-back" - Verfahren

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 8.3.2001 V R 61/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2001, 998 und Beschluss vom 25.4.2002 V B 73/01, BStBl. II 2004, 343) sind gemäß § 14 Abs. 3 UStG entstandene Umsatzsteuern nach § 227 AO wegen sachlicher Unbilligkeit zwingend zu erlassen, soweit der von den einzelnen Rechnungsempfängern in Anspruch genommene Vorsteuerabzug rückgängig gemacht worden ist und die entsprechenden Beträge tatsächlich zurückgezahlt worden sind.

    Dass die jeweiligen Rechnungen hier unschwer auch schon in den streitigen Veranlagungszeiträumen berichtigt werden konnten, weil zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung des Steueraufkommens bestand, blieb allerdings außer Betracht - begründet jedoch aus Sicht des erkennenden Senats gar eine Ermessensreduzierung auf Null (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 25.4.2002 V B 73/01, a.a.O.) - nämlich auf Herabsetzung der streitigen Umsatzsteuer 2001 - 2004 um die hinsichtlich der Fälle des "Sale-and-Mietkauf-back" und der Fälle des "Bestelleintritts" vom beklagten Finanzamt angenommenen Mehrsteuern.

  • BFH, 12.12.2012 - XI B 70/11

    Haftung eines Kommanditisten; Bindung an tatsächliche Feststellungen; Verletzung

    Die Belastungsneutralität der Umsatzsteuer wird dadurch gewährleistet, dass bei dem Rechnungsaussteller die Berichtigung der Steuerfestsetzung erfolgen kann (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 2001 V R 61/97, BFHE 194, 517, BStBl II 2004, 373; BFH-Beschluss vom 25. April 2002 V B 73/01, BFHE 198, 71, BStBl II 2004, 343).
  • FG Berlin, 14.06.2006 - 2 K 4129/03

    Kein Vorsteuerabzug aus Scheingeschäften im Billigkeitswege

    Denn das vom EuGH entwickelte Konzept sieht vor, dass grundsätzlich jeder Beteiligte in einer solchen Kette von Nichtleistungen für die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG a. F. (heute: § 14 c Abs. 2 UStG) haftet, solange nicht auf der Ebene des Rechnungsempfängers die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt bzw. der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug rückgängig gemacht wurde (EuGH, Urteil vom 19. September 2000 C-454/98 - Schmeink & Cofreth/Strobel, UR 2000, 470; BFH, Urteil vom 8. März 2001 V R 61/97, BFHE 194, 517; BStBl II 2004, 373; Beschluss vom 25. April 2002 V B 73/01, BFHE 198, 71, BStBl II 2004, 343).
  • BFH, 08.09.2006 - V B 108/05

    Überraschungsentscheidung

    Soweit die Klägerin geltend macht, grundsätzliche Bedeutung habe die Frage, ob ihr der Vorsteuerabzug ggf. im Billigkeitswege zu gewähren sei, liegt bereits eine grundsätzlich klärende Rechtsprechung des BFH vor (vgl. Beschluss vom 25. April 2002 V B 73/01, BFH/NV 2002, 1072, m. Nachw.); im Übrigen erschöpft sich die Bedeutung der Sache in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls.
  • FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01

    Umfang der Haftung des Vorstandsmitglieds einer AG als Steuerhinterzieher;

    Ein Anspruch auf Erlass der gemäß § 14 Abs. 3 UStG von der Fa. A... - gezahlten Umsatzsteuer entsteht nur, wenn von den falschen Rechnungen kein Gebrauch gemacht worden ist - was hier gerade nicht zutrifft - oder soweit der von dem Rechnungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug rückgängig gemacht und der entsprechende Betrag an den Fiskus tatsächlich zurückgezahlt worden ist (BFH, Urteil vom 08.03.2001 - V R 61/97 -, BFH/NV 2001, 998; Beschluss vom 25.04.2002 - V B 73/01 -, BFH/NV 2002, 1072).
  • BFH, 13.02.2008 - XI B 174/07

    Divergenz zwischen zwei Gerichtsurteilen

    Die Vorentscheidung weicht auch nicht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von dem BFH-Beschluss vom 25. April 2002 V B 73/01 (BFHE 198, 71, BStBl II 2004, 343) ab.
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