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   BFH, 28.08.2003 - IV R 34/02   

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https://dejure.org/2003,1418
BFH, 28.08.2003 - IV R 34/02 (https://dejure.org/2003,1418)
BFH, Entscheidung vom 28.08.2003 - IV R 34/02 (https://dejure.org/2003,1418)
BFH, Entscheidung vom 28. August 2003 - IV R 34/02 (https://dejure.org/2003,1418)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Häusliches Arbeitszimmer eines freien Bildjournalisten

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2
    Häusliches Arbeitszimmer eines Bildjournalisten

  • datenbank.nwb.de

    Häusliches Arbeitszimmer eines freien Bildjournalisten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Freier Bildjournalist ? Häusliches Arbeitszimmer ? Kein Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ? Wiedergabe der Rechtsprechungsgrundsätze ? Erfordernis eines konkreten Tätigkeitsschwerpunkts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung; Häusliches Arbeitszimmer; Häusliches Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen; Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit ; Tätigkeit eines Bildjournalisten

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Häusliches Arbeitszimmer
    Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
    Einzelfälle
    Bildjournalisten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3, EStG § 18 Abs 1 Nr 1
    Arbeitszimmer; Bildjournalist; Mittelpunkt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 203, 157
  • NJW 2004, 629
  • NVwZ 2004, 640 (Ls.)
  • BB 2003, 2558
  • DB 2003, 2627
  • BStBl II 2004, 53
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 82/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 28.08.2003 - IV R 34/02
    Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" bildet, haben der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinen Urteilen vom 13. November 2002 VI R 82/01 (BFHE 201, 93), VI R 104/01 (BFHE 201, 100) und VI R 28/02 (BFHE 201, 106) und ihm folgend der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00 (BFHE 201, 269) im Wesentlichen die folgenden Grundsätze herausgearbeitet:.

    § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 EStG knüpft an die Tätigkeit an, nicht an den Ertrag (BFH-Urteil in BFHE 201, 93, zu 1.f der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 26.06.2003 - IV R 9/03

    Häusliches Arbeitszimmer eines Architekten

    Auszug aus BFH, 28.08.2003 - IV R 34/02
    In diesem Sinne hat der Senat mit Urteil vom 26. Juni 2003 IV R 9/03 (zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer eines Architekten, der mit der umfassenden Bauerrichtung von der Planung über die Bauüberwachung bis zur Abnahme des Gebäudes beauftragt ist, nicht den Mittelpunkt seiner Tätigkeit bildet, da sowohl die im häuslichen Arbeitszimmer erfolgte Planung der Bauvorhaben als auch die außerhäuslich, auf den jeweiligen Baustellen, durchgeführte Bauüberwachung für das Berufsbild des Architekten wesentlich und prägend sind.
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 28/02

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 28.08.2003 - IV R 34/02
    Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" bildet, haben der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinen Urteilen vom 13. November 2002 VI R 82/01 (BFHE 201, 93), VI R 104/01 (BFHE 201, 100) und VI R 28/02 (BFHE 201, 106) und ihm folgend der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00 (BFHE 201, 269) im Wesentlichen die folgenden Grundsätze herausgearbeitet:.
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 104/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 28.08.2003 - IV R 34/02
    Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" bildet, haben der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinen Urteilen vom 13. November 2002 VI R 82/01 (BFHE 201, 93), VI R 104/01 (BFHE 201, 100) und VI R 28/02 (BFHE 201, 106) und ihm folgend der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00 (BFHE 201, 269) im Wesentlichen die folgenden Grundsätze herausgearbeitet:.
  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Auszug aus BFH, 28.08.2003 - IV R 34/02
    Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" bildet, haben der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinen Urteilen vom 13. November 2002 VI R 82/01 (BFHE 201, 93), VI R 104/01 (BFHE 201, 100) und VI R 28/02 (BFHE 201, 106) und ihm folgend der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00 (BFHE 201, 269) im Wesentlichen die folgenden Grundsätze herausgearbeitet:.
  • BFH, 21.02.2003 - VI R 14/02

    Häusliches Arbeitszimmer eines Außendienst-Mitarbeiters

    Auszug aus BFH, 28.08.2003 - IV R 34/02
    d) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bildet das häusliche Arbeitszimmer dann nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit, wenn letztere keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden kann (BFH-Urteil vom 21. Februar 2003 VI R 14/02, BFHE 201, 305).
  • FG Hamburg, 23.05.2002 - II 298/01

    Häusliches Arbeitszimmer:

    Auszug aus BFH, 28.08.2003 - IV R 34/02
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1366 veröffentlichten Gründen statt und erkannte zusätzliche Betriebsausgaben in Höhe von 1 143, 07 DM an.
  • BFH, 06.07.2005 - XI R 87/03

    Tankstelle ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung eines

    Aus diesem Grund schließt das zeitliche Überwiegen der außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers ausgeübten Tätigkeit einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ebenso wenig aus wie ein zeitliches Überwiegen der Tätigkeit im Arbeitszimmer dieses bereits zum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung macht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 104/01, BFHE 201, 100, BStBl II 2004, 65; vom 28. August 2003 IV R 34/02, BFHE 203, 157, BStBl II 2004, 53; vom 9. April 2003 X R 52/01, BFH/NV 2003, 1172; vom 22. Juli 2003 VI R 20/02, BFH/NV 2004, 33; vom 14. Januar 2004 VI R 55/03, BFH/NV 2004, 944; vom 2. Juli 2003 XI R 5/03, BFH/NV 2004, 29).

    Dient die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer lediglich der Vor- bzw. Nachbereitung und der Unterstützung der eigentlichen Tätigkeit, die außer Haus verrichtet wird, ist das häusliche Arbeitszimmer nicht Tätigkeitsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Alternative 2 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 203, 157, BStBl II 2004, 53; vom 9. April 2003 X R 75/00, BFH/NV 2003, 917).

    Andererseits ist nicht entscheidend, an welchem Ort die Einnahmen erwirtschaftet werden (BFH-Urteil in BFHE 203, 157, BStBl II 2004, 53).

  • FG Köln, 22.01.2004 - 10 K 3816/00

    Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

    Es handelt sich um einen neuen, eigenständigen Rechtsbegriff, zu dessen Auslegung nur auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG selbst zurückgegriffen werden kann (BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 34/02, BFH/NV 2003, 1654).

    Übt der Steuerpflichtige seine Berufstätigkeit teilweise zu Hause und teilweise auswärts aus, ist der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit dort, wo er diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 104/01, BFH/NV 2003, 691, vom 28. August 2003 IV R 34/02, BFH/NV 2003, 1654, vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BFH/NV 2003, 859, vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFH/NV 2003, 688).

    Allein der Umstand, dass sie zur Erfüllung der außerhäuslichen Tätigkeit (etwa vor- oder nachbereitend) erforderlich sind, genügt nicht (BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 28/02, BFH/NV 2003, 693, vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BFH/NV 2003, 859, vom 28. August 2003 IV R 34/02, BFH/NV 2003, 1654; ferner BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 104/01, BFH/NV 2003, 691, vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFH/NV 2003, 688).

    Das gilt nicht nur dann, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere berufliche Tätigkeiten ausübt, sondern ebenso dann, wenn eine berufliche Tätigkeit mehrere, unterschiedliche Aufgabenbereiche umfasst (BFH-Urteile vom 21. Februar 2003 VI R 14/02, BFHE 201, 305, BFH/NV 2003, 855, vom 28. August 2003 IV R 34/02, BFH/NV 2003, 1654).

    Er ist davon ausgegangen, dass sowohl das außerhäusliche Fotografieren als auch die im Arbeitszimmer durchgeführten Arbeitsschritte zur Vor- und Nachbearbeitung wesentlich und prägend seien mit der Folge, dass die Tätigkeit keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden könne (BFH-Urteile vom28. August 2003 IV R 34/02, BFH/NV 2003, 1654).

  • FG Hessen, 08.09.2004 - 8 K 1112/00

    Arbeitszimmer einer Fachjournalistin als Mittelpunkt der Tätigkeit

    Bei einer Agraringenieurin, die als Fachjournalistin sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, kann das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden ( Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 28.08.2003, IV R 34/02, BStBl. II 2004, 53 ).

    Dafür sprechen sowohl Wortlaut und Systematik als auch Sinn und Zweck der Regelungen in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 2 und 3 EStG (BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 34/02, BStBl II 2004, 53, 54 mit weiteren Nachweisen).

    Eine eindeutige Zuordnung scheidet deshalb insbesondere bei Berufen aus, deren Aufgabenbereich sich auf mehrere vergleichbar gewichtige Tätigkeiten erstreckt, die teils im Arbeitszimmer und teils außerhäuslich ausgeübt werden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 34/02, a. a. O., S. 54 für den Fall eines freien Bildjournalisten unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 IV R 9/03, BFH/NV 2003, 1376, für den Fall eines Architekten).

  • BFH, 09.08.2011 - VIII R 5/09

    Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen

    Die im Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten müssen für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sein, dass sie diesen prägen (vgl. etwa BFH-Urteile vom 28. August 2003 IV R 34/02, BFHE 203, 157, BStBl II 2004, 53, und vom 23. März 2005 III R 17/03, BFH/NV 2005, 1537).
  • BFH, 24.02.2005 - IV R 29/03

    Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten beruflichen (betrieblichen)

    Es handelt sich um einen eigenständigen Rechtsbegriff, zu dessen Auslegung nur auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zurückgegriffen werden kann (Senatsurteil vom 28. August 2003 IV R 34/02, BFHE 203, 157, BStBl II 2004, 53, m.w.N.).

    Nur wenn diese sämtlich im Arbeitszimmer ausgeübt werden, kann dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Klägerin liegen (Senatsurteil in BFHE 203, 157, BStBl II 2004, 53).

  • FG Münster, 18.06.2009 - 10 K 645/08

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als

    Eine eindeutige Zuordnung scheidet insbesondere bei Berufen aus, deren Aufgabenbereich sich auf mehrere vergleichbar gewichtige Tätigkeiten erstreckt, die teils im Arbeitszimmer und teils außerhäuslich ausgeübt werden (BFH-Urteil vom 28.08.2003, IV R 34/02, BStBl. II 2004, S. 53; Frotscher in: Frotscher, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 4 Rz. 806 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 26.06.2003, IV R 9/03, BStBl. II 2004, S. 50).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2010 - 6 K 2045/09

    Häusliches Arbeitszimmer bei Hochschullehrer

    Das ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die Entwicklung von Geschäftsideen prägend für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist (was z. B. bei einem Unternehmensberater der Fall sein kann; vgl. BFH v. 28.08.2003 - IV R 34/02, BStBl II 2004, 53, BFH/NV 2003, 1654).
  • FG Niedersachsen, 17.11.2009 - 11 K 98/08

    Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines

    Andererseits bildet ein häusliches Arbeitszimmer nicht bereits dann den Tätigkeitsmittelpunkt, wenn der Steuerpflichtige über keinen anderweitigen festen Arbeitsplatz verfügt und das Arbeitszimmer das örtliche Zentrum bildet, von dem aus er seiner beruflichen (Außendienst-)Tätigkeit nachgeht (BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 34/02, BStBl II 2004, 53).

    Insgesamt ist entscheidungserheblich auf die den Beruf prägenden Tätigkeiten abzustellen: Nur wenn diese sämtlich im Arbeitszimmer ausgeübt werden, kann dort der Mittelpunkt liegen; allein die Organisation der gesamten Tätigkeit von dem Arbeitszimmer aus rechtfertigt diese Annahme nicht (BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 34/02, BStBl II 2004, 53).

  • FG Köln, 25.10.2017 - 3 K 3798/12

    Einkommensteuer: Häusliches Arbeitszimmer eines Bühnen- und Kostümbildners

    Die im Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten müssen für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sein, dass sie diesen prägen (vgl. BFH 09.08.2011 - VIII R 5/09, zitiert nach juris; BFH 28.08.2003 - IV R 34/02BStBl. II 2004, 53; BFH 23.03.2005 - III R 17/03BFH/NV 2005, 1537).
  • FG Sachsen, 24.03.2004 - 1 K 700/04

    Häusliche Arbeits- und Probenräume eines freiberuflich und nichtselbständig

    Im Rahmen dieser Wertung kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu (BFH vom 28.08.03 IV R 53/01, BFH/NV 2004, 119 und IV R 34/02, BFH/NV 2003, 1654 ).

    Unabhängig von dem erforderlichen - durchaus erheblichen - Verwaltungs- und Übungsaufwand dient der Arbeitsraum letztlich lediglich der Vorbereitung und Unterstützung der eigentlichen Tätigkeit, die außer Haus verrichtet wird, so dass diese Vorbereitungstätigkeiten das Arbeitszimmer nicht zum Mittelpunkt der Tätigkeit machen (BFH vom 28. August 2003 IV R 34/02, BFH/NV 2003, 1654 ).

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2014 - 13 K 146/13

    Abzugsbegrenzung für häusliches Arbeitszimmer eines Gerichtsvollziehers

  • FG Köln, 10.12.2008 - 7 K 97/07

    Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als

  • FG Münster, 18.08.2022 - 8 K 3186/21

    Berücksichtigen von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für sein häusliches

  • FG Hessen, 31.03.2005 - 12 K 1745/03

    Arbeitszimmer; Landesposaunenwart; evangelische Kirche; häusliches Arbeitszimmer;

  • FG Thüringen, 04.11.2009 - 1 K 563/08

    Häusliches Arbeitszimmer nicht Tätigkeitsmittelpunkt eines Hochschulprofessors

  • FG Köln, 23.02.2005 - 7 K 1255/04

    Möglichkeit der uneingeschränkten Geltendmachung von Aufwendungen für ein

  • FG München, 28.03.2007 - 1 K 3354/06

    Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als

  • FG Thüringen, 26.03.2015 - 1 K 371/14

    (Häusliches Arbeitszimmer kein Tätigkeitsmittelpunkt eines Apostels

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