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   BFH, 26.02.2003 - VI R 156/01   

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https://dejure.org/2003,846
BFH, 26.02.2003 - VI R 156/01 (https://dejure.org/2003,846)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2003 - VI R 156/01 (https://dejure.org/2003,846)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - VI R 156/01 (https://dejure.org/2003,846)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Wann ist ein Arbeitszimmer ein "häusliches Arbeitszimmer"?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Werbungskosten ; Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ; Einordnung eines im eigenen Einfamilienhaus befindlichen Arbeitszimmers

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 Nr 6b, EStG § 9 Abs 1 S 1
    Arbeitszimmer; Außendienst; Dachgeschoss; Wohnbereich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 116
  • NJW 2003, 2119
  • NVwZ 2003, 1416 (Ls.)
  • NZM 2003, 566
  • BB 2003, 1270
  • BB 2003, 1364
  • BStBl II 2004, 75
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 156/01
    Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFH/NV 2003, 550).

    b) In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; in BStBl II 2003, 185, und in BFH/NV 2003, 550).

    Das Gleiche gilt für ein Arbeitszimmer in einem Anbau zum Einfamilienhaus, der nur vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann (BFH in BFH/NV 2003, 550).

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 104/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 156/01
    Der Senat hat insoweit festgestellt, dass das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, Mittelpunkt i.S. der Abzugsbeschränkung ist, wenn er dort die für seinen Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet ("qualitativer" Mittelpunkt - BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 82/01, VI R 104/01, VI R 28/02 - die Entscheidungen sind zur Veröffentlichung bestimmt).

    Der Senat verweist auch insoweit auf seine Ausführungen in den bereits genannten Entscheidungen vom 13. November 2002 VI R 82/01, VI R 104/01 und VI R 28/02.

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 156/01
    Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFH/NV 2003, 550).

    In diesem Sinne hat der Senat die "Häuslichkeit" eines Arbeitszimmers im Keller des von dem Steuerpflichtigen und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses grundsätzlich bejaht (BFH in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139).

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 28/02

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 156/01
    Der Senat hat insoweit festgestellt, dass das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, Mittelpunkt i.S. der Abzugsbeschränkung ist, wenn er dort die für seinen Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet ("qualitativer" Mittelpunkt - BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 82/01, VI R 104/01, VI R 28/02 - die Entscheidungen sind zur Veröffentlichung bestimmt).

    Der Senat verweist auch insoweit auf seine Ausführungen in den bereits genannten Entscheidungen vom 13. November 2002 VI R 82/01, VI R 104/01 und VI R 28/02.

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 156/01
    Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFH/NV 2003, 550).

    b) In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; in BStBl II 2003, 185, und in BFH/NV 2003, 550).

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 82/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 156/01
    Der Senat hat insoweit festgestellt, dass das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, Mittelpunkt i.S. der Abzugsbeschränkung ist, wenn er dort die für seinen Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet ("qualitativer" Mittelpunkt - BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 82/01, VI R 104/01, VI R 28/02 - die Entscheidungen sind zur Veröffentlichung bestimmt).

    Der Senat verweist auch insoweit auf seine Ausführungen in den bereits genannten Entscheidungen vom 13. November 2002 VI R 82/01, VI R 104/01 und VI R 28/02.

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 156/01
    b) In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; in BStBl II 2003, 185, und in BFH/NV 2003, 550).
  • FG München, 18.10.2001 - 11 K 967/99

    Häusliches Arbeitszimmer als Tätigkeitsmittelpunkt eines angestellten

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 156/01
    Die Gründe des Urteils sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 902 abgedruckt.
  • BFH, 23.03.2005 - III R 17/03

    Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der Tätigkeit bei Handelsvertreter

    Hierbei kann das häusliche Arbeitszimmer selbst dann (noch) den Mittelpunkt einer beruflichen Betätigung bilden, wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten überwiegen (BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75, betreffend Handelsvertreter; in BFH/NV 2005, 463, m.w.N.).

    Diese Grundsätze hat der BFH in einer Reihe von weiteren Entscheidungen zu Außendiensttätigkeiten durchgehend bestätigt (vgl. BFH-Urteile vom 9. April 2003 X R 75/00, BFH/NV 2003, 917, betreffend einen selbständigen Layouter; vom 9. April 2003 X R 52/01, BFH/NV 2003, 1172, betreffend Konstrukteur; vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFHE 201, 93, BStBl II 2004, 62, betreffend im Außendienst tätige Produkt- und Fachberaterin; vom 13. November 2002 VI R 104/01, BFHE 201, 100, BStBl II 2004, 65, betreffend im Außendienst tätigen Verkaufsleiter; vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, betreffend im Außendienst tätige Ärztin für den Medizinischen Dienst einer Krankenkasse; in BFH/NV 2004, 1387; in BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75, m.w.N.; vom 29. April 2003 VI R 86/01, BFH/NV 2003, 1174, betreffend Leitenden Vertriebsingenieur für den Einbau technischer Spezialanlagen; vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69).

    Das Arbeitszimmer bildet nicht schon deshalb den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung, weil dort notwendige schriftliche Arbeiten erledigt werden, dieses Zimmer Anlaufstelle für Telefonate und Unterlagen ist und das Zimmer für die Berufstätigkeit insgesamt unverzichtbar ist (dazu auch BFH-Urteile in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69; in BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75).

  • BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04

    Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses -

    Das Gleiche gilt für ein Arbeitszimmer in einem Anbau zum Einfamilienhaus, der nur vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann (BFH-Urteil in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350), für ein Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Einfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75), und für ein Arbeitszimmer in einem zur Wohnung gehörenden Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 130/01, BFHE 202, 114, BStBl II 2004, 74).
  • BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03

    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

    Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten EFH befindet, ist danach grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFHE 202, 116).
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