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   BFH, 13.05.2004 - IV R 1/02   

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https://dejure.org/2004,1812
BFH, 13.05.2004 - IV R 1/02 (https://dejure.org/2004,1812)
BFH, Entscheidung vom 13.05.2004 - IV R 1/02 (https://dejure.org/2004,1812)
BFH, Entscheidung vom 13. Mai 2004 - IV R 1/02 (https://dejure.org/2004,1812)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen eines Pächters für die Erneuerung der Dacheindeckung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für die Neueindeckung eines Daches

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eiserne Verpachtung ? Dacherneuerungsaufwendungen des Pächters ? Betriebliche Veranlassung trotz Verzichts auf Aufwendungsersatz ? Kein Pachtentgelt ? Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten bei Erwartung eines künftigen Eigentumserwerbs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Pächters für die Erneuerung einer Dacheindeckung eines im Eigentum des Verpächters stehenden Wirtschaftsgebäudes als Betriebsausgaben eines landwirtschaftlichen Pachtbetriebes ; Begriff Betriebsausgaben; Betriebliche Veranlassung ...

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Neueindeckung eines Daches im Pachtverhältnis (Herstellungskosten versus Erhaltungsaufwendungen)

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Neueindeckung eines Daches im Pachtverhältnis (Herstellungskosten versus Erhaltungsaufwendungen)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann sind Aufwendungen für ein fremdes Gebäude Betriebsausgaben? (IBR 2005, 1027)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 12, BGB § 547, HGB § 255
    Aufwendungsersatz; Erbvertrag; Landwirtschaft; Verpachtung; Verzicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 206, 146
  • BB 2004, 1726 (Ls.)
  • DB 2004, 1759
  • BStBl II 2004, 780
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 13.05.2004 - IV R 1/02
    Das allen Einkunftsarten zugrunde liegende Nettoprinzip gebiete den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht worden seien (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281).

    Die von dem FG zitierte Rechtsprechung (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) sei nicht einschlägig.

    Das objektive Nettoprinzip gebietet grundsätzlich den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden (BFH-Beschluss in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281; Senatsurteil in BFH/NV 1995, 379, m.w.N.).

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 286/88

    Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines

    Auszug aus BFH, 13.05.2004 - IV R 1/02
    Sie sind demzufolge, gleich ob es sich um Verwendungen i.S. des § 590b oder des § 591 BGB handeln sollte, einer von dem Pachtverhältnis losgelösten selbständigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen (vgl. für den Mietvertrag: Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12. Juli 1989 VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256).

    Für einen Aufwendungsersatz käme daher lediglich ein Bereicherungsanspruch gemäß § 951 i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB in Betracht (vgl. im Einzelnen BGH-Urteil in BGHZ 108, 256).

    Dieser Bereicherungsanspruch entsteht indes erst dann, wenn feststeht, dass der bezweckte Erfolg (die Eigentumsübertragung) nicht eintritt, bzw. in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass die Bereicherung (mangels Eigentumsübertragung) ungerechtfertigt ist (BGH-Urteil in BGHZ 108, 256; BFH-Urteile vom 11. Dezember 1996 X R 262/93, BFHE 182, 149, BStBl II 1998, 100, und vom 18. Juli 2001 X R 23/99, BFHE 196, 145, BStBl II 2002, 281 zu II.2.c der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 28.07.1994 - IV R 89/93

    Land- und Forstwirtschaft: Renovierung des mitgepachteten Wohnhauses

    Auszug aus BFH, 13.05.2004 - IV R 1/02
    Sie hält einem Fremdvergleich bereits deshalb nicht stand, weil sie schon nach dem Wortlaut nicht lediglich die Bestimmungen des Pachtvertrages über die dem Kläger obliegende Erhaltung und Ausbesserung der Gebäude präzisiert, sondern diese ohne entsprechende Anpassung des Pachtzinses erweitert (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 1994 IV R 89/93, BFH/NV 1995, 379).

    Das objektive Nettoprinzip gebietet grundsätzlich den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden (BFH-Beschluss in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281; Senatsurteil in BFH/NV 1995, 379, m.w.N.).

    d) Insoweit unterscheidet sich der Streitfall, anders als das FA meint, auch von dem Sachverhalt, der der Entscheidung in BFH/NV 1995, 379 zugrunde lag.

  • BFH, 09.05.1995 - IX R 88/90

    1. Auch die nur unwesentliche Vergrößerung der nutzbaren Fläche eines Gebäudes

    Auszug aus BFH, 13.05.2004 - IV R 1/02
    Eine solche Erweiterung der Wohnfläche ist nach der Rechtsprechung des BFH bejaht worden, wenn ein schadhaftes Flachdach durch ein Satteldach ersetzt wird und dadurch erstmals ein für Wohnzwecke ausbaufähiges Dachgeschoss entsteht (BFH-Urteil vom 19. Juni 1991 IX R 1/87, BFHE 165, 355, BStBl II 1992, 73), wenn die Wohnfläche im Dachgeschoss durch breitere und höhere Dachgauben erweitert wird (BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 88/90, BFHE 178, 32, BStBl II 1996, 628) oder wenn in dem nur teilweise mit Kammern ausgebauten Dachgeschoss Dachgauben neu errichtet und zwei neue abgeschlossene Wohnungen geschaffen werden (BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 69/92, BFHE 178, 36, BStBl II 1996, 630).

    Zum anderen sind Erhaltungsaufwendungen dann als Herstellungskosten zu beurteilen, wenn die Erhaltungsmaßnahmen bautechnisch mit Herstellungsmaßnahmen derart ineinander greifen, dass eine Aufteilung der Aufwendungen in Herstellungs- und Erhaltungsaufwand ausscheidet (BFH-Urteil in BFHE 178, 32, BStBl II 1996, 628).

  • BFH, 04.03.1998 - X R 151/94

    Umbaumaßnahmen: Abbruchkosten und Teilwertabschreibung

    Auszug aus BFH, 13.05.2004 - IV R 1/02
    Das Wirtschaftsgebäude wäre dann im Dachgeschoss für eine andere als die bisherige Nutzung umgestaltet worden mit der Folge, dass ein neuer Vermögensgegenstand i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB hergestellt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1998 X R 151/94, BFH/NV 1998, 1086).
  • BFH, 11.12.1996 - X R 262/93

    Aufwendungen für Umbaumaßnahmen an einem fremden bebauten Grundstück im Hinblick

    Auszug aus BFH, 13.05.2004 - IV R 1/02
    Dieser Bereicherungsanspruch entsteht indes erst dann, wenn feststeht, dass der bezweckte Erfolg (die Eigentumsübertragung) nicht eintritt, bzw. in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass die Bereicherung (mangels Eigentumsübertragung) ungerechtfertigt ist (BGH-Urteil in BGHZ 108, 256; BFH-Urteile vom 11. Dezember 1996 X R 262/93, BFHE 182, 149, BStBl II 1998, 100, und vom 18. Juli 2001 X R 23/99, BFHE 196, 145, BStBl II 2002, 281 zu II.2.c der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 24.11.1993 - X R 123/90

    Wiederkehrende Bezüge als dauernde Last (§ 10 e EStG )

    Auszug aus BFH, 13.05.2004 - IV R 1/02
    Grundsätzlich könnten nach der ständigen Rechtsprechung bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen nur solche Aufwendungen steuerlich anerkannt werden, die auf Vereinbarungen im ursprünglichen Vertrag zurückzuführen seien (BFH-Urteil vom 24. November 1993 X R 123/90, BFH/NV 1994, 704).
  • BFH, 19.06.1991 - IX R 1/87

    Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand: Umbau des Daches

    Auszug aus BFH, 13.05.2004 - IV R 1/02
    Eine solche Erweiterung der Wohnfläche ist nach der Rechtsprechung des BFH bejaht worden, wenn ein schadhaftes Flachdach durch ein Satteldach ersetzt wird und dadurch erstmals ein für Wohnzwecke ausbaufähiges Dachgeschoss entsteht (BFH-Urteil vom 19. Juni 1991 IX R 1/87, BFHE 165, 355, BStBl II 1992, 73), wenn die Wohnfläche im Dachgeschoss durch breitere und höhere Dachgauben erweitert wird (BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 88/90, BFHE 178, 32, BStBl II 1996, 628) oder wenn in dem nur teilweise mit Kammern ausgebauten Dachgeschoss Dachgauben neu errichtet und zwei neue abgeschlossene Wohnungen geschaffen werden (BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 69/92, BFHE 178, 36, BStBl II 1996, 630).
  • BFH, 08.05.2003 - IV R 6/02

    LuF; Wirtschaftsüberlassungsvertrag; Modernisierungsaufwand

    Auszug aus BFH, 13.05.2004 - IV R 1/02
    b) Auf die Maßgeblichkeit des eigenen betrieblichen Interesses für die Bejahung der Betriebsausgabeneigenschaft der Aufwendungen auf fremdes Eigentum hat der Senat (in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung) nunmehr auch in seinen Urteilen vom 28. Februar 2002 IV R 20/00 (BFHE 198, 446, BStBl II 2003, 644) und vom 8. Mai 2003 IV R 6/02 (BFH/NV 2003, 1546) abgestellt.
  • BFH, 09.05.1995 - IX R 69/92

    Mietwohnhaus - Herstellungskosten - Aufwendungen

    Auszug aus BFH, 13.05.2004 - IV R 1/02
    Eine solche Erweiterung der Wohnfläche ist nach der Rechtsprechung des BFH bejaht worden, wenn ein schadhaftes Flachdach durch ein Satteldach ersetzt wird und dadurch erstmals ein für Wohnzwecke ausbaufähiges Dachgeschoss entsteht (BFH-Urteil vom 19. Juni 1991 IX R 1/87, BFHE 165, 355, BStBl II 1992, 73), wenn die Wohnfläche im Dachgeschoss durch breitere und höhere Dachgauben erweitert wird (BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 88/90, BFHE 178, 32, BStBl II 1996, 628) oder wenn in dem nur teilweise mit Kammern ausgebauten Dachgeschoss Dachgauben neu errichtet und zwei neue abgeschlossene Wohnungen geschaffen werden (BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 69/92, BFHE 178, 36, BStBl II 1996, 630).
  • BFH, 28.02.2002 - IV R 20/00

    Landwirtschaft - Wirtschaftsüberlassungsvertrag - Nutzungsberechtigter -

  • FG Niedersachsen, 23.10.2001 - 15 K 176/98

    Betriebliche Veranlassung von Aufwendungen eines Landwirts für eine

  • BFH, 18.07.2001 - X R 23/99

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

  • BFH, 30.07.2020 - III R 24/18

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den

    (2) Bei Baumaßnahmen sind die Aufwendungen durch die Herstellung verursacht und damit den Herstellungskosten zuzurechnen, die bautechnisch mit der Herstellung des Bauwerks, seiner Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung zusammenhängen (BFH-Urteile vom 13.05.2004 - IV R 1/02, BFHE 206, 146, BStBl II 2004, 780, Rz 36 ff.; vom 15.02.2005 - IX R 36/04, BFH/NV 2005, 1263, Rz 11 f.).
  • BFH, 25.02.2010 - IV R 2/07

    AfA-Befugnis bei Gebäude auf fremdem Grund und Boden

    cc) Soweit sich aus dem Senatsurteil vom 13. Mai 2004 IV R 1/02 (BFHE 206, 146, BStBl II 2004, 780) etwas Gegenteiliges ergeben sollte, hält der Senat daran nicht fest.
  • BFH, 11.10.2007 - IV R 15/05

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb

    Auch der erkennende Senat habe in den Entscheidungen vom 13. Mai 2004 IV R 1/02 (BFHE 206, 146, BStBl II 2004, 780), vom 28. Februar 2002 IV R 20/00 (BFHE 198, 446, BStBl II 2003, 644) und vom 8. Mai 2003 IV R 6/02 (BFH/NV 2003, 1546) Aufwendungen in Erwartung des zukünftigen Eigentumserwerbs zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.

    Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus den vom Kläger genannten Entscheidungen des erkennenden Senats in BFHE 198, 446, BStBl II 2003, 644, in BFH/NV 2003, 1546 und in BFHE 206, 146, BStBl II 2004, 780.

  • BFH, 12.07.2017 - VI R 59/15

    Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim

    a) Zu den Betriebsausgaben gehören danach auch Aufwendungen, die durch die Nutzung fremder Wirtschaftsgüter für eigene betriebliche Zwecke veranlasst sind, insbesondere die Zahlung von Miet- oder Pachtzinsen für die Nutzung von Betriebsgebäuden bzw. Betriebsflächen sowie von weiteren Aufwendungen, die durch den Pachtbetrieb veranlasst sind (BFH-Urteile vom 13. Mai 2004 IV R 1/02, BFHE 206, 146, BStBl II 2004, 780, und in BFH/NV 2017, 454).

    Das objektive Nettoprinzip gebietet grundsätzlich den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281; BFH-Urteile in BFHE 206, 146, BStBl II 2004, 780, und vom 28. Juli 1994 IV R 89/93, BFH/NV 1995, 379, m.w.N.).

  • FG München, 28.11.2006 - 6 K 4037/04

    Aktivierung von Mietereinbauten als Herstellungskosten

    Maßgeblich für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben ist allein, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen auf das Wirtschaftsgut im eigenen betrieblichen Interesse selbst getragen hat und er das Wirtschaftsgut auch für die betrieblichen Zwecke nutzen darf (Urteil des BFH vom 13. Mai 2004 IV R 1/02, BFH/NV 2004, 1335; BStBl II 2004, 780; BFHE 206, 146).
  • BFH, 24.06.2009 - IV R 20/07

    Reparaturaufwendungen an einem Betriebsgebäude als Betriebsausgaben eines

    Dazu gehören u.a. Aufwendungen, die durch die Nutzung fremder Wirtschaftsgüter für eigene betriebliche Zwecke veranlasst sind (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Mai 2004 IV R 1/02, BFHE 206, 146, BStBl II 2004, 780, unter I. der Gründe).

    Übernimmt der Nießbraucher außergewöhnliche Aufwendungen, zu denen er berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, kann es sich um Zuwendungen an den Eigentümer handeln, die nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abziehbar sind (BFH-Urteil vom 10. April 1991 XI R 13/87, BFH/NV 1991, 740, unter c der Gründe; vgl. auch zur Übernahme werterhöhenden Modernisierungsaufwands durch den Nutzungsberechtigten bei eiserner Verpachtung BFH-Urteil in BFHE 206, 146, BStBl II 2004, 780; sowie zum Wirtschaftsüberlassungsvertrag BFH-Urteile vom 8. Mai 2003 IV R 6/02, BFH/NV 2003, 1546, und vom 28. Februar 2002 IV R 20/00, BFHE 198, 446, BStBl II 2003, 644).

  • BFH, 15.12.2016 - IV R 22/14

    Erhaltungsaufwendungen für ein Pächterwohnhaus eines landwirtschaftlichen

    Das von der Klägerin für die gegenteilige Auffassung herangezogene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Mai 2004 IV R 1/02 (BFHE 206, 146, BStBl II 2004, 780) sei nicht einschlägig.

    Zu den Betriebsausgaben gehören danach auch Aufwendungen, die durch die Nutzung fremder Wirtschaftsgüter für eigene betriebliche Zwecke veranlasst sind, insbesondere die Zahlung von Miet- oder Pachtzinsen für die Nutzung von Betriebsgebäuden bzw. Betriebsflächen (BFH-Urteil in BFHE 206, 146, BStBl II 2004, 780).

  • BFH, 12.07.2017 - VI R 60/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 07. 2017 VI R 59/15 -

    a) Zu den Betriebsausgaben gehören danach auch Aufwendungen, die durch die Nutzung fremder Wirtschaftsgüter für eigene betriebliche Zwecke veranlasst sind, insbesondere die Zahlung von Miet- oder Pachtzinsen für die Nutzung von Betriebsgebäuden bzw. Betriebsflächen sowie von weiteren Aufwendungen, die durch den Pachtbetrieb veranlasst sind (BFH-Urteile vom 13. Mai 2004 IV R 1/02, BFHE 206, 146, BStBl II 2004, 780, und in BFH/NV 2017, 454).

    Das objektive Nettoprinzip gebietet grundsätzlich den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281; BFH-Urteile in BFHE 206, 146, BStBl II 2004, 780, und vom 28. Juli 1994 IV R 89/93, BFH/NV 1995, 379, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 12.11.2013 - 13 K 139/12

    Steuerliche Behandlung von Erhaltungsaufwendungen für ein Wohnhaus des Pächters

    Auch der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 13.05.2004 (Az.: IV R 1/02) entschieden, dass die Aufwendungen eines Pächters eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Erneuerung der Dacheindeckung als Erhaltungsaufwendungen zu berücksichtigen seien.

    Zu den Betriebsausgaben gehören daher u.a. Aufwendungen, die durch die Nutzung fremder Wirtschaftsgüter für eigene betriebliche Zwecke veranlasst sind, insbesondere die Zahlung von Miet- oder Pachtzinsen für die Nutzung von Betriebsgebäuden bzw. Betriebsflächen (BFH, Urteil vom 13.05.2004 - IV R 1/02, BStBl II 2004, 780).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 13.05.2004 - IV R 1/02, BStBl II 2004, 780) zu der Frage, ob die Aufwendungen eines Pächters für die Erneuerung der Dacheindeckung eines im Eigentum des Verpächters stehenden Gebäudes, das vom Pächter (mit-)gepachtet war, als Betriebsausgaben des landwirtschaftlichen Betriebes abziehbar sind.

  • FG München, 19.07.2007 - 5 K 87/06

    Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei dem Erwerb eines

    Maßgeblich für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist allein, dass der Kläger die Aufwendungen auf das Wirtschaftsgut im eigenen Interesse selbst getragen hat und er das Wirtschaftsgut auch für Vermietungszwecke nutzen darf (Urteil des BFH vom 13.05.2004 IV R 1/02, BFH/NV 2004, 1335 ; BStBl II 2004, 780).
  • FG München, 10.09.2007 - 5 K 87/06

    Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei dem Erwerb eines

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