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   BFH, 18.05.2004 - IX R 63/02   

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https://dejure.org/2004,1972
BFH, 18.05.2004 - IX R 63/02 (https://dejure.org/2004,1972)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2004 - IX R 63/02 (https://dejure.org/2004,1972)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2004 - IX R 63/02 (https://dejure.org/2004,1972)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 22 Nr. 3

  • Judicialis

    EStG § 22 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 22 Nr. 3

  • datenbank.nwb.de

    Verzicht auf Nachbarrechte im Rahmen einer Grundstücksveräußerung keine eigenständige Leistung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verzicht auf Nachbarrechte im Rahmen einer Grundstücksveräußerung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insgesamt nicht steuerbare Veräußerung eines Privatgrundstücks auch bei gleichzeitiger Aufgabe gerichtshängiger Einwendungen gegen Bauvorhaben des Erwerbers auf Nachbargrundstück ? Keine Abspaltung eines Entgelts für sonstige Leistung (§ 22 Nr. 3 EStG) aus Kaufpreis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Grundstücksverkauf unter Verzicht auf Nachbarrechte

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestimmung von sonstigen Einkünften nach dem Einkommensteuergesetz; Steuerrechtliche Beurteilung des Veräußerungsentgelts eines Grundstücks an den Nachbarn; Rechtliche Qualifizierung eines Kaufvertrages mit Nebenpflichten; Auswirkungen der Einschränkung von subjektiven ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 3
    Grundstücksveräußerung; Kaufpreisaufteilung; Nachbarrecht; Sonstige Leistung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 206, 174
  • BB 2004, 1950 (Ls.)
  • DB 2004, 1915
  • BStBl II 2004, 874
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1993 - 7 A 2994/91

    Nachbarschutz ; Öffentliches Baurecht ; Zivilrechtlicher Eigentümer; Dinglich

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - IX R 63/02
    Es ist grundstücks- und nicht personenbezogen (ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 11. Mai 1989 4 C 1.88, BVerwGE 82, 61, 74, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 1989, 1055, 1060; Oberverwaltungsgericht --OVG-- Münster, Urteil vom 15. Oktober 1993 7 A 2994/91, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1994, 696 f.; allgemein zur Drittschutznormtheorie Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 1, 11. Aufl., 1999, § 43 Rdnr. 18, m.w.N.).

    (2) Mit der Übertragung des Eigentums am Grundstück geht das Nachbarrecht des Klägers in seiner Person unter (vgl. zum Erlöschen des Rechts das Urteil des OVG Münster in NVwZ 1994, 696 f.).

  • BVerwG, 11.05.1989 - 4 C 1.88

    Brennelement-Zwischenlager - Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Schutzpflicht aus

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - IX R 63/02
    Es ist grundstücks- und nicht personenbezogen (ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 11. Mai 1989 4 C 1.88, BVerwGE 82, 61, 74, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 1989, 1055, 1060; Oberverwaltungsgericht --OVG-- Münster, Urteil vom 15. Oktober 1993 7 A 2994/91, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1994, 696 f.; allgemein zur Drittschutznormtheorie Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 1, 11. Aufl., 1999, § 43 Rdnr. 18, m.w.N.).
  • BFH, 06.05.2003 - IX R 64/98

    Substanzausbeutevertrag

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - IX R 63/02
    So hat der BFH in Substanzausbeuteverträgen --auch dann, wenn sie als Kaufverträge formuliert waren-- die zeitlich begrenzte Überlassung von Grundstücken zur Hebung der darin ruhenden Bodenschätze gesehen und grundsätzlich als Pachtverträge beurteilt (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 2003 IX R 64/98, BFH/NV 2003, 1175, m.w.N.).
  • BFH, 10.08.1994 - X R 42/91

    Entgeltliche Bestellung eines Vorkaufsrechts als steuerbare Leistung nach § 22

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - IX R 63/02
    So hat die Rechtsprechung den entgeltlichen Verzicht auf die Einhaltung eines Grenzabstands bei der Bebauung eines angrenzenden Grundstücks (BFH-Urteil vom 5. August 1976 VIII R 97/73, BFHE 120, 180, BStBl II 1977, 26), den Ausgleich von Beeinträchtigungen durch eine beabsichtigte Bebauung (BFH-Urteil vom 8. März 1984 IX R 109/82, nicht veröffentlicht --NV--, Juris-Dokument STRE845025960) oder den Verzicht auf den Widerspruch gegen Immissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1976 VIII R 162/74, NV) als nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare Leistung beurteilt und dabei die Wertminderung des Grundstücks als Bemessungsgrundlage für den Wert der Leistung angesehen (vgl. eingehend dazu auch BFH-Urteil vom 10. August 1994 X R 42/91, BFHE 175, 362, BStBl II 1995, 57; kritisch zu dieser Rechtsprechung Leisner-Egensperger, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 22 Rdnr. D 160).
  • BFH, 23.06.1964 - GrS 1/64

    Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" (Prostitution); Voraussetzungen für die

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - IX R 63/02
    Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann; ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643, und vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500; Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 22 Rz. 131, m.w.N.).
  • BFH, 05.08.1976 - VIII R 97/73

    Entgelt für Verzicht auf gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand auf dem

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - IX R 63/02
    So hat die Rechtsprechung den entgeltlichen Verzicht auf die Einhaltung eines Grenzabstands bei der Bebauung eines angrenzenden Grundstücks (BFH-Urteil vom 5. August 1976 VIII R 97/73, BFHE 120, 180, BStBl II 1977, 26), den Ausgleich von Beeinträchtigungen durch eine beabsichtigte Bebauung (BFH-Urteil vom 8. März 1984 IX R 109/82, nicht veröffentlicht --NV--, Juris-Dokument STRE845025960) oder den Verzicht auf den Widerspruch gegen Immissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1976 VIII R 162/74, NV) als nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare Leistung beurteilt und dabei die Wertminderung des Grundstücks als Bemessungsgrundlage für den Wert der Leistung angesehen (vgl. eingehend dazu auch BFH-Urteil vom 10. August 1994 X R 42/91, BFHE 175, 362, BStBl II 1995, 57; kritisch zu dieser Rechtsprechung Leisner-Egensperger, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 22 Rdnr. D 160).
  • BFH, 22.08.2003 - IX B 85/03

    Sonstige Leistung i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG; Zustimmung zu einer baurechtswidrigen

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - IX R 63/02
    cc) Durch den hier gegebenen Zusammenhang von Entgelt und Veräußerungsvorgang unterscheidet sich der Streitfall von Fällen, in denen der Grundstückseigentümer gegen Entgelt Einschränkungen in seinen subjektiven öffentlichen Rechten hinnimmt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 22. August 2003 IX B 85/03, BFH/NV 2004, 41).
  • BFH, 19.12.2000 - IX R 96/97

    Keine sonstigen Einkünfte bei Aufgabe eines dinglichen Rechts

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - IX R 63/02
    Wird indes --wie hier-- das Entgelt dafür erbracht, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird, gehört das Entgelt nicht zu den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 IX R 96/97, BFHE 194, 178, BStBl II 2001, 391).
  • BFH, 18.12.2001 - IX R 74/98

    Sonstige Einkünfte; Zufluss

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - IX R 63/02
    Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann; ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643, und vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500; Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 22 Rz. 131, m.w.N.).
  • BFH, 18.08.1977 - VIII R 7/74

    Belastung eines Privatgrundstücks - Dienstbarkeit - Steuerbare Nutzung -

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - IX R 63/02
    Für die Auslegung und Abgrenzung kommt es vielmehr entscheidend auf den wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarung(en) an, wie er sich nach dem Gesamtbild der gestalteten Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergibt (einhellige Auffassung; z.B. BFH-Urteil vom 18. August 1977 VIII R 7/74, BFHE 123, 176, BStBl II 1977, 796).
  • BFH, 08.03.1984 - IX R 109/82
  • FG Düsseldorf, 19.12.2001 - 2 K 4816/98

    Private Grundstücksveräußerung; Entgeltanteil; Sonstige Leistung;

  • BFH, 09.02.2010 - VIII R 43/06

    Zahlungen der Eltern an ihr Kind im Gegenzug für dessen Pflichtteilsverzicht sind

    Auch bei unterstellter Entgeltlichkeit des Pflichtteilsverzichts unterläge dieser dann als veräußerungsähnlicher Vorgang (endgültige Aufgabe einer Rechtsposition) im privaten Bereich nicht der Einkommensbesteuerung (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 63/02, BFHE 206, 174, BStBl II 2004, 874).
  • BFH, 24.08.2006 - IX R 32/04

    Steuerbarkeit eines Reugeldes - Umfang der sonstigen Leistung nach § 22 Nr. 3

    Nicht erfasst werden danach Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, durch die ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (BFH-Urteile vom 18. Mai 2004 IX R 63/02, BFHE 206, 174, BStBl II 2004, 874, und vom 21. November 1997 X R 124/94, BFHE 184, 540, BStBl II 1998, 133, jeweils m.w.N.).

    Entscheidend ist dabei nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (vgl. BFH-Urteile in BFHE 206, 174, BStBl II 2004, 874, und vom 18. August 1977 VIII R 7/74, BFHE 123, 176, BStBl II 1977, 796).

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.05.2007 - 6 K 2614/04

    Entgelt für den Verzicht auf die Wahrnehmung von Nachbarschaftsrechten als

    Vielmehr habe der Kläger Beschränkungen in seinen subjektiven öffentlichen Rechten hingenommen; dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH als sonstige Einkünfte zu erfassen (Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 63/02).

    Nicht erfasst werden danach Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, durch die ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (BFH, Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 63/02, BStBl. II 2004, 874, mit weiteren Nachweisen).

    Entscheidend ist also nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (vgl. BFH in BStBl. II 2004, 874).

    Der hier vertretenen Auffassung steht das Urteil des BFH vom 18. Mai 2004 (IX R 63/02, BStBl. II 2004, 874) nicht entgegen.

    Der Streitfall unterscheidet sich von dem vom BFH (in BStBl. II 2004, 874) unterschiedenen Fall darin, dass der Kläger sein Grundstück gerade nicht veräußert hat.

  • BFH, 04.03.2008 - IX R 36/07

    Entgeltliche Hinnahme von Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück steuerbar

    Wird indes das Entgelt dafür erbracht, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird, gehört das Entgelt nicht zu den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG (BFH-Urteile vom 18. Mai 2004 IX R 63/02, BFHE 206, 174, BStBl II 2004, 874, und vom 19. Dezember 2000 IX R 96/97, BFHE 194, 178, BStBl II 2001, 391).

    Danach hatte B kein eigentliches Interesse am Erwerb des Grundstücks, sondern wollte mit dem Kaufvertrag lediglich die (tatsächlichen oder vermeintlichen) Rechte des Klägers als Nachbar zum Erlöschen bringen (vgl. dazu insbesondere BFH-Urteil in BFHE 206, 174, BStBl II 2004, 874), um jedenfalls (weitere) durch ihr Geltendmachen bedingte Verzögerungen des Bauvorhabens zu verhindern.

    Die Entscheidung in BFHE 206, 174, BStBl II 2004, 874, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

  • FG Niedersachsen, 14.02.2019 - 10 K 247/17

    Keine Steuerpflicht für Zahlungen im Rahmen eines Stipendiums bei einer

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluss vom 23. März 2016 IX B 22/16 BFH/NV 2016, 1013 sowie Urteile vom 24. April 2012 IX R 6/10 BStBl II 2012, 581; vom 19. März 2013 IX R 65/10 BFH/NV 2013, 1085, und vom 14. April 2015 IX R 35/13 BStBl II 2015, 795) ist Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst, sofern es sich nicht um eine Veräußerung oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang im privaten Bereich handelt, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 2004 IX R 63/02 BStBl II 2004, 874 und vom 19. Dezember 2000 IX R 96/97 BStBl II 2000, 391).
  • BFH, 29.05.2008 - IX R 97/07

    Zahlungen Dritter im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung kein Entgelt für

    Wird das Entgelt dafür erbracht, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird, so gehört das Entgelt nicht zu den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG (ständige Rechtsprechung, Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2004 IX R 63/02, BFHE 206, 174, BStBl II 2004, 874).

    So hat der BFH ein Entgelt dem nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbaren Veräußerungsvorgang dann zugeordnet, wenn ein Steuerpflichtiger sein Grundstück an seinen Nachbarn veräußert und dieser mit dem Eigentumserwerb zugleich erreichen möchte, dass der Steuerpflichtige seine öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte gegen das Bauvorhaben des Nachbarn nicht mehr geltend macht (BFH-Urteil in BFHE 206, 174, BStBl II 2004, 874).

  • BFH, 19.02.2013 - IX R 35/12

    Anwartschaften im Rahmen des § 17 EStG

    Wird jedoch das Entgelt dafür erbracht, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird, so gehört das Entgelt nicht zu den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG (ständige Rechtsprechung: BFH-Urteile vom 18. Mai 2004 IX R 63/02, BFHE 206, 174, BStBl II 2004, 874; vom 29. Mai 2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9).
  • FG Hessen, 08.07.2014 - 11 K 1432/11

    Steuerliche Erfassung von Ausgleichzahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten

    Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 S. 1 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann; ausgenommen sind jedoch Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteil des BFH vom 18. Mai 2004, IX R 63/02, BStBl II 2004, 874; vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643 und vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BStBl III 1964, 500).
  • BFH, 22.04.2008 - IX R 19/07

    Zustimmung des Gesellschafters einer GbR zur Veräußerung des Grundstücks der GbR

    Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. August 2006 IX R 32/04, BFHE 214, 542, BStBl II 2007, 44); ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich (BFH-Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 63/02, BFHE 206, 174, BStBl II 2004, 874, m.w.N.).

    Wird indes das Entgelt dafür erbracht, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird, gehört das Entgelt nicht zu den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG (BFH-Urteil in BFHE 206, 174, BStBl II 2004, 874, m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 13.12.2007 - 14 K 2480/05

    Umqualfizierung einer grundsätzlich als Vermietung und Verpachtung anzusehenden

    Dies ergibt sich unabhängig von der steuerlichen Einordnung der Baulastbestellung als solcher unter eine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG bereits daraus, dass für die Baulastbestellung entgegen der Auffassung des Beklagten auch unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der Zahlung der ILF GmbH und Co. KG (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.2004 IX R 63/03, BStBl II 2004, 874) kein Entgelt gezahlt worden ist.

    Eine steuerliche Doppelzuordnung - also einmal zum Bereich des nicht steuerbaren Veräußerungserlöses und andererseits zum Bereich der sonstigen Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG - der in den Kaufpreis möglicherweise einbezogenen Gegenleistung scheidet bei einer Veräußerung aus (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.2004 IX R 63/02, BStBl II 2004, 874 für den Fall des Verzichts auf ein Nachbarrecht im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks).

  • FG Thüringen, 14.03.2018 - 3 K 737/17

    Einkommensteuerliche Behandlung eines Facharztstipendiums

  • BFH, 05.09.2023 - VIII R 2/20

    Zu den Voraussetzungen einer mittelbaren verdeckten Gewinnausschüttung

  • BFH, 11.04.2017 - IX R 46/15

    Poolvereinbarung und Veräußerung einer Beteiligung - Abgrenzung zwischen

  • FG München, 27.06.2007 - 1 K 4055/04

    Einkommensteuerrechtliche Steuerbarkeit von Entschädigungszahlungen;

  • FG Nürnberg, 04.04.2006 - I 370/04

    Versteuerung von Zahlungen bei Pflichtteilsverzicht

  • BFH, 16.02.2007 - VIII B 26/06

    Überpreis für GmbH-Anteile keine sonstige Leistung

  • FG München, 15.03.2021 - 7 K 2118/20

    Keine sonstigen Einkünfte bei Entschädigungszahlungen für Wertminderung eines

  • BFH, 18.01.2006 - IX R 20/05

    Mitunternehmerschaft - Aufsuchen von bergfreien Bodenschätzen nach DDR-Recht

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.10.2004 - 6 K 1138/01

    Steuerfreie Übertragung von Bodensubstanz oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw.

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