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   BFH, 19.05.2004 - III R 30/02   

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BFH, 19.05.2004 - III R 30/02 (https://dejure.org/2004,2030)
BFH, Entscheidung vom 19.05.2004 - III R 30/02 (https://dejure.org/2004,2030)
BFH, Entscheidung vom 19. Mai 2004 - III R 30/02 (https://dejure.org/2004,2030)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unterhalt als außergewöhnliche Belastung?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung; Unterhaltsverpflichtungen gegenüber nicht verheirateten Müttern; Voraussetzungen der Unterhaltsverpflichtung eines Kindsvaters

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33a Abs 1 S 3, BGB § 1615 l, GG Art 3
    Kinderfreibetrag; Lebensgefährte; Unterhalt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 206, 244
  • FamRZ 2004, 1643
  • BB 2004, 2005
  • BStBl II 2004, 943
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 02.03.2000 - VI R 13/99

    Kein Kindergeld/-freibetrag für verheiratete Kinder

    Auszug aus BFH, 19.05.2004 - III R 30/02
    Bei einer nur noch nachrangigen Unterhaltspflicht der Eltern besteht grundsätzlich kein Bedarf mehr für eine Entlastung der Eltern im Wege des Familienleistungsausgleichs durch einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld, es sei denn, der vorrangig Unterhaltsverpflichtete ist zum Unterhalt nicht in der Lage, so dass die Eltern weiterhin für das Kind aufkommen müssen (BFH-Urteil vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522).

    Das Entstehen eines vorrangigen Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Kindsvater führt ebenso wie die vorrangige Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Ehepartner des Kindes (vgl. dazu das BFH-Urteil in BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522) bei entsprechender Leistungsfähigkeit des vorrangig Unterhaltsverpflichteten zum Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld.

  • BFH, 04.12.2003 - III R 32/02

    Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Enkelkinder

    Auszug aus BFH, 19.05.2004 - III R 30/02
    Das Gesetz geht typisierend davon aus, dass das Existenzminimum des Unterhaltsempfängers bereits sichergestellt ist und die Unterhaltsaufwendungen nicht zwangsläufig erwachsen, wenn der Steuerpflichtige oder eine andere Person für den Unterhaltsempfänger Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat (Senatsurteil vom 4. Dezember 2003 III R 32/02, BFHE 204, 200, BStBl II 2004, 275).

    Denn --wie ausgeführt-- geht das Gesetz typisierend von der Sicherstellung des Existenzminimums des Unterhaltsempfängers auch in dem Fall aus, dass nicht dem Steuerpflichtigen, sondern einem Dritten ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht (Senatsurteil in BFHE 204, 200, BStBl II 2004, 275).

  • BFH, 06.06.1986 - III R 212/81

    Erreichen anzurechnende Unterhaltsleistungen des Ehegatten eines Kindes die Summe

    Auszug aus BFH, 19.05.2004 - III R 30/02
    Ohne rechtliche Verpflichtung erbrachte Unterhaltsleistungen, hier des Vaters der L, falls der Kläger allein unterhaltsverpflichtet war, sind gegenzurechnen (Senatsurteil vom 6. Juni 1986 III R 212/81, BFHE 147, 60, BStBl II 1986, 805).
  • BVerfG, 13.02.2003 - 1 BvR 1597/99

    Gewährung von Betreuungsunterhalt gem § 1615l Abs 2 S 3 BGB idF vom 21.08.1995

    Auszug aus BFH, 19.05.2004 - III R 30/02
    Die Neuregelung, mit der die Höchstdauer des Unterhaltanspruchs der Mutter eines nichtehelichen Kindes von einem Jahr auf drei Jahre nach der Geburt verlängert wurde, ist auch in Fällen, in denen --wie im Streitfall-- die Jahresfrist nach altem Recht bereits abgelaufen war, anzuwenden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 13. Februar 2003 1 BvR 1597/99, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2003, 662).
  • FG Köln, 29.05.2002 - 14 K 2778/99

    Aufwendungen für den nichtehelichen Lebensgefährten

    Auszug aus BFH, 19.05.2004 - III R 30/02
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 318 veröffentlicht.
  • BFH, 18.05.2006 - III R 26/05

    Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    Der Auslegung steht auch nicht die Senatsentscheidung vom 19. Mai 2004 III R 30/02 (BFHE 206, 244, BStBl II 2004, 943) entgegen.
  • BFH, 04.08.2011 - III R 48/08

    Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des verheirateten

    Anders liegt der Fall nur, wenn das Einkommen des Ehepartners so gering ist, dass er zum (vollständigen) Unterhalt nicht in der Lage ist, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Einkünfte und Bezüge verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen --sog. Mangelfall-- (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2004 III R 30/02, BFHE 206, 244, BStBl II 2004, 943).
  • BFH, 28.04.2020 - VI R 43/17

    Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags bei Unterhaltsleistungen an ein mit dem

    Sie sind jedoch als "andere Einkünfte und Bezüge" der unterhaltenen Person gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Urteil vom 19.05.2004 - III R 30/02, BFHE 206, 244, BStBl II 2004, 943).

    Sie sind jedoch als "andere Einkünfte und Bezüge" der unterhaltenen Person gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen, so dass der Unterhaltshöchstbetrag des unterhaltspflichtigen Abzugsberechtigten entsprechend zu mindern ist (BFH-Urteile vom 19.05.2004 - III R 30/02, BFHE 206, 244, BStBl II 2004, 943, unter II.2.b, und in BFHE 147, 60, BStBl II 1986, 805; zum Unterhalt an im Ausland lebende Personen, BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 588, Rz 20 f.; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 33a Rz 27; Hufeld, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33a Rz B 91; HHR/Pfirrmann, § 33a EStG Rz 113; Fuhrmann in Korn, § 33a EStG Rz 42; Schmieszek in Bordewin/ Brandt, § 33a EStG Rz 101).

  • FG Hamburg, 27.09.2011 - 3 K 229/10

    Stiefkindunterhalt keine außergewöhnliche Belastung bei Kindergeldberechtigung

    Schließlich sei der Streitfall mit dem vom BFH im Urteil vom 19.05.2004 (III R 30/02) entschiedenen Fall vergleichbar.

    Das Existenzminimum minderjähriger Kinder soll nicht doppelt, sondern abschließend durch Kinderfreibetrag und Kindergeld steuerlich berücksichtigt werden; § 33a Abs. 1 EStG gilt daher nur subsidiär (BFH-Urteile vom 19.05.2004 III R 28/02, BFH/NV 2004, 1631; vom 19.05.2004 III R 30/02, BFHE 206, 244, BStBl II 2004, 943; Loschelder in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 33a Rz. 23).

    Der Kläger kann sich zur Stützung seiner Auffassung nicht auf das BFH-Urteil vom 19.05.2004 (III R 30/02, BFHE 206, 244, BStBl II 2004, 943) berufen.

  • FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 371/09

    Kein Kindergeldanspruch nach Geburt des Enkelkindes: Unterhaltsanspruch gegen

    Aus der Entscheidung des BFH vom 19.05.2004 (III R 30/02, BFHE 206, 244, BStBl II 2004, 943) ergibt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges, da auch dort unter Bezugnahme auf Staudinger (Engler in Staudinger, BGB, § 1615l Rz. 47) darauf abgestellt wurde, ob die Entscheidung, nicht erwerbstätig zu sein von einem "objektiven Standpunkt" aus gerechtfertigt ist.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.09.2012 - 2 K 34/11

    Kein Kindergeld bei Überschreiten des Grenzbetrags

    Das Entstehen eines vorrangigen Unterhaltsanspruches gegenüber dem Kindesvater führt ebenso wie die vorrangige Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Ehepartner des Kindes bei entsprechender Leistungsfähigkeit des vorrangig Unterhaltsverpflichteten zum Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 2004, III R 30/02, BStBl II 2004, 943).
  • FG Niedersachsen, 27.06.2011 - 16 K 123/11

    Bei fehlendem Unterhaltsanspruch der Tochter gegen den Kindesvater des eigenen

    Aus der Entscheidung des BFH vom 19.05.2004 (III R 30/02, BFHE 206, 244, BStBl II 2004, 943) ergibt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges, da auch dort unter Bezugnahme auf Staudinger (Engler in Staudinger, BGB, § 1615l Rz. 47) darauf abgestellt wurde, ob die Entscheidung, nicht erwerbstätig zu sein von einem objektiven Standpunkt aus gerechtfertigt ist.
  • FG München, 24.05.2007 - 5 K 2062/06

    Abziehbarkeit von freiwillig erbrachten Unterhaltsleistungen für ein

    a) In Anwendung dieser Vorgaben und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war der Kläger seiner Lebensgefährtin gemäß § 1615 l BGB dem Grunde nach gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet (BFH-Urteil vom 19.05.2004 III R 30/02, BStBl II 2004, 943) Auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung bzw. die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 18.05.2006 III R 26/05, BStBl II 2007, 108).
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