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   BFH, 09.11.2004 - V S 21/04   

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https://dejure.org/2004,2290
BFH, 09.11.2004 - V S 21/04 (https://dejure.org/2004,2290)
BFH, Entscheidung vom 09.11.2004 - V S 21/04 (https://dejure.org/2004,2290)
BFH, Entscheidung vom 09. November 2004 - V S 21/04 (https://dejure.org/2004,2290)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Finanzamt als Klagegegner bei Erlass eines Änderungsbescheides - Wechsel in der Gerichtszuständigkeit bei Wechsel eines Finanzamts als Beklagten - Örtliche Zuständigkeit einer Behörde - Erneute Prüfung der Zuständigkeit nach Änderung eines Streitgegenstandes

  • Judicialis

    FGO § 38 Abs. 1; ; FGO § 39 Abs. 1 Nr. 4; ; FGO § 70 Satz 1; ; GVG § 17 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des zuständigen FG bei Beklagtenwechsel

  • datenbank.nwb.de

    Bestimmung des zuständigen FG bei Beklagtenwechsel [BStBl 2005 II S. 101]

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Örtliche Zuständigkeit eines Finanzgerichts bei Wechsel des Finanzamts hinsichtlich Erlass eines Änderungsbescheids ? Bei Meinungsverschiedenheiten über örtliche Zuständigkeit Bestimmung durch den BFH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 207, 511
  • BB 2004, 2798
  • DB 2005, 430
  • BStBl II 2005, 101
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 17.04.1969 - V R 5/66

    Anspruch auf die Berlinhilfevergünstigung nach einem Wohnungswechsel

    Auszug aus BFH, 09.11.2004 - V S 21/04
    Es tritt ein Beteiligtenwechsel ein (BFH-Urteil vom 17. April 1969 V R 5/66, BFHE 96, 89, BStBl II 1969, 593).
  • BFH, 10.11.2010 - XI R 79/07

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von

    Wird --wie hier-- während des Revisionsverfahrens ein Änderungsbescheid von einem anderen FA erlassen als der ursprüngliche Bescheid und wird der Änderungsbescheid gemäß § 68 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens, so richtet sich die Revision nunmehr gegen das FA, das den Änderungsbescheid erlassen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 9. November 2004 V S 21/04, BFHE 207, 511, BStBl II 2005, 101).
  • BFH, 03.04.2008 - IV R 54/04

    Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag

    Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten aber dann, wenn entweder der Zuständigkeitswechsel auf einem Organisationsakt der Verwaltung beruht (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1971 I R 5/69, BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438; vom 10. November 1977 V R 67/75, BFHE 124, 299, BStBl II 1978, 310, und vom 7. November 1978 VIII R 183/75, BFHE 126, 292, BStBl II 1979, 169) oder ein anderes FA einen Änderungsbescheid erlässt und dieser gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens wird (BFH-Urteil vom 17. April 1969 V R 5/66, BFHE 96, 89, BStBl II 1969, 593; BFH-Beschluss vom 9. November 2004 V S 21/04, BFHE 207, 511, BStBl II 2005, 101; Stöcker in Beermann/Gosch, § 63 FGO Rz 14).

    In der zuerst genannten Fallgestaltung tritt das neu zuständig gewordene FA, im letztgenannten Fall das FA, das den Änderungsbescheid erlassen hat, ohne Verfahrensunterbrechung auf der Beklagtenseite in den anhängigen Rechtsstreit ein (vgl. BFH-Urteil in BFHE 200, 521, BStBl II 2003, 631; BFH-Beschluss in BFHE 207, 511, BStBl II 2005, 101; FG Hamburg, Urteil vom 30. September 2004 III 445/01, EFG 2005, 923; Gräber/ von Groll, a.a.O., § 63 Rz 6).

  • BFH, 25.01.2005 - I R 87/04

    Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts bei Beklagtenwechsel

    Ein Wechsel des Beklagten lässt die örtliche Zuständigkeit des FG unberührt, wenn der neue Beklagte zwar nicht seinen Sitz im Bereich des FG hat, Streitgegenstand jedoch weiterhin die Rechtmäßigkeit des ursprünglich klagebefangenen Verwaltungsakts ist (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 9. November 2004 V S 21/04, BFHE 207, 511, BStBl II 2005, 101).

    bb) Die sich hieraus ergebende Fortdauer einer einmal begründeten örtlichen Gerichtszuständigkeit besteht allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur, solange der Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens unverändert bleibt (BFH-Beschluss vom 9. November 2004 V S 21/04, BStBl II 2005, 101; ebenso Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 70 FGO Rz. 13; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 70 FGO Rz. 4).

    Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von dem Beschluss des V. Senats des BFH in BFHE 207, 511, BStBl II 2005, 101 ab.

  • BFH, 19.05.2008 - V B 29/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Geltendmachung von Verfahrensmängeln, sachliche und

    Der Kontinuitätsgrundsatz ist allerdings dann nicht anwendbar, wenn es zu einem Wechsel des Beklagten dadurch kommt, dass eine andere als die ursprünglich beklagte Behörde einen Änderungsbescheid erlässt und dieser gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens wird (BFH-Beschluss vom 9. November 2004 V S 21/04, BFHE 207, 511, BStBl II 2005, 101).
  • BFH, 20.12.2004 - VI S 7/03

    Grenzen der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Der Senat weicht mit dieser Würdigung nicht von den Grundsätzen des BFH-Beschlusses vom 9. November 2004 V S 21/04 (BStBl II 2005, 101) ab.

    Eine Divergenz scheidet schon deshalb aus, weil dem Verfahren V S 21/04 ein anderer Sachverhalt zugrunde lag.

  • BFH, 21.03.2007 - V R 32/05

    Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i.S. des § 3 Abs. 8 UStG 1993

    Durch den Änderungsbescheid vom 8. Januar 2003 trat ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel gemäß § 68 Satz 1 FGO ein, so dass anstelle des FA O nunmehr das FA P der Beklagte wurde (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. November 2004 V S 21/04, BFHE 207, 511, BStBl II 2005, 101) und damit Revisionsbeklagter ist (§ 122 Abs. 1 FGO).
  • FG Sachsen, 12.12.2007 - 7 K 760/04

    Änderung der örtlichen Zuständigkeit für eine Klage gegen die Festsetzung von

    Damit verbunden war eine Änderung des Streitgegenstandes, welche die Fortdauer der örtlichen Zuständigkeit des Sächsischen Finanzgerichts erlöschen ließ (vgl. BFH-Beschluss vom 09.11.2004 V S 21/04, BStBl II 2005, 101; BFH, Zwischenurteilvom 25.01.2005 I R 87/04, BStBl II 2005, 575):.

    b) Der Erlass des gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens gewordenen Nacherhebungsbescheides durch das zwischenzeitlich zuständig gewordene Hauptzollamt hat, wie oben bereits ausgeführt, eine Änderung des Streitgegenstandes bewirkt mit der Folge, dass die bislang gemäß § 70 Satz 1 FGO, § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG fortbestehende örtliche Zuständigkeit des Sächsischen Finanzgerichts erloschen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 09.11.2004 V S 21/04, BStBl II 2005, 101; BFH, Zwischenurteilvom 25.01.2005 I R 87/04, BStBl II 2005, 575).

    Stattdessen war die Zuständigkeit des Gerichts erneut zu prüfen (vgl. BFH-Beschluss vom 09.11.2004 V S 21/04, BStBl II 2005, 101; Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, Anhang § 33 Rn. 10).

  • BSG, 16.11.2006 - B 12 SF 4/06 S

    Wegfall der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, Prüfungskompetenz des

    Selbst wenn tatsächlich eine Klageänderung während des Berufungsverfahrens vorläge, die auch im Wechsel des Beteiligten liegen kann, sodass für die geänderte Klage ggf erneut die Zuständigkeit zu prüfen wäre (vgl Bundesfinanzhof >BFH<, Beschluss vom 9. November 2004, V S 21/04, BFHE 207, 51, 512 f), käme allein die Verweisung an ein SG als zuständige Eingangsinstanz (§ 8 SGG ) in Betracht.
  • BFH, 29.06.2015 - III S 12/15

    Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts im Verfahren der Aussetzung der

    Eine zu einem gerichtlichen Zuständigkeitswechsel führende Änderung des Streitgegenstandes nimmt der BFH insbesondere dann an, wenn während des gerichtlichen Verfahrens von einem anderen als dem bisher beklagten FA ein Änderungsbescheid erlassen wird, der nach § 68 FGO Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens wird (BFH-Beschluss vom 9. November 2004 V S 21/04, BFHE 207, 511, BStBl II 2005, 101, unter II.).
  • BFH, 27.01.2009 - X S 42/08

    Überprüfung eines Verweisungsbeschlusses - Begründung und Wechsel der örtlichen

    Allerdings ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dann erneut zu überprüfen, wenn ein Fall der Klageänderung vorliegt (BFH-Beschluss vom 9. November 2004 V S 21/04, BFHE 207, 511, BStBl II 2005, 101; vgl. hierzu nachstehend bei ee).
  • FG Köln, 16.02.2006 - 2 K 2675/04

    Gewährung von Kindergeld b.z.w. eines Kindergeldfreibetrages bei hinreichender

  • FG Hamburg, 30.09.2004 - III 445/01

    FGO: Beklagtenwechsel bei Zuständigkeitsänderungen, EStG/AO: Unternehmensberatung

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2007 - 6 K 5364/03

    Zuordnung der Immobilien eines Grundstückhändlers zum Umlaufvermögen - Zinsen in

  • BFH, 27.01.2009 - X S 43/08

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in einem Klageverfahren - Erneute Prüfung

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2007 - 6 K 6413/03

    Zuordnung der Immobilien eines Grundstückhändlers zum Umlaufvermögen - Zinsen in

  • BFH, 22.02.2007 - VI S 11/06

    Vertretungszwang

  • FG Düsseldorf, 15.06.2005 - 4 K 4122/03

    Mineralölsteuervergütung; Sonderfahrzeug; Gewerbliche Zwecke; Viehtransporter -

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2007 - 6 K 5269/03

    Verhältnis zwischen § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG und § 164 Abs. 2 AO - Keine

  • FG Köln, 16.02.2006 - 2 K 6686/03

    Gewährung von Kindergeld nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses während einer

  • FG Hamburg, 03.01.2011 - 3 K 115/10

    Finanzgerichtsordnung: Verweisung des Klageverfahrens nach Änderungsbescheid

  • FG Köln, 16.08.2007 - 3 K 3231/07

    Bedeutung des Sitzes der beklagten Finanzbehörde für die örtliche

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