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   BFH, 24.06.2004 - III R 69/03   

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https://dejure.org/2004,2140
BFH, 24.06.2004 - III R 69/03 (https://dejure.org/2004,2140)
BFH, Entscheidung vom 24.06.2004 - III R 69/03 (https://dejure.org/2004,2140)
BFH, Entscheidung vom 24. Juni 2004 - III R 69/03 (https://dejure.org/2004,2140)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EigZulG § 1, § 9 Abs. 2 Satz 3

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EigZulG § 1, § 9 Abs. 2 Satz 3
    Gleichstellung von Gesamthands- und Miteigentum; keine Kürzung des Fördergrundbetrages, wenn die anderen Miteigentümer nicht gemäß § 1 EigZulG anspruchsberechtigt sind

  • Simons & Moll-Simons

    EigZulG § 1, § 9 Abs. 2 Satz 3

  • Judicialis

    EigZulG § 1; ; EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EigZulG § 1 § 9 Abs. 2 S. 3
    Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn nur einer der Miteigentümer unbeschränkt steuerpflichtig ist

  • datenbank.nwb.de

    Anspruchsberechtigung, wenn nur einer der Miteigentümer unbeschränkt steuerpflichtig ist [BStBl 2005 II S. 128]

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Eigenheimzulage bei Bruchteilseigentum

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruchsberechtigung bei Gesamthandseigentum gem. Miteigentumsanteil ? Ungekürzter Fördergrundbetrag, wenn andere Miteigentümer wegen beschränkter Steuerpflicht keine Anspruchsberechtigung i. S. des § 1 EigZulG haben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Volle Zulage bei im Ausland lebendem Miteigentümer!

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurechnung von Objekten im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft für die Eigenheimzulagenförderung eines Gesellschafters; Regeln der Beanspruchung einer Eigenheimzulage für Miteigentümer; Anspruch auf den Fördergrundbetrag im Rahmen der Eigenheimzulage bei ...

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine Aufteilung der Eigenheimförderung trotz mehrerer Miteigentümer

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EigZulG § 9 Abs 2 S 3, EigZulG § 1, AO 1977 § 39 Abs 2 Nr 2
    Anspruchsberechtigung; Bruchteilseigentum; Gesellschaft des bürgerlichen Rechts; Miteigentumsanteil; Wirtschaftliches Eigentum

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 207, 132
  • BB 2004, 2622 (Ls.)
  • BB 2004, 2796
  • DB 2004, 2735 (Ls.)
  • BStBl II 2005, 128
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 04.04.2000 - IX R 25/98

    Eigenheimzulage in Miteigentumsfällen

    Auszug aus BFH, 24.06.2004 - III R 69/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Begriff des Anspruchsberechtigten durch § 1 EigZulG gesetzlich definiert als unbeschränkt Steuerpflichtiger i.S. des EStG (Urteile vom 4. April 2000 IX R 25/98, BFHE 192, 415, BStBl II 2000, 652, und vom 5. Juni 2003 III R 47/01, BFHE 202, 327, BStBl II 2003, 744).

    Der Fördergrundbetrag ist danach nur dann entsprechend den Miteigentumsanteilen zu quoteln, wenn es sich bei den Miteigentümern um Anspruchsberechtigte handelt, also um unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige, die dem Grunde nach Anspruch auf eine Eigenheimzulage haben, auch wenn sie die Eigenheimzulage nicht in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen können, weil die weiteren Voraussetzungen des EigZulG nicht erfüllt sind (BFH-Urteil in BFHE 192, 415, BStBl II 2000, 652).

  • BFH, 05.06.2003 - III R 47/01

    Eigenheimzulage bei Miteigentum

    Auszug aus BFH, 24.06.2004 - III R 69/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Begriff des Anspruchsberechtigten durch § 1 EigZulG gesetzlich definiert als unbeschränkt Steuerpflichtiger i.S. des EStG (Urteile vom 4. April 2000 IX R 25/98, BFHE 192, 415, BStBl II 2000, 652, und vom 5. Juni 2003 III R 47/01, BFHE 202, 327, BStBl II 2003, 744).

    Sinn und Zweck der Quotelung ist es sicherzustellen, dass die Eigenheimförderung wohnungsbezogen und der Fördergrundbetrag bei Herstellung oder Anschaffung eines Förderobjekts in der Regel nur einmal gewährt wird (Senatsurteil in BFHE 202, 327, BStBl II 2003, 744, m.w.N.).

  • BFH, 03.02.2000 - III R 30/98

    Persönliche Voraussetzungen für Investitionszulage

    Auszug aus BFH, 24.06.2004 - III R 69/03
    bb) Nach der Rechtsprechung des BFH kann eine Vorschrift nur dann gegen ihren Wortlaut ausgelegt werden, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (Senatsurteil vom 3. Februar 2000 III R 30/98, BFHE 190, 569, BStBl II 2000, 438, unter II. 2., m.w.N.).
  • FG Hamburg, 12.09.2003 - II 142/02

    EigZulG: Mehrzahl von Eigentümern, von denen nur einer anspruchsberechtigt ist:

    Auszug aus BFH, 24.06.2004 - III R 69/03
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 320 veröffentlichten Urteil statt.
  • BFH, 27.01.2016 - X R 23/14

    Verwendung von Altersvorsorgevermögen für die Anschaffung oder Herstellung einer

    Die Anwendung dieser Vorschrift zugunsten des Gesellschafters einer GbR habe der Bundesfinanzhof (BFH) für die Eigenheimzulage bei vergleichbarer Regelungslage bejaht (Urteil vom 24. Juni 2004 III R 69/03, BFHE 207, 132, BStBl II 2005, 128, unter II.1.a).

    Zu Recht weist das FG ferner darauf hin, dass der BFH die Anwendbarkeit des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO in Fällen des Wohnungserwerbs durch eine GbR, an der der Zulageberechtigte beteiligt ist, im Regelungsbereich des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) bejaht hat (BFH-Urteil in BFHE 207, 132, BStBl II 2005, 128, unter II.1.a).

  • BFH, 22.08.2007 - III R 3/06

    InvZul; Einschaltung eines Zwischenmieters

    Auch die Rechtsprechung des BFH zur Inanspruchnahme von Eigenheimzulage durch Gesamthandsbeteiligte (Urteil vom 24. Juni 2004 III R 69/03, BFHE 207, 132, BStBl II 2005, 128) spreche für die Rechtsauffassung des FA.

    Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung, wonach Objekte des Gesamthandsvermögens bei der Förderung durch Eigenheimzulage nach den für Bruchteilseigentum geltenden Regeln zu behandeln sind (Senatsurteil in BFHE 207, 132, BStBl II 2005, 128).

  • FG Bremen, 14.12.2006 - 1 K 178/04

    Zulässigkeit einer Rückstellung für Abbruchkosten

    Dies gilt insbesondere im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, "wenn der Verpflichtete sich mit seinen Leistungen gegenüber seinem Vertragspartner im Rückstand befindet, also weniger geleistet hat, als er nach dem Vertrag für die bis dahin vom Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt zu leisten hatte" (BFH-Urteil vom 28.07.2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BFH/NV 2005, 100).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 10 K 14034/12

    Altersvorsorgezulage

    Eine derartige Erforderlichkeit hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Recht der Eigenheimzulage für Objekte, die sich im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft befinden, angesichts einer mit § 96 Abs. 1 Satz EStG wortgleichen Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) und des Umstandes, dass für die Eigenheimzulage anspruchsberechtigt lediglich natürliche Personen waren, bejaht (vgl. BFH, Urteil vom 24. Juni 2004 III R 69/03, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2005, 128).
  • FG Sachsen-Anhalt, 18.10.2017 - 2 K 856/14

    Zum Beginn der Herstellung bei Gewährung der Eigenheimzulage bei mehreren, im

    Dagegen hat er Anspruch auf den ungekürzten Fördergrundbetrag, wenn die anderen Miteigentümer nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und deshalb keine Anspruchsberechtigten i.S. des § 1 EigZulG sind (BFH-Urteil vom 24. Juni 2004 III R 69/03, BStBl II 2005, 128; BFH-Urteil vom 4. April 2000 IX R 25/98, BStBl II 2000, 652).
  • FG Hamburg, 27.04.2005 - II 469/03

    Einkommensteuergesetz: Baukindergeld bzw. Kinderzulage im Jahr des Objektwechsels

    Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nicht vor, so zählt für jeden der Ehepartner wie für unverheiratete Steuerpflichtige schon der Miteigentumsanteil bzw. der Anteil an der GbR (s. dazu Urteil, FG Hamburg vom 12.09.2003, II 142/02 EFG 2004, 320 , bestätigt durch BFH, Urteil vom 24.06.2004, III R 69/03) als ein Objekt.
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