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   BFH, 26.10.2004 - IX R 53/02   

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https://dejure.org/2004,963
BFH, 26.10.2004 - IX R 53/02 (https://dejure.org/2004,963)
BFH, Entscheidung vom 26.10.2004 - IX R 53/02 (https://dejure.org/2004,963)
BFH, Entscheidung vom 26. Oktober 2004 - IX R 53/02 (https://dejure.org/2004,963)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 22 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7 § 22 Nr. 3
    Steuerbarkeit eines "werthaltigen Tipps" nach § 22 Nr. 3 EstG

  • datenbank.nwb.de

    Werthaltiger Tipp nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vereinbarte Erfolgsbeteiligung für werthaltigen juristischen Tipp nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig ? Abgrenzung zur sog. Zufallserfindung und zum veräußerungsähnlichen Vorgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterwerfung von Einkünften der Einkommensteuer; Verfestigung einer Geschäftschance zu einem greifbaren Vermögenswert und damit zu einem Wirtschaftsgut am Markt; Folgen einer Ermittlung von dem Rechtsträger selbst nicht bekannten Rechtspositionen ; Auswirkungen des ...

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 5 (Leitsatz)

    Steuerbarkeit eines "werthaltigen Tipps"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zahlung für einen "werthaltigen Tipp" ist zu versteuern

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 3
    Belohnung; Rechtsidee; Zufallserfindung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 207, 305
  • NJW 2005, 847
  • NVwZ 2005, 728 (Ls.)
  • BB 2005, 250
  • DB 2005, 199
  • BStBl II 2005, 167
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.03.1997 - V ZR 9/96

    Rückübertragung eines zur Abwendung einer Enteignung verkauften Grundstücks nach

    Auszug aus BFH, 26.10.2004 - IX R 53/02
    Das Land Berlin wurde mit Urteil vom 14. März des Streitjahres (V ZR 9/96, BGHZ 135, 92) dazu verurteilt, das Grundstück unentgeltlich auf die P-GmbH zu übertragen und überdies Schadensersatz in Höhe von 31 Mio. DM zu leisten.
  • BFH, 18.12.2001 - IX R 74/98

    Sonstige Einkünfte; Zufluss

    Auszug aus BFH, 26.10.2004 - IX R 53/02
    Das Verhalten des Klägers erfüllt den Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG schon deshalb, weil es Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages war und sich nicht als Veräußerungs- oder veräußerungsähnlicher Vorgang im privaten Bereich darstellt (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Urteil des Großen Senats vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500, und Urteil vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643, m.w.N.).
  • BFH, 10.09.2003 - XI R 26/02

    Veräußerung einer Zufallserfindung

    Auszug aus BFH, 26.10.2004 - IX R 53/02
    (3) Durch die fehlende Greifbarkeit als Vermögenswert unterscheidet sich die "Rechtsidee", um die es hier geht, von einer sog. Zufallserfindung, die sich nicht lediglich in einer Idee erschöpft, sondern als eine patentierbare technische Lehre zur Lösung des Problems dargestellt ist (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil vom 10. September 2003 XI R 26/02, BFHE 203, 448, BStBl II 2004, 218).
  • BFH, 07.08.2000 - GrS 2/99

    Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

    Auszug aus BFH, 26.10.2004 - IX R 53/02
    Indes ist nicht jeder Vermögenswert ein Vermögensgegenstand; erst seine Greifbarkeit macht ihn zum Wirtschaftsgut (ständige Rechtsprechung, vgl. die BFH-Beschlüsse vom 7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, unter C. II. 3.; vom 2. März 1970 GrS 1/69, BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382).
  • BFH, 23.11.1988 - II R 209/82

    Know-how ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Es wird nur angesetzt, wenn es in

    Auszug aus BFH, 26.10.2004 - IX R 53/02
    Auch ein rechtlich nicht geschütztes technisches Spezialwissen, wie es in § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG aufgeführt ist, kann wie eine Erfindung zu behandeln sein, wenn sein Wert etwa dadurch greifbar ist, dass es in Lizenzverträgen zur Nutzung weitergegeben werden kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23. November 1988 II R 209/82, BFHE 155, 132, BStBl II 1989, 82; Moxter, Betriebs-Berater 1987, 1846 ff.).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 26.10.2004 - IX R 53/02
    Denn die Gleichheit im Belastungserfolg wird anders als z.B. bei einer Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02, BGBl I 2004, 591, Der Betrieb 2004, 628; vgl. auch BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, zur Zinsbesteuerung) nicht durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt.
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BFH, 26.10.2004 - IX R 53/02
    Denn die Gleichheit im Belastungserfolg wird anders als z.B. bei einer Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02, BGBl I 2004, 591, Der Betrieb 2004, 628; vgl. auch BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, zur Zinsbesteuerung) nicht durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt.
  • BFH, 24.06.1999 - IV R 33/98

    Zuckerrübenlieferrecht bei Bodengewinnbesteuerung

    Auszug aus BFH, 26.10.2004 - IX R 53/02
    Eine so geartete Verfestigung am Markt (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58) haben die rechtlichen Überlegungen der Kläger aber noch nicht erreicht.
  • BFH, 24.06.2003 - IX R 2/02

    Optionsgeschäfte an der Deutschen Terminbörse

    Auszug aus BFH, 26.10.2004 - IX R 53/02
    bb) Das Verhalten des Klägers war auch nicht als Bestandteil eines Veräußerungsvorgangs oder eines veräußerungsähnlichen Geschäfts darauf gerichtet, auf ein Wirtschaftsgut einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 2003 IX R 2/02, BFHE 202, 351, BStBl II 2003, 752).
  • BFH, 23.06.1964 - GrS 1/64

    Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" (Prostitution); Voraussetzungen für die

    Auszug aus BFH, 26.10.2004 - IX R 53/02
    Das Verhalten des Klägers erfüllt den Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG schon deshalb, weil es Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages war und sich nicht als Veräußerungs- oder veräußerungsähnlicher Vorgang im privaten Bereich darstellt (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Urteil des Großen Senats vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500, und Urteil vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643, m.w.N.).
  • BFH, 02.03.1970 - GrS 1/69

    Abstandszahlung - Erwerber eines Grundstücks - Anschaffungskosten - Selbständig

  • BFH, 21.09.1982 - VIII R 73/79

    Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG auch dann, wenn nachträglich gezahltes Entgelt

  • FG Berlin, 19.03.2002 - 9 K 9102/01

    Sonstige Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG

  • BFH, 24.04.2012 - IX R 6/10

    "Projektgewinn" als Entgelt für Mitwirken an TV-Sendeformat - Steuerbarkeit des

    a) Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 2004 IX R 53/02, BFHE 207, 305, BStBl II 2005, 167, m.w.N.), Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst.
  • BFH, 28.11.2007 - IX R 39/06

    Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow als sonstige

    Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im privaten Bereich betrifft (vgl. Bundesfinanzhof --BFH-- Urteil vom 26. Oktober 2004 IX R 53/02, BFHE 207, 305, BStBl II 2005, 167, m.w.N.), Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst.
  • BFH, 14.04.2015 - IX R 35/13

    Vergütung für die Verpfändung eines GmbH-Anteils zur Sicherung eines Darlehens in

    Eine Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2004 IX R 53/02, BFHE 207, 305, BStBl II 2005, 167, m.w.N.), Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst (BFH-Urteil vom 19. Februar 2013 IX R 35/12, BFHE 240, 559, BStBl II 2013, 578).
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