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   BFH, 04.11.2004 - IV R 63/02   

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https://dejure.org/2004,1157
BFH, 04.11.2004 - IV R 63/02 (https://dejure.org/2004,1157)
BFH, Entscheidung vom 04.11.2004 - IV R 63/02 (https://dejure.org/2004,1157)
BFH, Entscheidung vom 04. November 2004 - IV R 63/02 (https://dejure.org/2004,1157)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 1; ; EStG § 15 Abs. 3; ; EStG § 18; ; GewStG § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1, 3, 18; GewStG § 2 Abs. 1
    Restauratorentätigkeit als wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG; Annahme einer schriftstellerischen Tätigkeit; Abfärberegelung

  • datenbank.nwb.de

    Restauratorentätigkeit als wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wann ist die Tätigkeit eines Restaurators freiberuflich? ? Anforderungen für die Annahme einer wissenschaftlichen Tätigkeit ? Anforderungen für die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit ? Im Regelfall ist eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freiberufliche Tätigkeit einer aus Angehörigen freier Berufe zusammengesetzten Personengesellschaft; Voraussetzungen für das Vorliegen freiberuflicher Tätigkeit nach einer Definition des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und nach deutschem Steuerrecht; ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2, GewStG § 2 Abs 1
    Freiberufliche Tätigkeit; Gewerbebetrieb; Restaurator

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 116
  • NJW 2005, 1454
  • BB 2005, 705
  • DB 2005, 1362
  • BStBl II 2005, 362
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 30.03.1994 - I R 54/93

    1. Zur Gewerblichkeit eines Restaurationsbetriebes - 2. Bloße Anwendung

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - IV R 63/02
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aber auch entschieden, die bloße Anwendung wissenschaftlicher Grundsätze und Methoden auf konkrete Verhältnisse sei keine wissenschaftliche Tätigkeit (BFH-Urteile vom 22. September 1976 IV R 20/76, BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31, und vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864).

    Insbesondere bot der Fall, der dem Urteil in BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864 zugrunde lag, hierzu keine Veranlassung.

    b) Sollten die Feststellungen ergeben, dass die Tätigkeiten der Klägerin ein nicht aufteilbares Konglomerat wissenschaftlicher, künstlerischer und rein handwerklicher Leistungsbestandteile bilden, muss die Leistung danach beurteilt werden, welcher Teil ihr das Gepräge gibt (BFH-Urteil in BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864).

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98

    Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - IV R 63/02
    c) Sollte sich schließlich ergeben, dass die Klägerin künstlerische --ggf. auch wissenschaftliche-- Tätigkeiten ausgeübt hat, die sich von den handwerklichen Tätigkeiten trennen lassen, gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gleichwohl die gesamte Tätigkeit der Klägerin als gewerblich, es sei denn, die gewerblichen Tätigkeiten wären im Sinne des BFH-Urteils vom 11. August 1999 XI R 12/98 (BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229) von untergeordneter Bedeutung (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 8. März 2004 IV B 212/03, BFH/NV 2004, 954).
  • BFH, 08.03.2004 - IV B 212/03

    Abfärberegelung - geringfügige gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - IV R 63/02
    c) Sollte sich schließlich ergeben, dass die Klägerin künstlerische --ggf. auch wissenschaftliche-- Tätigkeiten ausgeübt hat, die sich von den handwerklichen Tätigkeiten trennen lassen, gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gleichwohl die gesamte Tätigkeit der Klägerin als gewerblich, es sei denn, die gewerblichen Tätigkeiten wären im Sinne des BFH-Urteils vom 11. August 1999 XI R 12/98 (BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229) von untergeordneter Bedeutung (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 8. März 2004 IV B 212/03, BFH/NV 2004, 954).
  • BFH, 22.09.1976 - IV R 20/76

    Arzt - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Erstellung selbständiger

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - IV R 63/02
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aber auch entschieden, die bloße Anwendung wissenschaftlicher Grundsätze und Methoden auf konkrete Verhältnisse sei keine wissenschaftliche Tätigkeit (BFH-Urteile vom 22. September 1976 IV R 20/76, BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31, und vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864).
  • BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 41.88

    Berufsbild des Restaurators von Steinbildwerken

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - IV R 63/02
    Zwar übt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 11. Dezember 1990 1 C 41/88, BVerwGE 87, 191) ein Restaurator, der sich auf die Festigung und Reinigung der vorhandenen Steinsubstanz, die Sicherung gebrochener Steinteile, das Entfernen früherer Ausbesserungen, das Ergänzen durch neues Material, das farbliche Anpassen sowie das Erneuern und das Schützen vor Umwelteinflüssen beschränkt, nicht das typische Steinmetz- und Steinbildhauer- Handwerk aus.
  • BFH, 30.03.1994 - I R 53/93

    Gewerbesteuerpflicht eines Restaurationsbetriebs in der Form der Gesellschaft

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - IV R 63/02
    Der damalige Kläger hatte wissenschaftliche, handwerkliche und künstlerische Tätigkeiten dergestalt untrennbar miteinander verbunden, dass nicht feststellbar war, ob und ggf. bei welchen Werken das künstlerische Element überwog (ebenso im Urteil vom 30. März 1994 I R 53/93, BFH/NV 1995, 210).
  • BFH, 11.07.1991 - IV R 15/90

    1. Zur künstlerischen Tätigkeit bei einander widersprechenden Gutachten - 2.

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - IV R 63/02
    a) Eine künstlerische Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt ein Steuerpflichtiger nach ständiger Rechtsprechung des BFH --neben anderen Voraussetzungen-- nur dann aus, wenn er eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft klar zum Ausdruck kommen (Senatsurteil vom 11. Juli 1991 IV R 15/90, BFHE 165, 216, BStBl II 1991, 889, m.w.N., sowie das Urteil des XI. Senats des BFH vom 23. September 1998 XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460).
  • BFH, 23.11.2000 - IV R 48/99

    Freiberufler-GbR mit berufsfremder Person

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - IV R 63/02
    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist Voraussetzung für die Annahme einer wissenschaftlichen Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, dass eine hochstehende, besonders qualifizierte Arbeit ausgeübt wird, die dazu geeignet ist, schwierige Streit- und Grenzfälle nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten zu lösen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2000 IV R 48/99, BFHE 193, 482, BStBl II 2001, 241).
  • EuGH, 11.10.2001 - C-267/99

    Adam

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - IV R 63/02
    Mit dieser Definition im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 11. Oktober 2001 C-267/99 (EuGHE 2001, I-7467, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 2001, Nr. C 348, 2) wird lediglich (für die Umsatzsteuer) der Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen der jeweilige nationale Gesetzgeber die Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit regelt (Tz. 41 des Urteils).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - IV R 63/02
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht das Wesentliche der künstlerischen Betätigung in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden (Entscheidungen vom 24. Februar 1971 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, 188, und vom 17. Juli 1984 1 BvR 816/82, BVerfGE 67, 213).
  • BFH, 10.09.1998 - IV R 16/97

    Erstellen eines Softwarelernprogramms

  • BFH, 25.04.2002 - IV R 4/01

    Technischer Redakteur als Freiberufler

  • BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 18/00 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Künstlereigenschaft -

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

  • BFH, 23.09.1998 - XI R 71/97

    "Künstlerische Tätigkeit" i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

  • FG Köln, 26.09.2002 - 15 K 8068/98

    Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit einer

  • LAG Hessen, 10.05.2019 - 10 Sa 275/18

    1. Restaurationsarbeiten an Steinwerken unterfallen grundsätzlich § 1 Ziff. 2.1

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine künstlerische Tätigkeit nur dann anzunehmen, wenn der Betreffende eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft klar zum Ausdruck kommen (vgl. BFH 18. Juli 2007 - VIII B 204/06 - Rn. 8, Juris; BFH 26. April 2006 - XI R 9/05 - Rn. 15, Juris; BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 23, NJW 2005, 1454) .

    Die Restaurierung eines - möglicherweise historisch bedeutsamen - Gebrauchsgegenstandes führe keinesfalls zu einer künstlerischen Tätigkeit, auch wenn die gutachtliche oder fachschriftstellerische Beschäftigung mit einem solchen Gegenstand wissenschaftlich sein mag (vgl. BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 27, NJW 2005, 1454) .

    Aber auch dann, wenn es sich bei dem restaurierten Gegenstand um ein Kunstwerk handelt, ist der Restaurator nach dieser Rspr. nicht künstlerisch tätig, soweit sich seine Arbeit auf Bereiche wie etwa die Festigung, die Sicherung von Bausubstanz oder die Reinigung von Bildern beschränke (vgl. BFH 26. April 2006 - XI R 9/05 - Rn. 17, Juris; BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 28, NJW 2005, 1454) .

    Ohne ein solches individuelles Gestalten könne eine künstlerische Tätigkeit nicht angenommen werden (vgl. BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 28, NJW 2005, 1454) .

  • BFH, 08.10.2008 - VIII R 53/07

    Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte bei gleichartiger

    c) Sollte das FG dessen ungeachtet zu dem Ergebnis gelangen, eine Aufteilung der dem Kläger zuzurechnenden gemischten Tätigkeit sei, auch soweit eine Eigenverantwortlichkeit hinsichtlich der vom Kläger selbst durchgeführten Projekte zu bejahen ist, nicht durchführbar, so wird es ebenfalls aufgrund einer Würdigung aller Umstände die Entscheidung nachzuholen haben, ob die Gesamttätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist, d.h. durch welche Elemente sie maßgeblich geprägt worden ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 63/02, BFHE 209, 116, 122, BStBl II 2005, 362, 364; HHR/Brandt, § 18 EStG Rz 77, m.w.N.).
  • LAG Hessen, 17.09.2021 - 10 Sa 1088/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtshofs (BFH) ist eine künstlerische Tätigkeit nur dann anzunehmen, wenn der Betreffende eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft klar zum Ausdruck kommen (vgl. BFH 18. Juli 2007 - VIII B 204/06 - Rn. 8, Juris; BFH 26. April 2006 - XI R 9/05 - Rn. 15, Juris; BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 23, NJW 2005, 1454) .

    Die Restaurierung eines - möglicherweise historisch bedeutsamen - Gebrauchsgegenstandes führe keinesfalls zu einer künstlerischen Tätigkeit, auch wenn die gutachtliche oder fachschriftstellerische Beschäftigung mit einem solchen Gegenstand wissenschaftlich sein mag (vgl. BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 27, NJW 2005, 1454) .

    Aber auch dann, wenn es sich bei dem restaurierten Gegenstand um ein Kunstwerk handelt, ist der Restaurator nach dieser Rechtsprechung nicht künstlerisch tätig, soweit sich seine Arbeit auf Bereiche wie etwa die Festigung, die Sicherung von Bausubstanz oder die Reinigung von Bildern beschränke (vgl. BFH 26. April 2006 - XI R 9/05 - Rn. 17, Juris; BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 28, NJW 2005, 1454) .

    Ohne ein solches individuelles Gestalten könne eine künstlerische Tätigkeit nicht angenommen werden (vgl. BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 28, NJW 2005, 1454) .

  • BFH, 18.10.2006 - XI R 9/06

    Als Treuhänder für Immobilienfonds tätige Wirtschaftsprüfer sind

    Ist sie teils freiberuflich und teils gewerblich tätig, gilt ihre Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als gewerbliche (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 63/02, BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362).

    Bilden die Tätigkeiten einer GbR ein nicht aufteilbares Konglomerat gewerblicher und freiberuflicher Leistungsbestandteile, so muss die Gesamttätigkeit danach beurteilt werden, welcher Teil ihr das Gepräge gibt (BFH-Urteil in BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362).

  • BFH, 16.09.2014 - VIII R 5/12

    Gewerbliche Tätigkeit einer Moderatorin von Verkaufssendungen

    aa) Eine künstlerische Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt ein Steuerpflichtiger nach ständiger Rechtsprechung des BFH --neben weiteren Voraussetzungen-- nur dann aus, wenn er eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommen (BFH-Urteile vom 23. September 1998 XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460; vom 4. November 2004 IV R 63/02, BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362).
  • BFH, 09.02.2006 - IV R 27/05

    Ingenieurähnliche Tätigkeit - "ähnlicher Beruf" i. S. von § 18 EStG

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist Voraussetzung für die Annahme einer derartigen wissenschaftlichen Tätigkeit, dass eine hochstehende, besonders qualifizierte Arbeit ausgeübt wird, die dazu geeignet ist, schwierige Streit- und Grenzfälle nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten zu lösen (BFH-Urteile vom 23. November 2000 IV R 48/99, BFHE 193, 482, BStBl II 2001, 241, und --aus jüngerer Zeit-- vom 4. November 2004 IV R 63/02, BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362).

    der Gründe, und in BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362).

  • BFH, 18.04.2007 - XI R 21/06

    Einkünfte aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH übt ein Steuerpflichtiger eine künstlerische Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (BFH-Urteile vom 23. September 1998 XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460, und vom 4. November 2004 IV R 63/02, BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362).
  • LAG Hessen, 22.01.2016 - 10 Sa 804/15

    Die Tätigkeit eines Restaurators ist als baugewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtshofs (BFH) ist eine künstlerische Tätigkeit nur dann anzunehmen, wenn der Betreffende eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft klar zum Ausdruck kommen (vgl. BFH 18. Juli 2007 - VIII B 204/06 - Rn. 8, Juris; BFH 26. April 2006 - XI R 9/05 - Rn. 15, Juris; BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 23, NJW 2005, 1454 [BFH 04.11.2004 - IV R 63/02] ).

    Die Restaurierung eines - möglicherweise historisch bedeutsamen - Gebrauchsgegenstandes führe keinesfalls zu einer künstlerischen Tätigkeit, auch wenn die gutachtliche oder fachschriftstellerische Beschäftigung mit einem solchen Gegenstand wissenschaftlich sein mag (vgl. BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 27, NJW 2005, 1454 [BFH 04.11.2004 - IV R 63/02] ).

    Aber auch dann, wenn es sich bei dem restaurierten Gegenstand um ein Kunstwerk handelt, ist der Restaurator nach dieser Rechtsprechung nicht künstlerisch tätig, soweit sich seine Arbeit auf Bereiche wie etwa die Festigung, die Sicherung von Bausubstanz oder die Reinigung von Bildern beschränke (vgl. BFH 26. April 2006 - XI R 9/05 - Rn. 17, Juris; BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 28, NJW 2005, 1454 [BFH 04.11.2004 - IV R 63/02] ).

    Ohne ein solches individuelles Gestalten könne eine künstlerische Tätigkeit nicht angenommen werden (vgl. BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 28, NJW 2005, 1454 [BFH 04.11.2004 - IV R 63/02] ).

  • OLG Schleswig, 16.02.2007 - 4 U 151/06

    Werkvertrag; Schadensersatz: Beweislast bei einer Pflichtverletzung unter

    Die Organisationsform eines Outsourcings hat der Schuldner hinzunehmen (BGH NJW 2005, 1454).
  • BFH, 26.04.2006 - XI R 9/05

    Restaurator: Abgrenzung freiberufliche/gewerbliche Einkünfte

    Eine künstlerische Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt ein Steuerpflichtiger nach ständiger Rechtsprechung des BFH --neben weiteren Voraussetzungen-- nur dann aus, wenn er eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft klar zum Ausdruck kommen (BFH-Urteile vom 23. September 1998 XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460; vom 4. November 2004 IV R 63/02, BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362).

    Die Restaurierung eines --möglicherweise historisch bedeutsamen-- Gebrauchsgegenstandes führt nicht zu einer künstlerischen Tätigkeit (BFH-Urteil in BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362).

    Seine eigene individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft kann ein Restaurator nur dort zum Ausdruck bringen, wo infolge der Beschädigung des Kunstwerks eine Lücke entstanden ist, die er durch seine Arbeit füllt (BFH-Urteil in BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362; Kempermann, Finanz-Rundschau 2005, 497).

  • FG München, 28.07.2011 - 5 K 2263/08

    Tätigkeit einer Moderatorin von Verkaufssendungen im Fernsehen für einen

  • BFH, 24.07.2008 - VIII B 181/07

    Zur Trennbarkeit von Tätigkeiten, wenn der Steuerpflichtige gegenüber seinem

  • FG München, 18.10.2006 - 9 K 961/05

    Ein Kirchenrestaurator übt keine freiberufliche Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr.

  • FG Köln, 25.04.2018 - 3 K 265/15

    Vorliegen einer gewerblichen bzw. einer freiberuflichen Tätigkeit bei einer

  • BFH, 18.07.2007 - VIII B 204/06

    NZB: Restaurator: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 09.02.2006 - IV B 27/05

    Begriff der "freiberuflichen Tätigkeit" im Sinne des Einkommensteuergesetzes

  • FG Köln, 13.06.2017 - 2 K 1865/15

    DBA-Schweiz: Freistellung vom Steuerabzug nach § 50d Abs. 2 S. 1 EStG für eine

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.04.2013 - 5 K 1967/10

    Schätzungsrahmen bei erheblichen Schwankungen nachweisbarer Jahresumsätze über

  • FG Sachsen, 06.03.2006 - 3 K 370/04

    Freibetrag für "nebenberufliche künstlerische Tätigkeit" eines nebenberuflich an

  • BFH, 11.02.2021 - VIII B 30/20

    Unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Streit um die

  • FG Düsseldorf, 21.03.2023 - 10 K 306/17

    Einkommensteuer: Abgrenzung von Einkünften aus künstlerischer Tätigkeit und

  • FG Münster, 22.08.2008 - 12 K 3696/05

    Gewerblichkeit der Tätigkeit eines bilanzierenden, selbständigen

  • FG Münster, 15.12.2006 - 12 K 5349/04

    Beurteilung einer freiberuflichen Tätigkeit in der Rechtsform einer Einzelfirma

  • FG München, 23.09.2011 - 1 K 3200/09

    Casting-Direktor ist freiberuflich tätig

  • FG München, 19.11.2009 - 5 K 1299/05

    Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit eines Gebäude elektrotechnisch

  • FG München, 10.07.2014 - 15 K 2275/11

    (Gebrauchs-) Kunst

  • FG Köln, 27.04.2022 - 2 K 553/18

    Streit um die rechtliche Qualifizierung der Einkünfte aus einer selbstständigen

  • FG Nürnberg, 06.03.2013 - 3 K 1469/11

    Keine Beiladung des Vergütungsgläubigers bei Anfechtung des Haftungsbescheides

  • FG Sachsen, 14.05.2009 - 6 K 1764/08

    Anerkennung einer Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich i.S.v. § 18

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